BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 264/14 Verkündet am: 22. Oktober 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Zu den Anforderungen an die in einem Prospekt eines Filmfonds enthaltene Au f- klärung über die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des Anlagem o- dells und über die Erzielung von Lizenzgebühren. BGH, U rteil vom 22. Oktober 2015 - III ZR 264/14 - OLG München LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Tombrink , D r. Remmert u nd Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert f ür Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2014 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten e rkann t worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagten unter anderem auf Schadensersatz w e- gen einer von ihm gezeichneten Beteiligung an der mit internationalen Filmpr o- duktionen befassten M . GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft) in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist die Treuhandko m- manditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 3 hält die Mehrheit der A n- te i le an der Beklagten zu 1 und der Komplementärin der Fondsgesellschaft s o- 1 - 3 - wie 10 0% der Anteile an der Beklagten zu 2. Diese ist die lnitiatorin des Fonds. Die Beklagte zu 4 ist als Rechtsnachfolgerin der D . AG Gesel l- schafterin der Beklagten zu 3 gewesen . Der Kläger zeichnete am 7. Dezember 2000 eine Anteilsübe rnahmee r- klärung, mit der er - über den Abschluss eines Treuhandvertrags mit der B e- klagten zu 1 - eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft in Höhe von umg e- rechnet 178.952,16 erwarb. Die Beteiligung sollte der Kläger zu 44,8 % aus Eigenmitteln leisten und den Rest bei der D . AG finanzieren. Der Fonds weist eine sogenannte Defeasance - Struktur auf. Danach übernahm die D . AG bezüglich aller Filme die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Zahlung fester Lizenzgebühren u nd einer Einmalzahlung an den Fonds mit schuldbefreiender Wirkung für den Lizenz nehmer . In dem Fondsprospekt we r- den an verschiedenen Stellen neben festen Lizenzgebühren auch variable L i- zenzgebühren erwähnt. Auf Seite 27 des Prospekts heißt es hierzu unter and e- rem: " Die Fondsgesellschaft erhält zum regulären Ende zusätzlich zu den fe s- ten Lizenzgebühren 40 % der etwaigen Überschüsse aus den Vertrieb s- einnahmen als variable Lizenzgebühren, sofern diese Vertriebseinna h- men, nach Abzug von t erritorial und nach M e dien differenzierten Ve r- triebsprovisionen, Vertriebskosten, Beteiligungsansprüchen Dritter und Rückstellungen, die Summe der festen Lizenzgebühren und der Einma l- zahlungen übersteigen. " Die steuerlichen Ergebnisse des Fonds wurden von der Finanzverwa l- tu ng zunächst anerkannt. Die Grundlagenbescheide auf der Ebene der Fond s- gesellschaft wurden für die Jahre 2000 bis 2003 sowie 2005 schließlich derg e- stalt geändert, dass die Schlusszahlung des Lizenznehmers an den Fonds b e- ginnend mit dem Jahr der jeweiligen F ertigstellung der Filme " linearisiert " wu r- de. 2 3 - 4 - Er hat Prospektfehler und Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten geltend gemacht. Hierzu hat er behauptet, die Beklagte zu 3 sei die eigentliche wirtschaftliche Triebfeder des Fonds gewesen. Sie habe den Fonds permanent operativ und faktisch gegenüber den Anlegern vertreten. Die Beklagte zu 2 h a- be die Beklagten zu 1 und 4 bei der Annahme des Beteiligungsangebots des Klägers und der Annahme seines Darlehensantrags vertreten. All e Beklagten seien als Prospektverantwortliche anzusehen. Das Landgericht hat die Klage weitgehend abgewiesen. Auf die hierg e- gen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten als Gesamtschuldner Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung verurteilt und festgestellt, dass die Bekla g- ten - teilweise ebenfalls Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung - zur Freistellung des Klägers von sämtlichen Ansprüch en der Beklagten zu 4 aus dem bei dieser zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenen Darlehen, von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der Beteiligung und von Zahlungsansprüchen Dritter aufgrund eines Wiederauflebens der Ko m- manditiste nhaftung verpflichtet sind. Hiergegen richtet sich d ie vom erkenne n- den Senat zugelassene Revisi on de r Beklagten . 4 5 6 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision de r Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung de r Sache an das Berufungsg e- richt. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach den landgerichtlichen Fes t- stellungen stehe außer Frage, dass die Beklagten als Prospektverantwortliche anzusehen seien, die für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prosp ekts ve r- antwortlich seien. Sie hafteten gegenüber dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Aufklärungspflichten aus §§ 311, 280, 241 Abs. 2 BGB. Soweit in dem Beteiligungsprospekt die Treugeber/Kommanditisten als Mitunternehmer mit den hie rfür in Aussicht gestellten Vorteilen steuerrechtlicher Natur qualifiziert würden, sei dies irreführend. Die von den Anlegern eingezah l- ten Beträge seien keineswegs direkt in die Produktion von Kinofilmen geflo s- sen, so dass sie als unternehmerische Beteilig ung hätten ge werte t werden kö n- nen. Sie seien vielmehr an den Produktionsdienstleister überwiesen worden, der unmittelbar den überwiegenden Teil an die schuldübernehmende Bank we i- tergeleitet habe . Aufgrund dieser Verfahrensweise lasse sich nicht begründen, dass der Fonds und die an ihm beteiligten Anleger ein unternehmerisches Ris i- ko auf sich genommen hätten . Die Fondsgesellschaft habe keinen Film selbst produziert und die von den Anlegern eingezahlten Beträge nicht unmittelbar in die Filmproduktion eingebra cht. Es habe im Hinblick auf die steuerliche Bewe r- tung als unternehmerische Beteiligungen , wie aufgrund vieler Parallelverfahren im Zusammenhang mit dem Beteiligungsmodell bekannt sei, über Jahre hinweg 7 8 9 - 6 - gegensätzliche Beurteilungen zwischen Anlegern und Fi nanzbehörden geg e- ben. Der Prospekt habe deshalb auf diesen für den typischen Anleger höchst wichtigen Punkt sowie auf Risiken der steuerlichen Ausgestaltung des Anlag e- modells hinweisen müssen. Die Prospektinformationen seien auch im Hinblick auf die D arstellung der Lizenzgebühren fehlerhaft. Die entsprechende Prospektbeschreibung sei für einen durchschnittlichen Anleger nicht ausreichend verständlich. Wenn dort in Aussicht gestellt werde, es könne zur Einnahme hoher variabler Lizenzgebü h- ren kommen, ers cheine dies aus dem Prospekt heraus weder nachvollziehbar noch realistisch. Dem Anleger suggeriere eine derart pauschale Aussage ein Gewinnversprechen, für das eine echte Basis nicht bestanden habe. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überpr üfung in mehreren Punkten nicht stand. 1. Rechtsfehlerhaft ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, nach dem die Beklagten als Prospektverantwortliche anzusehen s ind . a) Das Berufungsgericht führt insofern die Entscheidungen des Bunde s- gerichtshofs vom 7. Dezember 2009 (II ZR 15/08, NJW 2010, 1077) und vom 17. November 2011 (III ZR 103/10, BGHZ 191, 310) an. Dies deutet darauf hin, dass mit der Prospektverantwortlichkeit der Beklagten eine - in den vorgenan n- ten Entscheidungen behandelte - Prospekthaftung im engeren Sinn e gemeint sein soll. Dabei übersieht das Berufungsgericht , dass vorliegend etwaige A n- 10 11 12 13 - 7 - sprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinn e in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Ve r- jährung (§ 20 Abs. 5 KAGG , § 12 Abs. 5 AuslInvG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fa ssung ) seit langem verjährt sind (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, WM 2008, 1205 Rn. 7 mwN). Die Prospektverantwortli chkeit der Beklagten steht keineswegs " außer Frage " . Das Berufungsgericht begründet die Verantwortlichkeit allein mit den Feststellungen des Landgerichts (Seite 3 Absatz 4 des Urteils des Landg e- richts). D ieses hat ausgeführt, d ie Beklagte zu 1 sei die Treu handkommanditi s- tin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 3 sei die Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten zu 1 und der Komplementärin des Fonds. Die Beklagte zu 2 sei eine 100%ige Tochter der Beklagten zu 3. Sie sei nicht Gesellschafterin des Fonds, jedo ch de ss en Initiatorin gewesen und habe weitere Funkt i onen bei Gründung und Durchführung der Fondsgesellschaft übernommen gehabt. Die Beklagte zu 4 sei neben zwei anderen Banken und einem Finanzinvestor G e- sellschafterin der Beklagten zu 3. Aus diesen Festst ellungen allein ergibt sich, insbesondere hinsichtlich der Beklagten zu 1, 3 und 4, nicht ohne weiteres eine Prospektverantwortlichkeit i n Gestalt einer Prospekthaftung im engeren Sinn e (vgl. zu den Voraussetzungen einer Prospekthaftung im engeren Sinne: S enat, Urteil vom 17. November 2011 aaO Rn. 17 ff mwN ) . Diese wäre vielmehr ei n- gehend - aufgrund weiterer Feststellungen - zu begründen gewesen. Entspr e- chende Ausführungen und Feststellungen fehlen im Berufungsurteil. b) Sollte das Berufungsgericht hin gegen, wofür die Erwähnung der Au f- klärungspflichten aus §§ 311, 280 , 241 Abs. 2 BGB spricht, eine Prospektha f- tung der Beklagten im weiteren Sinne gemeint haben, enthält das angefochtene Urteil mit Ausnahme der Bezugnahme auf die - auch insofern nicht hinre iche n- 14 15 - 8 - den - Feststellungen des Lan dgerichts ebenfalls k eine Begründung. Aus Pro s- pekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahmsweise kann dan e- ben der für den Vertragspartne r auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwa l- ter haften , wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch g e- nommen hat oder wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hat. Für die Annahme eines besonderen persönli chen Vertra u- ens ist dabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfung s- punkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch genommenen - nicht nur typisierten - besond eren Vertrauens, zu d e- ren Erfüllung diese sich des Prospekts bedien en ( z.B. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, WM 2012, 1184 Rn. 23 mwN ; siehe auch z.B. Senat, B e- schluss vom 19. September 2013 - III ZR 46/13, juris Rn. 18 und Urteil vom 11. Apr il 2013 - III ZR 79/12, WM 2013, 1016 Rn. 34) . Angesichts dieser V o- raussetzungen kann zwar eine Prospekthaftung im weiteren Sinne der Bekla g- ten zu 1 in Betracht kommen . In Bezug auf die Beklagten zu 2 bis 4 ist sie d a- gegen ausgesprochen fraglich. Hinsichtl ich der Haftung aller Beklagten bedarf es der Feststellung von Tatsachen im vorgenannten Sinn e und ihrer eingehe n- den Würdigung. Entsprechende Feststellungen und Ausführungen enthält das Berufungsurteil indes auch insofern nicht. De n Überlegungen der R evisionserwiderung zur Prospekthaftung der Beklagten zu 4 im weiteren Sinne vermag der Senat nicht zu folgen . Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 4 mit 45 % an der Beklagten zu 3 und diese 16 - 9 - wiederum zu 100 % an der Fondsinitiatorin (Beklagte zu 2) und mehrheitlich sowohl an der Treuhandkommanditistin (Beklagte zu 1) und der Komplement ä- rin der Fondsgesellschaft beteiligt ist , begründet noch keine Prospekthaftung im weiteren Sinne . Gesellschaftsrechtliche Beteiligungsverhältnisse und hierdurch begründete " Schlüsselstellungen " können Umstände sein, die im Rahmen der Prospekthaftung im engeren Sinne zu berücksichtigen s ind (vgl. BGH , Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, NJW 2010, 1077 Rn. 17 ) . Eine Prospek t- haftung i m weiteren Sinne vermögen sie nicht z u begründen . 2. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Fehlerhaftigkeit des Anlageprospekts halten einer recht lichen Überprüfung nicht stand. a ) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die von ihm festgestellte fehlerhafte Gestaltung des Prosp ekts in steuerrechtlicher Hinsicht. Die Wertung des Ber u- fungsgerichts beruht insofern auf einem Missverständnis von Zahlungs flüssen . Noch zutreffend ist die von ihm getroffene Feststellung, die Einzahlungen der Anleger seien an den P roduktionsdienstle ister überwiesen worden. Die B e- auftragung eines Produktionsdienstleisters durch die Fondsgesellschaft en t- spricht - wie dem Senat aus e iner großen Zahl von vergleichbaren Fällen b e- kannt ist - einer häufig geübten Praxis von Filmfonds. Sie steht der steuerre ch t- lichen Herstellereigenschaft der Fondsgesellschaft und einer steuerrechtlichen Bewertung als unternehmerische Beteiligung nicht zwingend entgegen (vgl. zur Herstellereigenschaft das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Februar 2001 [IV A 6 - S 2241 - 8/01, sog. Medienerlass]; Wiedergabe der Entwurfsfassung des Medienerlasses in Auszügen im Beteiligungsprospekt [Seite 48 f]). 17 18 19 - 10 - Die Revision rügt jedoch zu Recht die Ausführungen des Berufungsg e- richts, der Produktionsdienstleister habe den ü berwiegenden Teil der an ihn überwiesenen Anlagegelder an die schuldübernehmende Bank , die Beklagte zu 4 , weitergeleitet. Ein solcher Zahlungsvorgang ergibt sich weder aus unstre i- tigem Parteivortrag noch aus dem sogenannten " Fund Flow Memo " vom 19. Dezembe r 2000, in dem verschiedene am 27. Dezember 2000 durchzufü h- rende Zahlungen geregelt werden. Die Beklagten zu 1 bis 3 haben ausdrücklich bestritten, dass die Gelder an die schuldübernehmende Bank durchgereicht worden seien (Schriftsatz vom 29. April 2013, S eite 10). Soweit das Berufung s- gericht ausweislich seines Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 6. Okt o- ber 2014 (Seite 3) seine Ausführungen nicht als Tatsachenf eststellung, sondern als Wertung verstanden wissen will, begründet es nicht und ist nach den v on ihm getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar , worauf eine solche We r- tung beruht. Von einem " Geldkreislauf " in dem Sinne, dass ein wesentlicher Teil der Mittel der Fondsgesellschaft über den Produktionsdienstleister an die mi t- telbar an der Fondsg esellschaft beteiligte Beklagte zu 4 geflossen ist, kann s o- mit nach dem derzeitigen Sach - und Streitstand nicht ausgegangen werden. Kann aber eine Weiterleitung der von der Fondsgesellschaft an den Pr o- duktionsdienstleister überwiesenen Anlagegelder an die schuldübernehmende Bank nicht zugrunde gelegt werden, entfällt die Grundlage für die Zweifel des Berufungsgerichts daran, dass die Anleger ein unternehmerisches Risiko auf sich genommen haben, für das sie steuerrechtlich als Handelnde im Sinne einer u nternehmerischen Beteiligung (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) angesehen werden müssten. Ob solche Zweifel für den Fall eines - vorliegend nicht festg e- stellten - " Geldkreislaufs " berechtigt wären, kann daher offen bleiben (zur ste u- errechtlichen Bewertun g von Zahlungs flüssen vo m Filmfonds über den Produ k- tionsdienstleister und den Lizenznehmer an die schuldübernehmende Bank vgl. 20 21 - 11 - BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2014 - II ZB 1/12, WM 2014, 20 40 Rn. 4 , 37 ff und II ZB 30/12, WM 2014, 20 75 Rn. 76 ff). Eine P flicht zum besonderen Hinweis auf das vom Berufungsgericht a n- genommene Risiko der steuerlichen Ausgestaltung des streitgegenständlichen Anlagemodells im Prospekt - neben den darin ohnehin enthaltenen Hinweisen auf steuerrechtliche Risiken - bestand somit a uf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht. Eine solche besondere Hinweispflicht wird auch nicht durch die Ausfü h- rungen des Berufungsgerichts begründet, es habe im Hinblick auf die steuerl i- che Bewertung der Beteiligungen als unternehmerische Beteiligungen bald und über Jahre hinweg gegensätzliche Beurteilungen zwischen Anlegern und F i- nanzbehörden gegeben. D as Berufungsgericht hat insoweit keine hinreiche n- d en Feststellungen dazu getroffen, welche mit der vorliegenden Anlage ve r- gleichbaren Bete iligungen zu welchem Zeitpunkt von den Finanzbe hörden unter dem Gesichtspunkt der unternehmerischen Beteiligung steuerlich nicht ane r- kannt wurden. Entsprechende Feststellungen wären auch deshalb erforderlich gewesen, weil vorliegend das steuerliche Konzept des Fonds von den Finan z- behörden im Wesentlichen - nämlich im Hinblick auf die Anerkennung der a n- fänglichen Verluste - nicht beanstandet worden ist. Eine fehlende Anerkennung durch die Finanzbehörden in früheren Jahren setzt daher eine Änderung der behörd lichen Praxis zu einem späteren Zeitpunkt voraus. Es kann jedenfalls im vorliegenden Verfahrensstadium entgegen der Au f- fassung der Revisionserwiderung auch nicht davon ausgegangen werden, dass die sogenannte Linearisierung der Lizenzzahlungen - i n Ges talt einer steuerl i- chen Aktivierung der Schlusszahlung des Lizenznehmers bereits während der 22 23 24 - 12 - Fondslaufzeit - den steuerlichen Erfolg des streitgegenständlichen Filmfonds in Frage gestellt hat. D as Berufungsgericht hat eine solche Feststellung nicht g e- troff en. Es erwähnt die Linearisierung zwar (Seite 6 des Berufungsurteils), wü r- digt sie jedoch rechtlich nicht. Auch hat es nicht festgestellt, d ass für den Kläger durch die Linearisierung steuerliche Nachteile entstanden sind . b) Zu Recht rügt die Revisio n auch die Ausführungen des Berufungsg e- richts zur Fehlerhaftigkeit der Darstellung der variablen Lizenzgebühren im Prospekt. Der Senat kann die inhaltlichen Aussagen des Prospekts selbst auslegen (Senat, Urteil vom 11. Dezember 2014 - III ZR 365/13, W M 2015, 128 Rn. 19 mwN). Grundsätzlich n och zutreffend ist die Feststellung des Berufungsg e- richt s, Lizenzverträge und Lizenzgebühren seien ein wichtiges Element in der Konzeption des Fonds. Dies ergibt sich insbesondere aus der Höhe der festen Lizenzgebühr en von 72,59 % der Herstellungskosten (Prospekt Seite 27) und der Einmalzahlung des Lizenznehmers von 116,11 % der Herstell ungskosten (Prospekt Seite 28). Die variablen Lizenzgebühren sind dagegen kein wesentliches Element der Fondskonzeption. D er Sen at teilt insofern nicht d ie Auffassung des Ber u- fungsgerichts, der Prospekt stelle in Aussicht, es könne zur Einnahme hoher variabler Lizenzgebühren kommen , und es werde ein Gewinnversprechen su g- geriert. Die entsprechende Annahme des Berufungsgerichts beruh t auf einer unvollständigen Würdigung des Streitstoffs. Das Landgericht und die Revision haben zutreffend auf Textstellen des Prospekts hingewiesen, aus denen - teil - weise durch Umrahmungen und Fettdruck hervorgehoben ( Prospekt Seite 11, 32, 63) - deutlich wird, dass variable Lizenzgebühren nicht zugesagt werden 25 26 27 - 13 - können, hohen Unwägbarkeiten unterliegen und bei der Anlageentscheidung nicht berücksichtigt werden sollten. Der Anleger konnte daher von vorneherein mit variablen Lizenzgebühren in erheblicher, sei ne Anlageentscheidung ma ß- geblich beeinflussender Höhe nicht rechnen. Der Senat vermag auch der Auffassung des Berufungsgerichts, die A n- gaben zu den variablen Lizenzgebühren auf Seite 27 des Prospekts seien nicht ausre ichend verständ lich und damit fehl erhaft , nicht zu folgen . Die genannte Textstelle des Prospekts beinhaltet die Darstellung der Berechnung etwaige r variable r Lizenzgebühren, die für einen durchschnittlichen Anleger in ihrer Grundstruktur hinreichend verständlich ist. Ausgangspunkt der Bere chnung sind die Vertriebseinnahmen des Lizenznehmers, von denen dieser neben den fe s- ten Lizenz gebühren und den Einmal zahlungen seine weiteren Kosten und Ve r- bindlichkeiten in Abzug bringen darf . Das Fehlen von Angaben zur Höhe der in Abzug zu bringenden Pos itionen beeinflusst die Verständlichkeit der Grun d- struktur der Berechnungs w eise nicht. Vielmehr wird erkennbar , dass die Höhe der - variablen - Lizenzgebühr en und sogar ihre Zahlung als solche noch nicht feststehen. Vor diesem Hintergrund und angesichts de r deshalb ohn e hin alle n- falls geringen Bedeutung der variablen Lizenzgebühren für die Anlageentsche i- dung bedurfte es auch einer weiteren Erläuterung der Abzugsposten nicht. 3. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und d ie S a- che zur n euen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen ( § 563 Abs. 1 ZPO ) . Der Senat kann eine Aufklärungspflicht der Beklagten im Hinblick auf etwaige Prospektfehler auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen n icht absch ließend selbst beurteilen. Das Ber u- fungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. Dies 28 29 - 14 - gilt auch in Bezug auf die weiteren Berufungsangriffe des Kläger s zu den von ihm geltend gemachten Prospekt - und Aufklärungsfehlern . Für den Fall, dass das Berufungsgericht aufgrund der nachgeholten Feststellungen eine Haftung der Beklagten bejaht, weist der Senat vorsorglich auf folgende weitere - von der Revision zu Recht geltend gemachte - Gesicht s- punkte hin : Bei der Bemessung der Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruchs Kläger unstreitig erhalten hat. Ein entgangener Gewinn von 5 % des Anlagebetrags kann dem Kläger auf der Grundlage seines bisherigen Tatsachenvortrags nicht zuerkannt we r- den. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k ö nn en die Wah r- scheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Um fang nur anhand seines Tatsachenvortrags dazu beurteilt werden, für we l- che konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte. Ohne entsprechenden Vortrag kann selbst eine Verzinsung von 4 % nicht erwartet werden (BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266 Rn. 13, 18 ) . Die Revision beanstandet insofern zu Recht, dass entsprechender Tatsachenvortrag des Klägers fehlt . Schließlich ist zu beachten, dass die vom Berufungsgericht ausgespr o- chene Feststellung, dass die Beklagte n zur Freistellung des Klägers von sämtl i- chen Ansprüchen der Beklagten zu 4 aus dem bei dieser aufgenommenen F i- nanzierungsdarlehen verpflichtet sind (Ziffer I 2 des Tenors des Berufungsu r- 30 31 32 33 - 15 - teils) , insoweit nicht möglich ist , al s auch die Beklagte zu 4 selbst zu einer so l- chen Freistellung (gegenüber sich selbst) ver pflichtet wird . Sollte ein Schaden des Klägers in Gestalt von Darlehensansprüchen der Beklagten zu 4 bestehen und haftet die Beklagte zu 4 für diesen Schaden, kann sie die Darlehensa n- sprüche gegenüber dem Kläger nicht geltend machen. Einer Freistellung von diesen Ansprüchen bedarf es in diesem Fall nicht. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 07.10.2013 - 27 O 25710/10 - OLG München, Entscheidung vom 28.07.2014 - 17 U 4074/13 -
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