ECLI:DE:BGH:2016:220916UIIIZR264.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 264/15 Verkündet am: 22. September 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Cb; InvG § 31 Abs. 3, § 41 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 a) Die von einer ein Sondervermögen verwaltenden Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen von Investmentverträgen betreffend den Erwerb und das Halten von I n ves tmentanteilen nach dem Investmentgesetz verwendeten Allge - meinen G e schäftsbedingungen, nach denen die Kapitalanlagegesellschaft - neben einer jährlichen Vergütung für die Verwaltung des Sonderverm ö- gens - e i ne jährliche Administrationsgebühr in Höhe von 0, 5 v.H. des Wertes des Sondervermögens erhält, unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. b) Zur Wirksamkeit solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Mai 2016 - III ZR 399/14, WM 2016, 1118). BGH, Urteil vom 22. September 2016 - III ZR 264/15 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter und die Richterin Pohl für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2015 wird z u- rückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG qualifizierter Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist eine Kapitalanlagegesells chaft im Sinne des - mit Wirkung vom 22. Juli 2013 außer Kraft getretenen und durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) abgelösten (Art. 1, 2a des AIFM - Umset - zungsgesetzes vom 4. Juli 2013; BGBl. I S. 1981) - Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (InvG; BGBl. I S. 2676). Der Kläger verlangt von der B e- klagten nach § 1 UKlaG, die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen zu unterlassen. Die Beklagte verwaltet das Sondervermögen "F . ". Zum Vertrieb von Investmentanteilen an diesem Vermögen ve rwendet sie den "Verkaufsprospekt einschließlich Vertragsbedingungen" vom 1. Juli 2011. Dort werden auf Seite 42 1 2 - 3 - folgende "Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhäl t- nisses zwischen den Anlegern und der Beklagten wiedergegeben: "§ 8 Kost en 1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung von bis zu 1,40 v.H. des Wertes des Sonderverm ö- gens, die auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. Die Gesellschaft gibt im Falle der Bildung von Anteilklassen für jede Anteilklasse im Verkauf s- prospekt sowie im Jahres - und Halbjahresbericht die jeweils berechnete Verwaltungsvergütung an. in Höhe von 0,5 v.H. des Wertes des Sondervermögens, die auf den bö r- sentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines j e- den Monats zahlbar ist. Es steht der Gesellschaft frei, in einzelnen oder mehreren Anteilklassen eine niedrigere Administrationsgebühr zu b e- rechnen. Mit dieser Administrationsgebühr si nd folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem Sondervermögen nicht separat belastet: c. Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres - und Halbjahresberichte, d. Kosten der Bekanntmachung der Jahres - und Halbj ahresberichte s o- wie des Auflösungsberichts, der Ausgabe - und Rücknahmepreise und der Ausschüttungen bzw. der thesaurierten Erträge, 3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sonde r- vermögens: ..." Die in § 8 Nr. 1 bis 3 genannten "Koste n" berechnet die Beklagte nach weiteren Bestimmung en , die nicht im Streit stehen, dem Sondervermögen . Nach Ansicht des Klägers verstößt die Beklagte gegen § 307 BGB, s o- weit sie die Klauseln des § 8 Nr. 2 Satz 1, 3 , 1. Halbsatz, Buchstaben c und d in Be zug auf den Erwerb und das Halten von Investmentanteilen nach dem I n- vestmentgesetz im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern verwendet. 3 4 - 4 - Er hat beantragt, die Beklagte dementsprechend zu verurteilen, die Verwe n- dung dieser Klauseln oder einer inhaltsg leiche n Bestimmung zu unterlassen. Ferner hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von n- sen begehrt . In erster Instanz hat die Klage Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelas s e- ne Revision des Klägers. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BB 2015, 2319 veröffen t- licht ist, hat ausgeführt, die Klauseln seien nicht wegen Intransparenz unwir k- sam (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Sie ließen keinen vernünftigen Zweifel daran aufkommen, dass die Tätigkeiten gemäß § 8 Nr. 2 Buchst. c und d mit der Administrationsgebühr in Höhe von 0,5 % des Vermögenswertes a b- gegolten seien und dem S ondervermögen nicht gesondert berechnet würden. Im Übrigen sei eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB au s- geschlossen. Zwar handele es sich nicht um deklaratorische Klauseln, die ledi g- lich Vorgaben des Investmentgesetzes zur Gestaltung der V ertragsbedingu n- gen umsetz t e n . Sie seien aber als Regelung des Preises für die vertragliche 5 6 7 8 - 5 - Hauptleistung der Beklagten kontrollfrei. Aus der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs folge, dass der Verwender einer Klausel, mit der er Aufwendungen für die Erfü llung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für Tätigkeiten in seinem eigenen Interesse auf den Kunden abwälze, in seine Hauptvergütung einkalkulieren müsse. Eben dies habe die Beklagte g e- tan. Sie sei zu den in den Klauseln ge nannten Leistungen gesetzlich verpflichtet gewesen. Indes habe sie sich hierfür kein gesondertes Entgelt versprechen la s- sen, sondern für die Verwaltung des Sondervermögens eine pauschale Verg ü- tung in Höhe von 1,9 % des Vermögenswertes - 1,4 % Verwaltungsve rgütung zuzüglich 0,5 % Administrationsgebühr - , und klargestellt, dass die vom Kläger herausgehobenen Leistungen nicht separat belastet werden sollten. Die Au f- gliederung der Vergütung in die beiden genannten Bestandteile sei allein den Transparenzanforder ungen des § 41 InvG geschuldet gewesen. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG in Verbindung mit § 5 UKlaG , § 890 Abs. 1 ZPO ni cht zu. Die von der Beklagten verwendeten streitigen Klauseln sind nicht nach § 307 BGB unwir k- sam. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kla u- seln nicht wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB unwirksa m sind. Seine diesbezüglichen Ausführungen, auf die der Senat Bezug nimmt, werden von der Revision zu Recht nicht angegriffen. 9 10 - 6 - 2. Die streitgegenständlichen Klauseln unterliegen allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Inhaltskontro lle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Diese ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Klauseln beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Reg e- lungen vereinbart werden. Darunter fallen weder bloß deklaratorisc he Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (z.B. Senat, Urteile vom 19. Mai 2016 - III ZR 399/14, WM 2016, 1118 Rn. 14; vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, WM 2011, 1241 Rn. 15 mwN und vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1356; BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9 und vom 13. No - vember 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 1 3). a) Vorliegend ist die Inhaltskontrolle nicht schon deshalb ausgeschlo s- sen, weil sich die Inhalte der streitigen Vertragsbedingungen bereits aus den Regelungen des Investmentgesetzes und den Merkmalen des Investmentve r- trags ergeben. aa) Z war f olgt aus § 31 Abs. 3 InvG (vgl. jetzt § 93 Abs. 3 KAGB) in Ve r- bindung mit §§ 1, 2 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 InvG, dass die Kosten für die in den Klauseln genannten Tätigkeiten Aufwendungen sind, mit denen die Kap i- talanlagegesellschaft das Sonder vermögen be laste n darf. Dies hat der Senat vor kurzem mit Urteil vom 19. Mai 2016, auf das zur Vermeidung von Wiederh o- lungen Bezug genommen wird, entschieden (aaO Rn. 24 ff). Der Verwender ist aufgrund der investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens b e- fu gt, dieses auf der Grundlage einer Klausel zu belasten, die bestimmt, dass die 11 12 13 14 - 7 - vorgenannten Aufwendungen zulasten des Sondervermögens gehen, die also nicht die Hauptvergütung regelt (vgl. Senat, Urteil vom 19. Ma i 2016 aaO Rn. 30 ff). bb) Die Zulässig keit einer solchen Klausel ergibt sich damit sowohl dem Grunde als auch - in Verbindung mit § 670 BGB - der Höhe nach (Belastung des Sondervermögens nur mit tatsächlich entstandenen Aufwendungen) unmi t- telbar aus dem Investmentgesetz. Dies gilt indes nicht für eine "Administrat i- onsgebühr", wie sie in § 8 Nr. 2 der streitgegenständlichen Klausel geregelt ist. Zwar mag sie dem Grunde nach investmentrechtlich zulässig sein (vgl. § 41 Abs. 4 Satz 1 InvG betreffend Pauschalgebühren für Vergütungen und Kosten). Da s Investmentgesetz enthält jedoch zur Höhe einer derartigen Pauschalg e- bühr keine Regelungen. b) Die Administrationsgebühr weicht vielmehr sogar gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von dem - auf der Ebene des Sondervermögens bestehenden - Aufwendungsersatzan spruch der Beklagten ge mäß §§ 675, 670 BGB ab (vgl. v. Ammon/Izzo - Wagner aaO; zum Aufwendungsersatzanspruch bei Sonde r- ver mögen Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 27). Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB sind freiwillige Vermögensopfer, die der Beauftrag te zur Erreichung des Auftrags - oder Geschäftsbesorgungszwecks (z.B. Senat, Urteile vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1357 und vom 10. November 1988 - III ZR 215/87, NJW 1989, 1284, 1285) oder für die Interessen eines anderen (z.B. BGH, Ur teile vom 26. April 1989 - IVb ZR 42/88, NJW 1989, 2816, 2818 und vom 12. Oktober 1972 - VII ZR 51/72, BGHZ 59, 328, 329 f) erbringt. Zu den ersatzfähigen Aufwendungen werden dabei auch solche Vermögensopfer gezählt, die notwendige Folge der Geschäftsfü h- 15 16 17 - 8 - ru ng sind (z.B. BGH, Urteil vom 28. April 1993 - VIII ZR 109/92, NJW - RR 1993, 1227, 1228; RGZ 75, 208, 212 f; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 670 Rn. 3; Erman/Berger, BGB, 14. Aufl., § 670 Rn. 8; Otto , JuS 1984, 684, 685), also in einem untrennbaren Zusamme nhang mit der Ausführung des Auftrags stehen (z.B. BGH, Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 107/76, WM 1978, 115, 118; RG aaO; Palandt/Sprau , aaO Rn. 2; Erman/Berger aaO Rn. 9). Die Aufwe n- dungen müssen jedoch nachweisbar im konkreten Einzelfall entstanden sein (Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 19; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97, NJW 2000, 3712, 3714 f; Palandt/Sprau aaO Rn. 3). Aufwe n- dungen in Geld sind in gleicher Höhe zu ersetzen (BeckOGK/Riesenhuber, BGB, § 670 Rn. 50 [Stand: 1. Mä rz 2016]; MüKo BGB/Seiler, 6. Aufl., § 670 Rn. 11). Im Fall der Administrationsgebühr nach § 8 Nr. 2 der Besonderen Ve r- tragsbedingungen erfolgt eine solche Orientierung an der Höhe der konkret en t- standenen Aufwendungen nicht. Mit ihr wird vielmehr ein hiervon unabhängiger Betrag vereinbart. Damit weicht die Gebühr von § 670 BGB ab. c ) Eine Inhaltskontrolle ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil in § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertrag s- bedingungen unmittelb ar der Preis der vertraglichen Hauptleistung geregelt wird (Preisabrede). aa) Nach der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung unterliegt bei Pauschalgebühren im Sinne von § 41 Abs. 4 Satz 1 InvG (vgl. jetzt § 162 Abs. 2 Nr. 13 KAGB), di e zugleich Vergütungen und Kosten der K a- pitalanlagegesellschaft abdecken ("All - In - Fee"), zwar auch der Gebührenteil, der die Kosten pauschaliert, nur der eingeschränkten Inhaltskontrolle für Prei s- 18 19 20 - 9 - abreden (Rozo k in Emde/Dormseifer/Dreibus/Hölscher, InvG, 20 13, § 41 Rn. 43; zu § 162 Abs. 2 Nr. 13 KAGB: v. Ammon/Izzo - Wagner in Baur/Tappen, Investmentgesetze, 3. Aufl., § 162 KAGB Rn. 88; Polifke in Weitnauer/Boxber - ger/Anders, KAGB, 2014, § 162 Rn. 37). Gegen die Aufgliederung einer so l- chen Pauschalgebühr - Klaus el in eine (nur eingeschränkt kontrollfähige) Ge bü h- ren - und eine (vollumfänglich kontrollfähige) Kostenkomponente spr icht , dass Preise für Produkte und Dienstleistungen grundsätzlich stets in Kosten - und Margenbestandteile zerlegt werden könnten. Dementspr echend würden Prei s- klauseln immer zumindest teilweise der uneingeschränkten Inhaltskontrolle g e- mäß § 305 ff BGB un terliegen, was mit § 307 Abs. 3 BGB unvereinbar wäre (Rozok aaO). bb) Bei der in § 8 Nr. 2 der Besonderen Vertragsbedingungen bestim m- ten Administrationsgebühr handelt es sich indes nicht um eine "All - In - Fee" im vorgenannten Sinne. Denn die Beklagte erhält die Administrationsgebühr z u- sätzlich zu der in § 8 Nr. 1 bestimmten Verwaltungsvergütung. Angesichts der in § 8 niedergelegten Vergütungs - und Gebührenstruktur können Verwaltung s- vergütung und Administrationsgebühr - entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts - nicht als einheitliche pauschale (Haupt - )Vergütung in Höhe von 1,9 % des Wertes des Sondervermögens verstanden werden (vgl. § 8 N r. 2 Satz 1: "Daneben erhält die Gesellschaft eine jährliche Administrationsgebühr einheitlicher Vergütungssatz wird in den Besonderen Vertrag s- bedingungen an keiner Stelle genannt. Selbst in den geänderten, von der Bu n- desanstalt für Finanz dienstleistungsaufsicht mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 genehmigten Vertragsbedingungen ist in § 8 Absatz 1 Nr. 3 (neu) nicht von e i- ner einheitlichen Vergütung die Rede, sondern von der "Summe der Vergütu n- gen gemäß Nr. 1 und Nr. 2". 21 - 10 - Die streitgegenstä ndlic he Regelung über die Administrationsgebühr ist der Sache nach ei ne - von einer Preis abrede zu unterscheidende - Kostenpa u- schale. Denn sie dient im Wesentlichen nicht der Vergütung der Beklagten, sondern dem Ausgleich von Drittvergütungen und Aufwendun gen, die von der Beklagten im Hinblick auf das Sondervermögen verauslagt werden. Selbst wenn, worauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihrer g e- genüber dem Landgericht abgegebenen Stellungnahme vom 27. November 2012 hingewiesen hat, dav on auszugehen ist, dass die Administrationsgebühr in der Regel einen Sicherheitszuschlag enthält und damit nach Begleichung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Abführung der Depotbankverg ü- tung eine von der Beklagten vereinnahmte, als Verwaltungsv ergütung zu qual i- fizierende Restsumme verbleibt, steht doch der vorgenannte Kostenausgleich im Mittelpunkt dieser Gebühr. d) Die Vereinbarung einer solchen Kostenpauschale unterliegt der I n- haltskontrolle nach § 307 BGB (vgl. Schmitz in Berger/Steck/Lü bbehüsen, I n- vestmentgesetz, 2010, § 41 Rn. 30 in Abgrenzung zu einer Vergütungspa u- schale). 3. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Denn die streitgegenständlichen Klauseln halten der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. a) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Ve r- wenders i.S.v. § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einse i- tige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines V ertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Au s- 22 23 24 25 - 11 - gleich zuzugestehen (st. Rspr.; siehe etwa Senatsurteile vom 19. Mai 2016 - III ZR 274/15, juris Rn. 29; vom 21. Februar 2013 - III ZR 266/12 , NJW - RR 2013, 910 Rn. 11 ; vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10 , NJW 2011, 1726 Rn. 24 ; vom 4. März 2010 - III ZR 79/09 , BGHZ 184, 345 Rn. 31 und vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07 , BGHZ 175, 102 Rn. 19 ). b) Eine solche Benac hteiligung liegt nicht vor. aa) Bei der Prüfung, ob die in den Klauseln getroffenen Regelungen die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligen, ist zu berüc k- sichtigen, dass die Kosten für die in § 8 Nr. 2 Buchst. c und d der Besonderen V ertragsbedingungen genannten Tätigkeiten Aufwendungen sind, mit denen die Kapitalanlagegesellschaft nach den Bestimmungen des Investmentgesetzes das Sondervermögen belasten darf (vgl. im Einzelnen Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 - III ZR 399/14, WM 2016, 11 18 Rn. 24 ff). Die Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB von Klauseln wie der streitgegenständlichen folgt, wie der Senat - nach dem vorli e- genden Berufungsurteil - am 19. Mai 2016 entschieden hat (aaO Rn. 30 ff), auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Entgel t- klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgeda n- ken der Rechtsordnung unvereinbar sind, in denen Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender ge setzlich oder nebe n- vertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt (vgl. z.B. Senat, Urteile vom 9. Oktober 2014 - III ZR 32/14, WM 2015, 295 Rn. 39 und vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, WM 2002, 1355, 1357; BGH, Urteil e vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66; vom 13. N o- vember 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 42; vom 21. April 2009 26 27 28 - 12 - - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 und vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 266). Zwar handelt es sic h um Kosten für Tätigkeiten, die der Beklagten g e- setzlich auferlegt sind (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 28 f). Indes sind die investmentrechtlichen Besonderheiten des Sondervermögens zu b e- rücksichtigen. Investmentvermögen sind nach § 1 Satz 2 InvG Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Sie werden, soweit sie dem Anwendungsb e- reich des Investmentgesetzes unterfallen, nach § 1 Satz 1 , § 2 Abs. 2, 5 InvG in Form von Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften gebildet. I n- vestmentakt iengesellschaften unterliegen gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 InvG den vorgenannten gesetzlichen Pflichten nach § 36 Abs. 6 Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 1, 2 und § 121 Abs. 1 Satz 2 InvG . Diese Pflichten und die aus ihrer Erfü llung entstehenden Kosten treffen unmi t- telbar die Anlegergemeinschaft in Gestalt der rechtsfähigen Investmentaktie n- gesellschaft. Eine entsprechende Pflichtenstellung ist in Bezug auf das Sonde r- vermögen nur deshalb nicht möglich, weil es nicht rechtsfähig i st und nicht Tr ä- ger eigener Pflichten sein kann. Allerdings handelt es sich nach zutreffender Auffassung bei dem Sondervermögen, soweit - wie vorliegend (§ 6 Satz 2 der Besonderen Vertragsbedingungen, S. 41 des Verkaufsprospekts) - die zu ihm gehörenden Ve rmögensgegenstände gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 InvG im Miteigentum der Anleger stehen, um eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff BGB ( Nietsch , in Emde/Dornseifer/Dreibusch/Hölscher, InvG, 2013, Vorb §§ 30 - 39 und §§ 41 - 45 Rn 29 f mwN; MüKo BG B / Schmidt, 6. Aufl. , § 741 Rdn. 50 mwN). Wäre es nicht zwingend von einer Kapitalanlagegesellschaft zu verwalten (vgl. § 2 Abs. 2 InvG ), wäre nach § 748 BGB jeder Anleger (Teilh a- ber) den anderen Anlegern gegenüber verpflichtet, die Kosten der Verwaltung, d as heißt auch die Kosten für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten, nach dem 29 - 13 - Verhältnis seines Anteils zu tragen. Die Zuordnung der Kosten, die durch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten entstehen, zu den Anlegern, entspricht daher der Rechtsnatur des Sonde rvermögens als Bruchteilsgemeinschaft (Senat, U r- teil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 31). Treffen aber die aus der Erfüllung gesetzlicher Pflichten resultierenden Kosten sowohl im Fall der Investmentaktiengesellschaft als auch im Fall der Bruchteilsgemeinsch aft nach §§ 741 ff BGB unmittelbar die Anlegergemei n- schaft beziehungsweise die Anleger, kann für das Sondervermögen als g e- meinschaftliche Kapitalanlage nichts anderes gelten. Eine Verlagerung der Ko s- ten auf die das Sondervermögen - für gemeinschaftliche Re chnung und im au s- schließlichen Interesse der Anleger ( § 9 Abs. 1 InvG ) - verwaltende Kapitala n- lagegesellschaft hat in den Regelungen des Investmentgesetzes und den Merkmalen des Sondervermögens keine Grundlage. Die vorgenannten geset z- lichen Pflichten treff en die Kapitalanlagegesellschaft allein deshalb, weil das Sondervermögen im Unterschied zur Investmentaktiengesellschaft und zum einzelnen Anleger nicht Träger eigener Pflichten sein kann. Daraus folgt, dass die Kosten, die aus der im ausschließlichen Inte resse des Sondervermögens beziehungsweise der Anleger ( § 9 Abs. 1 Satz 2 InvG ) liegenden Erfüllung der gesetzlichen Pflichten entstehen, dem Sondervermögen zuzuordnen sind und die Kapitalanlagegesellschaft gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 InvG zur entspreche n- den B elastung des Sondervermögens befugt ist (Senat, Urteil vom 19. Mai 2016 aaO Rn. 32). bb) Eine unangemessene Benachteiligung der Anleger folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Administrationsgebühr gemäß § 8 Nr. 2 der B e- sonderen Vertragsbedingun gen um eine Pauschalgebühr handelt. 30 31 - 14 - (1) Allerdings ist der Revision einzuräumen, dass durch die Verwendung einer Pauschale von der Beklagten ein Betrag verlangt werden kann, der unter Umständen die ihr entstandenen tatsächlichen Aufwendungen übersteig t. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Landgericht vom 27. November 2012 darauf hingewiesen, dass nach Begleichung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen und Abführung der Depotbankvergütung eine Restsumme verbleiben kann, die von der Gesel l- schaft vereinnahmt wird und im Kontext der in § 41 InvG genannten Kostena r- ten nur als (weitere) Verwaltungsverg ütung qualifiziert werden kann. Es ist i n- dessen nichts dafür ersichtlich , dass die Beklagte zu ihren Gunsten eine n so l- che n Überschuss regelmäßig generiert. Soweit im Schrifttum in Bezug auf die Vereinbarung einer Kostenpa u- scha le eine Berücksichtigung der § 308 Nr. 7 BGB und § 309 Nr. 5 BGB im Rahme n der Abwägung gemäß § 307 BGB und in diesem Zu sammenhang die Zulassung des Gegenbeweises in der entsprechenden Klausel befürwortet wird (Schmitz in Berger/Steck/Lübbehüsen aaO), vermag dies nicht zu überzeugen. Die vorgenannten Regelungen sind nicht auf die investmentrechtlichen Beso n- derheiten des Son dervermögens zugeschnitten, im Rahmen dessen Gebühren und verschiedene Kosten tatbestände in kurzen Intervallen zeitanteilig auf ein in seiner Zusammensetzung wechselndes K ollektiv von Personen umgelegt we r- den ( vgl. im Einzelnen Rozok in Emde/Dormseifer/Dre ibus/Hölscher aaO). (2) Dem vorgenannten , aus Sicht d es Anlegers nachteiligen möglichen Effekt der Pauschalierung des Betrags steht indes der Vorteil gegenüber, dass die Kapitalanlagegesellschaft das Risiko einer unvorhergesehenen Erhöhung der von der Pauschalgebühr umfassten Kosten trägt (Rozok aaO § 41 Rn. 40). 32 33 34 - 15 - Vorteilhaft ist auch, dass - wie im Fall der Bestreitung von Aufwendungen aus der Verwaltungsgebühr - bei einer Pauschalgebühr dem Interesse der A n- leger an der Vorhersehbarkeit der maxima len Kostenbelastung besonders gut Rechnung getragen wird. Dies gilt nicht nur für eine Pauschalgebühr, die sich aus Vergütungen und Aufwendungsersatz zusammensetzt (vgl. Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsic ht vom 27. November 2012, S e i- te 4), sondern auch für eine neben einer Verwaltungsvergütung vereinbarte Pauschalgebühr, mit der - wie vorliegend - im Rahmen der Verwaltung des Son - dervermögens entstehende Aufwendungen abgedeckt werden. Denn während bei einer reinen Aufwendungsersatzk lausel die Höhe der künftig zu Lasten des Sondervermögens gehenden Kosten offen bleibt, ist im Fall einer festen Pa u- schalgebühr die maximale Kostenbelastung für den Anleger von vorneherein erkennbar. Letzteres gilt in Bezug auf die streitgegenständlichen K lauseln auch hinsichtlich der Gesamtbelastung des Sondervermögens, weil die Klauseln unmittelbar auf die Regelung der - ebenfalls festen - Verwaltungsgebühr in § 8 Nr. 1 der Besonderen Vertragsbedingungen folgen, so dass mittels einer einf a- chen Addition d ie Gesamtbelastung berechnet werden kann (1,9 % d es Wertes des Sondervermögens). (3) Unter Abwägung dieser Interessen und Umstände kann von einer unangemessenen Benachteiligung des Anlegers nicht ausgegangen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz in § 41 Abs. 4 Satz 1 InvG au s- drücklich von der Zulässigkeit einer Pauschalgebühr ausgeht, die außer den Vergütu n gen auch die Kosten gemäß § 41 Abs. 1 InvG umfasst (vgl. Regi e- rungsentwurf eines Investmentmodernisierungsgesetzes, BT - Drucks. 15/15 53 S. 88). Auch eine solche Gebühr lässt die Höhe ihrer Vergütungs - und Koste n- bestandteile nicht erkennen. Die Vergütungs - und Gebührenstruktur in § 8 Nr. 1 und 2 der Besonderen Vertragsbedingungen unterscheidet sich von ihr nicht 35 36 - 16 - wesentlich, sondern ist a ngesichts ihrer Aufgliederung nach Verwaltungsverg ü- tung und Admi nistrationsgebühr eher transparenter. Jedenfalls ist in Anbetracht der räumlichen Nähe beider Klauseln in den Vertragsbedingungen für den A n- leger ohne weiteres ersichtlich, dass insgesamt eine Belastung mit Vergütu n- gen und den in § 8 Nr. 2 genannten Kosten von 1,9 % des Wertes des Sonde r- vermögens besteht. Wäre aber eine entsprechende "All - In - Fee" gesetzlich z u- lässig und damit nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, kann für die streitgegenständlichen Klauseln nichts anderes gelten. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.02.2013 - 2 - 24 O 164/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.07.2015 - 1 U 182/13 -
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