ECLI:DE:BGH:2018:010318UIZR264.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL I ZR 264/16 Verkündet am: 1. März 2018 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 3; U WG § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2; UWG aF § 4 Nr. 7 a) Eine Handwerksinnung kann sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, soweit sie n icht in ihrer Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung, sondern als Vertreterin der berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mi t- glieder betroffen ist. b) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts muss eine Handwerksinnung bei kr i- tischen Äußerungen das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität sowohl in i n- haltlicher Hinsicht als auch bei den gewählten Formulierungen wahren. Nimmt sie allerdings berufsständische und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahr, geht damit eine Lockerung de s Sachlichkeitsgebots einher. BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16 - OLG Hamm LG Münster - 2 - ECLI:DE:BGH:2018:010318UIZR264.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffle r und die Richterinnen Dr. Schwonke und Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Oktober 2016 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivil kammer des Landgerichts Münster vom 4. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Hörgeräteakustikerin und vertreibt bundesweit in Zusamme n- arbeit mit HNO - Ärzten Hörh ilfen im sogenannten "verkürzten Versorgungsweg" (vgl. zum "verkürzten Versorgungsweg" und dem daneben existierenden "klassischen Versorgungsweg" BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 I ZR 68/13, GRUR 2015, 283 Rn. 2 = WRP 2015, 344 - Hörgeräteversorgung III). D ie Beklagte zu 1, deren Hauptg e- schäftsführer der Beklagte zu 2 ist, ist die Bundesinnung der Hörgeräteakustiker. Sie ist eine unter der Aufsicht der Handwerkskammer Rheinhessen stehende Körpe r- 1 - 3 - schaft des öffentlichen Rechts, deren Bezirk das gesamte Bundesg ebiet umfasst. Mitglieder der Beklagten zu 1 sind überwiegend örtlich niedergelassene Hörger ä- teakustiker, die den "klassischen Versorgungsweg" anbieten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung hat die Beklagte zu 1 unter anderem die Aufgabe, die gemeinsamen g ewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Am 25. Februar 2015 veröffentlichte die "Badische Zeitung" in ihrer Online - Ausgabe unter der Überschrift "Drei Monate für mehr Lebensqualität" einen Artikel mit folgendem Wortlaut: Drei Monate für mehr Lebensqualität Hörakustiker: Ein Hörgerät auf die individuellen Bedürfnisse des Nutzers einz u- stellen, dauert seine Zeit Bis ein Hörgerät perfekt sitzt und auf das letzte Detail eingestellt ist, kann es dauern. "Eine gute Hörversorgung braucht zwei bis drei Monate wenn es gut läuft. Es kann auch schon mal ein halbes Jahr gehen", sagt C . Co . - von E . . Sie ist in einem von rund 400 Akustikerläden im Südwesten tätig und hat Sorge, dass ihr Berufsstand wegen des sogenannten verkürzten Versor gungswegs überflüssig we r- den könnte. Denn mittlerweile können sich Hörgeschädigte auch an ihren Arzt wenden, der ihnen das Gerät einstellt. Viele könnten sich den Weg zum Akustiker also sparen. "Ärzte können aber nicht die komplexe Anpassung der Hörgeräte übernehmen", sagt Co . - von E . . "Ihre Kompetenz liegt ja eigentlich im medizinischen Be - reich." J . B . ist Geschäftsführer der Bundesinnung für Hörgeräteakustiker (Biha) und vertritt bundesweit rund 5000 Betriebe. Er sieht den Beruf d er rund 13 500 Akust i- ker in Deutschland durch den verkürzten Versorgungsweg in Gefahr. Vor allem die Krankenkasse AOK, die rund ein Drittel aller Versicherten in Deutschland vertritt, sei dabei, dieses Modell immer weiter zu etablieren ohne dafür Gründe nennen zu kö n- nen, kritisiert B . . Die AOK hingegen betont, dass der verkürzte Versorgungsweg als eine Alternative zur konventionellen Variante zu verstehen sei. "Der Versicherte kann frei zwischen diesen zwei Versorgungswegen wählen", sagt ein Sprecher . Laut AOK nutzen wenige den verkürzten Versorgungsweg: "Ihr Anteil liegt nur im einstelligen Bereich", betont der Sprecher. Anpassung des Hörgeräts erfolgt durch Fachleute 2 - 4 - Und die Möglichkeit könne einigen Menschen durchaus einen Nutzen bringen: "Stellen Sie sich eine ältere Dame vor. Die kann sich einen zusätzlichen Weg sparen." Die konventionelle Versorgung sieht vor, dass der Arzt seine Patienten zum Akustiker schickt, der dann Einstellungen am Hörgerät vornimmt. Übernehmen allerdings wie beim verkürzte n Weg die Ärzte die Versorgung, würde der lokale Akustiker überga n- gen, argumentiert die Biha. "Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben", kritisiert B . . Der Arzt habe ja nie gelernt, ein Hörgerät einzustellen. B . spricht zudem von einem ungleichen Wettbewerb: Der Arzt könne die Hörgeräte direkt über einen Großhändler beziehen, ein Spezialist nehme dann die Einstellungen per Telefon oder über das Internet per Live - Chat vor. Das ginge auf Kosten der lokalen Anbieter, die dann nicht me hr gebraucht würden. Richtet ein Akustikermeister das Gerät aus der Ferne ein, könne er nicht individuell auf Probleme der Menschen mit Hörgerät eingehen, kritisiert die Biha und das sind deutschlandweit immerhin 2,5 Millionen. Aber gerade die Nachsorge sei wichtig: Die Hörgeräte müssten mehrmals nachjustiert werden, bis sie für den Patienten optimal eingestellt seien. "Ein Hörverlust kommt schleichend. Man muss erst einmal wieder lernen zu hören", sagt B . . Eine kontinuierliche Nachsorge durch den Ar zt sei aber kaum möglich: zu lange Wartezeiten, falscher Umgang mit Reklamation, zu wenig Raum, um auf den Kunden eingehen zu können. "Am Ende profitieren Krankenkassen wie die AOK, nicht aber deren schwerhörige Versicherte", sagt B . . Das liege an de n günstigen Konditionen der Online - Akustiker. Die AOK sieht keine Probleme. "Die Qualitätsanfo r- derungen sind gleichwertig", sagt der Sprecher. Auch das Sozialministerium in Baden - Württemberg bewertet den verkürzten Verso r- gungsweg als gute Alternative. Men schen, die sich den Weg zum Akustiker sparen wollen, könnten davon profitieren. Man habe sich 2009 gegen die Abschaffung des verkürzten Versorgungswegs entschieden und werde weiter an dem Modell festhalten, solange keine konkreten Fehlentwicklungen sichtba r seien. Man sehe auch keine exi s tenzielle Bedrohung der Akustiker. Es werde vielmehr der Wettbewerb aufrech t- erhalten und stabilisiert. "Die großen Hörgeräteketten sind aber Konkurrenz für kleine Läden", widerspricht Co . - von E . . In Norddeuts chland hätten viele kleine Läden schließen müssen. Und auch die Situation im Südwesten sieht die Hörakustikerin kritisch: Die Online - Händler hätten sich etabliert auf Kosten der kleinen Läden. "Es trifft vor allem die Akustiker auf dem Land, die auf jed en Kunden angewiesen sind. " Nach erfolgloser Abmahnung hat die Klägerin Klage auf Unterlassung erhoben und beantragt, 1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unte r- lassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbew erbs in Bezug auf e i- ne Hörgeräteversorgung im sogenannten "verkürzten Versorgungsweg" wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen: 3 - 5 - "Hier wird für schlechte Qualität gutes Geld ausgegeben" und/oder "Eine kontinuierliche Nachsorge durch den Arzt sei aber kaum möglich: zu lange Wartezeiten, falscher Umgang mit Reklamation, zu wenig Raum, um auf den Kunden eingehen zu können", wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K 3 beigefügten Artikel "Drei Monate für mehr Lebensqualität" in der Online - Ausgabe der Badischen Zeitung vom 25.02.2015; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, vorgerich t- liche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.531,90 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klag e stattgegeben (OLG Hamm, GRUR - RR 2017, 234). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kl ä- gerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klag e abweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat an genommen, unter Berücksichtigung des Sac h- lichkeitsgebots, dem die Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts sowie de r en Organ unterlägen, setzten die Äußerungen in dem Presseartikel die Klägerin als Mitbewerberin unlauter herab. Hierzu hat es ausg eführt: Bei den Äußerungen des Beklagten zu 2, die der Beklagten zu 1 zuzurechnen seien, handele es sich um geschäftliche Handlungen. Die Aufgabenstellung und Mi t- gliederstruktur der Beklagten zu 1 sprächen bei objektiver Betrachtung dafür, dass das vorra ngige Ziel der streitigen Äußerungen die Förderung des Absatzes derjen i- gen Hörgeräteakustiker gewesen sei, die (ausschließlich oder überwiegend) den "k lassischen Versorgungsweg" anbö ten. Die Äußerungen selbst gingen über eine 4 5 6 - 6 - bloße Information der Bevölker ung hinaus. Ein "Verhalten zugunsten eines fremden Unternehmens" erfordere nicht, dass die zu fördernden Unternehmen konkret b e- nannt oder einheitliche Intere ssen der Mitglieder vertreten wü rden. Die Klägerin sei als Mitbewerberin aktivlegitimiert. Sie s tehe im Wettbewerb mit Hörgeräteakustikern, die (ausschließlich oder überwiegend) den "klassischen Versorgungswe g" bei der Hörgeräteabgabe anbö ten. Die mit dem Klageantrag beanstandeten Äußerungen stellten unlautere He r- absetzungen dar. Die Äußerung "Hie r wird für schlechte Qualität gutes Geld ausg e- geben" genüge nicht dem Sachlichkeitsgebot, dem die Beklagte zu 1 als öffentlich - rechtlich verfasste Stelle unterliege. Der Begriff "Innung" habe eine positive Konnot a- tion; es bestehe ein besonderes Vertrauen i n die Fachkompetenz der Innungsve r- antwortlichen. Diesem besonderen Vertrauen der Öffentlichkeit entspreche die Ve r- pflichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts, namentlich bei kritischen Äußerungen das Gebot strenger Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die gewählten Formulierungen zu beachten. Die Unzulässigkeit der Äußerung ergebe sich ungeachtet ihrer möglichen inhaltlichen Berechtigung allein schon aus der hier gewählten und einer Körperschaft des öffen t- lichen Rechts nicht erlaubten überspitzt - polemischen Formulierung. Auf das Grun d- recht der Meinungsfreiheit könne sich die Beklagte zu 1 als Körperschaft des öffentl i- chen Rechts nicht berufen. Die Äußerung "Eine kontinuierliche Nachsorge durch den Arzt sei aber kaum möglich: zu lange Wartezeiten, falscher Umgang mit Reklamat i- on, zu wenig Raum, um auf den Kunden eingehen zu können" verstoße aufgrund ihrer Formulierung ebenfalls gegen das Sachlichkeitsgebot. Dass die Aussage vo r- dergründig die am "ver kürzten Versorgungsweg" teilnehmenden Ärzte kritisiere, st e- he ihrer Beanstandung durch die Klägerin nicht entgegen. Die Kritik am Arzt treffe zugleich den am "verkürzten Versorgungsweg" teilnehmenden Hörgeräteakustiker. 7 8 - 7 - Ob die Spürbarkeit der Herabsetzung zu prüfen sei, könne dahinstehen. Die Äuß e- rungen stellten spürbare Beeinträchtigungen d er Interessen der Klägerin dar. Der Beklagte zu 2 hafte neben der Beklagten zu 1 auf Unterlassung, weil er in seiner Person die Anspruchsvoraussetzungen der Unterlassu ngsansprüche verwir k- licht habe. Da der Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 1 gehandelt habe, könne er sich ebenso wenig wie diese auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen. B . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg . Der Klägerin steh en die geltend gemachte n Ansprüche auf Unterlassung (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG) und Erstattung von Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG) weder gegen die Beklagte zu 1 noch gegen den Beklagten zu 2 zu. Die bea n- standeten Äußerung en stellen keine wettbewerbswidrige Herabsetzung der Klägerin als Mitbewerberin im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 UWG aF und § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 1 UWG dar. I. Für den von der Klägerin auf Wiederholungsgefahr gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützten Unter lassungsanspruch muss die beanstandete Handlung sowohl im Zeitpunkt ihrer Vornahme als auch im Zeitpunkt der Entscheidung in der Revis i- onsinstanz rechtswidrig sein ; f ür den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 I ZR 232/16, WRP 2018, 420 Rn. 9 - Energieau s- weis , mwN). Nach der von der Klägerin bea nstandeten Verletzungshandlung vom 25. Februar 2015 ist das Lauterkeitsrecht mit Wirkung ab dem 10 . Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unl auteren Wet t- bewerb vom 2. Dezember 2015 (BGBl. I, S. 2158) novelliert worden. Eine für die B e- urteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch ni cht. Der Tatbestand der Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern , der sich in § 4 Nr. 7 UWG aF und § 4 Nr. 1 UWG wortgleich findet, hat sich in der Sache 9 10 11 - 8 - nicht geän dert (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 35 = WRP 2016, 843 - Im Immobiliensumpf) . II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitg e- genständlichen Äußerungen keine hoheitliche Handlung zur Erfüllung einer öffentl i- chen Aufgabe, sondern eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellen (zur Abgrenzung vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 162/15, GRUR 2018, 196 Rn. 23 ff. = WRP 2018, 186 - Eigenbetrieb Friedhöfe) und die Pa r- teien Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. III. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die beansta n- deten Äußerungen erfüllten den Tatbestand der unlauteren Herabsetzung im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG aF und § 4 Nr. 1 UWG. Nach § 4 Nr. 7 UWG aF handelt unl auter, wer die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft. 1. "Her absetzung" im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG aF ist die sachlich nicht g e- rechtfertigte V erringerung der Wertschätzung des Mitbewerbers durch ein abträgl i- ches Werturteil oder eine abträgliche wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung; "Verunglimpfung" ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung, die darin besteht, den Mitbewerber ohne sachliche Gr undlage verächtlich zu machen (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf , mwN ). Die Beurteilung der Frage, ob die Werbeaussage eines Wettbewerbers einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin herabsetzt, erfordert eine Gesamtwürdigung, die die Umst ände des Einzelfalls wie insbesondere den Inhalt und die Form der Äußerung, ihren Anlass, den Zusamme n- hang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs berücksichtigt. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des dur chschnit t- 12 13 14 15 - 9 - lich informierten und verständigen Adressaten der Werbung an. Für die Bewertung maßgeblich ist daher der Sinngehalt der Äußerung, wie sie vom angesprochenen Verkehr verstanden wird. In die Gesamtwürdigung sind betroffene Grundrechtsposit i- onen einz ubeziehen (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf , mwN ). 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte zu 2 hätte die bea n- standeten Äußerungen für die Beklagte zu 1 in dem Pressegespräch nicht tätigen dürfen, weil sie dem Sachlichke itsgebot nicht genügten und unlautere Herabsetzu n- gen darstellten. Das ergebe sich allein schon aus den gewählten und einer Körpe r- schaft des öffentlichen Rechts nicht erlaubten überspitzten Formulierungen. Die B e- klagte zu 1 könne sich bei den Äußerungen nic ht auf das Grundrecht der Meinung s- freiheit berufen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die angegriffenen Äußerungen enthalten keine gegen § 4 Nr. 7 UWG aF verstoßende Herabsetzung der Klägerin. Das ergibt die erforderliche umfa ssende Gesamtabw ä- gung unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit, auf die sich die Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts berufen kö n- nen. a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend von einem besonderen Neu - tralitäts - und Sachlichkeitsgebot ausgegangen, dem die Beklagte zu 1 bei ihrer T ä- tigkeit grundsätzlich unterliegt. Mit Blick auf die Doppelstellung der Beklagten zu 1 als mittelbare Staatsverwaltung und Interessenvertretung kann für sie ein strengerer Maßstab im Rahmen von § 4 Nr. 7 UWG aF gelten. Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen besonderes Vertrauen für sich in Anspruch (vgl. Köhler in Köhler/ Bornkamm/Fedders en , UWG, 36. Aufl., § 3a Rn. 2.49; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., Einf. D Rn. 34 und 36). Der Begriff der "Innung" hat aufgrund der Aufgaben, die Handwerksinnungen bei der Ausbildung und Förderung des handwerklichen Nachwuchses (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 Hw O) zukommen, eine positive 16 17 - 10 - Bedeutung; in die Fachkompetenz der Innungsverantwortlichen besteht ein hohes Vertrauen. Die Beklagte ist wegen des ihr in ihrer amtlichen Funktion entgegeng e- brachten Vertrauens deshalb gehalten, Informationen objektiv und sachgerecht zu verbreiten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - I ZR 59/92, GRUR 1994, 516, 517 = WRP 1994, 506 Auskunft über Notdienste; Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 176/06, GRUR 2009, 1080 Rn. 18 - Auskunft der IHK, mwN). Dabei ist alle r- dings danach zu differenzieren, ob eine Körperschaft des öffentlichen Recht s im Rahmen der ihr vom Staat übertragenen amtlichen Aufgaben tätig wird oder - was gerade bei Innungen möglich ist - gemeinsame berufsständische und wirtschaftliche Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Berufsträger innen und Berufsträger wahrnimmt. Ein besonderes Vertrauen ist umso weniger gerechtfertigt, je mehr die Interessenvertretung im Vordergrund steht. b) Mit Erfolg rügt d ie Revision, dass das Berufungsgericht angenommen hat , die Beklagten könnten sich für die beanstandeten Äußerungen nicht auf das Grun d- recht der Meinungs äußerungs freiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen . aa) Der Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht im Streitfall nicht en t- gegen, dass bei der Auslegung des der Umsetzung von Richtlinien des Unionsrechts dienenden nationalen Rechts nach Art. 51 Abs. 1 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU - Grundrechtecharta) die dort niedergelegten Grundrec h- te zu beachten sind und daher, soweit die Freiheit der Meinungsäußerung in Rede steht, vorrangig die inso weit ein schlägige Regelung in Art. 11 Abs. 1 EU - Grund - rechtecharta anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - C - 465/00 u.a., Slg. 2003, I - 4989 = AfP 2004, 243 Rn. 68 - Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk u.a.; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 45 - Im I mmobiliensumpf , mwN ). Die Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF bezweckt nicht den Schutz der Verbraucher, sondern dient in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers. Sie setzt daher weder die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken no ch eine andere Richtlinie 18 19 - 11 - des Unionsrechts in das deutsche Recht um (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 45 - Im Immobiliensumpf , mwN ). bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der persönliche Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sei nicht eröffnet, die Bek lagte zu 1 und der Beklagte zu 2 bei seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 1 könnten sich nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf die Beklagte n ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit in dem hier maßgeblichen Zusammenhang seinem "Wesen nach" im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG anwendbar . (1) Die Grundrechte sollen in erster Linie die Freiheitssphäre der Einzelnen gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt schützen und ihnen insoweit zugleich die Vor - auss etzungen für eine freie aktive Mitwirkung und Mitgestaltung im Gemeinwesen sichern. Von diese m Ausgangspunkt her ist auch Art. 19 Abs. 3 GG auszulegen und anzuwenden. Danach rechtfertigt sich eine Einbeziehung von juristischen Personen in den persönlich en Schutzbereich der Grundrechte nur, wenn ihre Bildung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen sind, und insbesondere wenn der "Durchgriff" auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen dies als sinnvoll oder e rforderlich erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 21, 362, 369; 68, 193, 206; BVerfG, NVwZ 1994, 262). Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die üblicherweise öffentliche Aufgaben wahrnehmen, können danach zumeist keinen Grundrechtsschutz gegen staatli ches Handeln beanspruchen (vgl. BVerfG, NVwZ 1994, 262). Ausschlagg e- bend dafür ist aber nicht die Rechtsform als solche. Maßgebend ist vielmehr, ob und inwieweit in der Rechtsstellung als juristische Person des öffentlichen Rechts eine Sach - und Rechtslage Ausdruck findet, welche nach dem "Wesen" der Grundrechte deren Anwendung auf juristische Personen entgegensteht. Dabei kommt es namen t- 20 21 22 23 - 12 - lich auf die Funktion an, in der eine juristische Person des öffentlichen Rechts von dem beanstandeten Akt der öffentlich en Gewalt betroffen wird. Besteht diese Funkt i- on in der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener und geregelter öffentlicher Aufg a- ben, so ist die juristische Person zumindest insoweit nicht grundrechtsfähig (vgl. BVerfGE 68, 193, 207 f.; 70, 1, 15; 75, 192, 197 ; Burghart in Leibholz/Rinck Art. 19 Rn. 117 ). (2) Innungen sind Organisationen, die aus den Zünften entstanden und ma ß- geblich vom Grund satz der Freiwilligkeit sowohl ihr er G ründung als auch des Bei tritts zu ihnen bestimmt sind (vgl. Badura/Kormann, Ge wArch 2005, 99, 103 f.). Die I n- nung en beruh en im Gegensatz zu den Kammern (vgl. § 90 HwO ; § 2 IHKG) nicht auf einer Zwangsmitgliedschaft (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 HwO ). Ihre Form ist ihr allerdings vom Staat vorgegeben (§ 53 Satz 1 H w O; vgl. BVerfG, NVwZ 19 94, 262, 262 f.; Remmert in Maunz/Dürig, GG, Stand: Mai 2009, Art. 19 Abs. 3 Rn. 55 mwN). Inne r- halb des vom Staat vorgegebenen Rahmens kann die Innung aber grundsätzlich auch grundrechtlich geschützte Aktivitäten entwickeln (vgl. BVerfG, NVwZ 1994, 262, 26 3). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden , dass die Grundrechtsfähigkeit von der Funktion abhängt, für die die Innung Grundrechtsschutz beansprucht (vgl. BVerfGE 68, 193, 209; BVerfG, NVwZ 1994, 262). Die "Doppelnatur" von Berufsve r- bänden in der - a typischen (vgl. Remmert in Maunz/Dürig aaO Art. 19 Abs. 3 Rn. 55 mwN) - Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts führt dazu, dass Grun d- rechtsfähigkeit in Betracht kommt, soweit nicht die Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung, sondern die Wahrnehmung der gemeinsamen berufsständischen und wirtschaftlichen Interessen der in den Verbänden zusammengeschlossenen Beruf s- träger betroffen ist (Remmert in Maunz/Dürig aaO; Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, A n- waltliches Berufsrecht, 2. Aufl., Art. 12 GG Rn. 15; Baier - Treu in Leisner, BeckOK, H w O, Stand: 1. November 2017, § 53 Rn. 12; Gün ther in Honig/Knörr/Thiel, Hw O, 5. Aufl., § 53 Rn. 12). Diese "Doppelnatur" spiegelt sich im gesetzlichen Rahmen für 24 - 13 - die Handwerksinnungen wider (§ 52 Abs. 1 Satz 1, § 54 Hw O ), der nach Interesse n- vertretung, Mitgliederförderung und Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung untersche i- det, wobei der Schwerpunkt auf den ersten beiden Aufgaben liegt und die übertrag e- nen staatlichen Aufgaben weniger ins Gewicht fallen (vgl. Badura/Kormann , GewArch 2005, 99, 104). (3) Nach diesen Maßstäben können sich sowohl die Beklagte zu 1 als auch der Beklagte zu 2 im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 1 bei den streitigen Äußerungen auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Die vom Berufungsgericht verbotenen Äußerungen betreffen die Beklagte zu 1 nicht in ihrer Funktion als Teil der öffentlichen Verwaltung, sondern als Vertreterin der berufsständischen und wirtschaftli chen Interessen ihrer Mi tglieder im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Hw O. Das Bundesverfassungsgericht zählt nur die Pflichtauf gaben nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Hw O und die weiteren gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgaben zu den staatlichen Aufgaben, während e s die "sonst i- gen, freiwilligen Aufgaben i m Sinne des § 54 Abs. 2 und 3 Hw O" der nichtstaatlichen Interessenvertretung zuordnet (vgl. BVerfGE 68, 193, 210; 70, 1, 20). Die streitg e- genständlichen Äußerungen hat der Beklagte zu 2 in Ausübung seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 1 offensichtlich zur Förderung der gewerblichen Interessen der überwiegenden Mitglieder der Beklagten zu 1 ge macht . Insofern unterscheidet sich seine Tätigkeit nicht von der eines Geschäftsführers eines privatrechtlich organisie r- ten Ber ufs - oder Wirtschaftsverbands. Soweit der Beklagte zu 2 sich kritisch über den "verkürzten Versorgungsweg" geäußert hat, hat er zu gleich die Interessen der übe r- wiegend in der Beklagten zu 1 zusammengeschlossenen niedergelassenen Hörger ä- teakustiker wahrgeno mmen, die vornehmlich eine Hörgeräteversorgung im "klass i- schen Versorgungsweg" anbieten. Diese Interessenvertretung gehört nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Beklagten zu 1, sondern ist die "Förderung der g e- 25 26 - 14 - meinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder" im Sinne der sonstigen , freiwilligen Aufgaben gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 H w O und § 3 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten zu 1 . Werden ihr diese Äußerungen unte r- sagt, ist die Beklagte zu 1 dadurch wie jeder andere Berufs - oder Wirtschaftsverband in ihrem grundrechtlich geschützten Bereich der Interessenvertretung betroffen. Ob dabei aus Verbrauchersicht erkennbar ist, dass die Interessenvertretung im Vorde r- grund steht , ist nicht ausschlaggebend ; grundrechtlicher Sc hutz hängt nicht vo m Verbraucherverständnis ab. cc) Bei den beanstandeten Aussagen handelt es sich um Äußerungen, die in den sachlichen Schutzbereich der Meinung s freiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fa l- len. (1) Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Freiheit der Me i- nungsäußerung und Meinungsverbreitung. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit e r- fasst kommerzielle Meinungsäußerungen ebenso wie reine Wirtschaftswerbung mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt (vgl. BVerfGE 102, 347, 359; BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 27 = WRP 2012, 77 Coaching Newsletter). Die Behauptung wahrer Tatsachen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, weil und soweit sie Voraussetzung für die Meinungsbildung ist (vgl. BVerfG E 85, 1, 15; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 27 Coaching Newsletter). Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen dem Wahrheitsb e- weis zugänglich ist. Werturteile sind hingegen durch das Element des Wertens, Me i- nens und Dafürhaltens gekennzeichnet (v gl. BVerfGE 61, 1, 8; 90, 241, 247 ). Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht ( vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 - Im Immobiliensumpf, mwN). Vermengt eine Äußerung Tatsachen und Meinungen, so kommt es für die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darauf 27 28 29 - 15 - an, ob sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Im Falle einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenb e- hau ptung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert b e- trachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestan d- teile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (vgl. BVerfG, ZUM 2013, 793 Rn. 18; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 23 - Im Immobiliensumpf, mwN). (2) Die angegriffenen Äußerungen sind danach vom Schutzbereich der Me i- nungsfreiheit umfasst. Es handelt sich um wertende Argumente, die i m Rahmen der Debatte des Für und Wider des "verkürzten Versorgungswegs" in dem Presseartikel ausgetauscht werden. Die Aussagen enthalten zwar einen Tatsachenkern, sind aber ganz überwiegend von wertenden Begriffen wie "gut", "schlecht", "kaum möglich", "zu lange", "zu wenig Raum" und mithin auslegungsbedürftigen Formulierungen geprägt. Die von der Klägerin angestrebte Verurteilung zur Unterlassung dieser Äußerungen griffe in den Schutzbe reich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein. dd) Das Grundrecht der Meinun gs - und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Zu ihnen gehört auch die lauterkeitsrechtliche Bestimmung des § 4 Nr. 7 UWG aF , die ihrerseits allerdings im Licht der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen und daher in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst einzuschränken ist (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82 zu §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG aF ; BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 16/95, BGHZ 136, 111, 122 - Kaffeebohne; BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching - Newsletter; GRUR 2016, 710 Rn. 46 - Im Immobiliensumpf). Eine Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch lauterkeitsrechtliche Bestimmungen setzt deshalb die Feststellung einer Gefährdung des an der Leistung or ientierten Wettbewerbs voraus (vgl. BVerfG, GRUR 2002, 455, 456). Bei werbl i- chen Äußerungen über Themen von erhöhter gesellschaftlicher, politischer oder s o- 30 31 - 16 - zialer Bedeutung, die zum geistigen Meinungskampf in der Öffentlichkeit anregen sollen, unterliegt d er Nachweis einer solchen Gefährdung besonderen Anforderu n- gen (vgl. BVerfGE 107, 275, 281). Wegen des nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebotenen Schutzes des Geschäftsrufs der B e- troffenen bedarf es regelmäßig einer A bwägung der widerstreitenden Interessen u n- ter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 31 - Coaching - Newsletter). Eine solche Abwägung kann nur entfallen , wenn sich die herabsetzenden Äußerungen als Formalbele idigung oder Schmähung darstellen; dann tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 93, 266, 294). Das ist hier jedoch nicht der Fall. ee) Der Begriff der Schmähkritik ist wegen seines die Meinungsfreiheit ve r- dränge nden Effekts eng auszulegen. Selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kr i- tik ist erst dann eine Schmähung, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseina n- dersetzung in der Sache, sondern die persönliche Diffamierung der Person im Vo r- dergrund steht. Bezieht sich die Äußerung auf eine die Öffentlichkeit wesentlich b e- rührende Frage, so liegt eine Schmähkritik nur ausnahmsweise vor (vgl. BVerfGE 93, 266, 294; BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 48 - Im Immobiliensumpf). Danach stellen die angegriffenen Äußerungen keine Schmähkritik dar. Die b e- anstandeten Äußerungen des Beklagten zu 2 sind zwar überspitzt. Die Auseinande r- setzung in der Sache steht bei beiden Äußerungen aber ganz offensichtlich im Vo r- dergrund. Das wird insbesondere darin deutlich , dass die Aussagen sachlic h b e- gründet werden . ff) Die somit im Rahmen von § 4 Nr. 7 UWG aF unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vorzunehmende Abwägung der betroffenen - auch grun d- rechtlich geschützten - Rechtspositionen führt dazu, dass die Klägerin die von ihr be anstandeten Äußerungen hinnehmen muss . 32 33 34 - 17 - (1) Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit im Licht der Bedeutung des Grundrechts unter Beachtung des Grundsatze s der Verhältni s- mäßigkeit gegeneinander abzuwägen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 4 Rn. 1.21; Dittmer in Büscher/Dittmer/Sc hiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheber recht Medien recht , 3. Aufl., § 4 Nr. 7 UWG Rn. 19). Insbesondere der Inhalt un d die Form der Äußerung, ihr Anlass, der Zusammenhang, in dem sie erfolgt ist, sowie die Verständnismöglichkeit des angesprochenen Verkehrs sind zu berücksic h- tigen. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Äußerung an (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf). E in beeinträchtigendes Werturteil kann danach umso eher zulä s- sig sein, je nützlicher die Information für den Adressatenkreis ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berecht igtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert wird (Dittmer in Bü scher/ Dittmer/Schiwy aaO § 4 Nr. 7 UWG Rn. 19). Von Bedeutung ist weiter das Maß an Herabsetzung, das mit der Äußerung einhergeht (v gl. Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 4 Rn. 1/18). Bei der Gewichtung der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechtspositionen ist zudem zu berücksichtigen, ob von diesem Grundrecht im Rahmen einer privaten Auseinandersetzung zur Verfo lgung von Eigeninteressen oder im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Je mehr das Interesse der sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit geri chtet ist, desto eher ist ihre Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 83). Meinungsäußerungen, die zugleich wettbewerblichen Zwecken dienen, sind dabei strenger zu bewerten als Äußerungen, die nicht den la u- ter keitsrechtlichen Verhaltensanforderungen, sondern lediglich dem allgemeinen D e- liktsrecht unterliegen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 33 - Coaching - Newsletter; Kö h- ler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 4 Rn. 1.21). 35 - 18 - (2) Diese Güter - und Interessenabwägung fü hrt dazu, dass die beanstandeten Äußerungen nicht als unlauter untersagt werden können . Um dem situativen Kontext hinreichend Rechnung zu tragen, sind bei der A b- wägung die Umstände zu berücksichtigen, die zu den Äußerungen geführt haben. Die beanstande ten Äußerungen sind Teil eines Presseartikels, der über die Hörger ä- teversorgung und in diesem Zusammenhang insbesondere über den "verkürzten Versorgungsweg" berichtet. Der Anstoß für den Beklagten zu 2, sich in einem Inte r- view zum verkürzten Versorgungsweg zu äußern, kam von außen durch die Presse. Die angegriffenen Äußerungen sind in dem Artikel eingebettet in eine umfangreich e- re Erörterung gesundheitspolitischer Fragen. Der Artikel dient dem Informationsint e- resse der Öffentlichkeit, indem er die Vor - und Nachteile des "verkürzten Verso r- gungswegs" darstellt und Kritiker sowie Befürworter der Versorgungsalternativen zu Wort kommen lässt. Soweit die Revisionserwiderung die beanstandeten Äußerungen losgelöst von diesem Kontext lauterkeitsrechtlich beurteilt wissen will, verkennt sie, dass die Äuß e- rungen insbesondere mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht isoliert betrachtet wer den dürfen ; Anlass und Zusammenhang, in dem sie erfolgt sind, müssen berüc k- sichtigt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf). Das en t- spricht auch dem Sinn und Zweck de r Regelung des § 4 Nr. 7 UWG aF , der in erster Linie dem Schutz des betroffenen Mitbewerbers und daneben dem Schutz des Int e- resses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb dient. Ein V erstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG aF setzt - anders als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts - voraus, dass die Handlung geeignet ist, die wettbewerblichen Interessen des Mi t- bewerbers oder der Mitbewerberin auf dem fraglichen Markt zu beeinträchtigen ( vgl. B GH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, GRUR 2014, 601 Rn. 24 = WRP 2014, 548 englischsprachige Pressemitteilung , mwN). Wettbewerbliche Interessen der Klägerin als Mitbewerberin können aber nur beeinträchtigt sein , wenn und soweit 36 37 38 - 19 - sie durch die a ngegriffenen Äußerungen in ihrem Gesamt kontext , also unter Berüc k- sichtigung des gesamten Inhalts des Artikels , herabgesetzt wird . Alles andere liefe auf eine künstliche Betrachtungsweise hinaus . D er angesprochene Verkehr nimmt die beanstandeten Äußerungen nicht isoliert , sondern als Teil des Artikels wahr , z u- mal sie weder im Text noch durch Zwischenüberschriften hervorgehoben sind . Im Übrigen hat die Klägerin selbst nicht die Äußerung en des Beklagten zu 2 gegenüber der Presse, sondern die durch die Presse w iedergegebene n Äußerung en im Artikel als Ganzes zum Gegenstand der Klage gemacht. Bei der Abwägung ist freilich auch von Gewicht, dass die Klägerin durch die kritischen Äußerungen des Beklagten zu 2 in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1 als Körpe r- schaft des öffentlichen Rechts und der Beklagte zu 2 als deren Organ bei kritischen Äußerungen das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität sowohl in inhaltlicher Hi n- sicht als auch bei d en gewählten Formulierungen zu wahren ha ben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 I ZR 18/83, GRUR 1985, 1063, 1064 = WRP 1985, 694 - Lande s- innungsmeister). Das Berufungsgericht hat die Anforderungen insofern allerdings überspannt, als es die beide n Äußerun gen ausschließlich aufgrund ihrer Formuli e- rung für herabsetzend erachtet und sie damit vollständig von ihrem Sinngehalt en t- koppelt hat. Das wird der im Rahmen von § 4 Nr. 7 UWG aF gebotenen Gesamta b- wägung nicht gerecht; erst recht gilt das für eine Abwägun g unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung führt der Umstand, dass das Berufungsgericht im Tatbestand den gesamten Presseartikel wiedergegeben hat und bei der Erörterung der Frage, ob eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorliegt, auf weitere Äußerungen im Presseartikel eingegangen ist, zu k einem anderen Ergebnis. D as Berufungsgericht hat d ie Unzulässigkeit der bea n- standeten Äußerungen a usdrücklich allein aus den gewählten Formulierungen gefo l- 39 40 - 20 - gert, ohne den Gesamt zusammenhang in den Blick zu nehmen oder eine Gesam t- abwägung vorzunehmen. Außerdem hat das Berufungsgericht unbeachtet gelassen, dass der Beklagten zu 1 bei ihrer Tätigkeit als I nteressenvertreterin von der Öffen t- lichkeit weniger Vertrauen entgegengebracht wird, als wenn sie hoheitlich tätig wird; damit einher geht eine Lockerung des Sachlichkeitsgebots. Einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot stellen die angegriffenen Äuß e- rungen danach nicht dar. Sie sind zwar plakativ und haben schlagwortartigen Ch a- rakter. Allerdings ist im Gesamtkontext insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2 beide Äußerungen nachvollziehbar und sachlich begründet hat. Das gilt unabhängig von der objektiven Richtigkeit der Begründungen, zumal eine Inter - essenvertretung durch die Beklagte zu 1 erkennbar im Vordergrund stand. Soweit der Beklagte zu 2 angegeben hat, es werde für schlechte Qualität gutes Geld ausg e- geben, hat er dies damit begrü ndet, dass der Arzt nie gelernt habe, ein Hörgerät ei n- zustellen. Die zweite als unlauter beanstandete Äußerung ist im Zusammenhang mit der vom Beklagten zu 2 als wichtig und teil weise länger fristig geboten bezeichneten Nachsorge gefallen. Eine solche Nachs orge ist nach Auffassung des Beklagten zu 2 durch den Arzt wegen langer Wartezeiten, eines falschen Umgangs mit Reklamati o- nen und zu wenig Raum, um auf den Kunden eingehen zu können, kaum möglich. Auch diese Begründung ist zumindest sachlich nachvollziehba r, unabhängig davon, ob sie in jede r Hinsicht zutrifft. Die mithin plakative , aber sachlich begründete Kritik stellt e unter Berücksicht i- gung der Meinungsfreiheit der Beklagten einerseits und der Berufsfreiheit der Kläg e- rin sowie dem Schutz des W ettbewer bs im Sinne von § 1 UWG andererseits keine unlautere Herabsetzung der Klägerin dar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es nicht in erster Linie um eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen geht. Die Beklagte zu 1 hat v om Grundrecht der Meinungsfreiheit vielmehr im Zusammenhang mit einer auch die Öffentlichkeit berührenden Frage 41 42 - 21 - Gebrauch gemacht . Je mehr aber das Interesse der sich Äußernden auf politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinhe it gerichtet ist, desto eher ist eine Äußerung in Abwägung mit anderen Belangen gerechtfertigt (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 83). So liegt es hier. Die, wenn auch überspitzt formulierte, Kritik am "verkürzten Versorgungsweg" ist vom Beklagten zu 2 sachlich begründet worden und eingebettet in einen Artikel, der sowohl Befürworter als auch Gegner dieses Versorgungswegs zu Wort kommen lässt. Darin liegt schon keine Herabse t- zung im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG aF . Darüber hinaus muss die Beklagte zu 1 als Interessenv ertreterin der Hörgeräteakustiker die Möglichkeit haben, sich zu gesun d- heitspolitischen Fragen zu äußern , die i hre Mitglieder direkt betreffen . Ihre Teilhabe an solchen Auseinandersetzungen darf ihr nicht deswegen erschwert werden, weil ihre Mitglieder sic h in dem betreffenden Bereich beruflich und wettbewerblich betät i- gen (vgl. BVerfG, GRUR 2008, 81, 82). Die durch die Äußerung en betroffene Beruf s- freiheit der Klägerin führt nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. Ihre Grun d- rechtsbetroffenheit geht nicht über im Wettbewerb zulässige Kritik hinaus und muss deswegen bei einer Abwägung gegenüber dem Grundrecht der Beklagten zu 1 aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zurückstehen. - 22 - C . Da das Berufungsurteil sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 Z PO), ist es aufzuheben. Die Sache ist zur Endentscheidung reif und das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Löffler Schwonke Schmaltz Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 04.12.2015 - 10 O 63/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 27.10.2016 - I - 4 U 22/16 - 43
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