BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 264/99 Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.F. Betrifft der vom Berufungsgericht für die Annahme einer grundsätzlichen B e - deutung in den Entscheidungsgründen angeführte und dort nur auf eine Partei bezogene Grund beide Parteien, soweit sie unterlegen sind, in gleicher Weise, so ist der Ausspruch im Tenor, nach dem die Zulassung der Revision uneing e - schränkt erfolgt ist, als maßgeblich anzusehen. - 2 - BGH, Urt. v. 15. November 2001 - I ZR 264/99 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a. M. - 3 - Der I. Z ivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin und die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufung s - gericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin ist Transportversicherer der F. GmbH in Mnchen, der M. GmbH in Oberuhldingen (im fol- genden: M.-GmbH), der E. in Mnster, der C. GmbH in Mnchen, der I. e.G. in Köln (im folgenden: I.-eG) und der Firma D. in Mönchengladbach (im folgenden: D.). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und bergegang e - - 4 - nem Recht wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in A n - spruch. Die Versicherungsnehmer sind seit 1995/1996, die E. bereits seit 1989, Dauerkunden der Beklagten. Sie beauftragten die Beklagte in den Ja h - ren 1996 und 1997 - mit Ausnahme des Schadensfalles 29, der einen gren z - berschreitenden Transport betrifft - mit der Befrderung von Paketsendungen zu Empfngern in Deutschland. Allen Vertrgen lagen die Allgemeinen Bef r - derungsbedingungen der Beklagten zugrunde, die unter anderem folgende B e - stimmungen enthielten: Prambel U. bietet mit den Servicearten - U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL, - U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS Standard- und Express-Dienste fr die Abholung und Zustellung von Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die Befrderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen Spediteur- Bedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp abweichende Regelungen getroffen worden sind. ... 3. Wertangabe Die Wertangabe des Versenders ist maßgeblich fr den Umfang der Befrderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Desw e - gen ist eine korrekte Wertangabe unerlßlich. Sofern auf dem A b - sendebeleg kein hherer Wert angegeben ist, gilt fr jedes Ve r - sandstck eine Wert- und Haftungsgrenze von 500, - - DM. Der Ve r - sender kann eine hhere Wertgrenze, hchstens jedoch 15.000, - - DM (international US-Dollar 50.000) angeben und damit eine entsprechend hhere Haftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfllt sind: ... - 5 - - 6 - 16. Haftung 16.1 Sofern keine hhere Wertangabe durch den Versender vorgeno m - men wurde, haftet U. bei Verschulden fr Verlust, Beschdigung, Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Hhe von 500, - - DM pro Versandstck. Die Anwendung der §§ 39-41 ADSp ist ausg e - schlossen. Ein Versicherungsschutz nach SVS/RVS besteht nicht. 16.4 Bei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswert des be- frderten Gutes, bei Beschdigung auf Ersatz der Schden am befrderten Gut selbst, bei Verzug auf den unmittelbaren Verzug s - schaden und bei Nachnahmefehlern auf den Ersatz des Nachna h - mebetrags beschrnkt. Fr Folgeschden und entgangenen G e - winn wird nicht gehaftet. 16.5 Die vorstehenden Haftungsbeschrnkungen gelten nicht bei Vo r - satz oder grober Fahrlssigkeit von U., ihrer gesetzlichen Ver- treter oder Erfllungsgehilfen. 16.7 Bei internationalen Transporten richtet sich die Haftung nach den zwingenden Bestimmungen von CMR und WA, soweit diese a n - wendbar sind. Die Beklagte schloû mit der M.-GmbH, der I.-eG und der D. Kundenve r - trge ab, in denen die Versenderinnen unter Nr. 2 ihr ausdrckliches Einve r - stndnis erklrten, "daû eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgefhrt wird". Der Ablauf der Paketbefrderung, in deren Rahmen die reinen Tran s - portleistungen nicht von der Beklagten, sondern von der zur gleichen Firme n - - 7 - gruppe gehrenden, rechtlich selbstndigen U. Transport GmbH erbracht wurden, war im einzelnen folgendermaûen organisiert: Bei der Übernahme vom Versender (Schnittstelle 1) war der Abholer gehalten, die Pakete zu zhlen und die Angaben des Versenders auf dem Absendebeleg zu berprfen. Stimmten die Angaben berein, quittierte der Abholer die Abholzeit und die Anzahl der von ihm bernommenen Pakete und brachte sie zu einer Sammelstelle der B e - klagten (Center oder Hauptumschlagbasis), wo die Sendungen nach Besti m - mungsorten sortiert und unter Aufsicht in verplombte Container verladen wu r - den (Schnittstelle 2). Bei der Schnittstellenkontrolle war der Container in einem Frachtbrief der U. Transport GmbH einzutragen, aus dem sich u.a. die Num- mer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungsort erg a - ben. Anschlieûend befrderte die U. Transport GmbH die Container zur nchsten Hauptumschlagbasis fr den Empfangsbezirk (Schnittstelle 3). Dort wurden die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand ein Vergleich der auf dem Frachtbrief angegebenen Plombennummer mit der Plombe des Containers statt. Sodann erfolgte die Sortierung der Sendungen nach ihren Bestimmungsorten und die Verladung in die Auslieferungsfahrze u - ge. Das Zustellverzeichnis wurde unter Einsatz eines tragbaren Gertes (sog. DIAD) mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems gefhrt, w o - bei der Zusteller die Mglichkeit hatte, die Paketinformationen entweder mittels eines Scanners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzug e - ben. Schlieûlich quittierte der Empfnger den Empfang mit einem speziell en t - wickelten Stift auf dem Unterschriftsfeld des DIAD-Gerts (Schnittstelle 4). Die Klgerin begehrt Schadensersatz fr insgesamt 38 Schadensflle, in denen die von ihren Versicherungsnehmern zwischen April 1996 und Januar 1997 aufgegebenen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust - 8 - geraten sein sollen. In allen Schadensfllen hatten die Versender den Wert der Versandstcke nicht angegeben, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung u n - ter Berufung auf die Haftungsbeschrnkungen in ihren Allgemeinen Befrd e - rungsbedingungen auf 500 DM bzw. 1.000 DM je Verlustfall beschrnkt hat. Die Klgerin sttzt ihre Aktivlegitimation auf § 67 VVG und Abtretu ngen ihrer Versicherungsnehmer sowie der C. Sachversicherung AG, bei der die M.-GmbH ebenfalls eine Versicherung unterhlt. Sie hat die Auffassung vertreten, daû sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Ha f - tungsbeschrnkung in ihren Befrderungsbedingungen berufen knne, da ihr grobes Organisationsverschulden zur Last falle. Dies fhre zur unbeschrnkten Haftung der Beklagten. Die Klgerin hat (zuletzt) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 55.484,93 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat fr einen Teil der Sch a - densflle die Aktivlegitimation der Klgerin bestritten und in bezug auf die Verlustflle 2, 4, 18 und 29 geltend gemacht, daû die bezeichneten Sendungen nicht in ihre Obhut gelangt seien. Ferner hat die Beklagte die Auffassung ve r - treten, daû der Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens unberechtigt sei. Smtliche der hier betroffenen Versender seien seit Jahren und - mit Au s - nahme der M.-GmbH - auch noch nach den streitgegenstndlichen Schaden s - fllen, in denen es um Verluste dieser Versicherungsnehmer gegangen sei, ihre Dauerkunden gewesen und htten seit Beginn der Geschftsbeziehungen - 9 - ihre Transportorganisation gekannt. Aus diesem Grunde sei es rechtsmi û - bruchlich, sie nunmehr wegen groben Organisationsverschuldens in Anspruch zu nehmen. Die Versender treffe jedenfalls ein Mitverschulden an der Sch a - densentstehung, weil sie es unterlassen htten, den tatschlichen Sendung s - wert zu deklarieren. Durch die unterlassene Wertangabe werde ihr die M g - lichkeit genommen, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Soweit die Klgerin als Rechtsnachfolgerin der M.-GmbH und der E. Ersatzansprche gel- tend mache, msse sie sich ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer am Schadenseintritt zurechnen lassen. Die genannten Versenderinnen verhielten sich widersprchlich, weil die Klgerin den Vorwurf groben Organisationsve r - schuldens bereits in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben habe. Der Mahnbescheid, mit dem die Klgerin vollen Schadensersatz beansprucht habe, sei am 11. November 1996 beantragt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im brigen zur Zahlung von 48.243,94 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klgerin ihr Klagebegehren weiter, soweit diesem bislang noch nicht entsprochen worden ist. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollstndige Abweisung der Klage. Beide Parte i - en beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurckzuweisen. Die Klgerin vertritt die Auffassung, daû das Berufungsgericht die Revision nur fr sie z u - gelassen habe, so daû das Rechtsmittel der Beklagten mangels Erreichens des erforderlichen Wertes der Beschwer unzulssig sei. - 10 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat der Klgerin aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der Versicherungsnehmer und der C. Sachversicherung AG (mit Ausnahme des Schadensfalles 29) einen Anspruch auf Schadensersatz gemû § 429 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Ju ni 1998 geltenden Fassung; im folgenden: HGB a.F.) i.V. mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand: 1. Januar 1993; im folgenden: ADSp a.F.) sowie Nr. 16.5 der Allgeme i - nen Befrderungsbedingungen der Beklagten zuerkannt. In den Verlustfllen 24 bis 28, 34 und 36 bis 38 msse sich die Klgerin jedoch ein hlftiges Mi t - verschulden der Versenderin (E.) anrechnen lassen. Im Schadensfall 29 erg e - be sich die Ersatzpflicht der Beklagten aus § 413 Abs. 2, § 430 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit Art. 29 CMR. Dazu ha t das Berufungsgericht ausgefhrt: Die zwischen den Versicherungsnehmern und der Beklagten geschlo s - senen Vertrge seien als Speditionsvertrge zu qualifizieren, weil sich die B e - klagte nicht zur Ausfhrung, sondern zur Besorgung der Befrderung ve r - pflichtet habe. Die fr den Gterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Kraftverkehrsordnung (KVO) komme nicht zur Anwendung, da die Beklagte als Spediteur/Frachtfhrerin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) die Befrderung auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemû § 1 Abs. 5 KVO selbst ausfhre, sondern sich der Transportleistung der rechtlich selbstndigen U.-Transport GmbH bediene. - 11 - Die Beklagte knne nicht mit Erfolg einwenden, in den Schadensfllen 2, 4, 18 und 29 habe sie das Gut nicht bernommen, so daû die Verluste nicht whrend ihrer Gewahrsamszeit eingetreten sein knnten. Der weitere Einwand der Beklagten, in den Verlustfllen 1 bis 5 und 29 habe sie die Schadense r - satzforderungen der Versender teilweise erfllt, bleibe ebenfalls erfolglos. Die Beklagte knne sich auch nicht - wie das Berufungsgericht nher ausgefhrt hat - mit Erfolg auf die Haftungsbeschrnkungen gemû den B e - stimmungen der ADSp a.F. bzw. ihrer Befrderungsbedingungen berufen, weil sie nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlssigen Organisat i - onsverschuldens unbegrenzt hafte. Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, daû die Versender M.-GmbH, I.-eG und D. ihr schriftliches Einverstndnis d a - mit erklrt htten, daû keine schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen durchgefhrt werde. Aus der Klausel werde nicht deutlich, ob die Versender auf die Durchfhrung der Kontrolle selbst oder lediglich auf die schriftliche Dokumentation der Ein- und Ausgangskontrollen htten verzichten wollen. Diese Unklarheit gehe gemû § 5 AGBG zu Lasten der Beklagten als Klauselverwenderin. Die Klgerin msse sich kein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe in ihren Allgemeinen Befrderungsbedingungen klargestellt, daû die vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500 DM je Versandstck bzw. 1.000 DM je Sendung im Falle grober Fahrlssigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstnde deshalb ein Wertungswiderspruch, wenn die ausdrcklich fr unwirksam erklrte Ha f - tungsbeschrnkung ber das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufl e - ben wrde. - 12 - Die Klgerin handele jedoch rechtsmiûbruchlich (§§ 242, 254 BGB), wenn sie sich bei der Geltendmachung des vollen Ersatzanspruchs in den Transportschadensfllen 24 bis 28, 34 und 36 bis 38 auf § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. und die daraus folgende unbeschrnkte Haftung der Beklagten b e - rufe. Sie habe mit Mahnbescheid vom 11. November 1996 aus bergegang e - nem Recht der E. volle Erstattung des ihrer Versicherungsnehmerin entstandenen Schadens beansprucht. Die Versicherungsnehmerin habe nach Beantragung des Mahnbescheids die Geschftsbeziehung zur Beklagten gleichwohl unverndert fortgesetzt. Dadurch sei es zu den Verlustfllen von Dezember 1996 bis Januar 1997 gekommen. Fr den entstandenen Schaden sei eine hlftige Mitverantwortung (§ 254 Abs. 2 BGB) der Versenderin anz u - nehmen, die sich die Klgerin als deren Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen msse. II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe der Parteien haben Erfolg. Sie fhren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverwe i - sung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte wendet sich mit ihrer zulssigen Revision (A 1.) allerdings ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daû der Klgerin w e - gen des Verlustes von Transportgut grundstzlich vertragliche Schadense r - satzansprche gegen die Beklagte zustehen (A 2.). Die Revision der Beklagten rgt jedoch mit Erfolg, daû das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Vers i - cherungsnehmer der Klgerin wegen der fehlenden Wertdeklaration verneint hat (A 3.). - 13 - Die Revision der Klgerin beanstandet mit Recht, daû die bisherigen tat- richterlichen Feststellungen die Annahme eines Mitverschuldens der Versend e - rin E. wegen Fortsetzung der Geschftsbeziehung nach Eintritt von Schadensfllen nicht tragen (B). A. Zur Revision der Beklagten 1. Die Revision der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klgerin uneingeschrnkt zulssig. a) Das Berufungsgericht hat nach Festsetzung der Beschwer fr beide Parteien auf unter 60.000 DM die Revision im Urteilstenor ohne beschrnke n - den Zusatz zugelassen und in den Entscheidungsgrnden ausgefhrt, "soweit der Wert der Beschwer der Klgerin 60.000 DM nicht bersteigt, war die Rev i - sion zuzulassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der Bercksichtigung eig e - nen Mitverschuldens bei der Fortsetzung der Geschftsbeziehung durch die Versenderin trotz erkennbaren Organisationsmangels grundstzliche Bede u - tung hat". Damit ist keine wirksame Beschrnkung der Revisionszulassung nur auf die Klgerin erfolgt. Die Zulassung der Revision kann zwar grundstzlich auf diejenige Prozeûpartei beschrnkt werden, zu deren Ungunsten die als grun d - stzlich angesehene Rechtsfrage entschieden worden ist (vgl. BGHZ 111, 158, 166 f.; 130, 50, 59, m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist jedoch von maûgeblicher Bedeutung, daû insbesondere auch die Beklagte von der vom Berufungsg e - richt fr rechtsgrundstzlich erachteten Frage betroffen ist. Denn sie macht geltend, ihre Inanspruchnahme ber die in ihren Befrderungsbedingungen - 14 - vereinbarte Haftungsbeschrnkung von 500 DM je Versandstck bzw. von 1.000 DM je Sendung hinaus msse am Einwand des Mitverschuldens der Ve r - sender scheitern, weil diesen als Dauerkunden die Transportorganisation der Beklagten bei Aufnahme der Geschftsbeziehungen erlutert worden sei und sie diese Organisation gebilligt htten; es komme hinzu, daû die Versender den Wert der Pakete in Kenntnis der Betriebsorganisation der Beklagten zu niedrig deklariert und der Beklagten trotz des Vorwurfs groben Organisation s - verschuldens weitere Befrderungsauftrge - sogar in steigendem Maûe - e r - teilt htten. Betrifft danach der vom Berufungsgericht fr die Annahme einer grundstzlichen Bedeutung angefhrte Grund beide Parteien, soweit sie u n - terlegen sind, in gleicher Weise, so ist der Ausspruch im Tenor, nach dem die Zulassung der Revision uneingeschrnkt erfolgt ist, als maûgebend anzus e - hen. b) Die Revision der Beklagten ist auch nicht allein auf den Einwand des Mitverschuldens wegen Aufrechterhaltung der Geschftsbeziehung der Ve r - sender zu ihr beschrnkt, obwohl der Wortlaut des bereits wiedergegebenen letzten Satzes in den Entscheidungsgrnden des Berufungsurteils darauf hi n - deuten knnte. Es ist zwar in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daû die Zulassung der Revision grundstzlich auch nur fr einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel ausgesprochen werden kann, wenn es sich bei dem von der Zulassung erfaûten Teil um einen tatschlich und rechtlich selbstndigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt (vgl. BGHZ 53, 152, 154; BGH, Urt. v. 6.5.1987 - IVb ZR 52/86, NJW 1987, 3264; MnchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 546 Rdn. 28; Zller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 546 Rdn. 49). Die Wirksamkeit der Zulassung d er Revision b e - schrnkt auf den Mitverschuldenseinwand soll davon abhngen, ob das Ber u - - 15 - fungsgericht befugt gewesen wre, zunchst ein Grundurteil (§ 304 ZPO) zu erlassen und die Frage des Mitverschuldens dem Nachverfahren ber den B e - trag vorzubehalten (vgl. BGHZ 76, 397, 399 f.; BGH, Urt. v. 18.4.1997 - V ZR 28/96, NJW 1997, 2234, 2235). Diese Mglichkeit war im Streitfall nicht gegeben. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens des Klgers darf nicht dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben, wenn sich der Einwand des Mitve r - schuldens nicht vom Grund der Haftung trennen lût, weil sich beides aus e i - nem einheitlich zu wrdigenden Schadensereignis ableitet (vgl. BGH, Urt. v. 30.9.1980 - VI ZR 213/79, NJW 1981, 287; MnchKommZPO/Musielak aaO § 304 Rdn. 24). So liegt der Fall hier. Die Beklagte macht geltend, daû es nur dadurch zu den streitgege n - stndlichen Verlustfllen habe kommen knnen, weil die Versender die G e - schftsbeziehung zu ihr trotz Kenntnis der angeblich groben Organisation s - mngel in ihrem Betrieb aufrechterhalten und weiterhin Befrderungsauftrge erteilt htten. Der von der Beklagten erhobene Einwand des Mitverschuldens erstreckt sich mithin in erster Linie auf die Entstehung des Schadensereigni s - ses (§ 254 Abs. 1 BGB) und berhrt somit zumindest auch den Grund des A n - spruchs. Deshalb htte das Berufungsgericht im Falle des Erlasses eines Zw i - schenurteils ber den Grund des Anspruchs gemû § 304 ZPO bereits den von der Beklagten erhobenen Einwand des Mitverschuldens wegen Fortsetzung der Geschftsbeziehung mit bercksichtigen mssen und ihn nicht ausschlie û - lich einem Nachverfahren ber den Betrag des Anspruchs vorbehalten drfen. Da die Ausfhrungen des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgr n - den nach alledem keine Bindung des Revisionsgerichts gemû § 546 Abs. 1 ZPO bewirkt haben, ist die Revision der Beklagten in vollem Umfang zulssig. - 16 - 2. Ohne Rechtsverstoû hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. und Nr. 16.5 der Allgemeinen Befrderungsbedingungen der Beklagten in den Schadensfllen 1 bis 28, 30 bis 32, 34 und 36 bis 38 sowie gemû § 413 Abs. 2, § 430 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit Art. 29 CMR im Sch a - densfall 29 bejaht. Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbea n - standet davon ausgegangen, daû die Beklagte von den Versicherungsnehmern der Klgerin als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt wurde mit der Folge, daû sich ihre Haftung grundstzlich nach §§ 429 ff. HGB a.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Befrd e - rungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Auch die vom Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation steht nicht mehr zur revision s - rechtlichen Nachprfung. Die Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendu n - gen i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen Befrderungsbedingungen der Beklagten durch grob fahrlssiges Verschulden, das ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden i.S. von Art. 29 CMR da r - stellt (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254), verursacht. a) Grobe Fahrlssigkeit liegt nach stndiger Rechtsprechung des Bu n - desgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders - 17 - schwerem Maûe verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im geg e - benen Fall jedem einleuchten muûte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95, TranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96, TranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; BGH TranspR 1999, 19, 21). Davon ist auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen. Die Revision beruft sich demgegenber ohne Erfolg darauf, bei der B e - stimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der durch das Tran s - portrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in § 435 HGB neu eingefhrte Haftungsmaûstab der leichtfertigen Schadensverursachung zu b e - achten. Eine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transport- rechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, sptestens seit Januar 1997 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurckwirken kann. Dies folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhltnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhltnis b e - troffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebung s - gesetz; BGH TranspR 1999, 19, 21; BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, TranspR 2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98, TranspR 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf Gtertransportschden, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; Staudinger/ Merten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB Rdn. 4 ff.; Staudinger/Hnle, - 18 - Bearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch Piper, Hchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330). Eine Rckwirkung des neuen Transportrechts lût sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettb e - werbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Test- preis-Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem gewandelten Verkehrsverstndnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rec h - nung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. beschreibt den zur unbeschrnkten Haftung des Spediteurs fhrenden Haftungsmaûstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben Fahrlssigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten Verkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b Satz 2 ADS p a.F. den Verschuldensmaûstab unter Berufung auf ein gende r - tes Verkehrsverstndnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend im Lichte des § 435 HGB auszulegen. Danach kommt es im Streitfall schon wegen des Rckwirkungsverbots nicht auf die von der Revision der Beklagten aufgeworfene Frage an, ob der Begriff des qualifizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435 HGB inhaltlich anders als bisher zu bestimmen ist. b) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das Vorliegen einer groben Fahrlssigkeit bejaht hat, halten der revisionsrech t - lichen Nachprfung stand. - 19 - Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlssigkeit vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschrnktem Umfang nachpr f - bar. Die Prfung muû sich darauf beschrnken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlssigkeit verkannt hat oder ob Verstûe gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungsstze vorliegen (BGH TranspR 1998, 25, 27; TranspR 1998, 454, 456; TranspR 1999, 19, 21). Solche Rechtsfehler lût das Berufungsurteil nicht erkennen und werden von der Revision der Beklagten auch nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlssigen Ve r - schuldens darauf gesttzt, daû die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder bei der Übergabe der Versandstcke an die U.-Transport GmbH (Schnitt- stelle 2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot (Schnittstelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durc hgefhrt habe. Es habe lediglich eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfa s - sung bei Übergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe sich die Beklagte mit der Verplombung der zu befrdernden Container begngt. An der Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch der Inhalt der Container anhand der Ladeliste berprft worden. Bei dieser Sachlage knne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Se n - dung eingetreten sei. In dem erfahrungsgemû besonders schadensanflligen Bereich, dem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll - und Überw a - chungsmaûnahmen. So knnten im Bereich der Schnittstelle 2 Gter verlore n - gegangen sein, ohne daû dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die ausz u - liefernden Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in dem vorg e - sehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen Organisation des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf, - 20 - wenn der Empfnger ihr Ausbleiben rge. Zudem sei nicht erkennbar, auf we l - che Weise eine gezielte Nachforschung nach verlorenem Transportgut mglich gewesen sei. aa) Die Revision der Beklagten rgt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten be r - spannt. Sie lût hierbei unbercksichtigt, daû das Berufungsgericht den Vo r - wurf des groben Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat, daû die Beklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR 1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Darlegungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den nheren Umstnden aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Die Fo r - mulierung des Berufungsgerichts, es fehle auch an Vortrag dazu, ob und we l - che Nachforschungen die Beklagte nach den in Verlust geratenen Sendungen angestellt habe (BU 18), mag fr sich allein genommen zwar miûverstndlich sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgrnde wird jedoch hinreichend deutlich, daû der fehlende Sachvortrag zu den Nachforschungen kein tragender Grund fr die Bewertung des Berufungsgerichts gewesen ist, sondern lediglich der Bekrftigung der Annahme gedient hat, daû ohne ausre i - chende Schnittstellenkontrollen eine Suche nach verlorengegangenen Se n - dungen nicht erfolgversprechend erscheine. Danach bleibt auch der Verfa h - rensrge der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoû gegen § 286 ZPO zu der Feststellung gelangt, es fehle Sachvortrag dazu, ob und welche Nachforschungen die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt. - 21 - bb) Die weitere Rge der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht habe bersehen, daû auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daû stichprobenartige Abgleichungen und Untersuchungen gengen knnten, bleibt ebenfalls erfolglos. Der Spediteur ist gemû § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die Packstcke an Schnittstellen auf Vollzhligkeit und Identitt sowie auf uûe r - lich erkennbare Schden zu berprfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende Regelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervo r - gehobenen Erwgung, daû es sich beim Umschlag von Transportgtern, wie er im Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanflligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muû, daû in der Regel Ein- und Ausgang der Gter kontrolliert werden, damit Fehlbestnde frhzeitig festg e - halten werden knnen. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen, die im Regelfall einen krperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mûig e r - faûten Ware erfordern, kann ein verlûlicher berblick ber Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden Gter nicht g e - wonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend noch dadurch verstrkt, daû rechtlich selbstndige Drittunternehmen in die E r - bringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluû, daû im Regelfall von einem grob fahrlssigen Verschulden auszugehen ist, wenn der Spediteur den schadensanflligen Umschlag ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, - 22 - TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043). Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten nicht verkannt, daû die erforderlichen Ein - und Ausgangskontrollen nicht zwingend lckenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen mssen, um den Vorwurf der groben Fahrlssigkeit auszuschlieûen. Im Einzelfall kann vielmehr auch eine stichprobenartige Kontrolle gengen, sofern auf diese We i - se eine hinreichende Kontrolldichte gewhrleistet wird, um der Gefahr des A b - handenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.). Das setzt jedoch voraus, daû die Umstnde der Stichprobenkontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Hufigkeit und Intensitt nachvollzogen werden k n - nen. Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchf h - rung wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO), daû das Berufungsgericht insoweit verfa h - rensfehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag bergangen hat. Eine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der Annahme der Revision auch nicht durch den Einsatz des sog. DIAD-Systems erreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daû das DIAD-Gert die Kontrollcke deshalb nicht schlieûen kann, weil es erst nach Passieren der Schnittstelle 3 bei der bergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des Befrderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird en t - gegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeglichen, daû der Ve r - sender sptestens nach 24 oder 48 Stunden Gewiûheit darber erlangen kann, ob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revision berzeugt - 23 - schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der Versender Veranlassung haben sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen Zustellzeit Nachforschungen ber das Schicksal der Sendung anzustellen. Z u - dem verbessert selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Mglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in Anbetracht des unbekannten Schadensorts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur unwesentlich. cc) Der Revision der Beklagten ist auch nicht darin beizutreten, daû die Rechtsprechungsgrundstze des Senats zum grob fahrlssigen Organisation s - verschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbefrderung ankomme und deren Kunden eine kostengnstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwart e - ten, nicht anwendbar seien. (1) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten lût sich ein Absenken der Sorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Grnden rechtfert i - gen, die den im Postgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschrnkungen bei postalischer Briefbefrderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erwgung, daû durch die Haftungsbeschrnkungen des Postgesetzes im Inte r - esse einer mglichst schnellen und billigen Massenbefrderung von Briefen umfangreiche und kostspielige berwachungs- und Sicherungsmaûnahmen vermieden werden, die ohne Haftungsbeschrnkung zur Abwendung hoher Schadensersatzforderungen notwendig wren (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketversenders zu bertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketve r - sand besteht darin, daû dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen - 24 - eigenen wirtschaftlichen Wert hat, aus dem Verlust des Briefes grundstzlich kein materieller Schaden erwchst. Er wird daher in vielen Fllen kein unmi t - telbares wirtschaftliches Interesse daran haben, daû die postalisch verschickte Mitteilung den Empfnger gerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies war der tragende Grund fr den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen vlligen Haftungsausschluû fr Schden, die aus einer nicht ordnungsgem - ûen Behandlung von gewhnlichen Briefen und Postgut entstanden waren (Altmannsperger, Gesetz ber das Postwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15). Demgegenber kommt es einem Versender von Paketen gerade auf den Z u - gang der konkreten Sendung an, da deren Verlust im allgemeinen einen u n - mittelbaren Vermgensschaden verursacht. Darber hinaus ist zu bercksichtigen, daû die Haftungsbeschrnku n - gen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Ha f - tungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsau s - schluû gemû § 12 PostG a.F. bis zur Einfhrung von § 12 Abs. 6 PostG a.F. im Jahre 1989 selbst den durch vorstzliches Handeln eines Postbediensteten entstandenen Verlust erfaûte. Es ist daher aus Sachgrnden nicht ohne weit e - res gerechtfertigt, die in der Vergangenheit fr den Sonderfall der postalischen Briefbefrderung gltigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der Massenbefrderung zu bertragen. Die Sonderstellung der fr die postalische Gterversendung in der Ve r - gangenheit gltigen Haftungsgrundstze wird insbesondere auch durch einen Vergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Pos t - dienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gege n - - 25 - ber dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten al l - gemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertragl i - chen Haftungsvorschriften mehr enthlt und der Verordnungsgeber von seiner in § 18 PostG normierten Ermchtigung, Haftungsbeschrnkungen in einer Rechtsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat (Beckscher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch die Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Diens t - leistungen im Grundsatz den fr alle Spediteure und Frachtfhrer gltigen R e - gelungen; privilegiert ist nur die Befrderung von Briefen und briefhnlichen Sendungen, bei der sich der Frachtfhrer/Spediteur aus den dargestellten Grnden in strkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB). (2) Soweit die Revision der Beklagten die Zumutbarkeit einer weiterg e - henden Schnittstellenkontrolle mit der berlegung in Frage stellt, es knne von der Beklagten nicht verlangt werden, den Transportverlauf von tglich 800.000 Paketen komplett zu dokumentieren und ber Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entgegenzuhalten, daû eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewa h - rungspflicht nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokumentation in den Fllen, in denen Unregelmûigkeiten auftreten. dd) Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten waren die Ve r - sender M.-GmbH, I.-eG und D. auch nicht durch die Regelung unter Nr. 2 in den mit der Beklagten geschlossenen Kundenvertrgen, wonach sie ihr Einve r - stndnis damit erklrt haben, "daû eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagste l - len nicht durchgefhrt wird", daran gehindert, das grobe Organisationsve r - schulden aus der unzureichenden Durchfhrung von Umschlagskontrollen he r - - 26 - zuleiten. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, daû sich der in den Vertragsklauseln enthaltene Verzicht nach der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel (§ 5 AGBG) nur auf die schriftliche Dokumentation, nicht hingegen auf die Durchfhrung der Kontrollen selbst bezieht. (1) Das Berufungsgericht ist von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daû es sich bei der Verzichtsklausel gemû Nr. 2 in den strei t - gegenstndlichen Kundenvertrgen um eine einseitig aufgestellte Allgemeine Geschftsbedingung i.S. von § 1 Abs. 1 AGBG handelt. Das l ût einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Klausel findet ber den Bezirk des Ber u - fungsgerichts hinaus Verwendung (vgl. das Urteil des Oberlandesgerichts D s - seldorf vom 21. Oktober 1999 - 18 U 38/99), so daû ihre Auslegung durch das Berufungsgericht uneingeschrnkter revisionsgerichtlicher Nachprfung unte r - liegt (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258). (2) Bei der Bestimmung des maûgeblichen Klauselinhalts ist zunchst vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Danach erklrt sich der Kunde der B e - klagten damit einverstanden, daû diese "eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation" nicht durchfhrt. Der Ve r - zicht bezieht sich nach dem Sprachverstndnis mithin lediglich auf die schriftl i - che Dokumentation. Wenn es der Beklagten um den Verzicht auf die Durchf h - rung von Kontrollen selbst gegangen wre, htte es nahegelegen, daû sie dies durch eine unmiûverstndliche Formulierung zum Ausdruck gebracht htte. (3) Die Revision der Beklagten meint, der Verzicht auf eine schriftliche Dokumentation des Ein- und Ausgangs an den einzelnen Umschlagstellen g e - - 27 - be nur einen Sinn, wenn damit zugleich auf die Schnittstellenkontrollen selbst verzichtet werde. Dem ist nicht beizutreten. Das Verstndnis der Revision widerspricht schon der Betriebsorganis a - tion der Beklagten, wonach diese an den Schnittstellen 1 und 4 Ein- und Au s - gangskontrollen durchfhrt. Das Defizit der Umschlagskontrollen besteht nicht in einem vollstndigen Fehlen derartiger Kontrollen, sondern darin, daû die Beklagte gemû ihrer Organisationsbeschreibung bei der bergabe der Se n - dungen an die U. Transport GmbH (Schnittstelle 2) und bei der erneuten ber- nahme des Transportgutes durch sie beim Eingang in das Auslieferungsdepot (Schnittstelle 3) keine Ein- und Ausgangskontrollen durchfhrt. Bei dieser Sachlage ist kein naheliegender Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte das Einverstndnis ihrer Kunden zum Fehlen einer Maûnahme einholen sollte, die sie offensichtlich erbringt. Mit dem Verzicht auf die schriftliche Dokumentation von Ein- und Au s - gangskontrollen entfllt auch nicht jedwede Mglichkeit zur Rekonstruktion des Transportverlaufs. Dieser kann ebenso effektiv durch den Einsatz elektron i - scher Medien zurckverfolgt werden. Aus der Sicht des objektiven Verstn d - nisses der mit der Klausel angesprochenen Versender liegt es mithin nicht fern, daû die Beklagte in der Vertragsbestimmung ihre Absicht zum Ausdruck bri n - gen wollte, knftig statt der schriftlichen Dokumentation elektronische Medien zur Kontrolle des Transportverlaufs zum Einsatz zu bringen, um sich, worauf die Revision in anderem Zusammenhang hinweist, die aus ihrer, der Beklagten, Sicht unzumutbare Aufzeichnung und komplette Aufbewahrung der Dokume n - tation von tglich etwa 800.000 Paketen zu ersparen. - 28 - Es erscheint auch nicht zwingend, daû eine tatschlich durchgefhrte Kontrolle ohne gleichzeitige Dokumentation auf die Sicherheit des Transports keine positiven Auswirkungen hat. Der Zweck schriftlicher Dokumentationen besteht vor allem darin, die Aufklrung eines durch fahrlssiges oder vorstzl i - ches Verhalten entstandenen Verlustes zu erhhen. Mithin erreicht die l k - kenlose Dokumentation des Transportverlaufs eine verbesserte Sicherheit fr die zu befrdernden Gter, und zwar dadurch, daû sie die mit den Gtern b e - faûten Personen in die Selbstverantwortung nimmt. Dieser Erwgung liegt die Rechtsprechung des Senats zugrunde, wonach eine den Anforderungen des Geschftsverkehrs entsprechende Umschlagskontrolle nicht zwingend einen lckenlosen Abgleich aller umzuschlagenden Gter erfordert, sondern daû sich das Kontrollsystem auch auf stichprobenartige Kontrollen beschrnken kann, sofern das Speditionsunternehmen durch die Umsetzung geeigneter Siche r - heits- und berwachungsmaûnahmen eine hinreichende Kontrolldichte des Warenumschlags an den einzelnen Schnittstellen erzielen kann (BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH TranspR 1996, 303; TranspR 1997, 377; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 = VersR 1998, 657). Daû die lckenlose Dokumentation des gesamten Transportverlaufs nicht notwendige Voraussetzung fr eine wirksame Schnittstellenkontrolle zu sein braucht, zeigt schlieûlich auch die Regelung in § 7 Buchst. b Ziff. 2 ADSp a.F., die die Pflicht zur Dokumentation an den Schnittstellen ausdrcklich auf Unregelmûigkeiten beschrnkt, die sich bei der Kontrolle der Frachtstcke ergeben. (4) Unter den dargelegten Umstnden hat das Berufungsgericht den in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannten Grundsatz, daû in AGB - 29 - niedergelegte Klauseln, die den Verwender von an sich bestehenden Vertrag s - pflichten freizeichnen, eng auszulegen sind, und daû Unklarheiten in AGB g e - mû § 5 AGBG grundstzlich zu Lasten desjenigen gehen, der die AGB ve r - wendet (BGHZ 24, 39, 44; 54, 299, 305; 62, 83, 88 f.; MnchKommBGB/ Basedow, 4. Aufl., § 5 AGBG Rdn. 10; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 5 AGBG Rdn. 9; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 5 Rdn. 37), rechtsfe h - lerfrei angewendet. 3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer der Klgerin unbercksichtigt gelassen. a) Die Revision der Beklagten wendet sich mit Erfolg gegen die Anna h - me des Berufungsgerichts, die Klgerin msse sich die unterlassene Wertd e - klaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden der Versicherungsnehmer anrechnen lassen. aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gesttzt, daû die Beklagte in ihren Allgemeinen Befrderungsbedingungen klargestellt habe, daû bei Vorsatz und grober Fahrlssigkeit alle Haftungsbeschrnkungen, mi t - hin auch diejenige, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zur H - he von 500, - - DM pro Versandstck bzw. 1.000, - - DM je Sendung gehaftet werde, entfielen. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die Beklagte habe eine klare Trennung zwischen der dem Kunden berlassenen Wahl der Vertragsgestaltung, nmlich sorgfltigerer Behandlung des berlassenen G u - tes bei hherer Wertdeklaration gegen Zahlung eines zustzlichen Befrd e - rungsentgeltes, und ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrl s - sigkeit, vorgenommen. Es entstnde daher ein Wertungswiderspruch, wenn - 30 - man eine bei Vorsatz oder grober Fahrlssigkeit ausdrcklich fr unwirksam erklrte Haftungsbegrenzung ber die Rechtsinstitute des Mitverschuldens oder des treuwidrigen Verhaltens wieder aufleben lieûe. Diese vom Berufung s - gericht vorgenommene Auslegung der Allgemeinen Befrderungsbedingungen der Beklagten hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. bb) Die Allgemeinen Befrderungsbedingungen der Beklagten finden als Allgemeine Geschftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) ber den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung u n - eingeschrnkter revisionsgerichtlicher Nachprfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehrt der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Ausl e - gung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen. Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daû ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, daû der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit grûerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Dabei kommt es maûge b - lich darauf an, ob die von dem Geschdigten vernachlssigte Sorgfaltsanford e - rung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob also der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaût wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut freiwillig einem erhhten Verlustrisiko aus mit der - 31 - Folge, daû ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemû § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Eine Mi tverantwortlichkeit des Gesch - digten erscheint auch mit Blick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geboten, wonach sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden auch daraus ergeben kann, daû der Geschdigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines u n - gewhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen muûte (vgl. OLG Hamburg TranspR 1993, 304). Dies hat das Berufungsgericht bei seinem Verstndnis der Nr. 16.5 der Allgemeinen Befrderungsbedingungen der Beklagten nicht gengend beachtet. Seine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachung s - beitrag des Geschdigten gegenber einer grob fahrlssigen Schadensveru r - sachung des Schuldners vollstndig auszuschlieûen. Einen derart weitgehe n - den Ausschluû der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzglubigers muû sich selbst ein vorstzlich handelnder Schdiger nicht in jedem Falle entg e - genhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; BGH NJW 1988, 129, 130). Das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis lieûe sich nur dann rechtfertigen, wenn ein Versender die Regelung in Nr. 16.5 der Allgemeinen Befrderungsbedingungen in Abweichung von den allgemeinen schaden s - rechtlichen Grundstzen nach Treu und Glauben und unter Bercksichtigung der Verkehrssitte so verstehen drfte, daû der Klauselverwender bei eigenem groben Verschulden ohne Rcksicht auf ein eventuelles (Mit -)Verschulden se i - ner Vertragspartner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung verspreche. Ein derartiges Verstndnis berspannt indes den Wortlaut der Klausel und ve r - nachlssigt die Interessen des Klauselverwenders. Die in Rede stehende Kla u - sel (Nr. 16.5) regelt lediglich, unter welchen in der Sphre des Klauselverwe n - ders liegenden Umstnden die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbeschrnkung - 32 - ihre Wirkung verliert. Sie besagt hingegen nichts ber eine Mithaftung des Versenders aufgrund von schadensurschlichen Umstnden aus seinem B e - reich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung unbercksichtigt gela s - sen, daû die Haftung des Spediteurs gerade auch durch Umstnde beeinfluût werden kann, die der Sphre des Versenders zuzurechnen sind. Soweit ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wer t - angabe unter Hinweis auf § 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F. abgelehnt wird (OLG Dsseldorf NJW-RR 1995, 423, 424), kann die Klgerin daraus im Streitfall schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil die Beklagte in Nr. 3 und Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Befrderungsbedingungen ausdrcklich auf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten Wertangabe hingewiesen hat. berdies fehlt es an der Feststellung des Berufungsgerichts, daû die B e - klagte die in Verlust geratenen Sendungen als wertvoll htte erkennen mssen (§ 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F.). cc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getro f - fen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendu n - gen den Schaden tatschlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfllt htte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wre. Die Beklagte hat unter Hinweis auf Nr. 3 ihrer Allgemeinen Befrderungsbedingungen vorgetragen, sie sei durch die Tuschung ber den wahren Wert der Sendungen daran gehindert worden, diese wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedererffneten Berufungsverfahren nachzugehen h a - ben. - 33 - Die Haftungsabwgung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundstzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81, NJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schdiger 3), so daû die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entsche i - dung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen ist. b) Darber hinaus lût sich entgegen der Ansicht der Revision der B e - klagten ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmiûbrauchs nicht damit begrnden, daû die Versender die Geschftsbeziehung zur B e - klagten fortgesetzt htten, obwohl ihnen aufgrund langjhriger Zusammenarbeit die Organisation der Beklagten bestens bekannt gewesen sei. aa) Der Revision ist zwar im rechtlichen Ansatz darin beizutreten, daû eine Anspruchsminderung gemû § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprgung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443, m.w.N.), dann in Betracht kommen kann, wenn der Versender einen Spediteur mit der Tran s - portdurchfhrung beauftragt, von dem er weiû oder zumindest htte wissen mssen, daû es in dessen Unternehmen aufgrund von Organisationsmngeln immer wieder zu Verlusten kommt. Denn die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Umstnden die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schdiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB z u - grundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474). Dies setzt in tatschlicher Hinsicht jedoch voraus, daû der Auftraggeber zumindest konkrete Anhaltspunkte fr grobe Organisationsmngel oder die Unzuverl s - - 34 - sigkeit des Auftragnehmers hatte, was grundstzlich vom Schdiger darzul e - gen ist (vgl. Koller, EWiR 1999, 989, 990). bb) Entgegen der Auffassung der Revision kann allein aus der Kenntnis der Transportorganisation und deren Billigung nicht geschlossen werden, daû dem Auftraggeber vor Auftragserteilung bekannt war oder htte bekannt sein mssen, daû die Betriebsorganisation des Auftragnehmers derart grobe M n - gel aufweist, daû mit hufig wiederkehrenden Verlusten von Transportgut g e - rechnet werden muû. Denn im allgemeinen obliegt dem Unternehmer, der die entgeltliche Erbringung von Leistungen anbietet, im Verhltnis zu seinem Au f - traggeber die alleinige Verantwortung fr eine ordnungsgemûe Vertrag s - durchfhrung (vgl. BGH BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Be auftragter Schdiger 3; BGH TranspR 1998, 475, 477). Somit war es ausschlieûlich Sache der B e - klagten, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen bis ins Einzelne gehenden Einblick hat - so zu organisieren, daû dabei die ihr a n - vertrauten Gter weder Schaden nahmen noch in Verlust gerieten. Die Vers i - cherungsnehmer der Klgerin brauchten ohne besonderen Anlaû die Eignung, Befhigung und Ausstattung ihres Vertragspartners vor Auftragserteilung nicht zu berprfen. Im brigen kann von dem Auftraggeber des Spediteurs, der im allgemeinen kein Transportfachmann ist, grundstzlich nicht verlangt werden, daû er vor Auftragserteilung konkrete Organisationsmngel aufzeigt und auf entsprechende Änderungen im Betriebssystem seines Vertragspartners hi n - wirkt (vgl. BGH TranspR 1998, 475, 478). Soweit die Revision der Beklagten sich dagegen wendet, daû das B e - rufungsgericht in den Schadensfllen 24 bis 28, 34, 36 bis 38 nur ein hlftiges Mitverschulden der Versenderin E. angenommen hat, bleibt ihr eben- - 35 - falls der Erfolg versagt (siehe dazu die nachfolgenden Ausfhrungen unter II. B. zur Revision der Klgerin). B. Zur Revision der Klgerin Die Revision der Klgerin wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klgerin msse sich ein hlftiges Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin E. in den im Berufungsurteil genannten Verlustfllen anrechnen lassen. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klgerin handele recht s - miûbruchlich (§§ 242, 254 BGB), wenn sie in den Schadensfllen 24 bis 28, 34 und 36 bis 38 unter Berufung auf § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. vollen Schadensersatz beanspruche. Sie habe mit Mahnbescheid vom 11. November 1996 aus bergegangenem Recht der E. volle Erstattung des dort gel- tend gemachten Schadens verlangt. Die Anspruchsbegrndung, in der sich die Klgerin hinsichtlich der unbeschrnkten Haftung der Beklagten auf deren gr o - bes Organisationsverschulden berufen habe, sei zwar erst am 27. Oktober 1998 erfolgt. Da jedoch nur auf diese Weise eine uneingeschrnkte Haftung der Beklagten habe begrndet werden knnen, sei bereits auf den Zeitpunkt des Mahnbescheides abzustellen. Es gebe keine Zweifel daran, daû die Ve r - senderin von der Klageerhebung ihres Transportversicherers Kenntnis erlangt habe. Gleichwohl habe sie die Geschftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt, ohne daû in Verhandlungen mit der Beklagten zur Verbesserung der Organis a - tionsstruktur eingetreten worden sei oder gar entsprechende Zusagen der B e - klagten erfolgt seien; zumindest sei dazu nichts vorgetragen. Dadurch sei es zu den oben genannten Transportschadensfllen in der Zeit von Dezember 1996 - 36 - bis Januar 1997 gekommen. Fr die entstandenen Schden sei eine eigene Mitverantwortung der Versenderin aus § 254 Abs. 2 BGB als Ausprgung des Grundsatzes von Treu und Glauben anzunehmen. Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. 2. Im rechtlichen Ansatz ist das Berufungsgericht ersichtlich davon au s - gegangen, daû eine Anspruchsminderung gemû § 254 BGB in Betracht ko m - men kann, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchfhrung beauftragt, obwohl er weiû oder htte wissen mssen, daû es in dessen Unte r - nehmen aufgrund von Organisationsmngeln immer wieder zu Verlusten g e - kommen ist. Das lût einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. die Ausfhrungen unter II. A. 3.). Die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfert i - gen jedoch nicht die Annahme eines Mitverschuldens der E. in den hier noch in Rede stehenden Verlustfllen. Die Feststellung, daû die Versenderin von der Klageerhebung ihres Transportversicherers Kenntnis gehabt habe, ist im Streitfall fr die Beurteilung des Berufungsgerichts schon deshalb keine tragfhige Grundlage, weil die Begrndung der mit Mahnbescheid geltend g e - machten Schadensersatzforderung erst nach Eintritt der oben genannten Ve r - lustflle erfolgt ist, nmlich mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1998. Es ist nichts dafr ersichtlich und vom Berufungsgericht auch nicht festgestellt, daû die E. vor diesem Zeitpunkt Kenntnis davon hatte, daû die Klgerin der Beklag- ten grobe Organisationsmngel bei der Besorgung der Befrderung von Transportgut anlastet. Sollte die E. der Klgerin fr die Beantragung des Mahnbescheides Schadensunterlagen zur Verfgung gestellt haben, knnte daraus nicht ohne weiteres abgeleitet werden, daû der Versicherungsnehmerin - 37 - htte bekannt sein mssen, daû es im Betrieb der Beklagten aufgrund von gr o - ben Organisationsmngeln immer wieder zu Verlusten von Transportgut g e - kommen ist. Die Revision der Klgerin macht berdies mit Recht geltend, daû entg e - gen der Annahme des Berufungsgerichts aus der berlassung von Schaden s - unterlagen nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf die Kenntnis des Versich e - rungsnehmers von einer Klageerhebung seines Transportversicherers g e - schlossen werden kann, da er sich nach Erhalt der Entschdigung erfahrung s - gemû keine Vorstellungen darber machen wird, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sein Versicherer Regreûansprche gegen den Spediteur geltend macht. Denn ein Grund fr den Abschluû einer Transportversicherung besteht - worauf die Revision ebenfalls zutreffend hinweist - auch darin, daû der Versender im allgemeinen vermeiden mchte, sich bei Eintritt eines Sch a - dens mit dessen Abwicklung befassen zu mssen. Im brigen kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daû die vom Berufungsgericht fr ausreichend erachtete Kenntnis zugleich das Bewuûtsein vermittelt, in der Vergangenheit aufgetretene Verluste htten ihre Ursache in einem groben O r - ganisationsverschulden des Spediteurs gehabt (vgl. BGH TranspR 1999, 410, 412). Einer derartigen Annahme steht schon entgegen, daû selbst bei or d - nungsgemû organisiertem Warenumschlag Sendungsverluste nicht vollst n - dig vermieden werden knnen. Das Berufungsgericht hat im Streitfall auch nicht festgestellt, daû die vor Dezember 1996 eingetretenen Schadensflle hnlich wie die hier noch in Rede stehenden Verlustflle gelagert waren. Sofern das Berufungsgericht im wiedererffneten Berufungsverfahren keine weitergehenden Feststellungen trifft, braucht sich die Klgerin in den - 38 - Schadensfllen 24 bis 28, 34 und 36 bis 38 wegen Aufrechterhaltung der G e - schftsbeziehung ihrer Versicherungsnehmerin E. zur Beklagten ab Dezember 1996 daher ebenfalls kein Mitverschulden anlasten zu lassen. III. Danach war das Berufungsurteil auf die Rechtsmittel der Parteien aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u - rckzuverweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Bscher Schaffert
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