BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 265/03 Verk374ndet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja BGB 247 254 Abs. 2 Satz 1 Cb Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens (247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) setzt nicht die Fest-stellung voraus, dass der Frachtf374hrer Wertsendungen generell sicherer bef366r-dert. Die Kausalit344t des Mitverschuldenseinwands nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlichen Wert des Gutes keine besonderen Ma337nahmen ergrif-fen h344tte. BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - I ZR 265/03 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 12. November 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Kl344gerin verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst be-treibt, wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte f374hrt f374r die Kl344gerin, mit der sie in laufender Gesch344ftsbeziehung steht, den Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen durch. 1 - 3 - Den dabei geschlossenen Vertr344gen liegen die Allgemeinen Bef366rderungsbe-dingungen der Beklagten zugrunde. 2 Die im Streitfall ma337geblichen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten (Stand: Februar 1998) enthielten neben dem Hinweis auf die Geltung der All-gemeinen Deutschen Spediteurbedingungen u.a. folgende Regelungen: "205 2. Transportierte G374ter und Servicebeschr344nkungen Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von G374tern unter folgenden Einschr344nkungen an: 205 b) Die Wert- oder Haftungsh366chstgrenze ist pro Paket einer Sen-dung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landes-w344hrung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils g374ltigen U. -Tariftabelle anders festgelegt. 205 205 10. Haftung In den F344llen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festge-legten Haftungsbestimmungen Anwendung finden 205 wird die Haf-tung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und entspre- chend dieser Bestimmungen begrenzt. In den F344llen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Bef366rderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden f374r nachgewiesene direkte Sch344den bis zu einer H366he von 205 DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach 247 54 ADSp 205 ermittelten Erstat-tungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag h366her ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen h366heren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung 205 . Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erkl344rt durch die Unterlassung der - 4 - Wertangabe, dass sein Interesse an den G374tern die oben genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrl344ssigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erf374llungsgehilfen. Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschl344ge als Pr344mie f374r die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungs-unternehmen weitergeben. 205" Die Kl344gerin 374bergab der Beklagten am 18. September 2000 f374nf Kartons zur Bef366rderung von Raunheim nach Rosmalen (Niederlande). Die Sendung gelangte per Lkw in das Lager der Schwestergesellschaft der Beklagten in Eindhoven (Niederlande), ging dann aber verloren. Den Wert der Sendung hatte die Kl344gerin nicht angegeben. 3 Die Kl344gerin hat behauptet, in den Paketen h344tten sich 2.218 Speicher-module mit einem Handelswert von insgesamt 316.286,90 DM befunden. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte m374sse den Schaden wegen qualifi-zierten Verschuldens in voller H366he ersetzen. Ein Mitverschulden wegen unter-lassener Wertdeklaration sei ihr nicht anzulasten, da die fehlende Wertangabe f374r den Schadenseintritt nicht kausal gewesen sei. Denn die Beklagte bef366rdere Wertsendungen nicht anders als Standardsendungen. 4 Nachdem der Transportversicherer der Kl344gerin dieser den Schaden er-setzt hat, hat die Kl344gerin beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an die (n344her bezeichnete) Transportversi-cherung der Kl344gerin 176.722,40 200 nebst Zinsen zu zahlen. - 5 - 6 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung ver-treten, 374ber eine ausreichende Betriebsorganisation zu verf374gen, so dass ihr ein qualifiziertes Verschulden nicht angelastet werden k366nne. Jedenfalls m374sse sich die Kl344gerin ein Mitverschulden wegen der unterlassenen Wertdeklaration ent-gegenhalten lassen. H344tte die Kl344gerin den Wert der Sendung angegeben, w344re diese w344hrend des Transports besser kontrolliert worden. Das Landgericht hat der Klage in H366he von 161.714,87 200 nebst Zinsen stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. 7 Mit ihrer vom Senat beschr344nkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-lassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollst344ndige Abweisung der Klage. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin einen Anspruch auf Schadens-ersatz gem344337 Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR zuerkannt. Dazu hat es ausgef374hrt: 9 Der Beklagten falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von Art. 29 CMR zur Last, da sie an ihren Umschlagstellen keine ausreichenden Eingangs- und Ausgangskontrollen durchf374hre. Die Kl344gerin habe hierauf auch nicht verzichtet. 10 - 6 - Die Kl344gerin habe nach den f374r das Berufungsgericht bindenden Feststel-lungen des Landgerichts bewiesen, dass die in Verlust geratene Warensendung einen Handelswert von insgesamt 316.286,90 DM gehabt habe. 11 12 Eine Mithaftung der Kl344gerin gem344337 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB komme nicht in Betracht, weil kein ungew366hnlich hoher Schaden eingetreten sei. Ein solcher Schaden sei erst oberhalb eines Wertes von 50.000 US-Dollar pro Pa-ket anzunehmen, da die Beklagte nach ihren Allgemeinen Bef366rderungsbedin-gungen Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem Wert als Standardsendungen bef366rdern wolle und deshalb auch bis zu diesem Wert mit einem Schadensein-tritt rechnete. Im vorliegenden Fall h344tten sich in keinem der Pakete Waren mit einem Wert von mehr als 36.455,11 200 befunden. Der Beklagten sei zudem be-reits vor der hier in Rede stehenden Versendung bekannt gewesen, dass die Kl344gerin Speichermodule herstelle und versende. II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des an-gefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Kl344ge-rin wegen unterlassener Wertdeklaration verneint hat, und im Umfang der Auf-hebung zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 13 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Kl344gerin m374s-se sich das Unterlassen eines Hinweises auf den ungew366hnlich hohen Wert bei der in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden (247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) anrechnen lassen. 14 a) Die Anwendung des 247 254 BGB kommt auch bei einem dem Haftungs-regime der CMR unterfallenden Transport in Betracht. Unabh344ngig davon, ob das Haftungssystem der CMR im Rahmen der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR den Mitverschuldenseinwand nach 247 254 BGB ausschlie337t, kann der Frachtf374h- 15 - 7 - rer jedenfalls im Rahmen der versch344rften Haftung nach Art. 29 CMR einwen-den, dass es der Ersatzberechtigte vor Vertragsschluss trotz Kenntnis oder Kennenm374ssen der Tatsache, dass mit der Angabe des tats344chlichen Wertes der Sendung gegen h366heren Tarif auch eine sicherere Bef366rderung verbunden ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des zu transportierenden Gutes an-zugeben (247 254 Abs. 1 BGB). Im Rahmen der Haftung nach Art. 29 CMR kann sich ein anspruchsmin-derndes Mitverschulden zudem aus 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergeben, wenn der Gesch344digte es unterlassen hat, den Frachtf374hrer im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch kennen musste und der Frachtf374hrer deshalb keinen Anlass gesehen hat, besondere Vorsorgema337nahmen zur Schadensverhinderung zu treffen (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). Inso-weit ist l374ckenf374llend nationales Recht heranzuziehen (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 9; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 8). 16 b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-verschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit 247 435 HGB zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). 17 c) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein ungew366hnlich hoher Schaden i.S. von 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB liege erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor, weil die Beklagte nach ihren Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen 18 - 8 - bereit sei, Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem Wert als Standardsendungen zu bef366rdern. 19 aa) Bei dem Mitverschuldenseinwand nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder h344tte wissen m374ssen, dass der Frachtf374hrer das Gut mit gr366337erer Sorgfalt behandelt h344tte, wenn er den tats344chlichen Wert der Sendung gekannt h344tte. Den Auftrag-geber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines au337er-gew366hnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die M366g-lichkeit zu geben, geeignete Ma337nahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Sch344diger jedoch gehindert, wenn er 374ber die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. BGH TranspR 2005, 311, 314 f.). bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein ungew366hn-lich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungew366hnlichen H366he des Schadens l344sst sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gef344hrdeten Gut und dem Ge-samtschaden) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB [2005], 247 254 Rdn. 75). Die Frage, ob ein ungew366hnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelm344337ig nur unter Ber374cksichtigung der konkreten Umst344nde des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist ma337geblich auf die Sicht des Sch344digers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Gr374neberg, BGB, 247 254 Rdn. 28). Es ist dabei auch in Rechnung zu stellen, welche H366he Sch344den er-fahrungsgem344337 - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Sch344digers ma337geblich ist, ist vor allem zu ber374cksichtigen, in welcher H366he dieser, soweit f374r ihn die M366glichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, 20 - 9 - Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschlie337en bem374ht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen F344llen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 200, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungsh366chstgrenze gem344337 Nr. 10 der Bef366rderungsbedingungen der Beklag-ten, 374bersteigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befanden sich in vier der f374nf abhanden gekommenen Pakete jeweils 500 Speichermodule, die einen Handelswert von 142,60 DM (72,91 200) je Einzelst374ck hatten. Dementsprechend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Wert des Inhalts dieser verlo-ren gegangenen Pakete jeweils 36.455,11 200 betragen hat. In dem f374nften ab-handen gekommenen Paket waren noch 218 der insgesamt 2.218 versandten Speichermodule enthalten, so dass der Wert des Inhaltes dieses Pakets bei 15.894,38 200 gelegen hat. Danach hat bereits im Falle des Verlustes auch nur eines Pakets aus der der Beklagten am 18. September 2000 zum Transport 374bergebenen Sendung die Gefahr eines au337ergew366hnlich hohen Schadens ge-droht. 21 d) Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Ge-fahr eines ungew366hnlich hohen Schadens setzt nicht die Feststellung voraus, dass der Frachtf374hrer Wertsendungen generell sicherer bef366rdert. Mit dem Hin-weis auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens muss dem Frachtf374h-rer die Gelegenheit gegeben werden, im konkreten Fall Sicherungsma337nahmen zur Abwendung eines drohenden Schadens zu ergreifen oder die Durchf374hrung des Auftrags abzulehnen. Die Kausalit344t des Mitverschuldenseinwands nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn die Beklagte trotz 22 - 10 - eines Hinweises auf den ungew366hnlichen Wert des Gutes keine besonderen Ma337nahmen ergriffen h344tte. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - dazu bislang keine Feststellungen getroffen. 23 2. Der Mitverschuldenseinwand der Beklagten scheitert entgegen der An-sicht der Revisionserwiderung nicht an der fehlenden Kausalit344t der unterlasse-nen Wertdeklaration f374r den eingetretenen Schaden, weil die Beklagte aufgrund des ihr bekannten Unternehmensgegenstandes der Kl344gerin mit einem hohen Warenwert habe rechnen m374ssen. Die Kausalit344t eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertangabe l344sst sich in solchen F344llen nur verneinen, wenn der Sch344diger zumindest gleich gute Erkenntnism366glichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Gesch344digte (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1952 - II ZR 56/52, VersR 1953, 14; M374nchKomm.BGB/ Oetker, 4. Aufl., 247 254 Rdn. 72; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 247 254 Rdn. 38). So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand nicht f374r begr374ndet erachtet, wenn der Frachtf374hrer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209 = NJW-RR 2005, 1058). Im vorliegenden Fall ist indes eine entsprechende Kenntnis der Beklagten nicht festgestellt. Die Kl344gerin hatte vielmehr einen Wissensvorsprung gegen374ber der Beklagten, da sie den Wert der zum Versand gebrachten Ware genau kannte, w344hrend der Beklagten allenfalls bewusst sein musste, dass sich in den Pake-ten Ware befand, die m366glicherweise h366herwertig war. Der Beklagten kann al-lein aus dem Umstand, dass sie den Unternehmensgegenstand der Kl344gerin kannte, nicht die Kenntnis unterstellt werden, dass ihr jeweils G374ter von erhebli-chem Wert zur Bef366rderung 374bergeben w374rden. 24 - 11 - 3. Die Haftungsabw344gung nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt grund-s344tzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 402). 25 26 III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Kl344gerin wegen des unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens verneint hat. Im Umfang der Auf-hebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.11.2002 - 13 O 530/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.11.2003 - I-18 U 236/02 -
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