BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 265/06 vom 2. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Der Streitwert f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 5.726,50 200 festgesetzt. Gr374nde: Da der Kauf- und 334bertragungsvertrag zwischen der Beklagten und der E. GmbH & Co. KGaA vollzogen ist, das Feststellungsurteil nur inter partes wirkt und sich damit die Unwirksamkeitsfolgen auf die Parteien dieses Rechts-streits beschr344nkten, richtet sich das Abwehrinteresse der Beklagten gegen die Urteilswirkungen nach dem Wert der Beteiligungen der Kl344ger im Zeitpunkt der Klageerhebung (247 3 ZPO). Dieser betr344gt f374r den Kl344ger zu 1 ca. 2.454,20 200 und f374r den Kl344ger zu 2 ca. 3.272,30 200. Diese Werte sind zusammenzurechnen, da es sich um zwei eigenst344ndige stille Gesellschaftsbeteiligungen handelt, so dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Rechtsgedanke des 247 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht anwendbar ist. 1 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 07.09.2005 - 21 O 143/04 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.11.2006 - 14 U 60/05 -
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