ECLI:DE:BGH:2016:140716UIIIZR265.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 265/15 Verkündet am: 1 4 . Juli 2016 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Abs. 1 Cb, D; NTS - ZA Art. 32, 34 a) Die Bestimmungen des Art. 32 des NATO - Truppenstatut - Zusatzabkom mens über die Zustellung von Klageschriften schützen auch das Vermögensinteresse des Klägers, dessen Klageschrift zugestellt werden soll. b) Ist die Beweislage des von einer Amtspflichtverletzung Betroffenen in Bezug auf die Entstehung eines Schadens durch die Amtspflichtverletzung, deretwegen er Schadensersatz begehrt, erheblich verschlechtert worden, können ihm Beweise r- leicht erungen bis hin zu einer Umkehr der Beweislast zugutekommen (Bestät i- gung BGH, Urteile vom 8. Dezember 1977 - III ZR 46/75, VersR 1978, 282; vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84, NJW 1986, 2829; vom 29. Juni 1989 - III ZR - 2 - 206/88, BGHRZ Nr. 6107 und vom 21. Okto ber 2004 - III ZR 254/03, VersR 2005, 1079). c) Wird durch eine Amtspflichtverletzung eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung verhindert und sind für die Zukunft keine realistischen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung erkennbar, ist ein Schaden des Betrof fenen eingetreten. Dabei genügt nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlic h- keit, dass es in Zukunft keine solchen Möglichkeiten geben wird. BGH, Urteil vom 1 4 . Juli 2016 - III ZR 265/15 - OLG Zweibrücken LG Kaiserslautern - 3 - Der III . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 1 2 . Mai 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann , d ie Richter Tombrink, Dr. Remmert , Reiter und die Richterin Pohl für Recht erkannt: D ie Revision des Beklagten gegen das U rteil des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlan desgerichts Zweibrücken vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Re visionsrechtszugs hat de r Beklagte zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand D ie Kläger in begehrt von dem b eklagte n Land Schadensersatz aus Amtshaf tung . Sie nahm als Vermieterin in einem vor dem A mtsgericht K . geführten Rechtsstreit eine Angehörige der U.S. - Streitkräfte als Mieterin auf Schadense r- satz in Anspruch . Die Klageschrift enthielt den Vermerk, dass über di e U . S . - Verbindungsstelle in R . zu zustellen sei . Die Zustellung der Klageschrift erfolgte dennoch an die Wohnanschrif t der Mieterin. Die V erbindungsstelle wu r- de über die Zustellung nicht informiert. Mit Urteil des Amtsgerichts K . vom 30. März 2012 wurde die Mieterin und 1 2 - 4 - außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von - jeweils nebst Zinsen - e- terin auferlegt. D as Mietverhältnis wurde noch während des Rechtsstreits b e- endet. Die Mieterin zog Ende 2011 aus der gemieteten Wohnung aus. Ihre neue Anschrift ist der Klägerin nicht bekannt. Die Klägerin begehrt die Zahlung der vorgenannten Beträge sowie ihr in der vorprozessualen Aus einandersetzung mit dem beklagten Land entstand e- ner Rechtsanwaltskosten. Sie vertritt die Auffassung, die beim Amtsgericht K . mit der Zustellung der Klageschrift befasste Justizbedienstete habe eine ihr obliegende Amtspflicht dadurch verletzt, dass sie entgegen Art. 32 Abs. 1, 2 des N ATO - Truppenstatut - Zusatzabkommens (NTS - ZA) die Zustellung der Kl a- geschrift nicht über die Verbindungsstelle vorgenommen und der Verbindung s- stelle die Zustellung auch nicht angezeigt habe. Infolge d ies er Amtspflichtve r- let zung sei ihr jegliche Möglichkeit genommen, gegen ihre frühere Mieterin die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Im Fall einer ordnungsgemäßen Zustellung hätten dagegen die U.S. - Dienststellen auf die Mieterin dahingehend eingewirkt, ihre Forderung zu begleich en. Auch wäre in diesem Fall eine Mobiliarvollstr e- ckung gegen die Mieterin erfolgreich gewesen. Nunmehr bestehe keine Mö g- lichkeit mehr, zur Durchführung der Zwangsvollstreckung den Aufenthaltsort der Mieterin zu ermitteln. Die Verbindungsstelle unterstütze sie in ihrem entspr e- chenden Bemühen nicht , weil die Klage nicht über die S telle zugestellt und ihr auch nicht angezeigt worden sei . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandes gericht hat das beklagte Land auf die Be rufung de r Kläger in ant ragsgemäß verurteilt. Hie r- gegen richtet sich die vo m Berufungsgericht zugelassene Revision des Landes . 3 4 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, d ie Justizbediensteten des Amt s- geric hts K . h ätten pflichtwidrig gehandelt, weil sie es entgegen A rt . 32 Abs. 2 NTS - ZA unterlassen h ätt en, die Zustellung der Klage der Verbindung s- stelle anzuzeigen. D ie Klägerin habe zu dem nach Art. 3 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Satz 1 NTS - ZA geschützten Pe rsonenkreis gehört. Der deutsche Staat ha be durch die Vorschriften des NATO - Truppenstatut - Zusatzabkommen s auch, s o- weit deutsche Vermieter auf dem Wohnungsmarkt einen Beitrag zur Unterbri n- gung der Stationierungs kräfte leiste te n, den Schutz von deren Eigentu ms - und Vermögensinteressen organisiert und die deutschen Gerichte und Behörden mit der Erfüllung der damit korrespondierenden Verpflichtungen betraut. Dies folg e nicht nur aus dem Regelungszweck des Art. 32 Abs. 2 S atz 1 NTS - ZA, dem normsystematischen Zus ammenhang mit Art. 34 Abs. 1 NTS - ZA, dem Reg e- lungszusammenhang mit Art . 3 Abs. 1 NTS - ZA und der Rechtsentwicklung in Bezug auf das geltende NATO - Truppenstatut - Zusatzabkommen, sondern auch daraus, dass die deutschen Behörden und Gerichte im Bereich der Koop eration mit ausländischen Militärbehörden zur Durchsetzung durch Urteil festgestellter zivilrechtlicher Ansprüche und zur Verwirklichung des Grundrechtsschutzes eingeschaltet s eien . 5 6 - 6 - Soweit die Militärbehörden gem äß Art . 34 Abs. 1 NTS - ZA bei der Durc h- se tzung vollstreckbarer Titel alle in ihrer Macht liegende Unterstützung zu g e- währen h ätt en, h i ngen dies und d ie Einwirkungsmöglichkeiten der Militärbehö r- den davon ab, ob letztere rechtzeitig die notwendigen Informationen erh ie lten und ihren Streitkraftangeh örigen eine etwaige Unterstützung zukommen lassen könn t en. D ie Beteiligung der Verbindungsstelle im Zusammenhang mit der Kl a- gezustellung sei die Grundlage für die Mitwirkung der Militärbehör den an der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel . W egen der s taatlichen Schutzpflicht sei in Fällen, in denen die Rechtsve r wirklichung für die Bürger von dem Tätigwerden der Verbindungsstellen abhäng e , eine Drittgerichtetheit der Amtspflicht gemäß Art. 32 Abs. 2 NTS - ZA im Interesse des Schutzes der Ve r- mögensint eress en deutscher Gläubiger gegeben. Der Klägerin sei infolge der schuldhaften A mtspflichtverletzung ein Schaden entstanden. Das Unterlassen der Anzeige nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 NTS - ZA sei typischerweise kausal dafür, dass ein titulierter Anspruch ni cht re a- lisiert werden könne, weil der Schuldner nicht mehr greifbar sei, sein Vermögen nicht mehr verfügbar sei und ein Hinwirken der Verbindungsstelle auf freiwillige Zahlung unterbleibe. Ein Vollstreckungstitel, der aller Wahrscheinlichkeit nach nicht du rch s etzbar sei , weil der Aufenthalt des Vollstreckungsschuldners kaum zu ermitteln sei , und der selbst dann, wenn dies möglich sei , auf außerstaatl i- chem Territorium kaum durchsetzbar sei, sei in der Vermögensbilanz weniger werthaltig als ein titulierter An spruc h , der aufgrund der durch Einhaltung der Verfahrensvorkehrungen verdichteten Unterstützungspflicht der Verbindung s- stelle mit großer Wahrscheinlichkeit durchsetzbar wäre. Diese Verschlecht e- rung der Vermögenssituation sei nach dem Schutzzweck der Norm e in ersat z- fähiger Schaden. Entscheidend sei , dass der mit der unterlassenen Information der Verbindungsstelle bezweckte Schutz des Truppenangehörigen nicht habe 7 8 - 7 - eingreifen können und bei einer rechtzeitigen Verständigung der Verbindung s- stelle bestimmte Maßn ahmen ergriffen worden wären, während tatsächlich jede Mithilfe versagt w orden sei . Es sei davon auszugehen, dass die Zwangsvollstreckung der Klägerin bei Unterstützung durch die Militärbehörden zur Befriedigung der titulierten Fo r- derung geführt hätte. I n Anbetracht des typischen, mit der unter lassenen Anze i- ge der Klagezustellung verbundenen Schadensbildes sei die Dar l egungs - und Beweislast dafür, dass die Zwangsvollstreckung in Höhe der titulierten F ord e- rung Erfolg gehabt hätte, nicht dem Geschädigten aufzuerlegen. Der Klägerin k ö nn e auch kein Mitverschulden angel astet werden. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Z u Recht hat das Berufungsgericht die schuldhafte Verletzung einer dem Schutz auch der Klägerin di enenden Amtspflicht durch die Bediensteten des Amtsgericht s K . bejaht. a) Die Amtspflichtverletzung ist vorliegend darin begründet , dass die u n- mittelbar an die Mieterin d er Klägerin erfolgte Zustellung der Klageschrift unter Missachtung von Art. 32 Abs. 2 Satz 1 NTS - ZA der Verbindungsstelle nicht a n- gezeigt worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision stützt die Klägerin die von ihr geltend gemachten Anspr ü ch e auch auf diese Amtspflichtverletzung (Klageschrift vom 25. Juni 2013, S . 2 ff). 9 10 11 12 13 - 8 - b) Die Amtspflicht nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 NTS - ZA, bei unmittelbarer Zustellung einer Klageschrift an ein Truppenmitglied dies vor oder unverzüglich bei der Vornahme der Zustellung der Verbindungsstelle schriftlich anzuzeigen, dient, wie das Berufungsge richt zutreffend angenommen hat, auch dem Schutz des Vermögens des jeweiligen Klägers. aa) Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG setzen die Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber best e- henden Amtspflicht voraus. Die genannten Regelung en beruh en auf der Vo r- stellung eines Drei - Personen - Verhältnisses, an dem der Beamte, sein Diens t- herr und der Geschädigte beteiligt sind. Nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Beamten nicht nur seinem Dienstherrn, sondern eine m Dritten gege n- über obliegen, begründe t eine Ersatzpflicht. Alle Amtspflichten bestehen z u- nächst im Interesse des Staates und der Allgemeinheit. Dient eine Pflicht nur dem allgemeinen öffentlichen Wohl oder dem Schutz der öffentlichen Ordnung, scheidet auc h bei deren schadensauslösender Verletzung eine Haftung aus. Die Drittgerichtetheit hat damit sowohl haftungsbegründende als auch - be - grenzende Funktion: begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staate s eintritt, begrenzend, soweit anderen Personen, die nicht zum Kreis der Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB zählen, ein Anspruch auch dann versagt bleibt, wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat. Ob der Geschädigte dabei geschützter Dritter ist, bestimmt sich danach , ob die Amtspflicht - wenngleich nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Int eresse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht b e- 14 15 16 - 9 - gründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtliche n B e- stimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu neh men ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft allerdings ebenso w e- nig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die streitgegenständliche Amtshandlung. Allerdings genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nic ht in allen ihren Belangen als geschützter Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (ständige Senatsrechtsprech ung, vgl. nur Urteile vom 8. November 2012 - III ZR 151/12, BGHZ 195, 276 Rn. 14 f; vom 15. Oktober 2009 - III ZR 8/09, BGHZ 182, 370 Rn. 14; vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01, BGHZ 162, 49, 55 f; vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99, BGHZ 146, 365, 368; v om 18. Februar 1999 - III ZR 272/96, BGHZ 140, 380, 382 und vom 6. Mai 1993 - II I ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 320 f ; zusammenfassend BeckO G K/Dörr, BGB, § 839 Rn. 278 ff mwN [ Stand: 10. März 2016]). bb) D en Bestimmungen des NATO - Truppenstatut - Zusatzabkomm ens und den entsprechenden nationalen Begleitgesetzen lassen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass durch die Amtspflichten, die den Justi z- bediensteten bei der Zustellung einer Klageschrift an ein Truppenmitglied nach 17 - 10 - dem NATO - Truppenstatut - Zusatzabkommen obliegen , auch das mit der Klage verfolgte Vermögensi nteresse des jeweiligen Klägers geschützt wird , eine Drit t- gerichtetheit dieser Pflichten zugunsten der Klägerin mithin vorliegend zu bej a- hen ist (zu Amtspflichten, die den Gerichtsbedienst eten gegenüber dem A n- tragsteller im Mahnverfahren im Zusammenhang mit der ihnen von Amts wegen aufgegebenen Zustellung obliegen, vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 177). Dies gilt auch für die bei einer unmittelbaren Z u- stel lung an das Truppenmitglied gemäß Art. 32 Abs. 2 NTS - ZA bestehende Amtspflicht, die Zustellung der Verbindungsstelle vor oder unverzüglich bei d e- ren Vornahme schriftlich anzuzeigen. (1) Allerdings dienen die in Art. 32 NTS - ZA enthaltenen Sonderregelu n- gen für die Zustellung von Schriftstücken in nicht strafrechtlichen Verfahren vor allem dem Schutz der Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und von deren Angehörigen. Sie sollen die Hilfeleistung der Militärbehörden gegenüber den vor genannten P er sonen, zum Beispiel bei der Übersetzung des zugestel l- ten Schriftstücks oder durch juristische Hinweise, erleichtern und beschleun i- gen. Zugleich wird das Interesse der Militärbehörden befriedigt, über Prozesse und Verwaltungsverfahren ihrer Militärangehörig en informiert zu werden (Regi e- rungsentwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änd e- rung des Zusatzabkommens zum NATO - Truppenstatut und zu weiteren Übe r- einkünften , BT - Drucks. 12/6477 S. 63 f; vgl. auch Schwenk, NJW 1964, 1000, 1004 ; Burkhar t /Granow , NJW 1995, 424, 425 ). (2) Die Bestimmungen des Art. 32 NTS - ZA schützen jedoch nicht nur die dort genannten Militärpersonen, an die eine Zustellung erfolgen soll, sondern auch die Interessen der Gläubiger, deren Klageschrift zugestellt werden soll. 18 19 - 11 - (a) Das Berufungsgericht weist insofern zutreffend auf die in Art. 3 Abs. 1 NTS - ZA bestimmte Verpflichtung der deutschen Behörden und der Behörden der Truppen zur engen Zusammenarbeit hin. N ach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b NTS - ZA erstreckt sich diese Zusammenarbeit insbesondere auch auf den Schutz des Vermögens von Deutschen. Dabei handelt es sich - entgegen der Auffassung der Revision - nicht lediglich um eine Generalklausel ohne Zusa m- menhang mit der und Aussagekraft für die Schutzrichtung der in Art . 32 NTS - ZA geregelten Amtspflichten. Vielmehr findet der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b NTS - ZA niedergelegte Schutz des Vermögens von Deutschen seine Konkretisierung auch in den Vorschriften über die gegenseitige Unterstützung bei der Durchse t- zung zivilrechtl icher Ansprüche (Regierungsentwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Recht s stellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen, BT - Drucks. 3/214 6 S. 224 f). Diese b e- zwecken einen Ausgleich der - vorstehend unter (1) näher beschriebenen - Int e- ressen des Entsendestaates und der Truppenmitglieder auf der einen Seite s o- wie der Bundesrepublik Deutschland und der Gläubiger auf der anderen Seite (Schwenk aaO). Bei Zustellung über die Verbindungsstelle ersparen sie es dem Gläubiger, die zustellungsfähige Adresse des Zustellungsempfängers festz u- stellen (Sch w enk aaO). Die Direktzustellung kann gewählt werden, wenn die deutschen Stellen meinen, dass die Einsc haltung der Verbindungsstelle zu nicht akzeptablen Zeitverlusten führt oder aus sonstigen Gründen eine Zuste l- lung durch den deutschen Zusteller vorteilhaft erscheint (BT - Drucks. 12/6477 S. 63 ). Beide Zustellungswege dienen damit auch dem Gläubiger, dessen Kl a- geschrift zugestellt werden soll. 20 - 12 - (b) Dass die Einhaltung der bei Klagezustellung nach Art. 32 NTS - ZA bestehenden Amtspflichten und damit auch der Anzeigepflicht bei Direktzuste l- lung gemäß Art. 32 Abs. 2 NTS - ZA dem Schutz der Interessen des Klägers dient, wird zudem - und vor allem - aus dem Regelungszusammenhang von Art. 3, 32 und 34 NTS - ZA deutlich. (aa) Vorschriften zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche als Konkr e- tisierung des in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b NTS - ZA bestimmten Schutzes des V e r- mögens Deutscher finden sich nicht nur in Art. 32 NTS - ZA betreffend die Z u- ste l lung von Klageschriften, sondern auch in den Sondervorschriften für die Vollstreckung gemäß Art. 34 NTS - ZA. Nach Art. 34 Abs. 1 NTS - ZA gewähren die Militärbehörden bei der Durc hsetzung vollstreckbarer Titel in nichtstrafrech t- lichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden alle in ihrer Macht liegende Unterstützung. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass n e ben Art. 32 NTS - ZA auch Art. 34 NTS - ZA in einem Regelungszu sammenhang mit der in Art. 3 Abs. 1 NTS - ZA niedergelegten wechselseitigen Unterstützungsve r- pflichtung der Vertragspartner des NATO - Truppenstatut - Zusatzabkommens steht. Dabei ist der Zusammenhang zwischen den in Art. 32 NTS - ZA bestim m- ten, bei der Klagezuste llung von den deutschen Gerichten und Behörden zu beobachtenden Pflichten und der Pflicht der Militärbehörden zur Gewährung von Vollstreckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS - ZA nicht darauf beschränkt, dass beide Pflichtenkreise unabhängig voneinander Ausflu ss der Unterstü t- zungspflicht nach Art. 3 Abs. 1, 2 NTS - ZA sind. Vielmehr besteht zwischen ihnen auch ein wechselseitiger inhaltlicher Zusammenhang. Die Hilfe der Mil i- tärbehörden bei der Vollstreckung gegen Truppenmitglieder nach Art. 34 Abs. 1 NTS - ZA ist v or dem Hintergrund der durch die Vorschriften über die Zustellung von Klageschrif ten in Art. 32 NTS - ZA eröffneten Möglichkeit der Militärbehörden zu sehen, ihre Truppenmitglieder in dem vorangehenden Rechtsstreit zu unte r- 21 22 - 13 - stützen. Wird die Klageschrift über eine Verbindungsstelle zugestellt oder wird eine Direktzustellung unverzüglich der Verbindungsstelle angezeigt, werden die Militärbehörden in die Lage versetzt, ihren Truppenmitglieder n juristische oder andere Hilfe zukommen zu lassen. Wird sodann das Tru ppenmitglied in einem unter Beachtung von Art. 32 NTS - ZA eingeleiteten Rechtsstreit, in dem ihm die Hilfe der Militärbehörden grundsätzlich hat zuteilwerden können, durch ein vol l- streckbares Urteil zur Leistung verurteilt, gewähren die Militärbehörde n im V ol l- streckungsverfahren Vollstreckungshilfe nach Art. 34 NTS - ZA . Die Einhaltung der bei der Klagezustellung zu beobach tenden Pflichten nach Art. 32 NT S - ZA und die Vollstreckungshilfe nach Art. 34 NTS - ZA stehen mithin in einem engen inhaltlichen und tat sächlichen Zusammenhang. Dabei kann offen bleiben, ob die Pflicht der Militärbehörden zur Gewährung von Vol l- streckungshilfe nach Art. 34 NTS - ZA rechtlich auf Verfahren begrenzt ist, in d e- nen zuvor seitens der deutschen Gerichte und Behörden die Vorschrifte n über die Klagezustellung nach Art. 32 NTS - ZA beachtet wurden , wie der Beklagte in Abrede stellt . Ein solcher rechtlicher Zusammenhang ist - entgegen der Auffa s- sung des Beklagten - nicht erforderlich . Ausreichend ist, dass angesichts des engen inhaltliche n Zusammenhangs zwischen ordnungsgemäßer Klagezuste l- lung einerseits und Vollstreckungshilfe andererseits letztere - insbesondere soweit sie von amerikanischen Militärbehörden begehrt wird - tatsächlich g e- fährdet ist , wenn die Zustellung der Klageschrift n icht i m Einklang mit Art. 32 NTS - ZA erfolgt (vgl. Auerbach, NJW 1969, 729, 730; Sch w enk, NJW 1976, 1562, 1563 ; ders., NJW 1964, 1000, 1001 f ; zur Gefährdung der Voll - streckungshilfe nach Art. 34 NTS - ZA bei Verletzung der Zustellungsvorschriften gemäß Art. 32 NT S - ZA v gl. des Weiteren LG Aachen, NJW - RR 1990, 1344 ; LG Zweibrücken, DGVZ 2008, 160, 162; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., Art. 32 ZAbkNTrSt Rn. 2 ). 23 - 14 - (bb) Das Berufungsgericht weist des W eiteren zutreffend darauf hin, dass Gläu biger oftmals auf die Vollstreckungshilfe der Militärbehörden ang e- wiesen sind, um ihre titulierten Ansprüche gegen Truppenmitglieder erfolgreich realisieren zu können. So unterliegen die Mitglieder einer Truppe nach Art. 6 Abs. 1 NTS - ZA nicht der deutschen Meldepflicht. Ihr Aufenthaltsort innerhalb (und erst recht außerhalb) Deutschlands ist daher für deutsche Gläubiger ohne die Hilfe der Militärbehörden nur schwer und mögli chweise gar nicht feststellbar. Zusätzlich können die Militärbehörden im Rahmen ihrer dienstrechtlichen Möglichkeiten auf eine freiwillige Zahlung des truppenangehörigen Schuldners hinwirken. Die Klägerin hat insofern unbestritten vorgetragen, d ie amerikan i- schen Streitkräfte verträten die Auffassung, dass es zu den Dienstpflichten ih rer Angehörigen gehöre, berechtigte Forderungen zu befriedigen . Sie veranlassten demgemäß, dass dies auch erfolge (Schriftsatz vom 27. November 2013, S . 3 ; vgl. hierzu 32 Code of Federal Regulations (CFR) § 112.4 (a) : " M embers of the Military Services are expected to pay their just financial obligations in a proper and timely manner. A Service member´s failure to pay a just financial obligation " [abrufbar unter - bin/ECFR?page=browse] ). In ihrem in d er Klageschrift in Bezug genommenen, an den Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken gericht e- ten Schreiben vom 3. Dezem ber 2012 hat die Klägerin die Einflussnahme der amerikanischen Dienststellen auf die truppenangehörigen Schuldner im Ei nze l- nen beschrieben. Letztere würden einbestellt und unter Erläuterung der Sach - und Rechtslage zur Zahlung aufgefordert. Leiste der Schuldner dennoch nicht, werde der jeweilige Dienstvorgesetzte kontaktiert. Führe auch dies nicht zu e i- ner Kooperation des Schuldners, werde der nächst höhere Dienstvorgesetzte kontaktiert. Der Schuldner werde regelmäßig darauf hingewiesen, dass der 24 25 - 15 - Nichtausgleich berechtigter Forderungen mit seinen Dienstpflichten als Mitglied der U.S. - Streitkräfte nicht vereinbar, vielmehr g eeignet sei, deren Ansehen zu beeinträchtigen. (cc) D ie Gewährung der Vollstreckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS - ZA kann somit für den Gläubiger zur Durchsetzung seines tituliert en Anspruchs von erheblicher, vielfach sogar entscheidender Bedeutung se in. Sie kann sowohl zur Ermittlung des Wohnorts des Schuldners und in Folge dessen zur Ermit t- lung von pfändbaren Vermögensgegenständen führen als auch - nach militä r- dienstrechtlicher Einwirkung auf den Schuldner - zu einer freiwilligen Zahlung des L etztere n . Die für den Gläubiger bedeutsame Vollstreckungshilfe steht im Rahmen der gegenseitigen Unterstützungspflicht der deutschen Gerichte und Behörden einerseits und der Militärbehörden andererseits in einem erkennbar engen Zusammenhang mit den Amtspflichten, die den deutschen Gerichten nach Art. 32 NTS - ZA bei der Zustellung von Klageschriften obliegen. Die Ve r- let zung dieser Pflichten kann die Verweigerung der Vollstreckungshilfe durch die Militärbehörden zur Folge und damit unmittelbare Auswirkungen auf die A ussicht des Gläubigers haben , ein gegen ein Truppenmitglied gerichtetes vol l- streckbares Urteil effektiv durchsetzen zu können. Angesichts dieses engen Zusammenhangs zwischen Amtspflicht und Vollstreckungserfolg dienen bereits die bei der Klagezustellung be stehenden Amtspflichten, insbesondere auch die hier maßgebliche Pflicht zur unverzüglichen Anzeige einer Klagezustellung g e- genüber der Verbindungsstelle, unmittelbar dem Schutz des Interesse s des Gläubigers und damit vorliegend dem Schutz de s Interesse s de r Klägerin an einer Durchsetzung ihrer Forderung gegenüber dem Truppenmitglied. c) Die Verletzung der Amtspflicht gemäß Art. 32 Abs. 2 NTS - ZA erfolgte schuldhaft. Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden und nicht ergä n- 26 27 - 16 - zungsbedürftigen Ausfüh rungen des Berufungsgerichts an (unter I 3 der En t- schei dungsgründe) . 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin i n- folge der Amtspflichtverletzung ein Schaden ent standen ist. a) Es hat im Hinblick auf die Schadensfeststellun g zutreffend zugrunde gelegt, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde ( vgl. Senat, Urteile vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99, BGHZ 147, 381, 392 und vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00, BGHZ 146, 122, 128 mwN; BeckO G K / Dörr aaO Rn. 478 mwN). Diese Vermögenslage ist nach der sog e- nannten Differenzhypothese mit der durch die Amtspflichtverletzung geschaff e- nen Vermögenslage des Verletzten zu vergleichen (v gl. zur Differenzhypothese bei der Ermittlung des Vermögensschadens aus einer notariellen Amtspflich t- verletzung: Senat, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 247/03, BGHR eport 2004, 1159 Rn. 30 mwN; zur Differenzhypothese im Schadensrecht: Palandt/Grüne - berg, BG B, 75. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 10 mwN). b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen , dass die Klägerin, wäre die Zustellung der Klageschrift der Verbindungsstelle gemäß Art. 32 Abs. 2 NTS - ZA angezeigt worden, mit der Unterstützung der Militärbehör den nach Art. 34 Abs. 1 NTS - ZA hätte rechnen können (vgl. oben zu 1 b bb (2) (b) (aa)). In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und der hi e- raus folgenden Darlegungs - und Beweislast ist des Weiteren davon auszug e- hen , dass die Vollstrec kungshilfe der Militärbehörden dazu geführt hätte, dass die titulierte Forderung der Klägerin vollständig befriedigt worden wäre. 28 29 30 - 17 - aa) Grundsätzlich obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs - und B e- weislast dafür, welchen Verlauf die Dinge bei pflicht gemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde ( z.B. Senat, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 154/03, NVwZ - RR 2005, 5, 6 ; Beck O G K/Dörr aaO Rn. 478 jew. mwN ). Ist die Bewe islage des Geschädigten jedoch gerade durch die Amt s- pflichtverletzung, deretwegen er Schadensersatz begehrt, entscheidend ve r- schlechtert worden, können dem Geschädigten Beweiserleichterungen bis hin zu r Umkehr der Beweislast zugute kommen (vgl. Senat, Urtei le vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03, VersR 2005, 1079, 1083 mwN; vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84, NJW 1986, 2829, 2832; vom 3. März 1983 - III ZR 34/82, NJW 1983, 224 und vom 1 8. Dezember 1977 - III ZR 46/75, VersR 1978, 28 1 , 284; B e- schluss vom 29. J uni 1989 - III ZR 206/88, BGHR Z Nr. 6107 ; BeckO G K/Dörr aaO Rn. 479 ). Die Beweisnot, in die der Geschädigte durch das amtspflichtwi d- rige Verhalten gebracht worden ist , ist in solchen Fällen durch eine sachgerec h- te Beweislastverteilung zu mildern (Senat, Urt eil vom 8. Dezember 1977 aaO). Das gilt jedenfalls dann, wenn bei Hinwegdenken des amtspflichtwidrigen Ve r- haltens die Beweislage für den Geschädigten keineswegs aussichtslos, so n- dern durchaus " offen " war (Senat, Urteil vom 8. Dezember 1977 aaO). bb) S o liegt der Fall hier. Die Klägerin ist beweisrechtlich in der - durch die Amtspflichtverletzung verursachten - schwierige n Lage, das hypothetische Ergebnis der Zwangsvollstreckung gegen ihre frühere Mieterin bei Gewährung von Vollstreckungshilfe d urch die amerikanis chen Militärbehörden gemäß Art. 34 Ab s. 1 NTS - ZA beweisen zu müssen. 31 32 33 - 18 - (1) Nach den Feststellungen des Berufungsge richts leisten die U.S. - amerikanischen Dienststellen keinerlei Unterstüt zung bei der Vollstreckung des von der Klägerin erstritt enen Urteils des Amtsgerichts K . gegenüber der Mi e- terin und g e ben auch der en Aufent haltsort wäh rend des Rechtsstreits mit dieser nach dere n Auszug aus der Wohnung nicht b ekannt , weil die Kla ge zuvor nicht über die amerikanische Verbindungs stelle zugest ellt und die unverzügliche A n- zeige über die Zustellung an die Privatanschrift der Mieterin un terlassen worden war. Die Verfahrensrüge der Revision (§ 559 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO) , das Berufungsgericht habe trot z des B e- streitens des beklagten Landes unterstellt, dass seitens der Verbindungsstelle jede Mithilfe versagt worden sei, bleibt ohne Erfolg. Soweit das beklagte Land in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 30. März 2015 den tatsächlich en Zusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und militä r- behördlicher Verweigerung von Vollstreckungshilfe für den vorliegenden Fall hat bestreiten wollen, genügt dies angesichts des ausführlichen Vortrags der Kläg e- rin nicht den Anforderungen an ein hinre ichend substantiiertes Bestreiten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/11, NJW 2015, 468 Rn. 11 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 8a mwN). Die Klägerin hat - teilweise unter Bezugnahme auf ihr an den Direktor des Amtsgeric hts K . gerichtetes Schreiben vom 10. Oktober 2012 - unter Benennung unter anderem einer leitenden Mitarbeiterin des Hauptquartiers der U.S. - Streitkräfte in R . als Zeugin konkret vorgetragen, die nicht unve r- zügliche Anzeige über die Zustel lung der Klageschrift an die Privatanschrift i h- rer ehemaligen Mieterin führe dazu, dass von Seiten der U.S. - amerikanischen Behörden keinerlei Unterstützung bei der Durchführung von Vollstreckung s- 34 35 36 - 19 - maßnahmen erfolge. Die U.S. - Streitkräfte seien auch nicht ber eit, Auskunft hi n- sichtlich des neuen Wohn - beziehungsweise Aufenthaltsortes ihrer ehemaligen Mieterin zu erteilen. Ein Zugriff auf Soldansprüche sei mangels entsprechender Mitwirkung der U.S. - Streitkräfte nicht möglich (Klageschrift vom 25. Juni 2013, S. 3 ; Schriftsätze vom 27. November 2013, S. 2; vom 11. März 2014, S. 2 und vom 11. Juni 2015, S. 1 f). Angesichts dieser substantiierten Darlegung der Verweigerung der Vollstreckun gshilfe durch die Militärdienststellen - die der in der Literatur referierten P raxis amerikanischer Militärbehörden entspricht (siehe oben zu 1 b bb (2) (b) (aa)) - durfte sich das beklagte Land nicht auf den Vo r- trag beschränken, die Zwangsvollstreckung hätte seitens der Klägerin auch o h- ne die unterlassene Zustellung der Klageschrift über die Verbindungsstelle e r- folgen können. Vielmehr war dem Vortrag der Klägerin zur Verweigerung der Vollstreckungshilfe durch die Militärbehörde im Einzelnen substantiiert entg e- genzutreten. (2) Infolge der somit zugrunde zu legenden Verweigerung v on Voll - streckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS - ZA durch die Militärbehörde ist die Klägerin nicht in der Lage , vorzutragen und zu beweisen , welchen Erfolg eine Vollstreckung gegen ihre frühere Mieterin unter Inanspruchnahme von Vollstr e- ckungshilfe nach Ar t. 34 Abs. 1 NTS - ZA erbracht hätte, das heißt welchen Ve r- lauf die Dinge bei amtspflichtgemäßem Verhalten der Bediensteten des Amt s- gerichts K . genommen hätten. Eine - von der Revision geforderte - Anfrage bei der Verbindungsstelle, welche Mitwirkungsha ndlungen von dort aus bei der Zwangsvollstreckung mit welcher durchschnittlichen Erfolgsquote üblicherweise ergriffen werden können, hätte ihr nicht weitergeholfen. Denn maßgeblich ist nicht ein allgemeine r Erfahrungswert, sondern d er konkrete Vollstreckun gse r- folg bei Gewährung von Vollstreckungshilfe der Militärbehörde im Vollstr e- ckungsverfahren der Klägerin gegen ihre frühere Mieterin. 37 - 20 - Die Beweisnot der Klägerin im Hinblick auf ihren hypothetischen Vollstr e- ckungserfolg ist durch die Amtspflichtver let zung verursacht worden, dere twegen die Klägerin Schadensersatz begehrt. Denn die amtspflichtwidrig unterlassene Anzeige der direkten Klagezustellung an die truppenangehörige Mieterin der Klägerin führte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Ver weig e- rung der Vollstreckungshilfe durch die amerikanische Militärbehörde mit der Folge, dass die Klägerin deren (hypothetischen) Erfolg nicht darlegen und b e- weisen kann. Nach den vorstehend (unter aa) dargelegten Grundsätzen ko m- men der Klägerin daher B ewei serleichterungen zugute . D i e Klägeri n kann den hypothetischen Vollstreckungserfolg allerdings auch bei Anwendung lediglich eines geringeren Beweismaßstabs nicht darlegen und beweisen . Der erhebliche n Beweisnot , in die sie durch die Amtspflichtve r- letzu ng geraten ist, ist daher angesichts der besonderen Umstände des vorli e- genden Falles durch eine Beweislastumkehr zu Lasten de s Beklagten Rec h- nung zu tragen . D iese m obliegt d er Beweis, dass die Zwangsvollstreckung g e- gen die Mieterin der Klägerin auch bei am tspflichtgemäßem Verhalten der B e- diensteten des Amtsgerichts K . und einer seitens der Militärbehörde g e- währten Vollstreckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS - ZA zu keinem Vollstr e- ckungserfolg geführt hätte. Da auch de m Beklagten der Beweis des (fehlende n) Erfolgs einer hypothetischen Zwangsvollstreckung nicht möglich ist, ist zugun s- ten der Klägerin davon auszugehen, dass eine solche Vollstreckung erfolgreich gewesen wäre. D er B eklagte trägt insofern das Risiko der durch die Amt s- pflichtverletzung verursac hten Unaufklärbarkeit des hypothetischen Vollstr e- ckungserfolgs. 38 39 - 21 - cc) Die vorstehend begründete Beweislastumkehr zugunsten der Kläg e- rin gilt auch für die Höhe ei nes hypothetischen, bei Gewährung von Voll - streckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS - ZA zu erz ielenden Vollstreckungse r- folgs. D as Risiko der Unaufklärbarkeit des Schadensumfangs ist - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - ebenfalls durch die Amtspflich t- verletzung gelegt worden. Infolge der durch s ie verursachte n Verweigerung der Vollstreckungshilfe durch die Militärbehörde ist der Klägerin ein vollständiger Vortrag und Beweisantritt nicht möglich, welchen Vollstreckungserfolg sie der Höhe nach bei amtspflichtgemäßem Verhalten und der dann gewährten Vol l- streckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS - ZA hätte erzielen können. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass selbst bei G e- währung von Vollstreckungshilfe ihre Forderung im Wege der Zwangsvoll - streckung nicht in voller Höhe zu realisieren gewesen wäre. Sie hat ausgefüh rt, ihre Mieterin sei Eigentümerin eines Motorrades, eines Pkw und diversen Mobiliars mit einem Wert von zumindest 15.000 gewesen . Durch Pfändung und Verwertung dieser Gegenstände hätte sie sich zumindest teilweise befri e- digen können. Darüber hinaus h ät te sie sich dadurch befriedigen können, dass die U.S. - Streitkräfte auf ihre frühere Mieterin nachhaltig im Rahmen der diens t- rechtlichen Möglichkeiten eingewirkt hätten, die Forderung zu be gleichen . Jegl i- che Überlegung en, welche Vollstreckungsmöglichkeiten mit welcher Aussicht auf Erfolg möglicherweise gegeben gewesen wären, seien spekulativ; insoweit könne sie aufgrund der Amtspflichtverletzung nicht substantiiert vortragen (Schrifts ä tz e vom 27. November 2013, S. 2 f und vom 11. März 2014 , S. 2 ). Der V ortrag der Klägerin offenbart damit ihre Darlegungs - und Beweisnot in Bezug auf die Höhe eines hypothetischen Vollstreckungserfolgs. Sie hat ei n- zelne, möglicherweise zur vollständigen Befriedigung der titulierten Forderung 40 41 42 - 22 - nicht ausreichende Vermögenswerte der Schuldnerin benannt, aber zugleich auf die Unvollständigkeit ihres Sachvortrags hingewiesen. Infolge der - durch die Amtspflichtverletzung verursachten - Verweigerung der Vollstreckungshilfe ist sie nicht zu hinreichendem Vortrag in der Lage, inwiewei t eine solche Vol l- streckungshilfe - sei es durch Einwirken der Militärbehörde auf die truppena n- gehörige Schuldnerin (siehe oben zu 1 b bb (2) (b) (bb) ), sei es durch Ermit t- lung des Aufenthaltsortes der Schuldnerin und in Folge dessen weiterer pfän d- barer Ve rmögenswerte - zu einem vollständigen Vollstreckungserfolg geführt hätte. Ihr kann auch nicht entgegengehalten werden, sie habe durch Besuche in der Mietwohnung ersehen können, ob sich dort pfändbare Vermögens werte befu nden hätten . Denn d ie Klägerin hatte vor Abschluss des erstinstanzlichen Rechtsstreits vor dem Amtsgericht K . keine Veranlassung, eigene Festste l- lungen zum pfändbaren Vermögen ihrer Mieterin zu treffen. Vielmehr durfte sie zunächst den erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits abwarten und sodann beobachten, ob die zur Zahlung verurteilte Mieterin die titulierte Forderung fre i- willig be gleich t. Das aus der Amtspflichtverletzung folgende Risiko der Unaufklärbarkeit der Höhe eines hypothetischen Vollstreckungserfolgs bei Gewährung von Vol l- streckungshilfe durch die Militärbehörde hat nach den vorstehenden Grundsä t- zen das beklagte Land zu tragen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass bei amtspflichtgemäßem Verhalten und anschließender Gewährung von Vollstreckungshilfe ein Vollstreckungs erfolg in voller Höhe der titulierten Ford e- rung erzielt worden wäre. c) Die durch die Amtspflichtverletzung geschaffene Vermögenslage der Klägerin ist - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - dadurch gekennzeic h- net, dass der titulierte Anspruch d er Klägerin sehr wahrscheinlich nicht durc h- 43 44 - 23 - setzbar ist, weil der Aufenthalt de r Vollstreckungsschuldnerin kaum zu ermitteln sein dürfte. Diese hohe Wahrscheinlichkeit der mangelnden Durchsetzbarkeit des Vollstreckungstitels begründet den Schaden der Kläger in. Ein Scha den entsteht , wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Amtspflich t- verletzung im Vergleich zu seiner Vermögenslage bei amtspflichtgemäßem Verhalten verschlechtert hat (vgl. zu Schäden bei Pflichtverletzungen von Ber a- tern BGH, Urteil e vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, WM 2015, 1622 Rn. 76; vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, NJW - RR 2013, 1212 Rn. 10 und vom 16. O k- tober 2008 - IX ZR 135/07, NJW 2009, 685 Rn, 12; vgl. auch Palandt/Ellen - berger, BGB, 75. Aufl., § 199 Rn. 15; jeweils mwN). Wird durch eine Amt s- pflichtverletzung eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung verhindert und sind ke i- ne in Zukunft bestehenden realistischen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung erkennbar, ist eine Verschlechterung der Vermögenslage des Betroffenen im vorge nannten Sinne und damit ein Schaden e ingetreten. Dabei genügt nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, d.h. dass es in Zukunft keine realistischen Möglichke i- ten der Zwangsvollstreckung geben wird. Von Letzterem ist vorliegend aufgrund der vorgenannten Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Die Revision greift diese Feststellungen nicht - jedenfalls nicht mit Erfolg - an. Soweit sie verschiedene Möglichkeiten der Ermittlung der neuen A nschrift der ehemaligen Mieterin der Klägerin a n- führt, geschieht dies im Rahmen ihrer Ausführungen zu einem - von ihr ang e- nommenen - Mitverschulden der Klägerin. Ihre diesbezüglichen Ausführungen bleiben zudem ohne Erfolg (dazu nachfolgend zu 3). 45 - 24 - 3. Zu treffend hat das Berufungsgericht die Minderung des Anspruchs der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) verneint . Umstände, die ein Mitverschulden begründen könnten, hat der ins o- fern darlegungs - und beweispflichtige Beklag te nicht vor getragen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin es fahrlässig unte r- lassen hat, Auskünfte zum neuen Aufenthaltsort ihrer früheren Mieterin einz u- h o len. Sie hat v orgetragen, die U.S. - Streitkräfte seien nicht bereit, A uskunft hi n- sichtlich des neuen Wohn - beziehungsweise Aufenthaltsortes ihrer früheren Mieterin zu erteilen. Die Prozessbevollmächtigten der Mieterin im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht K . unterl ie gen hinsichtlich der neuen Wohnanschrift ihrer Mandant in der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO. Der Erfolg einer Nachfrage bei ihrer Mieterin selbst aus Anlass von deren vorzeit i- ge m Auszug aus der Wohnung war , wie das Berufungsgericht zutreffend au s- g e führt hat, ebenfalls zweifelhaft . H insi chtlich des Vermieterpfandrechts der Klägerin führt d ie Unterla s- sung der Wahrnehmung dieses Rechts vor Abschluss des erstinstanzlichen Rechtsstreits vor dem Amtsgericht K . eben falls nicht zu einem Mitverschu l- den der Klägerin. D er für ein Mitverschuld en der Klägerin darlegungspflichtige Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Klägerin die erfolgreiche Geltendm a- chung ihres Vermieterpfandrechts anlässlich des vorzeitigen Auszugs ihrer Mi e- terin - etwa im Wege der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung o der der Ausübung des Selbsthilferechts ge mäß § 562b Abs. 1 BGB - gelungen wäre. Vor dem Auszug der Mieterin bestand für die Klägerin unter dem Aspekt der Scha densvermeidung bezie hungsweise - minderung keine hinreichende Vera n- lassung, ihr Vermieterpfandrecht geltend zu machen. Dies gilt umso mehr, als ihr zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, dass ihr im Falle des Obsi e- gens in dem gegen ihre Mieterin geführten Rechtsstreit seitens der Militärb e- 46 47 - 25 - hörde keine Vollstreckungshilfe gemäß Art. 34 Abs. 1 NTS - ZA gewährt werden würde. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 08.12.2013 - 3 O 442/13 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.07.2015 - 6 U 2/14 -
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