ECLI:DE:BGH:2018:220318UIZR265.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES VERSÄUMNIS URTEIL I ZR 265/16 Verkündet am: 22. März 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Riptide UrhG §§ 19a, 69c Nr. 4 , 97 Abs. 2; UrhG § 97a aF Spricht der Rechtsinhaber im Falle der öffentlichen Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse gegenüber dem für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhaber eine Abma hnung aus, der daraufhin den Rechtsverletzer benennt, so umfasst der vom Rechtsverletzer zu leistende Schadensersatz die Kosten dieser Abma h- nung. BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2018 - I ZR 265/16 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - ECLI:DE:BGH:2018:220318UIZR265.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird d as Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2016 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin macht geltend, Inhaberin der ausschließlichen Nutzung s- rechte an dem Computerspiel "Dead Island - Riptide " zu sein , das seit April 2013 auf dem Markt erhältlich ist . Der 15 Jahre alte Beklagte stellte d ieses Computerspiel a m 2 3. Mai 201 3 zu verschiedenen Uhrzeiten zweimal über den Internetanschluss seines Vaters in einer Tauschbörs e im Internet zum Heru n- te r laden bereit . Die Klägerin mahnte de n Vater des Beklagte n mit anwaltlichem Schre i- ben vom 15. August 2013 ab und verlangte die Abgabe ei ner strafbewehrten Unterlassungserklärung . Der Vater des Beklagten gab eine solche Unterla s- 1 2 - 3 - sungserklärung ab und erklärte, die Rechtsverletzung sei durch den Beklagten begangen worden. Die Klägerin forderte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben den Beklagte n zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. D ie Klägerin hat erstinstanzlich die Verurteilung des Beklagten zur Unte r- lassung, Zahlung von 124 nebst Zinsen für die an ih n gerichtete Abmahnung, Zahlung weiterer 859,80 nebst Zinsen für die an seinen Vater gerichtete A b- mahnung, Feststellung sein er Schadensersatzpflicht und Auskunft verlangt. Die Kostenforderung für die gegen den Vater gerichtete Abmahnung ist auf der Grundlage einer 1,3 - fachen Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 20 .000 nebst 20 Telekommunikationspauschale berechnet. Die Klage hatte erstinstanzlich bis auf den Antrag auf Zahlung der Ko s- ten für die an den Vater des Beklagten gerichtete Abmahnung Erfolg. Die Ber u- fung der Klägerin ist erfolglos geblieben . Mit ihrer vo m Berufungsgericht zug e- lassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Erstattung der Kosten weiter, die für die a n den Vater des Beklagten gerichtete Abmahnung angefa l- len sind . De r ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Ve rhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin hat bea n- tragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein A n- spruch auf Erstattung der f ür die Abmahnung des Vaters des Beklagten ang e- fa l lenen K osten nicht zu. 3 4 5 6 - 4 - De r Beklagte schulde hierfür keinen Kostenersatz gemäß § 97a UrhG , da diese Vorschrift sich nur auf die Abmahnung des Verletzers beziehe. Der B e- klagte schulde die Abmahnkosten auch n icht als Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG. Die Abmahnung des Vaters sei im Verhältnis zum Beklagten nicht erforderlich gewesen. Zur Ermittlung des Rechtsverletzers hätte eine Anfrage beim Anschlussinhaber genügt. Die Abmahnung des Vaters sei auch nicht g e- eignet gewesen, im Verhältnis zum Beklagten die Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden. Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht unter dem G e- sichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag begründet, weil die Abmahnung für den Beklagten weder objektiv nützlich gewesen sei noch seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprochen habe. II. Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisu r- teil zu entscheiden, weil de r Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäß er Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis de s Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 12. Januar 2017 I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 Rn. 10 = WRP 2017, 418 - Motivkontaktlinsen, mwN). III. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. 1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014 VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn . 12 mwN), bestehen mit Blick auf den 600 übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Ab s. 2 Nr. 1 ZPO) keine Bedenken. 2. Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Berufung s- gericht s, dass ein Anspruch der Klägerin nach § 97a A bs. 1 UrhG in der im Streitfall anwendbaren, bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung (vgl. BGH, 7 8 9 10 11 - 5 - Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 19 = WRP 2016, 1525 - Tannöd, mwN) auf Ersatz der Kosten für die gegen den Vater des B e- klagten gerich tete Abmahnung nicht gegeben ist. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Nach § 97a Abs. 1 UrhG aF ebenso wie nach § 97a Abs. 3 UrhG nF steht dem Rechtsinhaber ein Anspruch auf Kostenersatz nur für die gegen den V erletzer ( hier: den Beklagt en ) gerichtete Abmahnung , nicht aber für eine gegen Dritte ( hier : den Anschlussinhaber ) gerichtete Abmahnung zu . 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, die Klägerin könne die für die Abmahnung gegenüber dem V ater des Beklagten entstanden en Kosten nicht als Schaden gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG vom Beklagten ersetzt verlangen. Nach dieser Vorschrift ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vo rsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe zwar schul d- haft eine Rechtsverletzung begangen und hierdurch adäquat kausal die A b- mahn ung des Anschlussinhabers verursacht. D ie Abmahnung des Anschlus s- inhabers sei jedoch nicht erforderlich gewesen, um den Rechtsverletzer zu e r- mitteln, weil hierzu eine bloße Anfrage beim Anschlussinhaber genügt hätte. Im Falle der gerichtlichen Inanspruchna hme des Beklagten habe die Abmahnung des Anschlussinhabers auch nicht die Kostenfolge des § 93 ZPO vermeiden können. Die tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber für die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich sei, lasse die Abmahnung des Anschlussinhabers zwar als kausale Folge der Rechtsve r- letzung erscheinen, habe im Verhältnis zum vom Anschlussinhaber verschied e- nen Verletzer jedoch keine Rechtswirkungen. Selbst wenn die Abmahnung nicht nur gegenüber dem Anschlussi nhaber, sondern auch gegenüber weiteren 12 13 - 6 - Anschlussnutzern faktische Wirkung entfalte und weitere Schäden verhindere, könne eine solche Wirkung schon durch eine bloße Anfrage beim Anschlussi n- haber erreicht werden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachp rüfung nicht stand. b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision als ihr günstig nicht in Zweifel zieht und die keinen Rechtsfehler erkennen lassen , hat der Beklagte, indem er das Computerspiel "Dead Island - Riptide" im Inte r- net z um Herunterladen bereitgestellt hat, entgegen § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG schuldhaft in die daran bestehenden ausschließlichen Nutzungsrechte der Kl ä- gerin eingegriffen (vgl. zur Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglic h- machung von Computerspielen gem äß §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG durch deren Bereitstellen in Internettauschbörsen BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 I ZR 68/16 , GRUR RR 2017, 484 Rn. 10 = WRP 2017, 1222 mwN). c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erweist sich die A b- mahnung des Anschlus sinhabers als erforderliche Reaktion der Klägerin als Rechtsinhaberin , so dass die durch sie entstandenen Kosten einen vom B e- kla g ten nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden darstellen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen zu den e r- sat zpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rechtsverfolgungskosten. Allerdings hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat kausal verursachten Rec htsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1994 VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 [juris Rn. 7] ; Urteil vom 10. Janua r 2006 VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5 ; Urteil vom 9. März 2011 VIII ZR 132/10, NJW 2011, 1222 Rn. 23; Urteil vom 13. Dezember 2011 VI ZR 274/10, NJW 14 15 16 - 7 - 2012, 919 Rn. 20 ; Urteil vom 16. Juli 2015 IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 55, jeweils mwN). bb) Im Streitfall ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die außerg e- richtliche Anspruchsverfolgung gegenüber dem Anschlussinhaber auch im Ve r- hältnis zum Beklagten als erforderlich anzusehen. (1) Dabei kommt es wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat nicht darauf an, ob im Einzelfall die tatsächliche Vermutung eingreift, der zufo l- ge der Anschlussinhaber als Täter für eine über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III ; Urteil vom 12. Mai 2016 I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 - Everytime we touch; BGH, GRUR RR 2017, 484 Rn. 12) . Es kommt weit er wie das Berufungsg e- richt ebenfalls zu Recht angenommen hat nicht darauf an, dass der Rechtsi n- haber mittels der Abmahnung des für die Rechtsverletzung nicht verantwortl i- chen Anschlussinhabers die ihm zur Vermeidung der prozessualen Kostenfolge des § 93 ZPO gegenüber dem wahren Schädiger obliegende Abmahnobliege n- heit (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 I ZR 216/07, GRUR 2010, 257 Rn. 9 = WRP 2010, 258 - Schubladenverfügung; Bornkamm in Köhl er/ Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 1.7 f .) nicht erfüllen kann. (2) Die schadensersatzrechtliche Erforderlichkeit der Abmahnung ergibt sich in der im Streitfall gegebenen Konstellation aus ihrer Funktion als Mittel der Sachverhaltsaufklärung. Dem Urheberrechtsinhaber ist die Verfolgung ein es Verstoßes, der durch das Bereitstellen geschützter Werke in Internettauschbörsen über einen b e- stimmten Anschluss , aber von einer anderen Person als dem Anschlussinhaber begangen worden ist, nur auf der Grundlage von Informatio nen möglich , die er 1 7 18 19 20 - 8 - ausschl ießlich vom Anschlussinhaber erlangen kann . Auskunftsansprüche st e- hen dem Urheberrechtsinhaber nach Maßgabe des § 101 UrhG jedoch nur g e- gen im gewerblichen Ausmaß tätige Verletzer (Abs. 1) sowie gegen Personen zu, die in Fällen offensichtlicher Rechtsverle tzungen im gewerblichen Ausmaß rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatten, rechtsverle t- zende Dienstleistungen in Anspruch nahmen oder für rechtsverletzende Täti g- keiten genutzte Dienstleistungen erbrachten (Abs. 2). Handelt es sich - w ie im Streitfall - um eine über einen privaten Internetanschluss begangene Rechtsve r- letzung, liegen die Voraussetzungen dieser Auskunftsansprüche typischerweise nicht vor. Stattdessen erweist sich die gegenüber dem Anschlussinhaber ausg e- sprochene Abmahn ung in Fällen, in denen der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist, als gebotenes Mittel der Sachve r- haltsaufklärung. D er Urheberrechtsinhaber muss sich - entgegen der Ansicht des Ber u- fungsgerichts - nicht darauf verweisen las sen, zunächst eine schlichte Anfrage mit der Bitte um Informationserteilung an den Anschlussinhaber zu richten , weil eine solche Anfrage nicht hinreichend zur Zweckerreichung geeignet ist . Ma n- gels Auskunftsanspruchs liegt es im Belieben des Anschlussinhabe r s, ob und wann er eine an ihn gerichtete einfache Anfrage beantwor tet. Regelmäßig wird eine solche Anfrage wenig erfolgversprechend sein. Der Rechtsinhaber wäre gleichwohl gehalten, sich vor einer etwaigen gerichtlichen Inanspruchnahme des Anschlussinhabe rs, der auf die Anfrage nicht reagiert hat , zur Vermeidung des aus § 93 ZPO folgenden Kostenrisikos nochmals - nun mit einer Abma h- nung - an den Anschlussinhaber zu wenden. Das Erfordernis eines vorgescha l- teten einfachen Auskunftsverlangens verkompliziert u nd verzögert damit die Rechtsdurchsetzung, ohne dass berechtigte Interessen des Rechtsverletzers berührt wären. Für den Rechtsinhaber ist die Ermittlung der tatsächlichen U m- 21 22 - 9 - stände andererseits eilbedürftig, weil er nur bei zeitnaher Sachverhaltsaufkl ä- rung in der Lage ist, einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Rechtsve r- letzer im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Spricht der Rechtsinha ber sogleich gegenüber dem für die Rechtsverle t- zung nicht verantwortliche n Anschlussinhaber eine Abmahnun g aus, in der er die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche in Aussicht stellt, wird der A n- schlussinhaber - wie der Streitfall zeigt - eher zur zügigen Auskunftserteilung über andere Nutzer des Anschlusses bereit sein . Insoweit kommt der Abma h- nung die Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens zu. Dieses Verständnis entspricht dem Gebot effektiver Rechtsverfolgung und steht im Einklang mit dem durch Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Recht e des geistigen Eigentums vorgegebenen Ziel, dass der Rechtsinhaber zum Ausgleich des w e- gen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz erlangen muss . (3) Die Rechtsprechung des Senats, nach der die Kosten der Ina n- spruchnahme einer falschen Person nicht zu dem durch ein wettbewerbswidr i- ges Verhalten adäquat verursachten Schaden zählen , sofern die Herbeiführung der Verwechslungsgefahr nicht einen eigenständigen Wettbewerbsverstoß da r- stellt (BGH, Urteil vom 5. Novembe r 1987 - I ZR 212/85, GRUR 1988, 313, 314 = WRP 1988, 359 - Auto F. GmbH; Urteil vom 23. November 2006 I ZR 276/03, GRUR 2007, 631 Rn. 24 = WRP 2007, 783 - Abmahnaktion) , steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. In der vorliegenden Kon s- tellatio n ist die Abmahnung nicht gegenüber dem falsche n Adressaten erga n- gen, sondern hat der Rechtsinhaber den Anschlussinhaber als einzige n ihm zur Verfügung stehende n Ansprechpartner abgemahnt . Erst durch die v om A n- schlussinhaber zu erlangenden Informationen wi rd der Rechtsinhaber in die Lage versetzt, den Rechtsverletzer in Anspruch zu nehmen. Begeht d ies er eine 23 24 25 - 10 - rechtswidrige Handlung unter Inanspruchnahme des Internetanschlusses eines Dritten und ist er deshalb für den Rechtsinhaber zunächst nicht identi fi zier bar , so ist der für die Informationserlangung eingegangene Kostenaufwand ein ad ä- quater Schaden der Rechtsverletzung . Denn es liegt keinesfalls außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit , sondern es ist - im Gegenteil - damit zu rechnen, dass der Rechtsinhaber Anst r engungen unternimmt, um den Rechts verletzer zu ermitteln (vgl. zur adäquate n Kausalität BGH, Urteil vom 3. März 2016 I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 34 = WRP 2016, 1102 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, mwN). (4) Es ist allerdings umstritten, o b Abmahnkosten nach dem Schut z- zweck der Schadensersatznormen als ersatzfähiger Schaden angesehen we r- den können. Teilweise wird dies mit dem Argument verneint, mit dem Sch a- densersatz solle ein Ausgleich für die bereits geschehene rechtswidrige Han d- lung gesc haffen werden, die Abmahnung richte sich aber gegen Gefahren, die aus zukünftigen Handlungen des Abgemahnten drohten ( vgl. Scharen in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 11 Rn. 13; Köhler in Köhler/ Bornkamm/Feddersen aaO § 9 Rn. 1.29 und ders. , Festschrift Erdmann, 2002, S. 845, 846 [differenzierend zwischen Einzel - und Dauerhandlungen]; Bor n- kamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 12 Rn. 1.108; Münc h- Komm . UWG/ Ottofülling, 2. Aufl., § 12 Rn. 147 ). Nach anderer Ansicht sind die Kosten einer Abmahn ung auch im Falle einer Einzelhandlung vom Schutzzweck der Scha densersatznormen umfasst, weil die Abmahnung auch bei abg e- schlossener Verletzungshandlung der Beseitigung der auf die Verletzungshan d- lung zurückgehenden Wiederholungsgefahr und der Verhinderung zukünftiger Schäden dient, so dass ein für die Schutzzweckbetrachtung hinreichender inn e- rer Zusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Abmahnkosten als Schadensposition besteht (vgl. Bacher in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche A n- sprüche und Verfahren, 1 1. Aufl., Kap. 41 Rn. 82; Büscher in Fezer/Büscher/ Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 62 ; Großkommentar zum UWG/ Feddersen, 26 - 11 - 2. Aufl., § 12 B Rn. 85; MünchKomm . UWG/Fritzsche aaO § 9 Rn. 74 ; Gol d- mann in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 119 ) . Der Senat h at diese Frage bisher nicht abschließend entschieden (vgl. BGH, GRUR 2007, 631, 632 Rn. 21 - Abmahnaktion). Auch im vorliegenden Fall bedarf es insoweit keiner Stellungnahme des Senats. Denn die Abmahnung des Anschlussinhabers, deren Kosten die Kläg e- rin als Schadensersatz geltend macht, stellt sich mit Blick auf den Beklagten als für die Rechtsverfolgung erforderliches und zweckmäßiges Mittel der Sachve r- haltsaufkläru ng dar (siehe vorstehend Rn. 21 ff. ). Nicht anders als Kosten der Schadens feststellung (v gl. dazu BGH, Urteil vom 28. Februar 2017 VI ZR 76/16, NJW 2017, 1875 Rn. 6 mwN; Palandt/Grüne berg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 58) unterfallen die durch sie verursachten Kosten damit ohne weit e- res dem Schutzzweck der schadensersatzrechtlichen Normen. (5) § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fa s- sung steht dem von der Klägerin verfolgten Schadensersatzanspruch nicht en t- gegen. Diese Vorschrift ist im Streitfall zeitlich anwendbar, weil es für den A n- spruch auf Erstattung von Abmahnkos ten auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung - hier: August 2013 - ankommt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2017 - I ZR 124/16, ZUM - RD 2018, 68 Rn. 13 mwN). Nach § 97a Abs. 2 UrhG aF ist der Ersatz von Abmahnkosten für die erstmalige Abmah nung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Ver Allerdings stellt das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse regelmäßig keine nur unerhebl i- che Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar (BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 55 - Tannöd; ZUM - RD 2018, 68 Rn. 34). Selbst wenn man annähme, dass die in § 97a Abs. 2 UrhG aF vorgesehene Deckelung des Erstattungsanspruchs auch auf einen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG anwendbar 27 28 29 - 12 - wäre , weil andernfalls die in § 97a Abs. 2 UrhG aF zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung über den Umweg des Schadensersatzanspruchs unterlaufen w ü rde (dafür Dreier in Dreie r/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97 a Rn. 20 ; zu § 97a Abs. 3 UrhG nF vgl. die Nachweise b ei Bacher in Teplitzky aaO Kap. 4 1 Rn. 82b ) , und wenn man weiter annähme, dass eine solche Anwe n- dung auch in Bezug auf die - im Streitfall gegebene - Konstellation der Ina n- spruchnahme des Rechtsverletzers für Kosten der Abmahnung des persone n- verschiedenen Anschlussinhabers in Betracht käm e , stünde die Vorschrift der Zubilligung des geltend gemachten Schade nsersatzes daher nicht entgegen. I V . Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung au ch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückzuverwe i- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht Feststellungen zur angemessenen Höhe der geltend gemachten Rechtsverfo l- gungskosten zu treffen haben (zur Höhe der Abmahnkosten im Falle eines Computerspiels vgl. zuletzt BGH, ZUM - RD 2018, 68 Rn. 37 mwN). 30 31 - 13 - R echtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerich tshof zugelassenen Rechtsanwalt bi n- nen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2016 - 12 O 470/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2016 - I - 20 U 20/16 -
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