BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 265/99 Verkündet am: 21. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Blendsegel UWG § 1 Zur Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung gegen den Vertrieb eines Er zeugnisses (hier: einer Außenleuchte), das zwar an das Klagemodell erinnern kann, weil bei seiner Gestaltung ebenfalls eine gestalterische und praktische Grundidee angewendet worden ist, die sich erstmals bei dem Klagemodell findet, das aber im übrigen einen wesentlich anderen Gesamteindruck vermittelt. BGH, Urt. v. 21. Februar 2002 - I ZR 265/99 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Bscher fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kln vom 10. September 1999 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Beide Parteien stellen her und vertreiben Leuchten, die fr die Straßen-, Wege- und Objektbeleuchtung im Außenbereich eingesetzt werden. Die Klgerin vertreibt die Pollerleuchte "SR III" (frher "SR I"), die W e - ge leuchte "SR IV" (frher "SR II") und die Wandleuchte "SR II" (frher "SR III") in den nachstehend wiedergegebenen Gestaltungen: Pollerleuchte "SR III" (frher "SR I"): - 4 - Wegeleuchte "SR IV" (frher "SR II"): - 5 - Wandleuchte "SR II" (frher "SR III"): Diese Leuchten gehen auf einen Entwurf eines frheren Geschftsf h - rers der Klgerin zurck. Die Gestaltung der Poller- und Wegeleuchten wurde im Dezember 1997 mit dem Ehrenpreis fr Produktdesign des Landes Nor d - rhein-Westfalen ausgezeichnet. Darber wurde in der Fachzeitschrift "Licht & Architektur" (Ausgabe IV/97) berichtet. Im Dezember 1997 meldete die Klgerin die Wegeleuchte zur Teilnahme an dem Wettbewerb "Die gute Industrieform" in Hannover an; sie er hielt dort im Jahr 1998 den "Product Design Award". Die Klgerin ist Inhaberin des deutschen Geschmacksmusters Nr. M 97 03 572.6, das als Sammelanmeldung von 31 Geschmacksmustern am 14. April 1997 angemeldet worden ist. Das Geschmacksmuster betrifft u.a. die Gestaltung einer Pollerleuchte ("SR I" = Nr. 20 mit den Abbildungen 20a und 20b), einer Wegeleuchte ("SR II" = Nr. 21 mit den Abbildungen 21a und 21b) sowie einer Wandleuchte ("SR III" = Nr. 22 mit den Abbildungen 22a, 22b un d 22c). Die Klgerin ist weiterhin Inhaberin des ebenfalls am 14. April 1997 a n - gemeldeten internationalen Geschmacksmusters Nr. DM/041 326, unter dem - 6 - die Gestaltungen einer Pollerleuchte (vgl. die Abbildungen 17.1, 17.2, 17.3, 17.4) und einer Wegeleuchte (vgl. die Abbildungen 18.1, 18.2, 18.3) registriert sind. Die Beklagte stellt eine Auûenleuchte mit der Bezeichnung "Typ " in der aus dem Klageantrag sowie den Abbildungen der Anlage KE 4 ersichtl i - chen Gestaltung her und vertreibt diese. Sie hat diese Leuchte anlûlich der Hannover Messe 1998 ausgestellt. Die Klgerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit dem Vertrieb ihrer Auûenleuchte ihre Geschmacksmuster und handele zudem wettbewerbswidrig. Die beanstandete Leuchte der Beklagten habe die bereits im Verkehr bekannt gewordene Gestaltungsform der "SR"-Leuchtenserie unzulssig durch Übe r - nahme der prgenden Merkmale nachgeahmt. Der Verkehr werde daher das Modell der Beklagten dem Unternehmen der Klgerin zuordnen. Die Klgerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Or d - nungsmitteln zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, Auûenleuchten wie nachfolgend abgebildet in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen; - 7 - - 8 - - 9 - 2. ihr, der Klgerin, ab dem 12. Juni 1998 Auskunft ber die He r - kunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter 1. beschrieb e - nen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der - 10 - Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und d e - ren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, ausgeliefe r - ten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse; 3. ihr, der Klgerin, ab dem 12. Juni 1998 ber den Umfang der vorstehend unter 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu l e - gen, und zwar unter Angabe des erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlsselt nach Kalendervierteljahren, Bundeslndern und Werbetrgern; 4. festzustellen, daû die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klgerin, allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Zif- fer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder knftig noch entstehen wird. Die Beklagte hat demgegenber vorgebracht, ihre Leuchte "Typ " gehe auf einen eigenstndigen Entwurf des Zeugen H. zurck, den dieser bereits im Februar 1997 im Stadtplanungsamt S. sowie bei Firmen vorgestellt h a - be, die den Entwurf mglicherweise htten verwerten knnen. Den G e - schmacksmustern der Klgerin fehle daher die Neuheit. Auch Ansprche aus ergnzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz seien nicht gegeben. Mit den von der Klgerin als maûgeblich angesehenen Gestaltungselementen des Leuchtenkopfes sei nur der Formenschatz des Art déco aufgegriffen wo r - den. Die beanstandete Auûenleuchte sei zudem in ihrem Gesamter- scheinungsbild vllig anders als die Leuchten der Klgerin gestaltet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klgerin hat das Berufungsgericht der Klage stat t - gegeben. - 11 - Mit ihrer Revision, deren Zurckweisung die Klgerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Klageansprche aus Geschmacksmusterrecht begrndet seien. Die Klageansprche seien jedenfalls als Ansprche aus ergnzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz u n - ter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstuschung zuzusprechen. Die konkrete Gesamtgestaltung der Pollerleuchte der Klgerin "SR III" besitze wettbewerbsrechtliche Eigenart. Das Berufungsgericht hat dazu au s - gefhrt, das Erscheinungsbild der Pollerleuchte werde maûgeblich geprgt durch den zylindrischen Leuchtkrper, der auf ein ebenfalls zylindrisches Sta n - d rohr ge setzt sei, dessen Form und Maûe aufnehme und nach oben verlng e - re. Der Leuchtkrper werde konzentrisch zu 180° von einem in gewissem Ab- stand angebrachten "Segel" umschlossen. Leuchtkrper und Segel seien dabei jeweils durch eine flache, auf gleicher Hhe endende Abdeckung abgeschlo s - sen, die bei dem Leuchtkrper in der Form eines flachen Deckels geformt sei, dessen Rand das obere Ende des Leuchtkrpers "halte". Die seitlich aus dem "Deckelrand" wachsende Abdeckung des Segels folge konzentrisch dessen Halbkreisform und sei als kantige, das verhltnismûig dnnwandige Segel fixierende massive Halterung geformt. Durch das Zusammenwirken dieser Merk male entstehe der sthetische Gesamteindruck einer sachlich schlichten Form gleichsam aus "einem Guû". Es sei unerheblich, ob das den zylindr i - - 12 - schen Leuchtkrper umspannende Segel als "Blendschutz" eine technische oder lediglich eine praktische Funktion erflle. Auch wenn bei Leuchten der in Rede stehenden Art als Blendschutz eine teilweise Abdeckung des Leuchtk r - pers anzubringen sei, bedinge dies nicht gerade die von der Klgerin gewhlte Form eines den zylindrischen Leuchtkrper zu 180° umspannenden konvexen Segels. Zur Erfllung derselben technischen oder praktischen Funk tion gebe es zahlreiche andere, willkrlich whlbare Gestaltungsmglichkeiten (wie z.B. eine flache oder U-frmig gebogene Abdeckung). Es knne auch unterstellt werden, daû die formgebenden Gestaltungselemente der Pollerleuchte der Klgerin nur Merkmale aufgegriffen htten, die fr die Zeit des Art déco typisch und zur Gestaltung vergleichbarer Produkte verwendet worden seien. Denn jedenfalls die konkrete Kombination der Merkmale, die das sthetische G e - samtbild der Pollerleuchte der Klgerin prge, sei in besonderem Maû geei g - net, sich dem Verkehr als Hinweis auf das Produkt und seine betriebliche He r - kunft einzuprgen. Die Pollerleuchte der Klgerin sei beim Marktzutritt der Beklagten im Ver kehr infolge des Berichts in der Fachzeitschrift "Licht & Architektur" ber die Auszeichnung mit dem Ehrenpreis fr Produktdesign des Landes Nordrhein- Westfalen bereits ausreichend bekannt gewesen. Die Straûenleuchte der Beklagten "Typ " sei dem Klagemodell im G e - samteindruck so hnlich, daû die Gefahr von Verwechslungen bestehe. Die Leuchtenkpfe der beiderseitigen Modelle stimmten in smtlichen Details der Kombination von Gestaltungselementen berein, die den individuellen Ch a - rakter des Leuchtenkopfes des Klagemodells ausmachten. Bei dem Modell der Beklagten sei lediglich der Randabschluû des Leuchtenkopfes abweichend ge- - 13 - staltet. Dies betreffe jedoch ein fr den sthetischen Gesamteindruck unw e - sentliches Detail. Aber auch die fr die rechtliche Beurteilung maûgebliche Gegenberstellung der beiderseitigen Leuchtenmodelle ergebe den Gesam t - eindruck einer Übereinstimmung in der Gestaltung, zumindest aber einer e r - heblichen Ähnlichkeit. Dem stehe nicht entgegen, daû der Leuchtenmast der Stra ûen leuchte der Beklagten abweichend vom Standrohr der Pollerleuchte der Klgerin gestaltet sei. Zwar sei der Mast der Leuchte der Beklagten nicht - wie bei der Pollerleuchte - in einer der zylindrischen Rundung des Leuchtenkopfes genau folgenden Form eines Rohres gehalten, er weise aber bei frontaler Sicht auf die Leuchte durch die nebeneinander gesetzten, insgesamt die Breite des Leuchtenkopfes aufnehmenden und fortsetzenden kantigen Trger eine g e - stalterische Konstruktion auf, die ebenso wie beim Klagemodell den optischen Eindruck einer in "einem Guû" gehaltenen Form erwecke. Bei seitlicher B e - trachtung sei dies zwar anders, die Ähnlichkeit bei frontaler Sicht begrnde aber die Gefahr, daû ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des Verkehrs trotz der wahrgenommenen Abweichungen der Produkte annehme, es handele sich um eine Zweitlinie desselben Herstellers oder um Erzeugnisse von Herstellern, die wirtschaftlich oder organisatorisch miteinander verbunden seien. Gerade fr den Teil des Verkehrs, dem nur die Pollerleuchte der Klgerin bekannt sei, werde wegen der nahezu identischen Übereinstimmung der Leuchtenkpfe sowie der Gestaltung des Leuchtenmastes und des Standrohres der Leuchten der Schluû naheliegen, das Modell der Beklagten sei eine "hohe" Version der Pollerleuchte der Klgerin in Form einer Straûen- oder Wegeleuchte. Die erforderlichen subjektiven Unlauterkeitsmerkmale seien ebenfalls gegeben. Die Beklagte habe ihr Modell einer Straûenleuchte erst nach der f - fentlichen Vorstellung des Klagemodells auf den Markt gebracht. Dies spreche - 14 - dafr, daû der Beklagten als unmittelbarer Wettbewerberin der Klgerin das Klagemodell bereits bekannt gewesen sei. Es sei deshalb unlauter, wenn die Beklagte nicht alle ihr mglichen und zumutbaren Maûnahmen getroffen habe, um der Gefahr einer Verwechslung ihrer Auûenleuchte mit dem Klagemodell ausreichend entgegenzuwirken. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei gegeben, weil nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, daû die Verletzungshandlung der Beklagten zu einem Schaden der Klgerin gefhrt habe. Die Klgerin knne weiter Auskunftserteilung und - im Hinblick auf die an eine Geschmacksmusterfhigkeit heranreichende wettbewerbliche Eigenart des Klageprodukts - auch Rechnungslegung verlangen. II. Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung nicht stand. Die Revisionsangriffe fhren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daû die Vorau s - setzungen fr Ansprche aus ergnzendem wettbewerbsrechtlichem Le i - stungsschutz (§ 1 UWG) gegeben seien. a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daû Ansprche aus ergnzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz ge- gen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses unabhngig vom B e - stehen eines Schutzes aus Geschmacksmusterrecht gegeben sein knnen, wenn besondere Begleitumstnde vorliegen, die auûerhalb des sondergeset z - - 15 - lichen Tatbestands liegen (vgl. - zum Urheberrecht - BGHZ 134, 250, 267 - CB- infobank I; 140, 183, 189 - Elektronische Pressearchive; vgl. weiter Piper in Khler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 487 ff.; Eichmann/v. Falckenstein, G e - schmacksmustergesetz, 2. Aufl., Allg. Rdn. 31 ff. m.w.N.). Der Vertrieb von Nachahmungen eines Erzeugnisses, das wettbewerb s - rechtliche Eigenart besitzt und bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, ist dementsprechend wettbewerbswidrig, wenn dadurch die Gefahr einer betrieblichen Herkunftstuschung begrndet wird. Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensitt der bernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umstnden besteht dabei eine Wechselwirkung. Je grûer die wettbewerbliche Eigenart und je hher der Grad der bernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstnde, die die Wettbewerbswidrigkeit begrnden (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251, 253 = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung, m.w.N.). b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daû der Pollerleuchte der Klgerin "SR III" (frher "SR I") wettbewerbliche Eigenart z u - kommt. Eine solche wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, daû die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine B e - sonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 199/99, WRP 2002, 207, 2 09 - Noppenbahnen, m.w.N.). - 16 - Das Berufungsgericht hat die wettbewerbliche Eigenart der Pollerleuchte in der besonderen Kombination ihrer Gestaltungselemente gesehen. Im Erge b - nis ist diese Beurteilung zutreffend; sie wird insoweit von der Revision auch nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Begrndung die Merkmale, die der Pollerleuchte der Klgerin wettbewerbliche Eigenart verle i - hen, nicht vollstndig herausgearbeitet. Es hat insbesondere wesentliche Merkmale nicht bercksichtigt, in denen sich die Pollerleuchte der Klgerin von der angegriffenen Auûenleuchte "Typ " unterscheidet. Diesem Versumnis entspricht die unzutreffende Annahme des Berufungsgerichts, bei der Str a - ûenleuchte "Typ " sei der Leuchtenkopf der Pollerleuchte der Klgerin nah e - zu identisch bernommen. Die Pollerleuchte ist dadurch gekennzeichnet, daû die verletzliche Leucht rhre in eine betont feste, formgeschlossene Struktur eingefgt ist. Die Leuchtrhre erwchst aus dem rohrfrmigen Pollerschaft als dessen Fortse t - zung, ist aber von diesem klar abgesetzt durch einen etwas hervortretenden Metallring, dem am oberen Ende der Leuchtrhre eine runde Metallkappe en t - spricht. Sie hat dementsprechend eine gewisse hnlichkeit mit einer Versand- rolle fr Plakate mit zwei aufgesetzten Abschluûkappen. Nach rckwrts wird die Leuchtrhre - etwas abgesetzt - konzentrisch von einem halbzylinderfrm i - gen Blendsegel aus dnnerem Blech umfangen. Die konzentrisch um die Leuchtrhre herumfhrenden beiden Halterungen dieses Blendsegels setzen jeweils radial an der oberen Abschluûkappe der Leuchtrhre und dem diese nach unten einfassenden Metallring an, wodurch die Leuchtrhre optisch eine massive Metallfassung erhlt, die sie in ihrer Funktion als technisch wichtigster Teil des Leuchtenkopfes heraushebt. Die Metallteile des Leuchtenkopfes der Pollerleuchte formen so eine straffe Struktur, in der die Leuchtrhre - wie in - 17 - einem geffneten Futteral - zugleich prsentiert und geschtzt wird. Leuchte n - kopf und Standrohr der Pollerleuchte bilden infolge der konsequenten B e - schrnkung auf schlichte Zylinderformen eine Einheit als Leuchtstab, die im Gesamteindruck Assoziationen an eine Fackel oder ein Streichholz hervorruft. c) Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht angegriffen - fes t - gestellt, daû die Pollerleuchte der Klgerin im Verkehr bereits bekannt war, als die Beklagte ihre Auûenleuchte "Typ " auf den Markt brachte. d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind aber die besond e - ren Merkmale, die der Pollerleuchte der Klgerin wettbewerbliche Eigenart g e - ben, bei der angegriffenen Straûenleuchte der Beklagten "Typ " nicht in einer Weise bernommen, daû eine noch relevante Herkunftstuschung in Betracht kommen knnte. Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend dargelegt, daû sich die Beurteilung der hnlichkeit der beiderseitigen Erzeugnisse auf deren G e - samtwirkung beziehen muû (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.1980 - I ZR 57/78, GRUR 1981, 273, 275 - Leuchtenglas). Seine Annahme, daû die beanstandete A u - ûenleuchte der Beklagten auch bei dieser Betrachtungsweise als Ausfhrung der Pollerleuchte der Klgerin in der "hohen" Version einer Straûen- oder W e - geleuchte erscheine, beruht aber - wie die Revision zu Recht rgt - auf einem unzureichenden Vergleich der einander gegenberstehenden Gestaltungen. (1) Das Berufungsgericht hat es unterlassen, die Besonderheiten der Ge staltung der Auûenleuchte der Beklagten als solche zu erfassen. Seine B e - urteilung, die Leuchte der Beklagten habe die Gestaltungsmerkmale des Leuchtenkopfes der Pollerleuchte "SR III" nahezu identisch bernommen, ist dement sprechend unzutreffend. - 18 - Die Straûenleuchte "Typ " weist im Leuchtenkopf eine senkrecht g e - stellte Leuchtrhre aus satiniertem Glas auf, die oben durch eine Metallkappe geschtzt ist. Die Glasrhre steht zumindest optisch frei vor einem etwas l n - geren Blendsegel aus dnnerem Blech, das sie als Halbzylinder umgreift. An ihrem unteren Ende erscheint die Glasrhre nicht abgeschlossen, sondern wie locker ber zwei ineinandergesteckte Metallbnder gestlpt. Eine verbindende Metallstruktur, in die Blendsegel und Leuchtrhre eingebunden wren, fehlt. Vielmehr erinnert der Leuchtenkopf an lose ineinandergelegte Papierrollen, hin ter deren rckwrtige Hlfte etwas abgesetzt ein ebenso gebogenes Blatt gestellt ist. Der Leuchtenkopf der Straûenleuchte "Typ " ist freistehend auf einem rechtwinkligen Trger befestigt, der an einem Mast angebracht ist. In der Mitte des Mastes verluft ein Rechteckrohr (Maû 80 x 50 x 4), flankiert jeweils von L-Profilen (Maûe 80 x 40 x 4), wodurch in der Vorderansicht der Eindruck dre i - er rechtwinkliger Stbe entsteht. Diese sind im oberen Teil nur durch einzelne Querstreben miteinander verbunden und werden erst im Sockelbereich z u - sammengefhrt. Sie sind aber auch hier noch als einzelne Gestaltungsel e - mente unterscheidbar. Im Gesamteindruck wird die Straûenleuchte "Typ " damit geprgt durch eine Zusammenstellung zylindrischer (beim Leuchtenkopf) und rechtwinkliger Formen (beim Leuchtenmast). Der rechtwinklig ausgebildete Mast ist unverhllt bloûer Trger des rund gestalteten Leuchtenkopfes, der vor ihn gestellt ist. In der Vorderansicht sind Leuchtenkopf und Mast dadurch au f - einander bezogen, daû beide in etwa dieselbe Breite aufweisen, sowie d a - durch, daû die Leuchtrhre und die beiden Kanten des dahinter gestellten - 19 - Metallsegels im Mast optisch nach unten fortgesetzt werden durch das mittige Rechteckrohr und die daneben verlaufenden beiden L-Profile. (2) Die bereinstimmungen zwischen der Pollerleuchte "SR III" und der Straûenleuchte "Typ " beschrnken sich auf bestimmte Grundelemente. Be i - de Leuchten haben senkrecht gestellte zylindrische Leuchtenkpfe aus sat i - niertem Glas, die rckwrts von einem halbrunden Reflektorsegel und nach oben hin durch eine Metallkappe geschtzt sind. Aus der Vorderansicht en t - spricht bei beiden Leuchten die Breite des Leuchtenkopfes im wesentlichen der des Trgers. Der Leuchtenkopf wird dabei durch seine geringfgig breitere Aus gestaltung etwas hervorgehoben. (3) Der Gesamteindruck der Leuchten ist jedoch sehr verschieden. D a - von, daû die Straûenleuchte "Typ " als "hohe" Version der Pollerleuchte "SR III" erscheint, kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keine Rede sein. Die unzutreffende Beurteilung des Berufungsgerichts beruht nicht nur auf der unrichtigen Annahme, daû die Leuchtenkpfe der beiden Leuchten n a - hezu identisch seien, sondern auch auf einer rechtsfehlerhaften Beurteilung der bereinstimmungen der beiden Leuchten allein aus dem Blickwinkel der Vo r - deransicht. Maûgebend fr die Beurteilung von bereinstimmungen ist der j e - weilige Gesamteindruck, den die verschiedenen Erzeugnisse bei ihrer besti m - mungsgemûen Benutzung dem Betrachter vermitteln. Auûenleuchten wie die Pollerleuchte "SR III" und die Straûenleuchte "Typ " werden jedoch nicht nur aus einem einzigen Blickwinkel, sondern - etwa im Vorbeigehen - aus ganz - 20 - verschiedenen Blickrichtungen wahrgenommen. Danach wird jedoch unbe r - sehbar, daû die Leuchten sehr unterschiedlich gestaltet sind. Der geschloss e - nen Form der Pollerleuchte "SR III", bei der die Leuchtrhre aus einem Sta n - drohr erwchst und wie in einem Futteral prsentiert wird, stehen bei der Str a - ûenleuchte "Typ " geffnete Formen gegenber. Leuchtrhre und Blendsegel sind nicht nur voneinander, sondern auch vom Trger abgesetzt. Der Trger selbst ist aus der Vorderansicht in drei Streben gegliedert, aus der Seitena n - sicht ein schlichtes rechtwinkliges Metallstck mit vorstehendem, ebenfalls rechtwinkligem L-Trger als Sttze fr den freistehenden Leuchtenkopf. Der unbefangene Be trachter kann keinen bereinstimmenden Gesamteindruck feststellen, sondern nur Gemeinsamkeiten in praktischen Grundgegebenheiten. Zu diesen gehrt insbesondere der Gedanke, bei einer Auûenleuchte eine hochkant gestellte Leuchtrhre zu verwenden und mit einem halbrunden, ko n - zentrisch angeordneten Metallsegel zu versehen, das diese einerseits sch t - zen und andererseits den Lichtaustritt lenken soll. Dabei erfllt das Blendsegel, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auch eine praktische Funktion als Blendschutz, wie er unter Umstnden von Straûenanwohnern als Schutz vor unerwnschten Lichteinwirkungen gefordert wird. Es kann unterstellt werden, daû der Gedanke, eine Auûenleuchte mit e i - ner senkrecht gestellten Leuchtrhre auszustatten und mit einem halbrunden Blendsegel zu versehen, zuerst bei der Pollerleuchte "SR III" verwirklicht wurde und deshalb Betrachter, denen die Pollerleuchte bekannt ist, bei der Straûe n - leuchte "Typ " an diese erinnert werden. Dies ist jedoch von der Klgerin selbst dann hinzunehmen, wenn damit im Einzelfall eine Herkunftstuschung verbunden sein sollte (vgl. dazu auch BGH WRP 2002, 207, 210 - Nop- penbahnen). Andernfalls wrde sich der ergnzende Leistungsschutz aus § 1 - 21 - UWG nicht mehr auf den Schutz des konkreten wettbewerblich eigenartigen Erzeugnisses beschrnken. Es wrde vielmehr Schutz gewhrt werden fr eine gestalterische und praktische Grundidee, die einem Sonderschutz nicht z u - gnglich wre. e) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, daû das Ber u - fungsgericht den subjektiven Unlauterkeitstatbestand, dessen Vorliegen Vo r - aussetzung fr die Zuerkennung von Ansprchen aus ergnzendem wettb e - werbsrechtlichen Leistungsschutz ist (vgl. BGHZ 117, 115, 117 f. - Pulloverm u - ster, m.w.N.), verfahrensfehlerhaft festgestellt hat. Die Revision rgt insoweit zu Recht, daû das Berufungsgericht nicht den angebotenen Zeugenbeweis zu der Behauptung der Beklagten erhoben hat, die Straûenleuchte "Typ " sei nicht nur in Unkenntnis der Pollerleuchte "SR III", sondern sogar vor d er A n - meldung der entsprechenden Geschmacksmuster der Klgerin geschaffen und interessierten Unternehmen vorgestellt worden. 2. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prfen haben, ob die Klgerin ihre Klage auf ihr deutsches Geschmacksmuster Nr. M 97 03 572.6 und ihr i n - ternationales Geschmacksmuster Nr. DM/041 326 sttzen kann (§ 14a GeschmMG). III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil au f - zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm - 22 - Pokrant Bscher
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