BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 266/01 Verkündet am: 24. Juni 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei n BGHR: ja BGB §§ 1001 Satz 1 2. Alt., 1002 Abs. 1 Eine Genehmigung i.S. der §§ 1001, 1002 BGB erfordert lediglich das Einve r - ständnis zwischen Eigentümer und Besitzer hinsichtlich der Vornahme b e - stimmter Verwendungen. Sie kann daher nicht nur als nachträgliche Zusti m - mung (§ 184 BGB), sondern auch vor der Durchführung der Verwendungen als Einwilligung (§ 183 BGB) erteilt werden. BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 266/01 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der II. Zivilse nat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 24. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Mnke fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlande s - gerichts Dresden vom 24. September 2001 wird auf Kosten der Klgerin z u rckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin, ein Leasingunternehmen, begehrt vom Beklagten, der eine Autoreparaturwerkstatt betreibt, die Zahlung einer Nutzungsentschdigung w e - gen Vorenthaltens eines ihr gehöre n den Pkw. 1997 hatte die Klgerin dem Leasingnehmer O. ein Fahrzeug zur Verf - gung gestellt, welches dieser nach dem Leasingvertrag in einem betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu halten sowie fllige Wartungsarbeiten pnktlich und erforderliche Reparaturen unverzglich durch einen vom Hersteller ane r - kannten Betrieb reparieren zu lassen hatte. Nach einem Unfall vom 30. Mai 1998 verbrachte der Leasingnehmer das Fahrzeug in die Werkstatt des B e - klagten, um es dort zunchst begutachten zu lassen. Mit einem an den Haf t - - 3 - pflichtversicherer des Unfallgegners gerichteten Schreiben vom 4. Juni 1998, das sie auch dem Beklagten bersandte, teilte die Klgerin mit, daß sie mit e i - ner Weiterleitung von Entschdigungsleistungen des Fahrzeugversicherers an die Werkstatt oder den Leasingnehmer nach Vorlage der Reparaturrechnung einverstanden sei. Daraufhin beauftragte der Leasingnehmer am 6. Juni 1998 den Beklagten mit der Durchfhrung der Reparatur und erhielt das Fahrzeug am 15. Juni 1998 zurck. Auf die vom Beklagten in Rechnung gestellten Rep a - ratur- und Mietwagenkosten in Hhe von 10.283,26 DM zahlte die Versicherung lediglich 8.864,83 DM. Am 31. August 1998 brachte der Leasingne hmer O. den Pkw erneut zum Beklagten; diesmal wegen eines vermuteten Motorschadens. Fr die Fe h - lersuche berechnete der Beklagte 78,88 DM. Der Leasingnehmer hatte der Kl - gerin kurz zuvor erklrt, zahlungsunfhig zu sein und zahlte ab 1. September 1998 auch keine Leasingraten mehr, worauf die Klgerin am 3. September 1998 den Leasingvertrag fristlos kndigte und den Beklagten aufforderte, das Fahrzeug bis 8. September 1998 zur Abholung bereitzustellen. Dieser verwe i - gerte jedoch die Herausgabe im Hinblick auf die noch ausstehenden Zahlungen aus den durchgefhrten Werkarbeiten vom Juni und August. Auch nachdem die Klgerin den Betrag von 78,88 DM am 28. September 1998 gezahlt hatte, gab der Beklagte das Fahrzeug nicht heraus. Dies geschah erst am 30. Mrz 1999 im Laufe eines Herausgabeproze s ses. Das Landgericht hat der Klage auf Nutzungsentschdigung fr die Vo r - enthaltung des Pkw berwiegend stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgendert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Klgerin die Wiede r - he r stellung des erstinstanzlichen Urteils. - 4 - Entscheidungsgrnde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. Der Klgerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Nutzungsentschdigung nicht zu, da der Beklagte sich mit Erfolg fr den fraglichen Zeitraum auf ein Zurckbehaltungsrecht an dem Fah r - zeug w e gen von ihm darauf vorgenommener Verwendungen beruft. 1. Der Beklagte hat gegen die Klgerin einen Anspruch auf Verwe n - dungse r satz nach § 994 Abs. 1 Satz 1 BGB. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die §§ 994 ff. BGB unter Berufung auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGHZ 34, 122, 127 ff.; vgl. auch BGHZ 131, 220, 222; zuletzt BGH, Urteil v. 27. Juli 2001 V ZR 104/00, zur Verffentlichung in BGHZ 148, 322 bestimmt) fr a n wendbar gehalten. b) Die vom Beklagten vorgenommenen Reparaturarbeiten stellen zur Wiederherstellung des beschdigten Pkw aufgewendete, vermgenswerte Le i - stungen dar. Sie sind damit Verwendungen i.S. der §§ 994 ff. BGB (vgl. BGHZ 34, 122, 127/128). Ihre Notwendigkeit auch dem Umfang nach wird von der Klgerin nicht in Zweifel gezogen. c) Ausgeschlossen ist die Anwendung der §§ 994 ff. BGB nur dann, wenn zwischen dem Eigentmer und dem Besitzer der Sache zu keinem Zei t - punkt eine Vindikationslage bestanden hat (BGHZ 34, 122, 129). War hingegen der Besitzer zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendungen zum Besitz b e - rechtigt, ist aber spter eine Vindikationslage eingetreten, steht es dem u n - rechtmßigen Fremdbesitzer frei, gemß §§ 994 ff. BGB Ersatz der von ihm - 5 - gettigten Verwendungen vom Eigentmer zu verlangen; unerheblich ist, wann die Verwendungen erfolgt sind, ob also der Besitzer die Verwendungen bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, als er noch rechtmûig besessen hat oder ob dies erst nach Eintritt der Vindikationslage geschehen ist (BGHZ 34, 122, 131/132). Entscheidend ist allein, daû Verwendungen vom Besitzer vorg e - nommen worden sind und er zur Zeit der Geltendmachung der Verwendung s - ansprche einem Herausgabeanspruch des Eigentmers ausgesetzt ist. And e - renfalls wre er in nicht zu rechtfertigender Weise schlechter gestellt als ein im Zeitpunkt der Verwendungsvornahme nicht berechtigter Besitzer (BGHZ 34, 122, 132). Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil und soweit der unrechtmûige Besitzer einen - hier aufgrund der Insolvenz des Leasingnehmers allerdings kaum realisierbaren - Anspruch aus dem Werkve r - trag mit dem Besteller auf Bezahlung der Reparaturkosten hat; der vertragliche Anspruch gegen den Besteller steht in diesem Falle neben dem gegen den E i - gentmer gerichteten, der sich aus §§ 994 ff. BGB ergibt (BGHZ 34, 122, 129 u. 131). 2. Ein Zurckbehaltungsrecht wegen seiner Aufwendungen fr die Rep a - ratur des Wagens kann der Beklagte allerdings nicht auf § 1000 BGB sttzen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Zurckbehaltungsrecht nicht fr solche Ve r - wendungen, die im Rahmen frherer Reparaturarbeiten vorgenommen worden sind, nach deren Abschluû das Fahrzeug bereits wieder an den Eigentmer oder den zum Besitz berechtigten Dritten zurckgegeben worden war (BGHZ 51, 250, 253/254; BGH, Urteil v. 18. Mai 1983 - VIII ZR 86/82, NJW 1983, 2140). - 6 - 3. Dem Beklagten stand jedoch ein Zur ckbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 2 BGB zu. Er hatte einen flligen Verwendungsersatzanspruch gegen die Klgerin aus der Reparatur vom Juni 1998. Dies folgt aus der vom Berufung s - gericht zutreffend angenommenen Genehmigung (§ 1001 Satz 1 2. Alt. BGB) der im Rahmen dieser Reparatur vorgenommenen Verwendungen durch die Klgerin. a) Das Berufungsgericht ist im Wege der Auslegung des - auch - an den Beklagten gerichteten Schreibens der Klgerin vom 4. Juni 1998 zu dem E r - gebnis gelangt, daû hiermit ein Einverstndnis mit den anstehenden Repar a - turarbeiten erklrt worden ist. Diese tatrichterliche Interpretation ist nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur ei n - geschrnkt auf die Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln (wozu auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin i n - teressengerechten Auslegung zhlt), Denkgesetzen oder Erfahrungsstzen hin berprfbar (vgl. etwa Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099; BGHZ 131, 136, 138 jeweils m.w.N.). Danach sind im vorliegenden Fall keine Auslegungsfehler erkennbar. Daû die Klgerin dem Inhalt des Schreibens - wie die Revision ausfhrt - ta t - schlich nur "versicherungstechnische" Bedeutung beigemessen haben will, ist unerheblich. Fr die Auslegung ihrer Erklrung kommt es allein darauf an, wie die Mitteilung der Klgerin aus der Sicht des Beklagten, der nicht Versicherer, sondern Werkstattinhaber war, nach Treu und Glauben unter Bercksichtigung der Ve r kehrssitte zu verstehen war. b) In der Mitteilung der Klgerin, sie sei einverstanden, daû die Versich e - rungsleistung zur Bezahlung der Reparatur ihres Fahrzeugs verwendet wrde, - 7 - liegt eine Genehmigung i.S. von § 1001 Satz 1 2. Alt. BGB. Der Umstand, daû das Einverstndnis der Erteilung des Reparaturauftrages vorangegangen ist, steht dem nicht entgegen. Zwar scheint der Wortlaut der Norm, der von einer "Genehmigung" spricht, unter welcher nach der Legaldefinition des § 184 Abs. 1 BGB die nac h - trgliche Zustimmung zu verstehen ist, auf den ersten Blick gegen die Einb e - ziehung eines bereits vor Verwendungsvornahme erklrten Einverstndnisses in den Anwendungsbereich des § 1001 BGB zu sprechen. Die in den §§ 182 ff. BGB vorgegebene Terminologie wird jedoch selbst innerhalb des BGB nicht konsequent durchgehalten. So wird der Begriff der "Genehmigung" hufig - etwa in den §§ 841, 1643, 1819 -1822 BGB - entgegen §§ 182 ff. BGB als Oberbegriff fr die vorherige und nachtrgliche Zusti m mung verwendet. Ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm folglich kein eindeutiges Bild, sind andere Auslegungskriterien heranzuziehen. Betrachtet man die Entstehungsg e - schichte der Vorschrift des § 1001 BGB, zeigt sich, daû dieser in seiner u r - sprnglichen Fassung den Verwendungsersatzanspruch erst und nur im Falle der Wiedererlangung der Sache durch den Eigentmer zur Entstehung kommen lassen wollte. Der damalige § 938 Satz 1 des ersten Entwurfs zum BGB lautete: "Die dem Besitzer oder Inhaber nach den Vorschriften der §§ 936, 937 zust e - henden Ansprche sind dadurch bedingt, daû der Eigenthmer die Sache wi e - dererlangt." Spter trat der - in §§ 1001 Satz 3, 1002 Abs. 1 BGB enthaltene - Gedanke hinzu, daû die Verwendungsersatzansprche nur innerhalb einer ku r - zen Prklusivfrist bzw. dann einklagbar sein sollten, wenn die Rcknahme unter dem Vorbehalt des von seiten des Besitzers geltend gemachten Erstattungsa n - spruchs stattgefunden habe (Prot. S. 6045). Der letztgenannte Grundgedanke beruht dabei auf der Auffassung, daû der die dauerhafte Durchsetzbarkeit des - 8 - Verwendungsersatzanspruchs begrndende Umstand das Einigsein der Bete i - ligten darber ist, daû der Eigentmer dem Besitzer den diesem nach dem G e - setz zustehenden Betrag zu bezahlen hat (Prot. S. 6046). Eine solche Verei n - barung kann aber auch in anderer Weise als durch nachtrgliche Annahme der Sache unter Vorbehalt der Ersatzansprche erfolgen, weshalb die Rcknahme der unter Vorbehalt angebotenen Sache nur als ein Fall der "Genehmigung" der Verwendung anzusehen ist und die klageweise Durchsetzung des Ersatza n - spruchs generell von der Genehmigung der Verwendung durch den Eigentmer abhngig sein soll (Prot. S. 6046). Hieraus entstand die endgltige Fassung der (spteren) §§ 1001, 1002 BGB. Aus alldem folgt, daû der Ausdruck "Genehm i - gung" vom Gesetzgeber in §§ 1001, 1002 BGB nicht bewu ût im Sinne der in § 184 Abs. 1 BGB enthaltenen Definition gewhlt wurde. Vielmehr steht der B e - griff der Genehmigung, wie er von der Redaktionskommission vorgeschlagen worden war, an dieser Stelle als Synonym fr ein Einverstndnis zwischen E i - gentmer und Besitzer hinsichtlich der Vornahme bestimmter Verwendungen. Erforderlich ist damit lediglich die Billigung der jeweils in Frage stehenden Ve r - wendungen durch den Eigentmer. Ist demnach lediglich ein Gutheiûen der Verwendungen durch den Eigentmer bzw. ein Konsens ber die Verwe n - dungsvornahme Voraussetzung fr das Entstehen des Ersatzanspruchs, so kann ein Einverstndnis jedenfalls dann auch schon vor der eigentlichen Vo r - nahme von Verwendungen in einer den Voraussetzungen des § 1001 BGB g e - ngenden Weise erklrt werden, wenn zwischen den Beteiligten klar ist, welche Maûnahmen im Einzelfall vorg e nommen werden sollen. Dieses Ergebnis wird gesttzt durch Überlegungen zu Sinn und Zweck der Genehmigungsvoraussetzung in § 1001 Satz 1 BGB. Diese sind vorneh m - lich darin zu sehen, den Eigentmer nicht gegen oder ohne seinen Willen einem Ersatzanspruch fr mglicherweise als aufgedrngt empfundene Verwendu n - - 9 - gen auszusetzen, von deren Vornahme er gar nichts wuûte und die deshalb auch nicht seine Billigung gefunden haben (Denkschrift S. 979; MnchKomm. BGB/Medicus, 3. Aufl. § 1001 Rdn. 1; Westermann, Sachenrecht 6. Aufl. § 33 I 4.). War dagegen - wie hier - der Eigentmer bereits vorab ber die vorz u - nehmenden Verwendungen (Reparatur der unfallbedingten Schden an seinem Pkw) informiert und hat deren Vornahme gebilligt, kann es auf den Zeitpunkt der Mitteilung seines Einverstndnisses nicht entscheidend ankommen, zumal hufig vom Zufall abhngen wird, ob die Erklrung des Eigentmers den Em p - fnger vor oder nach Durchfhrung der als Verwendung anzusehenden Arbe i - ten erreicht. Die Richtigkeit dieser Auffassung folgt letztlich auch aus einem Vergleich mit dem bsglubigen, unrechtmûigen Besitzer. Jener erhlt notwendige Ve r - wendungen nach den Vorschriften ber die Geschftsfhrung ohne Auftrag e r - setzt (§ 994 Abs. 2 BGB), so daû sich die Ersatzpflicht gemû § 683 Satz 1 BGB grundstzlich nach dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaûlichen Willen des Geschftsherrn richtet. Dabei kann der geuûerte wirkliche Wille - von dem der Verwender gar keine Kenntnis zu haben braucht - selbstve r - stndlich auch schon vor Vornahme der Verwendungen erklrt worden sein. Wollte man dies im Falle des Verwendungsersatzanspruchs nach §§ 994 Abs. 1, 1001 Satz 1 BGB anders sehen, kme das einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung des zum Zeitpunkt der Verwendungen berechtigten Frem d - besitzers gegenber dem unrechtmûigen, bsglubigen B e sitzer gleich. Da dem Beklagten mithin aufgrund seines flligen Verwendungsersat z - anspruchs ein Zurckbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 2 BGB zustand, war er - 10 - bis zu der nicht erfolgten Zahlung bzw. Sicherheitsleistung nach § 273 Abs. 3 BGB berec h tigt, die Herausgabe des Pkw der Klgerin zu verweigern. Rhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke
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