BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 266/02 Verkündet am:10. April 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja GG Art. 34; BGB § 839 (A); StVZO §§ 21, 25Der Grundsatz, daß bei Pflichtverletzungen des TÜV im Zusammenhang mitder Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO das Bundesland haftet,das den Kraftfahrzeugsachverständigen die amtliche Anerkennung erteilthat, gilt auch dann, wenn die Zulassungsstelle dem TÜV die erstmaligeAusfertigung und Herausgabe der Kfz-Briefe für importierte Neufahrzeugeüberlassen hat und dem TÜV hierbei Fehler unterlaufen (Anschluß andas Senatsurteil vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - VersR 2002, 96).BGH, Urteil vom 10. April 2003 - III ZR 266/02 -OLG Celle LG Hannover - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die RichterDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörrfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juni 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand Die Klägerin, eine italienische Autohändlerin, nimmt das beklagte LandNiedersachsen unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen Pflichtverlet-zungen des TÜV Nord bei der Zulassung von (Re-)Import-Neuwagen aus Itali-en auf Schadensersatz in Anspruch.Die Klägerin stand seit 1996 in Geschäftsbeziehungen mit dem Kfz-Händler M. , der eine Niederlassung in S. /Landkreis G. hatte.Zur Abwicklung der Lieferungen der Klägerin bestand die generelle Vereinba- - 3 -rung, daß die Zahlung des Kaufpreises an die Volksbank G. als Treuhän-derin zu erbringen war, die von der Klägerin auch Vollmacht hatte, die Kfz-Brie-fe für die Autos entgegenzunehmen, zu verwahren und nach Eingang desKaufpreises an M. herauszugeben.Im Januar 1998 bestellte M. bei der Klägerin neun fabrikneue VWGolf Cabrio zum Gesamtpreis von 300.375.000 Lire. Bei diesem Geschäft wur-de vereinbart, daß die Anlieferung der Ware bis spätestens 26. Februar 1998(7.00 Uhr) in G. erfolgen und anschließend M. bis 12.00 Uhr den Kauf-preis zahlen sollte. Unmittelbar nach Eingang des Kaufpreises sollte die Kläge-rin die Originalrechnungen und die sogenannten Konformitätsbescheinigungen(vgl. § 20 Abs. 3 Satz 4 StVZO), die Einzelabnahmen (vgl. § 21 StVZO) durchden TÜV als Voraussetzung für die Ausfertigung und Aushändigung der Kfz-Briefe und der damit verbundenen Erteilung der Betriebserlaubnis (vgl. § 24Abs. 1 Satz 1 StVZO) entbehrlich gemacht hätten, an die Volksbank G. übersenden. In der Absicht, den Kaufpreis an die Klägerin nicht zu bezahlen,vielmehr den Gegenwert der Lieferung der Klägerin an sich zu bringen und sichins Ausland abzusetzen, verkaufte M. die bestellten VW Golf Cabrio an dieA. M. GmbH & Co. in G. (im folgenden: Firma A. )weiter und veranlaßte, daß sie am 25. Februar 1998 dort ausgeliefert wurden.Am folgenden Tag ließ M. beim TÜV Nord Einzelabnahmen der Fahrzeugedurchführen, wobei er als Nachweis seiner Verfügungsberechtigung lediglichdie Kopie einer ihm von der Klägerin zugefaxten "Fattura Proforma" vom23. Februar 1998 vorlegte. Der TÜV Nord, der entsprechend einer allgemeinenHandhabung bei Neuwagen im Besitz von bereits durch die Zulassungsstelle(Straßenverkehrsbehörde beim Landkreis G. ) blanko unterschriebenenKfz-Brief Vordrucken und ermächtigt war, nach sachverständiger Prüfung der - 4 -Zulassungsfähigkeit die Betriebserlaubnis zu erteilen und die Kfz-Briefe auszu-stellen und weiterzuleiten, übergab die auf diese Weise hergestellten Kfz-Briefe für die neun VW Golf Cabrios einem Bevollmächtigten des M. zurWeiterleitung an die Firma A. , von der M. sich den mit dieservereinbarten Kaufpreis auszahlen ließ. Die Firma A. veräußerte um-gehend die Fahrzeuge unter Übergabe der Kfz-Briefe weiter.Die Klägerin hat - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren nochvon Interesse - geltend gemacht, das beklagte Land müsse ihr dafür einstehen,daß die Mitarbeiter des TÜV Nord dem Kfz-Händler M. pflichtwidrig, insbe-sondere ohne sich zum Nachweis der Verfügungsberechtigung Originalrech-nungen vorlegen zu lassen, die Kfz-Briefe erteilt und dadurch den Verlust ihres(bei der Lieferung vorbehaltenen) Eigentums ermöglicht hätten.Mit der Klage verlangt die Klägerin Ersatz des von ihr gezahlten Ein-kaufspreises für die Autos in Höhe von 279.950.000 Lire (= 144.582,11 nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewie-sen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision hat die Klägerinzunächst ihren Klageanspruch weiterverfolgt, jedoch in der Revisionsverhand-lung im Hinblick auf am 9. und 10. Dezember 2002 eingegangene Zahlungender "Mittäter" des Kfz-Händlers M. von jeweils 20.000 nr20. Januar, 5. und 14. Februar, 5. und 17. März und 3. April 2003 weiter ge-zahlte je 400 dieser Beträge die Hauptsache für erledigt erklärt. Dasbeklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.Entscheidungsgründe - 5 -Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zurZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, einschließlich des vonder Klägerin zulässigerweise (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1964 - V ZR187/62 - NJW 1965, 537) einseitig für erledigt erklärten Teils der Klagforde-rung.I.1.Ausgangspunkt ist, daß die Mitarbeiter des TÜV Nord (schuldhaft)pflichtwidrig handelten, indem sie am 26. Februar 1998 nach der sachverstän-digen Prüfung der vorgeführten fabrikneuen neun VW Golf Cabrio dem Auto-händler M. bzw. dessen Bevollmächtigem Kfz-Briefe ausfertigten und aus-händigten, ohne daß M. einen hinreichenden Nachweis für seine Verfü-gungsberechtigung über die Fahrzeuge erbracht hatte. Nach der damals gel-tenden, bei den niedersächsischen Behörden verbindlich eingeführten, Richtli-nie des Bundesministeriums für Verkehr über die Ausgabe von Fahrzeugbrief-Vordrucken durch die Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen (VerkBl. 1994, 682) warbei Importfahrzeugen ohne Fahrzeugbrief der Nachweis der Verfügungsbe-rechtigung unter anderem möglich durch Vorlage des Kaufvertrages, der Origi-nalrechnung oder einer vergleichbaren Unterlage über den Erwerb des Fahr-zeugs. Das Berufungsgericht geht in nicht zu beanstandender tatrichterlicherWürdigung davon aus, daß die hier von dem Autohändler M. dem TÜVNord vorgelegte Kopie einer "Fattura Proforma" nach dem Gesamtbild dersel-ben eindeutig noch nicht die (Original-)Rechnung der Klägerin für die geliefer-ten Fahrzeuge darstellte und auch nicht als solche verstanden werden konnte. - 6 -Es fehlte damit auch an der Vorlage einer dem Kaufvertrag oder der Original-rechnung "vergleichbaren Unterlage" über den Erwerb der Fahrzeuge durchM. .2.Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Bedienste-ten des TÜV Nord durch diese schuldhafte Pflichtverletzung ihnen gegenüberdem Kläger im Sinne des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG obliegende Amtspflich-ten verletzt haben.a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übt der staatlichanerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr bei den ihm durchdie Straßenverkehrsordnung übertragenen Tätigkeiten hoheitliche Befugnisseaus (BGHZ 49, 108, 110 ff; Senatsurteile BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171;vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458 und vom 2. November2000 - III ZR 261/99 - VersR 2002, 96 f). Eine solche hoheitliche Tätigkeit imRahmen der Erteilung von Betriebserlaubnissen nach § 21 StVZO haben dieSachverständigen des TÜV Nord hier ausgeübt. Mit der eigentlichen sachver-ständigen Prüfung für die Betriebserlaubnis war nach der zwischen Straßen-verkehrsbehörde und TÜV abgesprochenen Praxis zwangsläufig auch dasAusfüllen der den Sachverständigen mit "Blanko"-Unterschriften der Behördezur Verfügung gestellten Briefvordrucke und die Aushändigung der auf dieseWeise ausgefertigten Fahrzeugbriefe verbunden. Ungeachtet dessen, ob dieBeteiligung des TÜV an der eigentlich der Straßenverkehrsbehörde obliegen-den Ausfertigung der Kfz-Briefe zulässig war, läßt sich die Zugehörigkeit zur(insgesamt) hoheitlichen Tätigkeit des TÜV in diesem Bereich nicht in Zweifelziehen; dies stellen auch das Berufungsgericht und die Parteien nicht in Frage. - 7 -b) Dabei waren die Amtspflichten, die der TÜV in Wahrung seiner aufdie Ausfüllung und Aushändigung der Kraftfahrzeugbriefe erweiterten hoheitli-chen Aufgaben, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, auchdrittgerichtet im Sinne des Schutzes des Eigentümers der betroffenen Fahr-zeuge. Die mit den Fahrzeugbriefen befaßten Behörden haben zwar bei derEntgegennahme von Anträgen und bei der Aushändigung der Briefe über auf-tretende privatrechtliche Ansprüche nicht zu entscheiden. Wie sich aus derVorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO ergibt, wonach zur Sicherung des Ei-gentums oder anderer Rechte am Fahrzeug der Brief bei jeder Befassung derZulassungsstelle mit dem Fahrzeug vorzulegen ist, sollen aber der Eigentümerund der dinglich Berechtigte am Wagen geschützt werden (Senatsurteile BGHZ10, 122; vom 29. Oktober 1953 - III ZR 119/52 - NJW 1953, 1910 f und vom11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458, 460; vgl. auch SenatsurteileBGHZ 30, 374, 376; vom 11. Januar 1965 - III ZR 172/63 - NJW 1965, 911,912 und vom 26. November 1981 - III ZR 123/80 - VersR 1982, 242). Der be-zeichnete Schutzbereich der Amtspflichten hinsichtlich der Behandlung derKraftfahrzeugbriefe hat dieselbe Reichweite, wenn es, wie hier, um die Erster-teilung von Kraftfahrzeugbriefen für importierte Neufahrzeuge geht. Zwar sindbeim Erwerb fabrikneuer Kraftfahrzeuge Fälle denkbar, in denen - anders alsbeim Gebrauchtwagenkauf (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 222/95 -NJW 1996, 2226) - ein gutgläubiger Erwerb ohne die Vorlage des Kraftfahr-zeugbriefs erfolgen kann (vgl. BGHZ 30, 374, 380; OLG Düsseldorf NJW-RR1992, 381). Im Normallfall ist aber auch und gerade bei Geschäften über Neu-fahrzeuge der Kraftfahrzeugbrief ein für den Nachweis und die Übertragungdes Eigentums wesentliches Papier. Im Streitfall ist nach dem Sachstand desRevisionsverfahrens davon auszugehen, daß im Zusammenhang mit der weite-ren Veräußerung der hier in Rede stehenden neun VW Golf Cabrio durch den - 8 -Autohändler M. die jeweiligen (End-)Erwerber gutgläubig Eigentum an denFahrzeugen erwarben (§§ 932 Abs. 1 BGB, 366 HGB) und daß damit zugleichdie Klägerin ihr (bei dem Geschäft mit M. vorbehaltenes) Eigentum verlor.Ein solcher Vorgang ist vom Schutzzweck der erörterten Pflichten der Straßen-verkehrsbehörde beziehungsweise des TÜV bezüglich der Behandlung derKraftfahrzeugbriefe umfaßt. Hätten die Kraftfahrzeugbriefe nicht vorgelegen,hätte der Autohändler M. hier praktisch nicht zu Lasten der Klägerin überdie Fahrzeuge verfügen können.II.Das Berufungsgericht meint jedoch, für die danach - seiner Auffassungnach allerdings unter Berücksichtigung eines 50 %igen Mitverschuldensanteilsder Klägerin - in Betracht kommende Amtshaftung sei das beklagte Land Nie-dersachsen nicht passivlegitimiert. Die haftungsrechtliche Verantwortung imSinne des Art. 34 GG für die bei der Ausfüllung und Aushändigung der Kfz-Briefe pflichtwidrig handelnden TÜV-Sachverständigen treffe nicht etwa, wie indem Fall des Senatsurteils vom 2. November 2000 (aaO), das Bundesland, dasdem TÜV die Anerkennung erteilt habe, sondern den zuständigen Landkreisals "Anstellungskörperschaft der ersuchenden Behörde", die den TÜV mit derWahrnehmung ihrer Aufgaben - der Ausfüllung und Aushändigung der Kfz-Briefe - betraut habe. Die Überprüfung der Verfügungsberechtigung bezie-hungsweise der im Kfz-Brief anzugebenden Haltereigenschaft anhand der gel-tenden Gesetzesnormen und Verwaltungsrichtlinien gehe über eine "schlichteAmtshilfehandlung" hinaus und hänge auch nicht aufs engste mit der Beurtei-lung der den Sachverständigen gesetzlich anvertrauten betrieblichen Zulas- - 9 -sungsvoraussetzungen eines Fahrzeugs zusammen. Vielmehr handele es sichum eine originäre, gemäß § 25 Abs. 1 Satz 5 StVZO ausdrücklich der Straßen-verkehrsbehörde vorbehaltene, Aufgabe. Der Umstand allein, daß die Zulas-sungsstelle diese Aufgabe durch Vertrag oder durch Weisung auf die TÜV-Sachverständigen übertragen habe, führe nicht dazu, daß sie sich ihrer Ver-antwortlichkeit entledigt habe und diese "dem Hoheitsträger der TÜV-Sachverständigen aufbürden" könne. Unabhängig davon, wie diese Aufgaben-übertragung rechtlich einzuordnen und ob sie zulässig gewesen sei, hafte injedem Fall der beleihende beziehungsweise die Aufgaben delegierende Ho-heitsträger für Pflichtverletzungen der handelnden Personen im Zusammen-hang mit dieser Aufgabenerfüllung, hier mithin der Landkreis.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1.Für Amtspflichtverletzungen, die die Bediensteten des TechnischenÜberwachungsvereins bei der Ausübung der diesem durch die Straßenver-kehrszulassungsordnung übertragenen hoheitlichen Befugnisse begehen, haf-tet nicht der TÜV als ihr Arbeitgeber, sondern das Bundesland, das diesem dieamtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat (BGHZ 49, 108, 114 ff;Senatsurteile BGHZ 122, 85, 93; vom 11. Januar 1973 aaO und vom 2. No-vember 2000 aaO). Ebenso hat der Senat einen Fall beurteilt, in dem das Stra-ßenverkehrsamt im Rahmen der Erteilung einer (erneuten) Betriebserlaubnisnach § 21 StVZO die Rückgabe des Kraftfahrzeugbriefs dem TÜV überlassenhatte, dieser aber weisungswidrig den Brief an einen Nichtberechtigten aus-händigte (Senatsurteil vom 2. November 2000 aaO). Zur Begründung hat derSenat ausgeführt, mit der - hoheitlichen - Tätigkeit der Sachverständigen desTÜV im Rahmen der Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO sei die - 10 -Aushändigung des Fahrzeugbriefs nach seiner Vervollständigung und demdamit erreichten Abschluß des Verwaltungsverfahrens aufs engste verbunden.Die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs sei deswegen entweder als bloßer"Annex" der Sachverständigentätigkeit oder als Amtshilfe aufgrund des Ersu-chens der Zulassungsstelle an den TÜV zu begreifen; in beiden denkbarenAlternativen hafte für Amtspflichtverletzungen nicht die ersuchende Behörde,sondern die für den pflichtwidrig tätigen Amtsträger allgemein eintrittspflichtigeKörperschaft (Senatsurteil vom 11. Januar 1973 aaO).2.Ein sachlicher Grund, diese Rechtsprechung zu ändern, ist nicht ersicht-lich. Sie ist auch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, auf den vorlie-genden Sachverhalt übertragbar. Denn beide Fälle sind im wesentlichen gleichgelagert. Während es in dem Fall, der dem Urteil vom 2. November 2000 (aaO)zugrunde lag, um die - ebenfalls an sich der Straßenverkehrsbehörde oblie-gende - (Wieder-)Aushändigung des Kfz-Briefes nach der technischen Abnah-me des Fahrzeugs an den Halter ging, betrifft der Streitfall die (erstmalige)Ausstellung von Kraftfahrzeugbriefen für Importfahrzeuge, wiederum im Zu-sammenhang mit einer technischen Prüfung als Voraussetzung für die Ertei-lung der Betriebserlaubnis. Bei der erstmaligen Ausgabe von Kraftfahrzeug-briefen mögen zwar die Sorgfaltsanforderungen - was die Prüfung der Verfü-gungsberechtigung des jeweiligen Antragstellers angeht - andere sein als beider Herausgabe eines Kraftfahrzeugbriefs nach Erteilung einer neuen Be-triebserlaubnis an den bisherigen Halter. Die rechtliche Einordnung beiderVorgänge ist jedoch die gleiche.Die anderslautende Wertung des Berufungsgerichts beruht ersichtlichauf der Erwägung, daß sich eine zuständige Verwaltungsbehörde nicht ohne - 11 -fortbestehende haftungsrechtliche Verantwortung der ihr obliegenden Aufga-ben entledigen können soll. Ein solcher Gedanke läßt unberührt, daß im Falleder Amtshilfe die Amtshaftung diejenige Körperschaft trifft, deren Bediensteteschuldhaft drittschützende Amtspflichten verletzt haben; bei Annahme einesbloßen "Annexes" gilt nichts anderes (Senatsurteil vom 2. November 2000aaO). Im übrigen würde die Überlegung des Berufungsgerichts im Streitfallschon deshalb nicht die haftungsrechtliche Einstandspflicht des Landkreises anStelle des Landes Niedersachsen rechtfertigen, weil es hier mit dem beimLandkreis eingerichteten Straßenverkehrsamt eine untere staatliche Verwal-tungsbehörde (vgl. § 4 Abs 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung i.V.m.§ 68 Abs. 1 StVZO) war, die - aus der Sicht des Berufungsgerichts - sich ihrerPrüfungsaufgaben bei der Herausgabe von Kraftfahrzeugbriefen durch Über-tragung auf den TÜV "entledigt" hatte. Ein anderes Ergebnis als die Haftungdes Landes Niedersachsen für das Fehlverhalten der Bediensteten des TÜVNord läßt sich daraus ebensowenig ableiten wie aus dem Gesichtspunkt, daßder Landkreis als Dienstherr der Bediensteten der Zulassungsstelle gehaftethätte, wenn die Zulassungsstelle die Kfz-Briefe selbst herausgegeben und da-bei Pflichtverletzungen begangen hätte.III.Das klageabweisende Urteil kann daher mit der Begründung des Beru-fungsgerichts nicht aufrechterhalten bleiben. Eine eigene abschließende Sach-entscheidung ist dem Senat mangels Entscheidungsreife (vgl. § 563 Abs. 3ZPO) schon deshalb versagt, weil - wie sich aus dem eigenen Vorbringen derKlägerin über eine zwischenzeitliche teilweise Erledigung der Hauptsache - 12 -durch Zahlungen von dritter Seite ergibt - die zur Schlüssigkeit des Amtshaf-tungsanspruchs gehörende Frage eines anderweitigen Ersatzanspruchs (§ 839Abs. 1 Satz 2 BGB) noch nicht hinreichend geklärt ist.In der deshalb erforderlichen (§ 563 Abs. 1 ZPO) neuen Berufungsver-handlung hat das Berufungsgericht zu dieser zuletzt angeprochenen Frageebenso wie bei der nochmaligen Prüfung und Abwägung eines Mitverschul-dens - 13 -der Klägerin auch Gelegenheit, sich mit dem Vorbringen der Klägerin ausein-anderzusetzen, die maßgebliche Amtspflichtverletzung auf seiten des TÜV seivorsätzlich erfolgt.RinneWurmStreckSchlick Dörr
Full & Egal Universal Law Academy