BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 266/04 vom 21. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 247247 286 A, 402; UmwG 247247 8, 16 Abs. 3, 69 a) Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r, wenn der Tatrichter sich der st344ndigen h366chstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderun-gen an die Substantiierung des Kl344gervortrags verschlie337t. b) Streiten die Parteien eines aktienrechtlichen Anfechtungsrechtsstreits unter Vorlage einander in wesentlichen Punkten widersprechender Privatgutach-ten 374ber komplexe fachspezifische Fragen der Unternehmensbewertung, so darf der Tatrichter, wenn er - wie im Regelfall - 374ber keine eigene Sachkun-de verf374gt bzw. eine solche nicht dargelegt hat, nicht ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverst344ndigengutachtens dem Vortrag einer Partei zu Las-ten der anderen den Vorzug geben. c) Ist bei einer Verschmelzung mit Kapitalerh366hung (hier: 247 69 UmwG) durch deren Eintragung in das Register aufgrund einer Freigabeentscheidung ge-m344337 247 16 Abs. 3 UmwG nicht nur die Verschmelzung selbst, sondern auch der notwendige "Annex" der Kapitalerh366hung unumkehrbar wirksam gewor-den, so ist die Weiterf374hrung der Anfechtungsklage des Hauptprozesses im Hinblick auf die in 247 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG normierte Schadensersatz-pflicht auch in Bezug auf den "Annexbeschluss" zur Kapitalerh366hung zul344s-sig. - 2 - d) Zur Wahrung der schriftlichen Form des Verschmelzungsberichts gem344337 247 8 Abs. 1 UmwG bei dessen Unterzeichnung durch Organmitglieder (nur) in vertretungsberechtigter Zahl und zur Relevanz eines etwaigen diesbez374gli-chen Formmangels. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04 - Kammergericht LG Berlin - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Kl344gerinnen zu 1 und 4 wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Oktober 2004 im Kostenpunkt - jedoch mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die Nebeninterventionskosten - und in-soweit aufgehoben, als deren Anfechtungsklagen gegen die Beschl374sse der Hauptversammlung der Beklagten vom 6. Februar 2003 zu TOP 1 (Zustimmung zum Abschluss eines Verschmelzungsvertrages) und zu TOP 2 (Kapitalerh366hung im Rahmen der Verschmelzung) abgewiesen worden sind. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers zu 5 wird zu-r374ckgewiesen. III. Der Kl344ger zu 5 tr344gt die im Nichtzulassungsbeschwerdever-fahren angefallenen Gerichtsgeb374hren und seine darin ent-standenen eigenen notwendigen Auslagen. Ferner hat er 1/3 der gerichtlichen Auslagen und der au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu tragen. IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die weitergehenden, nicht durch die vorstehende Kostenentscheidung (III) erfassten Kos- - 4 - ten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 4. Zi-vilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. V. Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens: 110.000,00 200 (Fortgesetzte Anfechtungsklagen der Kl344ger zu 1, 4 und 5 gem. 247 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG gegen die Zu-stimmung zur Verschmelzung: 100.000,00 200; fortgesetzte An-fechtungsklagen der Kl344gerinnen zu 1 und 4 gegen den Kapi-talerh366hungsbeschluss: 10.000,00 200) Gr374nde: I. Die am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beteiligten Kl344ger zu 1, 4 und 5 sind Minderheitsaktion344re der beklagten b366rsennotierten V. AG, die im Jahre 2002 durch Zusammenf374hrung der H. AG und der VE. AG B. ent-standen ist. Mehrheitsaktion344rin ist - 374ber mehrere Beteiligungsgesellschaften - mit ca. 96,8 % der Aktien die - im Alleinbesitz des K366nigreichs Schweden ste-hende - V. AB mit Sitz in Schweden. 1 Die Beklagte und die B. Aktiengesellschaft (nachfolgend: B. ), an der die Beklagte zu 89,52 % beteiligt war, beabsichtigten eine Verschmel-zung beider Unternehmen unter 334bertragung des Verm366gens der B. auf die Beklagte gegen Gew344hrung von Aktien an die Aktion344re der B. - mit Ausnahme der Beklagten selbst - zu einem Umtauschverh344ltnis von einer B. -Aktie zu 0,5976 Aktien der Beklagten; dabei sollte zur Durchf374hrung der Verschmelzung das Grundkapital der Beklagten gem344337 247 69 UmwG erh366ht 2 - 5 - werden. Die au337erordentliche Hauptversammlung der Beklagten vom 6. Februar 2003 stimmte mit 99,96 % der abgegebenen Stimmen und des ver-tretenen Grundkapitals dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages (TOP 1) sowie der Kapitalerh366hung um 18 Mio. 200 im Zuge der Verschmelzung (TOP 2) zu. Die Kl344ger, die gegen die Beschl374sse stimmten und Widerspruch zur Nie-derschrift erkl344rten, haben s344mtlich Anfechtungsklage gegen den Verschmel-zungsbeschluss, die Kl344gerinnen zu 1 und 4 au337erdem auch gegen den Kapi-talerh366hungsbeschluss erhoben; die Kl344gerin zu 1 hat ferner Feststellungsan-tr344ge gestellt. Das Landgericht hat den Anfechtungsklagen stattgegeben, die Feststel-lungsklage der Kl344gerin zu 1 hingegen abgewiesen. Das Kammergericht hat auf die Berufung der Beklagten - w344hrend des zweitinstanzlichen Verfahrens sind die angefochtenen Beschl374sse auf Grund einer Freigabeentscheidung (247 16 Abs. 3 UmwG) in das Handelsregister eingetragen worden - die Klage insge-samt abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kl344gerinnen zu 1 und 4 sowie der Kl344ger zu 5 mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden. 3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Kl344gerinnen zu 1 und 4 sind sowohl hinsichtlich ihrer Klagen gegen die Verschmelzung (A) als auch bez374g-lich ihrer Anfechtung des Kapitalerh366hungsbeschlusses (B) begr374ndet und f374h-ren gem344337 247247 544 Abs. 7, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter Aufhebung des ange-fochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. Demgegen374ber hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers zu 5 keinen Erfolg (C). 4 A. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kl344gerinnen zu 1 und 4 auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) hinsichtlich ihrer Anfechtungsklagen gegen die Zustimmung zur Verschmelzung (TOP 1) in entscheidungserhebli- 5 - 6 - cher Weise verletzt. Es hat umfangreichen, dezidierten und unter Sachverst344n-digenbeweis gestellten Vortrag der Kl344gerinnen zu 1 und 4 zu dem - von ihnen als Aktion344ren des 374bernehmenden Rechtstr344gers in zul344ssiger Weise erhobe-nen (vgl. arg. e contrario 247 14 Abs. 2 UmwG; vgl. BGHZ 112, 9, 19 - zu 247 352 c AktG a.F.) - Kernvorwurf, dem Verschmelzungsbeschluss liege infolge schwer-wiegender Bewertungsm344ngel eine deutliche Unterbewertung des Unterneh-mens der Beklagten und damit ein f374r deren Aktion344re nachteiliges, fehlerhaftes Umtauschverh344ltnis zugrunde, verfahrensfehlerhaft als unsubstantiiert abquali-fiziert bzw. - ohne n344here Begr374ndung und insbesondere ohne Einholung des beantragten Sachverst344ndigengutachtens - als durch den gegenteiligen Partei-vortrag der Beklagten widerlegt angesehen. Diese sich auf die Verwendung von Leerformeln beschr344nkende, nur scheinbar das Parteivorbringen w374rdigende Verfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der nach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen; sie ist deswegen nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses 334bergehen des Kl344gervortrags. 1. Die Kl344gerin zu 1 hat unter Berufung auf ein von ihr vorgelegtes Pri-vatgutachten des Prof. Dr. K. - Inhaber des Lehrstuhls f374r Finanzmana-gement und Kapitalm344rkte der TU M. - vom 10. Juni 2003 und dessen Erg344nzungsgutachten vom 30. August 2004 u.a. behauptet, die Finanzierungs-pr344missen bei der Unternehmensbewertung der Beklagten f374hrten zu einer deutlichen Unterbewertung dieser Gesellschaft von mindestens 16 %; dabei sei insbesondere die Annahme des Bewertungsgutachtens der BDO unvertretbar, die Finanzierungskosten f374r den Erwerb der B. -Beteiligung seien auf Dauer nicht steuerlich absetzbar, obwohl dieser zur Reduzierung des Unternehmens-werts f374hrende Nachteil durch eine - unternehmerisch gebotene - Eigenkapital-zuf374hrung sofort beseitigt werden k366nne. Ferner sei der zur Berechnung des Zinsaufwandes angesetzte langfristige Basiszinssatz von 5,5 % p.a. - schon 6 - 7 - angesichts der geringeren Rendite einer Anleihe der Konzernmutter V. AB von lediglich 4,43 % zum Bewertungsstichtag - erheblich 374berh366ht; hinzu k344men Ungereimtheiten bei der Anwendung des sog. Stand-alone-Prinzips, das zudem im Rahmen der durchgef374hrten Unternehmensbewertung nicht konse-quent durchgehalten worden sei. Schlie337lich ber374cksichtige die von der Beklag-ten vorgelegte Bewertung zu Unrecht nicht, dass sich der Gesamtenergiemarkt von einem Verteilermarkt in einen Erzeugermarkt wandeln werde und ange-sichts einer kontinuierlichen Nachfragesteigerung mit einer nicht unerheblichen Preissteigerung gegen Ende dieses Jahrzehnts zu rechnen sei. Ferner hat die Kl344gerin zu 1 auch zu den gegenteiligen Ausf374hrungen der Beklagten in einer detaillierten, zwei Seiten umfassenden Aufstellung der einzelnen Streitpunkte im Schriftsatz v. 27. Februar 2004 nochmals Stellung genommen. a) Dazu hat das Berufungsgericht lediglich ausgef374hrt: Die Beklagte ha-be in der Berufungsbegr374ndung nachvollziehbar dargelegt, dass die von der Kl344gerin zu 1 erhobenen R374gen unbegr374ndet seien. Mit diesem Vorbringen set-ze sich die Kl344gerin zu 1 ganz 374berwiegend nicht einmal ansatzweise ausein-ander, was vorliegend zu ihren Lasten zu gehen habe. Erg344nzend sei anzumer-ken, dass es Sache der Kl344gerin zu 1 sei, etwaige Fehler bei der Ermittlung des Umtauschverh344ltnisses substantiiert darzulegen und sich zu den gegnerischen Einw344nden gegen das von ihr vorgelegte Privatgutachten zu 344u337ern. Diesen Anforderungen gen374ge ihr Vortrag nicht. 7 b) Damit hat sich das Berufungsgericht der Erkenntnis verschlossen, dass nach st344ndiger h366chstrichterlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Dar-legungslast gen374gt, wenn sie Tatsachen vortr344gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person ent-standen erscheinen zu lassen. Gen374gt das Parteivorbringen diesen Anforde-rungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen 8 - 8 - nicht verlangt werden (vgl. nur: Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738, 1740 m.w.Nachw.). Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten, dabei ggf. Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder - sofern es, wie hier bei der Unternehmensbewertung, auf spezifische Fachkunde ankommt - einem Sachverst344ndigen die beweiserhebli-chen Streitfragen zu unterbreiten. c) Diesen Anforderungen an die Substantiierungslast gen374gte das Vor-bringen der Kl344gerin zu 1 - zumal es sogar, ohne eine dahingehende prozessu-ale Verpflichtung, durch ein Privatgutachten nebst Erg344nzung untermauert war - angesichts der Komplexit344t der Bewertungsvorg344nge zweifelsfrei (vgl. nur BGH, Urt. v. 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02, NJW 2003, 1400), so dass das Beru-fungsgericht, wenn es den Parteivortrag inhaltlich zur Kenntnis genommen h344t-te, sp344testens nach Vorliegen der kl344gerischen Replik auf die Klageerwiderung in die beantragte Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverst344ndigen-gutachtens h344tte eintreten m374ssen. Hatten hier beide Parteien zu den fachspe-zifischen Fragen des Unternehmensbewertungsrechts jeweils Privatgutachten kompetenter Sachverst344ndiger vorgelegt, die einander in wesentlichen Punkten widersprachen, so durfte das Berufungsgericht - das 374ber keine eigene Sach-kunde verf374gte bzw. eine solche nicht dargelegt hat - nicht ohne Erhebung ei-nes gerichtlichen Sachverst344ndigengutachtens dem einen Privatgutachten zu Lasten des anderen den Vorzug geben (BGH, Urt. v. 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92, NJW 1993, 2382). Vollends unzul344nglich war hier die pauschale Begr374ndung, mit der sich das Berufungsgericht einfach das Beklagtenvorbrin-gen nur leerformelhaft zu Eigen gemacht hat, ohne auch nur im Ansatz die zu-mindest gebotene ausgewogene Auseinandersetzung mit dem schl374ssigen Kl344gervortrag erkennen zu lassen. 9 2. Entsprechendes gilt auch f374r das Vorbringen der Kl344gerin zu 4. 10 - 9 - a) Diese hat schwerpunktm344337ig behauptet, das Stand-alone-Prinzip an-l344sslich der Bewertung der Beklagten sei durch eine "Mischmaschrechnung" im Wertgutachten der BDO verletzt worden - eine Betrachtungsweise, die m366gli-cherweise in dieser Verallgemeinerung unzutreffend sein k366nnte, weil die Be-klagte schon vor der Verschmelzung 374ber eine substantielle Beteiligung an der B. verf374gte und diese Beteiligung einen Teil ihres Wertes ausmachte. Ob mit R374cksicht darauf die Annahme des Berufungsgerichts, der R374ge einer feh-lerhaften aggregierten Bewertung fehle bereits die ausreichende Darlegung, als verfahrensfehlerfrei getroffen gelten kann oder ob auch insoweit die vorherige Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens erforderlich war, kann offen blei-ben. 11 b) Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht bez374glich dieser Kl344gerin unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG 374bersehen, dass sich deren Vorbrin-gen nicht auf diesen einen Umstand beschr344nkte. Vielmehr hat die Kl344gerin zu 4 - worauf sie sich in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde mit noch ausrei-chender Deutlichkeit zur Begr374ndung ihrer R374ge aus Art. 103 GG berufen hat - sich in den Vorinstanzen zus344tzlich den Sachvortrag der Kl344gerin zu 1, insbe-sondere das von dieser vorgelegte Privatgutachten des Prof. Dr. K. , in Bezug auf weitergehende Bewertungsm344ngel - namentlich hinsichtlich der Be-r374cksichtigung steuerlich nicht abzugsf344higer "ewiger" Zinsen und hinsichtlich des Zinssatzes - zu Eigen gemacht. 12 B. Von der vorstehend dargelegten Verletzung des rechtlichen Geh366rs der Kl344gerinnen zu 1 und 4 hinsichtlich ihrer Anfechtung des Beschlusses zur Verschmelzung werden zugleich auch ihre Anfechtungsantr344ge gegen den Ka-pitalerh366hungsbeschluss erfasst. Der Kapitalerh366hungsbeschluss stellt im Rah-men der hier vorliegenden "Verschmelzung mit Kapitalerh366hung" (247 69 UmwG) schon seinem Wortlaut, aber auch seinem Inhalt nach lediglich einen "Annex" 13 - 10 - zum Verschmelzungsbeschluss dar, weil die Kapitalerh366hung zur Finanzierung der Verschmelzung im Hinblick auf die Aktion344re des 374bertragenden Rechtstr344-gers ben366tigt wurde. Nachdem das Landgericht die Freigabeentscheidung auf die Eintragung sowohl der Verschmelzung als auch des Kapitalerh366hungsbe-schlusses erstreckt hat, ist - schon nach der seinerzeit ma337geblichen "alten" Rechtslage vor Inkrafttreten des 247 246 a AktG n.F. (vgl. Art. 1 Nr. 23 UMAG v. 22. September 2005, BGBl. I, 2802) - mit deren Eintragung gem344337 247 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG nicht nur die Verschmelzung selbst, sondern in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch der notwendige "Annex" der Kapitalerh366-hung unumkehrbar wirksam geworden (h.M.: vgl. nur OLG Hamm, Konzern 2005, 374, 376; Kallmeyer/Marsch-Barner, UmwG 3. Aufl. 247 16 Rdn. 55; Grunewald in Lutter, UmwG 3. Aufl. 247 69 Rdn. 22). Das schlie337t in entspre-chender Anwendung des 247 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG die Zul344ssigkeit der Weiter-f374hrung der Anfechtungsklage des Hauptprozesses auch in Bezug auf den "An-nexbeschluss" zur Kapitalerh366hung nach erfolgter Eintragung in das Handels-register im Hinblick auf die dort zugleich normierte Schadensersatzpflicht ein (vgl. nunmehr auch 247 246 a Abs. 4 AktG n.F.). C. Die Beschwerde des Kl344gers zu 5 ist zur374ckzuweisen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Re-visionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung. 14 1. Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsklage dieses Kl344gers wegen Rechtsmissbrauchs als unbegr374ndet abgewiesen. Zu den Voraussetzungen des Einwands des individuellen Rechtsmissbrauchs gegen374ber der aktienrechtli-chen Anfechtungsklage i.S. des 247 246 AktG hat der Senat bereits grunds344tzli- 15 - 11 - che Leitlinien aufgestellt (BGHZ 107, 296). Diese bed374rfen unter dem Blickwin-kel des 247 543 Abs. 2 ZPO aus Anlass des vorliegenden Einzelfalls keiner Er-g344nzung. 16 2. Auch ein Versto337 gegen den Grundsatz des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 GG) liegt in Bezug auf den Kl344ger zu 5 - anders als dieser meint - nicht vor. a) Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung der Abweisung der Anfech-tungsklage des Kl344gers zu 5 ausgef374hrt: Die Beklagte habe in der Berufungs-begr374ndung substantiiert dargelegt, aus welchen Gr374nden die Erhebung der Anfechtungsklage in Bezug auf den Kl344ger zu 5 rechtsmissbr344uchlich sei; diese Ausf374hrungen mache sich der Senat zu Eigen; eine irgendwie geartete Ausei-nandersetzung mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs sei seitens des Kl344-gers in dem Berufungsverfahren nicht erfolgt. 17 b) Es mag im Ansatz zweifelhaft sein, ob eine derartige pauschale Be-zugnahme auf das schrifts344tzliche Vorbringen des Beklagten zur Begr374ndung der Entscheidung verfahrensrechtlich bedenkenfrei ist. Grunds344tzlich muss das Urteil f374r die Prozessbeteiligten, insbesondere die unterlegene Partei, klar er-kennen lassen, auf welchen Erw344gungen es beruht. Es muss in wenn auch knappen, so doch eigenen Worten die Gr374nde f374r seine Entscheidung verdeut-lichen, weil nur so eine 334berpr374fung durch die h366here Instanz erm366glicht wird. Ob die vom Berufungsgericht gegebene knappe Begr374ndung diesen Anforde-rungen noch entspricht, kann letztlich dahinstehen, weil sich ein etwaiger derar-tiger formaler Mangel jedenfalls im Endergebnis nicht ausgewirkt hat. 18 c) Denn der Kl344ger zu 5 handelte auf der Grundlage des als unstreitig festgestellten Vortrags der Beklagten - wie er sich aus deren vom Berufungsge- 19 - 12 - richt konkret in Bezug genommenen Berufungsbegr374ndungsschriftsatz eindeu-tig ergibt - rechtsmissbr344uchlich. 20 Er hat die Anfechtungsklage mit dem Ziel erhoben, die verklagte Gesell-schaft in grob eigenn374tziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hatte und billigerweise auch nicht erheben konnte (BGHZ 107, 296, 311). Der Kl344ger zu 5 hat bereits seit Juli 2002 in wenigstens zehn Schrei-ben mit seinem Briefkopf als Rechtsanwalt, die 374berwiegend direkt an den Vor-standsvorsitzenden der Beklagten gerichtet waren, unaufgefordert seine Rechtsansicht mitgeteilt, die ehemaligen DDR-Kombinatsbetriebe, welche die Beklagte zu ihrer Unternehmensgruppe z344hle, seien dieser in Wirklichkeit nicht zuzuordnen. In seinem Schreiben vom 29. August 2002 f374hrt er aus: "Ich w344re deshalb schon in erster Linie daran interessiert, mit Ih-rem Unternehmen die Dinge zu bereinigen, und ich m366chte dies auch gerne tun zu einem Zeitpunkt, bevor sie an anderer Stelle sichtbar werden." In folgenden Briefen bem374hte er sich - weiterhin - um ein Beratungsman-dat, worauf sich die Beklagte aber nicht einlie337. Kurz vor der Hauptversamm-lung vom 6. Februar 2003 erwarb er sodann 20 Aktien der Beklagten, was er wiederum dem Vorstandsvorsitzenden - verbunden mit dem Hinweis, an der Hauptversammlung teilnehmen und dort Fragen zur Bilanz und zur Gesch344fts-f374hrung stellen zu wollen - mitteilte. Nach der Hauptversammlung lie337 er die Beklagte wissen, dass er ein Spruchverfahren beabsichtige und dass in diesem Fall alle weiteren Antragsteller sowie der gemeinsame Vertreter der au337enste-henden Aktion344re Einblick in s344mtliche Akten erhalten w374rden. In seinem Schreiben vom 18. M344rz 2003 k374ndigte er ferner an, sich am Spruchverfahren der B. zu beteiligen. Seine Anfechtungsklage hat der Kl344ger zu 5 im We-sentlichen auf die bereits zuvor von ihm behaupteten angeblichen Umwand-lungsm344ngel im Zusammenhang mit den zur Unternehmensgruppe der Beklag- 21 - 13 - ten (namentlich der B. ) geh366renden ehemaligen DDR-Betrieben und eine daraus vermeintlich resultierende Beeinflussung des Umtauschverh344ltnisses gest374tzt. Noch w344hrend des Prozesses legte der Kl344ger zu 5 der Beklagten na-he, es entspreche einer "zielf374hrenden Konfliktstrategie und Problemstrategie", wenn sein Vorbringen den anderen Anfechtungskl344gern nicht zur Kenntnis ge-bracht werde. Ersichtlich wollte der Kl344ger zu 5 sich durch die von ihm durchg344ngig er-strebte 334bertragung eines anwaltlichen Beratungsmandats von der Beklagten sein Schweigen zu der von ihm behaupteten Problematik der Umwandlung der ehemaligen DDR-Betriebe durch die ihn dann treffende anwaltliche Schweige-pflicht abkaufen lassen. Dabei waren nicht zuletzt der Erwerb von Aktien der Beklagten kurz vor der Hauptversammlung sowie die anschlie337ende Klageer-hebung selbst Bestandteile der Strategie des Kl344gers zu 5, ein Droh- und Druckpotential gegen374ber der Beklagten aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten, um diese zu der erstrebten Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hatte. Eine derartige grob eigenn374tzige Handlungsweise rechtfertigt bei der ge-botenen Gesamtbetrachtung des Verhaltens zweifelsfrei den Einwand des indi-viduellen Rechtsmissbrauchs gegen374ber der von diesem Kl344ger erhobenen An-fechtungsklage. 22 III. F374r das auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Kl344gerin zu 1 und 4 gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO neu er366ffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 23 1. Die weitergehenden Anfechtungsgr374nde, die die Kl344gerinnen zu 1 und 4 ihren Nichtzulassungsbeschwerden zugrunde gelegt haben, hat der Senat gepr374ft, aber f374r nicht zulassungsrelevant i.S. des 247 543 Abs. 2 ZPO erachtet. 24 - 14 - a) Der Verschmelzungsbericht gem344337 247 8 Abs. 1 UmwG weist keine ent-scheidungserheblichen, die Zulassung erforderlich machenden M344ngel auf. 25 26 Allerdings ist bislang h366chstrichterlich noch nicht entschieden worden, ob - wie die Kl344ger meinen - aus der gesetzlichen Anordnung der Schriftlichkeit in 247 8 UmwG abzuleiten ist, dass eine eigenh344ndige Unterschrift jedes einzelnen Mitglieds des Vertretungsorgans erforderlich ist (so die h.M.: vgl. Lutter/Drygala in Lutter aaO 247 8 Rdn. 8; Kallmeyer/Marsch-Barner aaO 247 8 Rdn. 3; Stratz in Schmidt/H366rtnagel/Stratz, UmwG/UmwStG 4. Aufl. 247 8 Rdn. 6; Gehling in Semler/Stengel, UmwG 247 8 Rdn. 7; Grunewald in Ge337ler/Hefermehl/ Eckhardt/Kropff, AktG 247 340 a Rdn. 18) oder ob eine Unterzeichnung durch Or-ganmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl - wie sie hier in Gestalt der Unter-schriften von nur zwei Vorstandsmitgliedern der Beklagten vorliegt - ausreicht (so Klaus J. M374ller, NJW 2000, 2001). F374r die zuletzt genannte Mindermeinung sprechen nachhaltig Sinn und Zweck der Regelung. Dem Verschmelzungsbericht gem344337 247 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG kommt vor allem eine umfassende Informationsfunktion zu: Er soll die Verschmelzung und den Verschmelzungsvertrag im Einzelnen, insbesondere das Umtauschverh344ltnis der Anteile, rechtlich und wirtschaftlich erl344utern und begr374nden. Weil dem geschriebenen Wort eine gr366337ere Pr344zision, Nachvoll-ziehbarkeit und 334berpr374fbarkeit zukommt, soll der Bericht schriftlich vorliegen und nicht lediglich m374ndlich vorgetragen werden. Dass bei Unterzeichnung des Berichts durch Organmitglieder nur in vertretungsberechtigter Zahl etwa die Ge-fahr best374nde, der Bericht entspreche nicht dem Willen der Mehrheit des Or-gans, erscheint lebensfremd: Eine solche Manipulation k366nnte nicht verborgen bleiben, weil der Verschmelzungsbericht in der Hauptversammlung - zumeist, so auch hier, in Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder - m374ndlich erl344utert und er366rtert wird. 27 - 15 - Der Senat braucht diese Frage aber nicht abschlie337end zu entscheiden, weil es hier - selbst wenn man der bisher h.M. folgen wollte - im Falle der Nicht-einhaltung der Schriftform an der Relevanz des Formmangels f374r die Informati-ons- und Mitwirkungsrechte der Aktion344re im Sinne der Senatsrechtsprechung fehlen w374rde (vgl. BGHZ 153, 32; 160, 385). Der Sinn eines etwaigen Erforder-nisses der Unterzeichnung durch alle Organmitglieder k366nnte - wie dargelegt - nur darin bestehen, den Aktion344ren zu verlautbaren, dass der Vorstand mehr-heitlich "hinter dem Bericht steht". Jedem vern374nftig denkenden Aktion344r ist aber klar, dass es der Lebenserfahrung widerspricht, dass ein Vorstand in ver-tretungsberechtigter Zahl einen Verschmelzungsbericht herausgibt, mit dem die Mehrheit des Vorstandes nicht einverstanden ist. Ein solcher Aktion344r w374rde sich in seiner Entscheidung 374ber die Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrech-te von einer fehlenden - unterstellt: erforderlichen - Unterzeichnung des Be-richts durch s344mtliche Vorstandsmitglieder nicht beeinflussen lassen. 28 b) Entgegen der Ansicht der Kl344gerin zu 1, die auch in diesem Zusam-menhang die anderw344rts vielf344ltig von ihr und anderen 366fter als Anfechtungs-kl344gern in Erscheinung tretenden Aktion344ren vorgebrachten Standardr374gen er-hebt, wirft weder der Umstand, dass das Gericht den Verschmelzungspr374fer auf Vorschlag der Beklagten bestellt hat, noch die Tatsache der sog. Parallelpr374-fung entscheidungsbed374rftige Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Beide Fragen hat der Senat - anders als die Kl344gerin zu 1 f374r richtig h344lt - entschieden (vgl. Sen.Urt. v. 18. September 2006 - II ZR 225/04, ZIP 2006, 2080, 2082, so-wie schon BGHZ 135, 260). 29 2. In Bezug auf die diversen sonstigen R374gen der Beschwerden sieht der Senat von einer n344heren Begr374ndung gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO ab, weil insoweit offensichtlich Zulassungsgr374nde nicht gegeben sind. 30 - 16 - 3. Das Berufungsgericht wird nunmehr im Hinblick auf die schl374ssigen Bewertungsr374gen der Kl344ger zu 1 und 4, denen die Beklagte mit erheblichem Sachvortrag entgegengetreten ist, in die Beweisaufnahme einzutreten und das von beiden Seiten hierzu beantragte Sachverst344ndigengutachten einzuholen haben. 31 Goette Kurzwelly Kraemer Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.09.2003 - 93 O 47/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.10.2004 - 23 U 234/03 -
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