BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 266/07 Verk374ndet am: 19. Juni 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie den Richter Hucke f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin betreibt ein Fernmeldenetz f374r die 326ffentlichkeit und erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Sie unterhielt auf der fr374heren Trasse der Bundesstra337e 112 nahe der Ortschaft H. eine oberirdisch verlaufende Fern-meldeleitung. Die Beklagte gewinnt im Tagebau Braunkohle. Im Zuge der Aus-weitung des Abbaugebiets J. wurde die B 112 verlegt, wof374r das Ministerium f374r Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Branden-burg unter dem 10. Mai 2000 die Plangenehmigung erteilt hatte. Hiervon betrof-fen war auch der Bereich, in dem die Freileitung der Kl344gerin verlief. 1 - 3 - Der Tr344ger der Stra337enbaulast entwidmete die Wegeparzellen und ver-344u337erte sie sodann freih344ndig an die L. , die Rechtsvorg344ngerin der Be-klagten. Auf deren Verlangen entfernte die Kl344gerin ihre Telekommunikationsli-nie und verlegte in der neuen Trasse der B 112 eine neue, unterirdisch gef374hrte Leitung. Die Kl344gerin verlangt Ersatz ihrer Kosten f374r die Versetzung der Lei-tung. 2 Das Landgericht hat der auf Zahlung von 132.476,91 200 gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil zun344chst abge344ndert und die Klage abgewiesen. 3 Auf die Revision der Kl344gerin hat der Senat durch Urteil vom 23. M344rz 2006 (BGHZ 167, 1) die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zur374ck-verwiesen. 4 Diese hat vom Senat f374r noch geboten erachtete tats344chliche Feststel-lungen nachgeholt und sodann die Berufung der Beklagten gegen das Grundur-teil des Landgerichts zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht verfassungsrechtliche Bedenken gegen die im Urteil vom 23. M344rz 2006 angestellten Erw344gungen des Senats geltend. 5 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. 6 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, ein vertraglicher Anspruch der Kl344-gerin auf Ersatz der ihr durch die Leitungsverlegung entstandenen Kosten be-stehe nicht. Auch aus den Festlegungen in der Plangenehmigung folge kein Kostenerstattungsanspruch der Kl344gerin. Jedoch h344tten im Zeitpunkt des frei-h344ndigen Verkaufs der Stra337enparzellen an die Rechtsvorg344ngerin der Beklag-ten die Voraussetzungen f374r eine Grundabtretung (247247 77 ff BBergG) vorgele-gen, weshalb nach der gem344337 247 563 Abs. 2 ZPO bindenden Rechtsauffassung des Revisionsgerichts ein Entsch344digungsanspruch der Kl344gerin nach 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG dem Grunde nach gegeben sei. 7 II. Die Beklagte, die das rechtsfehlerfreie Berufungsurteil im 334brigen nicht angreift, meint zu Unrecht, der Senat habe mit seinem Urteil vom 23. M344rz 2006 ihre Grundrechte aus Art. 2 und Art. 14 GG verletzt sowie unter Versto337 gegen das Gewaltenteilungsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung 374berschritten. 8 Der Senat hat entschieden, das aus 247 50 Abs. 1 und 2 des f374r den Streit-fall ma337gebenden Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120, TKG 1996; jetzt: 247 68 Abs. 1 und 247 69 Abs. 1 des Telekommunikati-onsgesetzes vom 22. Juni 2004, BGBl. I S. 1190, TKG 2004) folgende Recht, Verkehrswege f374r 366ffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen, sei ein zu entsch344digendes Nutzungsrecht im Sinne des 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG , sofern die zum Rechtsverlust f374hrende Einzie- 9 - 5 - hung des Verkehrswegs weder im Interesse des Wegebaulasttr344gers noch des Inhabers einer bevorrechtigten besonderen Anlage nach 247247 55 , 56 TKG 1996 (jetzt: 247247 74 , 75 TKG 2004) oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorha-bentr344gers liege. Die Anwendung materieller Enteignungsentsch344digungsvor-schriften sei auch dann gerechtfertigt, wenn das Verkehrswegegrundst374ck nicht enteignet, sondern, wie hier, freih344ndig ver344u337ert werde und das Nutzungsrecht des Telekommunikationsunternehmens aufgrund einer zuvor erfolgten Entwid-mung der Stra337e erloschen sei, sofern der Rechtsverlust bereits durch einen Verwaltungsakt (hier: Plangenehmigung nach 247 17 Abs. 1a FStrG a.F., jetzt: 247 17 Satz 3 FStrG n.F. i.V.m. 247 74 Abs. 6 VwVfG) vorgezeichnet sei und sich der Zugriff auf das Grundst374ck bei einer Gesamtbetrachtung materiell als die Aus374bung eines Enteignungsrechts darstelle. 1. a) Die Beklagte macht demgegen374ber unter Bezugnahme auf den Be-schluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300, 319) geltend, Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG sei die gesetzgeberische Grundent-scheidung zu entnehmen, dass keine Enteignungsentsch344digung zu gew344hren sei, f374r die es an einer vom Gesetzgeber geschaffenen Anspruchsgrundlage fehle. Zudem enthalte Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG die Grundentscheidung, dass das Gesetz, das die Enteignung erm366gliche, zugleich die Entsch344digung nach Art und Ausma337 regeln m374sse (BVerfGE 4, 219, 230; 46, 268, 286). Dies habe der Senat in seinem Urteil vom 23. M344rz 2006 nicht beachtet. Die Verkn374pfung jener Teilakte, die nach seiner Auffassung bei einer Gesamtbetrachtung die Enteignungsentsch344digung gem344337 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG ausgel366st habe (BGHZ 167, 1, 7 ff, Rn. 20 ff), stelle eine richterliche Rechtsfortbildung dar. Die-se 374berschreite die durch Art. 20 Abs. 3 GG gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen, weil der Senat nicht beachtet habe, dass nicht die Rechtsprechung, sondern der Gesetzgeber die Anspruchsgrundlage zu regeln habe. Zudem h344t- 10 - 6 - te die Enteignungsentsch344digung im Telekommunikationsgesetz geregelt sein m374ssen, wenn 247 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996, wie es der Senat angenommen habe, dem Lizenznehmer eine durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzte wohlerwor-bene Rechtsposition verleihe. Die Revision meint, aus diesen Gr374nden sei die Beklagte in ihren Grundrechten aus Art. 20, Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. b) Der Senat vermag dem auch bei erneuter 334berpr374fung seiner im Urteil vom 23. M344rz 2006 niedergelegten Rechtsansichten nicht zu folgen. Vielmehr beruht seine Entscheidung teils auf einer unbedenklichen einfachen Auslegung der einschl344gigen Vorschriften und teils auf einer zul344ssigen richterlichen Fort-bildung des Rechts. 11 aa) (1) Mit der Anwendung des 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG zugunsten der Kl344gerin hat der Senat der mit Inkrafttreten des Art. 87f GG (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. August 1994, BGBl. I S. 2245) am 3. September 1994 ver-344nderten Rechtslage Rechnung getragen. Die Grundgesetz344nderung leitete die Privatisierung der Telekommunikationsdienstleistungen ein. Dies hatte auch Auswirkungen auf das Leitungsrecht (247 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996), das nun-mehr den privatrechtlich organisierten Dienstleistungsunternehmen als Lizenz-nehmern gem344337 247 6 Abs. 1 TKG 1996 zustand. Es war deshalb die noch nicht gekl344rte Rechtsfrage zu beantworten, ob das Leitungsrecht, das in dieser Form zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jetzigen Fassung des 247 87 Abs. 2 BBergG am 1. Januar 1982 (247 178 Satz 1 BBergG [BGBl. I 1980, S. 1310, 1363]) noch nicht existierte, ein entsch344digungspflichtiges Recht im Sinne der Nummer 2 dieser Vorschrift ist. 12 - 7 - (2) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Senat hierbei nicht unter Versto337 gegen die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 (BVerfGE 58, 300, 319) aufgestellten Grunds344tze eine neue, im Gesetz nicht vorgesehene Anspruchsgrundlage f374r die Enteignungsentsch344di-gung geschaffen. Vielmehr findet die der Kl344gerin zuerkannte Entsch344digung ihre Grundlage in 247 87 Abs. 2 Satz 2 BBergG. Mit der - nicht zuletzt mit Blick auf das Grundrecht der Kl344gerin aus Art. 14 Abs. 1 GG gebotenen - erweiterten Auslegung dieser Bestimmung hat der Senat lediglich die in ihr bereits vorge-gebene Grundentscheidung des Gesetzgebers f374r die konkrete Fallgestaltung umgesetzt. 247 87 Abs. 2 BBergG beruht auf dem Grundgedanken, dass das Bergbauunternehmen, zu dessen Gunsten ein enteignender Zugriff auf ein Grundeigentum erfolgt, diejenigen zu entsch344digen hat, die durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzte Rechte an dem betroffenen Grundst374ck verlieren. Die infolge der Grundabtretung gest366rte Verm366genslage der Betroffenen soll soweit wie m366glich ausgeglichen werden (vgl. Begr374ndung der Bundesregierung zum Ent-wurf des Bundesberggesetzes BT-Drs. 8/1315 S. 128, 130). Da das Leitungs-recht der Kl344gerin gem344337 247 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 entgegen der Ansicht der Beklagten eine durch Art. 14 Abs. 1 GG gesicherte Rechtsposition darstellt (siehe dazu sogleich unter Nummer 2), stellt die Zuordnung des telekommuni-kationsrechtlichen Leitungsrechts zu den Rechten im Sinne des 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG die folgerichtige Umsetzung der in dieser Bestimmung vorgege-benen Wertung dar. Hierbei handelt es sich nicht um eine richterliche Rechts-fortbildung, sondern um eine einfache Auslegung von 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG, da diese Bestimmung eine Entsch344digung nicht nur f374r enumerativ aufgez344hlte Rechte vorsieht, sondern bereits nach ihrem Wortlaut s344mtliche durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzten Rechte zum Besitz an dem betroffenen Grundst374ck erfasst. 13 - 8 - bb) Die weitere Entscheidung des Senats, diese Vorschrift auch in den F344llen anzuwenden, in denen keine f366rmliche Enteignung der betroffenen Grundst374cke stattgefunden hat, aber - wie hier - der Rechtsverlust durch einen Verwaltungsakt bereits vorgezeichnet war und sich der Zugriff auf das Grund-st374ck bei einer Gesamtbetrachtung materiell als die Aus374bung eines Enteig-nungsrechts darstellt (BGHZ 167, 1, 7 ff, Rn. 19 bis 21, 23 bis 25), mag eine richterliche Rechtsfortbildung darstellen, da es sich insoweit um eine sich im Gesetz urspr374nglich nicht vorgesehene analoge Anwendung von 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG handelt. Diese h344lt sich jedoch in den verfassungsrechtlich zul344s-sigen Grenzen. 14 Die Rechtsfortbildung geh366rt, wie sich insbesondere auch aus 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergibt, zu den anerkannten Aufgaben und Befugnissen der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 34, 269 , 286 ff; 49, 304 , 318 f; 65, 182 , 190 f; 96, 375 , 394 f; NJW 2006, 3409). Die Grenze des im Hinblick auf die Gewaltentrennung und die Gesetzesbindung verfassungsrecht-lich Zul344ssigen ist aber 374berschritten, wenn die Fachgerichte die gesetzgeberi-sche Grundentscheidung nicht respektieren oder von den anerkannten Metho-den der Gesetzesauslegung abweichen (BVerfGE 96, 375 , 395 ; NJW 2006 a-aO). Hieran gemessen hat der Senat mit seinen oben wiedergegebenen Aus-f374hrungen im Urteil vom 23. M344rz 2006 die Grenzen der richterlichen Rechts-fortbildung nicht 374berschritten. 15 Es handelt sich um die Anwendung der bereits in den Senatsentschei-dungen vom 15. Februar 1996 (BGHZ 132, 63), vom 20. Januar 2000 (BGHZ 143, 321) und vom 4. August 2000 (BGHZ 145, 83) entwickelten Grunds344tze, gegen die - soweit ersichtlich - verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben wurden (vgl. Ossenb374hl LM Art. 14 GrundG Nr. 44 ; ferner: 16 - 9 - Laiblin AgrarR 1996, 264; Maser IBR 2000, 235; Pasternak BayVBl 1997, 520; ders. BayVBl 2001, 742). Auch dies war notwendig, um die 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG zugrunde liegende Wertung im Einzelfall zur Geltung zu bringen. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, dem durch eine Grundst374cks374bertragung an ein Bergbauunternehmen in seinen durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzten Rech-ten betroffenen Nebenberechtigten die gebotene Entsch344digung zukommen zu lassen (vgl. Begr374ndung der Bundesregierung zum Entwurf des Bundesbergge-setzes aaO). Dieser Zweck erfordert die Anwendung von 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG auch in den F344llen, in denen unter den vom Senat aufgestellten - und nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier erf374llten - engen Bedingungen ein freih344ndiger Verkauf des betroffenen Grundst374cks stattfindet. (1) F374r den Eingriff in die Rechte des Nebenberechtigten bedeutet es in Fallgestaltungen wie der vorliegenden keinen entscheidenden Unterschied, ob der urspr374ngliche Grundst374ckseigent374mer f366rmlich enteignet wird oder ob er sich, weil der Eigentumsverlust durch einen sonstigen Verwaltungsakt bereits unentrinnbar vorgezeichnet ist, zu einem freih344ndigen Verkauf an das Bergbau-unternehmen entschlie337t. Wenn der Rechtsverlust des Nebenberechtigten, wie hier, in beiden Konstellationen auch ohne seinen Willen eintritt, stellt sich der Zugriff in beiden F344llen gleicherma337en als Rechtsentziehung und damit als ent-eignend dar (siehe zur Rechtsentziehung als Charakteristikum einer Enteignung z.B.: BVerfGE 102, 1, 15 f; Senat BGHZ 99, 24, 28 m.w.N.), so dass nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 GG eine Entsch344digung geboten ist. 17 (2) Diese Erw344gungen gelten entsprechend f374r die Wertung des Senats, es bedeute keinen Unterschied, dass der Rechtsverlust der Kl344gerin nicht un-mittelbar durch die 334bertragung des Eigentums an den Wegeparzellen, sondern 18 - 10 - gem344337 247 53 Abs. 2 TKG 1996 (jetzt: 247 72 Abs. 2 TKG 2004) durch die vorherige Entwidmung eingetreten sei, weil es sich um einen einheitlichen Vorgang ge-handelt habe, der darauf abgezielt habe, die im Interesse des Gemeinwohls liegende Inanspruchnahme der Grundst374cke f374r die Zwecke des Kohleabbaus zu erm366glichen (BGHZ 167, 1, 10, Rn. 24 f). Zu Unrecht meint die Revision, mit dieser Gesamtbetrachtung seien die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung 374berschritten. Auch insoweit hat der Senat an seine bereits fr374her entwickelten Grund-s344tze angekn374pft (BGHZ 143, 321, 326 f; zustimmend zur Gesamtbetrachtung insbesondere Ossenb374hl aaO), nach denen gerade unter dem Blickwinkel des Art. 14 GG eine solche, die einzelnen Teilakte des Erwerbsvorgangs zusam-menfassende Sichtweise geboten ist, die entscheidend darauf abstellt, dass am Ende des Vorgangs das beg374nstigte Unternehmen das Grundst374ck f374r seine Zwecke nutzen kann und das Recht des betroffenen (Neben-) Berechtigten deswegen untergegangen oder anderweitig beeintr344chtigt ist. Eine an seinem Zweck und an Art. 14 GG orientierte Auslegung von 247 87 Abs. 2 Satz 2 BBergG erfordert eine derartige Gesamtbetrachtung. Aus Sicht des Grundrechtstr344gers, aber auch objektiv, ist es gleichg374ltig, ob das Recht durch einen einzigen Zugriffsvorgang beeintr344chtigt wird oder als Ergebnis mehrerer inhaltlich zu-sammenh344ngender und insbesondere - wie hier - einem einheitlichen Ziel die-nender Teilakte. Die Beurteilung, ob ein mehraktiger Geschehensablauf, an dessen Ende der Entzug einer grundrechtlich gesch374tzten Rechtsposition steht, einen einheitlichen Vorgang darstellt, kann nur durch eine wertende Gesamtbe-trachtung vollzogen werden. 19 Zur effektiven Verwirklichung des durch Art. 14 Abs. 1 und 3 GG gebote-nen Eigentumsschutzes kann es deshalb bei Anwendung des 247 87 Abs. 2 Nr. 2 20 - 11 - BBergG im Falle eines mehraktigen Geschehens nur darauf ankommen, ob die den Rechtsverlust herbeif374hrenden Vorg344nge bei einer solchen Gesamtbe-trachtung lediglich unselbst344ndige Teilakte eines im Ergebnis enteignenden Zugriffs sind. Auf welchem rechtlichen Wege und nach welchen, oftmals zuf344lli-gen tats344chlichen Abl344ufen sich dieser im Einzelnen vollzieht, ist dann unbe-achtlich. Die von der Beklagten f374r richtig gehaltene isolierte Betrachtung der Entwidmung als allein entscheidenden Vorgang, der den Fortfall des Leitungs-rechts der Kl344gerin bewirkte, w374rde Art. 14 Abs. 1 und 3 GG und 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG nicht gerecht, da sie den aus den Gr374nden des Senatsurteils vom 26. M344rz 2006 (BGHZ 167, 1, 10 Rn. 25) einheitlich zu beurteilenden Vorgang der Entwidmung, des Untergangs des Leitungsrechts der Kl344gerin und der 334bertragung des Eigentums an den betroffenen Grundst374cken k374nstlich auf-spaltete. cc) Unbegr374ndet ist weiter die R374ge, der Senat habe die sich aus Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG ergebende gesetzgeberische Grundentscheidung missachtet, dass die Enteignung und die Entsch344digung im selben Gesetz zu regeln seien. Deshalb h344tte das Telekommunikationsgesetz eine Entsch344digungsregelung enthalten m374ssen, und der Senat h344tte nicht auf 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG zu-r374ckgreifen d374rfen. 21 Richtig ist, dass das Telekommunikationsgesetz 1996 lediglich die Vor-aussetzungen f374r das Entstehen und das Erl366schen des Leitungsrechts im Ver-h344ltnis zu den Wegebaulastpflichtigen sowie seinen Inhalt (247247 50 bis 57 TKG 1996; jetzt 247247 68 bis 76 TKG 2004) regelt und f374r den Fortfall dieses Rechts (247 53 Abs. 2 TKG 1996, jetzt 247 72 Abs. 2 TKG 2004) keine Entsch344digung vor-sieht. Allerdings erfolgte der enteignende Zugriff der Beklagten auf das Lei-tungsrecht der Kl344gerin bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (siehe oben 22 - 12 - bb (2)) nicht aufgrund des Telekommunikationsgesetzes, sondern nach dem Bergrecht. Der Grunderwerb, die Entwidmung des Stra337enlandes und der Ver-lust des Leitungsrechts der Kl344gerin waren unselbst344ndige Teile eines einheitli-chen Vorgangs, der darauf abzielte, die im Interesse des Gemeinwohls liegen-de Inanspruchnahme der Grundst374cke f374r den Kohleabbau zu erm366glichen. Ohne die den Fortfall des Leitungsrechts der Kl344gerin verursachende Entwid-mung des Stra337engrundst374cks h344tte die Eigentums374bertragung den beabsich-tigten Zweck - Ausweitung des Braunkohleabbaugebiets - nicht erf374llen k366nnen, ebenso wie die Entwidmung ohne die Grundst374cksver344u337erung hierf374r sinnlos gewesen w344re (Senat aaO). Der Zielrichtung des Zugriffs auf das Grundst374ck entsprechend hat der Senat den Anspruch der Kl344gerin gem344337 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG davon abh344ngig gemacht, ob die Voraussetzungen f374r eine Ent-eignung nach 247247 77 ff BBergG vorgelegen h344tten (aaO S. 8 f, Rn. 21 f). Die hier ma337geblichen Vorschriften 374ber die Enteignung sind damit - in 334bereinstim-mung mit Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG - in dem Gesetz enthalten, das auch Art und Ausma337 der zu leistenden Entsch344digung regelt (247247 84 ff BBergG). dd) Schlie337lich ist der Senat in seinem Urteil vom 23. M344rz 2006 nicht von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und -anwendung ab-gewichen. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen. In ihrer Verfassungsbeschwerde vom 22. Mai 2006 r374gte die Beklagte jedoch, der Se-nat habe die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung 374berschritten, weil seine Argumentation unschl374ssig sei. Sie bem344ngelt insoweit, der Senat habe die Grunds344tze seiner Entscheidung vom 20. Januar 2000 (BGHZ 143, 321) trotz bestehender Unterschiede auf die vorliegende Fallgestaltung 374bertragen. Diese Beanstandung ist unbegr374ndet. 23 - 13 - Zwar hatte der dort beg374nstigte Vorhabentr344ger, die Deutsche Bahn, die eine ICE-Trasse baute, das in jenem Fall betroffene Jagdrecht mit dem Erwerb des Grundst374cks selbst zum Erl366schen gebracht, w344hrend im vorliegenden Streitfall das Leitungsrecht der Kl344gerin durch einen zus344tzlichen Teilvorgang, und 374berdies durch die Ma337nahme eines Dritten (Entwidmung durch den We-gebaulasttr344ger), vor der Eigentums374bertragung an die Beklagte unterging. Der vom Senat aus dem Urteil vom 20. Januar 2000 auf den vorliegenden Streitfall 374bertragene Rechtsgedanke hat zu diesem Sachverhaltsunterschied jedoch keinen Bezug. Ma337geblich war die Erw344gung, dass es f374r die Anwendung der Enteignungsentsch344digungsbestimmungen darauf ankommt, ob das betroffene Recht bei einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis Gegenstand eines enteignen-den Zugriffs geworden ist (BGHZ 143, 321, 326 f und 167, 1, 10, Rn. 24 f). In welchen unselbst344ndigen Teilakten sich dieser Zugriff vollzogen hat, ist gerade unbeachtlich. 24 2. Zu Unrecht r374gt die Revision weiter, entgegen der Ansicht des Senats habe das Leitungsrecht der Kl344gerin nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterlegen. 25 a) Soweit die Beklagte darauf verweist, dass es sich um ein vom Bund abgeleitetes Recht handelt, hat sich der Senat hiermit bereits in seinem Urteil vom 23. M344rz 2006 auseinandergesetzt (aaO S. 6, Rn. 16). Zur weiteren Ver-deutlichung ist hervorzuheben, dass die Lizenznehmer mit der Erbringung ihrer Telekommunikationsdienstleistungen nicht - etwa vergleichbar mit einem belie-henen oder sonstigen zur Erf374llung von 366ffentlichen Aufgaben herangezogenen Unternehmer (vgl. Senat BGHZ 39, 358, 361 f; 121, 161, 164 ff) - eine Aufgabe der 366ffentlichen Hand wahrnehmen. Vielmehr handeln sie hierbei, wie sich aus Art. 87 f Abs. 2 GG ergibt, im eigenen privatwirtschaftlichen Gesch344ftskreis. 26 - 14 - b) Auch der Umstand, dass das Leitungsrecht im Verh344ltnis zum Wege-baulastpflichtigen unentgeltlich ist, l344sst, anders als die Beklagte meint, den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG nicht entfallen. Der Senat hat sich mit diesem Problem bereits in dem Urteil vom 23. M344rz 2006 befasst (aaO mit weiterem Nachweis). Unbehelflich ist der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der der Eigentumsschutz f374r 366ffentlich-rechtliche Anspr374che unter anderem davon abh344ngt, ob die Rechtsposition auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Betroffenen beruht (BVerfGE 16, 94, 113; 18, 392, 397; 97, 271, 284). Es kann offen bleiben, ob diese Judikatur, die in erster Linie f374r das Renten- und Ver-sorgungsrecht entwickelt wurde, 374berhaupt auf das telekommunikationsrechtli-che Leitungsrecht anwendbar ist. Jedenfalls handelt es sich bei dessen 334ber-tragung auf den Lizenznehmer nicht um eine einseitige Gew344hrung des Staa-tes, zu der keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des Telekom-munikationsunternehmens hinzutritt. Zum einen ist f374r die Erteilung der notwen-digen Lizenz (vgl. 247 6 Abs. 1 TKG 1996; siehe jetzt 247 69 Abs. 1 TKG 2004), gem344337 247 16 Abs. 1 Satz 1 TKG 1996 (jetzt 247 142 Abs. 1 Nr. 7 TKG 2004) eine Geb374hr zu entrichten gewesen. Vor allem aber ist das telekommunikations-rechtliche Leitungsrecht die Rechts- und Vertrauensgrundlage f374r erhebliche schutzw374rdige Eigenleistungen des Lizenznehmers. Das Leitungsrecht wird erst dann f374r den Telekommunikationsbetrieb nutzbar, wenn die Leitungen gelegt und unterhalten werden. Dies hat der Lizenznehmer durch entsprechende In-vestitionen in Eigenleistung zu bewerkstelligen, deren Amortisation schutzw374r-dig ist. 27 c) Soweit die Revision gegen die Sicherung des Leitungsrechts durch Art. 14 Abs. 1 GG anf374hrt, gem344337 247 53 Abs. 2 TKG 1996 erl366sche die Befugnis 28 - 15 - des Nutzungsberechtigten mit der Einziehung des Verkehrswegs, hat der Senat bereits im Urteil vom 23. M344rz 2006 ausgef374hrt, dass dies die Schutzw374rdigkeit des Leitungsrechts lediglich im Verh344ltnis zum Wegebaulasttr344ger und zu Inha-bern besonderer Anlagen gem344337 247247 55, 56 TKG 1996 einschr344nkt, nicht aber in Bezug auf Dritte (aaO S. 6 f, Rn. 17 f). 3. Unbegr374ndet ist weiter die R374ge der Revision, die Beklagte sei durch die Auferlegung einer Entsch344digungspflicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt, weil dadurch in ihr Eigentum an den entwidmeten vormali-gen Stra337engrundst374cken eingegriffen werde. 29 Art. 14 Abs. 1 GG sch374tzt lediglich Rechtspositionen, die ihrem Inhaber bereits zustehen (z.B.: BVerfGE 20, 31, 34; 30, 292, 334 f; 68, 193, 222; 78, 205, 211; 95, 173, 187 f). Die Beklagte konnte das Trassengrundst374ck jedoch von vornherein nur um den Preis des Entstehens einer Entsch344digungspflicht gegen374ber der Kl344gerin erwerben. Die Beklagte hatte damit zu keinem Zeit-punkt Eigentum erworben, das nicht mit dem Entsch344digungsanspruch der Kl344-gerin "belastet" war. Ein Eingriff in das Grundeigentum der Beklagten scheidet schon aus diesem Grunde aus. 30 4. Weiterhin ist die Beklagte entgegen der Ansicht der Revision durch den dem Grunde nach zuerkannten Entsch344digungsanspruch auch nicht im 334brigen in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und ihrem Grundrecht auf wirtschaft-liche Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. 31 Beide Grundrechte gew344hren der Beklagten kein Recht, die von ihr be-n366tigten Wirtschaftsg374ter frei von Rechten Dritter zu erwerben, ohne hierf374r ei-nen Ausgleich leisten zu m374ssen. Ein Grundrechtseingriff k344me nur dann in Be- 32 - 16 - tracht, wenn und soweit die zu leistende Entsch344digung erdrosselnd oder kon-fiskatorisch wirken w374rde (vgl. BVerfGE 63, 343, 368; 78, 232, 243; BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Januar 2006 - 1 BvL 12/05 - juris Rn. 11). Dies ist hier aber nicht ersichtlich. 5. Schlie337lich h344lt der Senat nach 334berpr374fung auch unter Ber374cksichti-gung der Gegenargumente der Beklagten an seiner Auffassung fest, dass 247 124 BBergG keine die Anwendung von 247 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG auf das Lei-tungsrecht der Kl344gerin ausschlie337ende Sonderregelung enth344lt (BGHZ 167, 1, 4 f, Rn. 12). 33 Schlick D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 25.11.2003 - 2 O 439/02 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.10.2007 - 2 U 3/04 -
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