BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 266/08 Verk374ndet am: 11. Oktober 2010 Stoll Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 38; BGB 247 615 Der Gesch344ftsf374hrer einer GmbH hat nach Widerruf seiner Bestellung bei fort-bestehendem Anstellungsverh344ltnis grunds344tzlich keinen Anspruch auf Weiter-besch344ftigung in einer seiner fr374heren T344tigkeit vergleichbaren leitenden Funk-tion. Etwas anderes kann gelten, wenn sich dem Anstellungsvertrag eine da-hingehende Vereinbarung entnehmen l344sst. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2010 - II ZR 266/08 - OLG K366ln LG Bonn - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. Oktober 2010 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 30. Oktober 2008 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, den Kl344ger zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen in ei-ner seiner fr374heren T344tigkeit als Direktor und Intendant der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland 344hnlichen leitenden Stellung 374ber den 31. Dezember 2007 hinaus weiter zu besch344ftigen. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. Januar 2008 zur374ckge-wiesen. Unter Ab344nderung der Kostenentscheidung des Landgerichts ha-ben die Beklagte 3/4 und der Kl344ger 1/4 der Kosten des ersten Rechtszugs zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte eben-falls zu 3/4 und der Kl344ger zu 1/4. Die Kosten des Revisionsverfahrens und des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kl344ger 46 % und die Beklagte 54 %. Von den au337ergerichtlichen Kosten tragen der Kl344ger 59 % und die Beklagte 41 %. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die beklagte GmbH betreibt in Bonn die Bundeskunsthalle. Gesellschaf-ter sind die Bundesrepublik Deutschland und die 16 Bundesl344nder. Der Kl344ger wurde 1989 zum Gesch344ftsf374hrer bestellt. 2 W344hrend die Anstellungsvertr344ge vom 18. Dezember 1989 und 19. Dezember 1991 jeweils befristet auf f374nf Jahre abgeschlossen worden wa-ren, sah die zuletzt am 20. Juli 1995 geschlossene Vereinbarung eine feste Vertragsdauer bis zum 31. Dezember 2001 und anschlie337end - vorbehaltlich eines sp344testens bis zum 31. Dezember 1999 zu fassenden anders lautenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung - die Fortsetzung des Anstel-lungsverh344ltnisses auf unbestimmte Zeit vor. Im Jahre 1995 war 247 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten gestrichen worden. Dieser hatte gelautet: "Die Bestellung (des Gesch344ftsf374hrers) kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden." Nach Abberufung des Kl344gers als Gesch344ftsf374hrer k374ndigte die Beklagte am 25. Juni 2007 aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gesell-schafterversammlung den Gesch344ftsf374hreranstellungsvertrag zum 31. Dezember 2007. Der Kl344ger hat die Feststellung begehrt, dass das Dienst-verh344ltnis durch die K374ndigung nicht beendet worden sei. Zudem hat er die Weiterbesch344ftigung in seiner bisherigen Funktion als Direktor und Intendant, hilfsweise in einer 344hnlichen leitenden Stellung, und die Zahlung seiner Verg374-tung verlangt. Die Klage ist in erster Instanz erfolglos geblieben. Das Oberlan-desgericht hat auf die Berufung des Kl344gers unter Zur374ckweisung der weiterge-henden Klage den Fortbestand des Dienstverh344ltnisses festgestellt, die Beklag-te zur Weiterbesch344ftigung des Kl344gers in einer seiner fr374heren T344tigkeit 344hnli-chen leitenden Stellung verurteilt und dem Zahlungsbegehren 374berwiegend 3 - 4 - stattgegeben. Der Senat hat die Revision der Beklagten insoweit zugelassen, als diese zur Weiterbesch344ftigung des Kl344gers verurteilt worden ist. Die weiter gehende Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat zur374ckge-wiesen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht h344lt nach Auslegung des zwischen den Parteien geltenden Anstellungsvertrages 247 53 Abs. 3 BAT im Vertragsverh344ltnis der Par-teien f374r anwendbar. Das Anstellungsverh344ltnis des Kl344gers sei deshalb nicht mehr ordentlich k374ndbar und durch die K374ndigung nicht beendet. Dementspre-chend habe der Kl344ger gegen die Beklagte einen Anspruch auf weitere Be-sch344ftigung in einer seiner fr374heren T344tigkeit vergleichbaren leitenden Funktion. 5 II. Dies h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Zu Recht und von der Revision als der Beklagten g374nstig nicht ange-griffen hat das Berufungsgericht allerdings das als Hauptantrag formulierte Be-gehren des Kl344gers, ihn zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als Ge-sch344ftsf374hrer (Direktor und Intendant) 374ber den 31. Dezember 2007 hinaus wei-ter zu besch344ftigen, zur374ckgewiesen. Ein schuldrechtlicher Anspruch auf Wei-terbesch344ftigung als Gesch344ftsf374hrer einer GmbH l344sst sich aus dem Anstel-lungsvertrag nicht herleiten (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2002 - II ZR 146/02, ZIP 2003, 28, 29; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., Anh zu 247 6 7 - 5 - Rn. 28; Scholz/Schneider/Sethe, GmbHG, 10. Aufl., 247 35 Rn. 294). Organ- und Anstellungsverh344ltnis sind nach dem Trennungsgrundsatz in ihrem Bestand voneinander unabh344ngig (BGH, Urteil vom 10. Mai 2010 - II ZR 70/09, ZIP 2010, 1288 Rn. 9; Urteil vom 26. Juni 1995 - II ZR 109/94, ZIP 1995, 1334, 1335; Urteil vom 9. Februar 1978 - II ZR 189/76, WM 1978, 319 f.). Aus dieser rechtlichen Trennung folgt grunds344tzlich, dass beide Rechtsverh344ltnisse nach den jeweiligen daf374r geltenden Vorschriften beendet werden. Die M366glichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Gesch344ftsf374hrerbestellung nach 247 38 Abs. 1 GmbHG gew344hrleistet der Gesellschaft im Bereich der Gesch344ftsf374hrung eine weitgehende Organisationsfreiheit. Dieses Recht schlie337t den vom Kl344ger ur-spr374nglich geltend gemachten "anstellungsvertraglichen Besch344ftigungsan-spruch" hinsichtlich einer T344tigkeit als Gesch344ftsf374hrer aus. Denn das Gesetz gew344hrt in 247 38 Abs. 1 GmbHG dann, wenn - wie hier - im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist (vgl. 247 38 Abs. 2 GmbHG), die jederzeitige Wider-rufsm366glichkeit "unbeschadet der Entsch344digungsanspr374che aus bestehenden Vertr344gen" (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2002 - II ZR 146/02, ZIP 2003, 28, 29). 2. Entgegen der nicht n344her begr374ndeten Auffassung des Berufungsge-richts hat der Kl344ger aber auch keinen Anspruch auf Besch344ftigung in einer sei-ner fr374heren T344tigkeit vergleichbaren leitenden Funktion. 8 Der Senat hat sich in fr374heren Entscheidungen bereits damit befasst, ob der aus seiner Organstellung Abberufene gehalten sein kann, eine andere an-gemessene Besch344ftigung unterhalb der Organstellung bei der Gesellschaft auszu374ben (BGH, Urteil vom 14. Juli 1966 - II ZR 212/64, WM 1966, 968, 969; Urteil vom 9. Februar 1978 - II ZR 189/76, WM 1978, 319). Die hiervon zu un-terscheidende Frage, ob der abberufene Gesch344ftsf374hrer aus dem fortbeste-henden Anstellungsverh344ltnis einen Anspruch auf T344tigkeit und Besch344ftigung 9 - 6 - in der Gesellschaft hat, konnte der Senat in seiner Entscheidung vom 12. November 1952 (II ZR 260/51, BGHZ 8, 35, 45 f.) offenlassen. Teilweise wird ein solcher Anspruch in der Literatur bejaht, dem im Rahmen einer Interes-senabw344gung von der Gesellschaft entgegengehalten werden k366nne, die Ge-sellschaft habe im Einzelfall ein sch374tzenswertes Interesse an einer Nichtbe-sch344ftigung (Scholz/Schneider/Sethe aaO; Leuchten, GmbHR 2001, 750). Ei-nen Anspruch des Gesch344ftsf374hrers auf Besch344ftigung in einer seiner fr374heren T344tigkeit vergleichbaren leitenden Funktion lehnt der Senat indes grunds344tzlich ab (ebenso LG K366ln, GmbHR 1997, 1104, 1105; Kleindiek aaO; Ulmer/Paefgen, GmbHG, 2006, 247 38 Rn. 117; Baums, Der Gesch344ftsleitervertrag, 1987, S. 346; Baumann in Oppenl344nder/Tr366litzsch, GmbH-Gesch344ftsf374hrung, 247 13 Rn. 74 .; R366der/Lingemann, DB 1993, 1341, 1347 ; Fonk, NZG 1998, 408, 411; Moll in Festschrift Schwerdtner, 2003, S. 453, 461 f; Buchner/Schlobach, GmbHR 2004, 1, 10 ). Ausgangspunkt daf374r ist die Auslegung des Anstellungs-vertrages. Dieser kann zwar im Fall der Abberufung des Gesch344ftsf374hrers aus der Organstellung einen Anspruch auf Besch344ftigung in einer 344hnlichen Position als leitender Angestellter vorsehen. Der Anstellungsvertrag hat aber regelm344337ig nur die Besch344ftigung als Gesch344ftsf374hrer zum Inhalt. Eine T344tigkeit unterhalb der Organebene ist typischerweise nicht vereinbart. Sie stellt ein aliud zu der Gesch344ftsf374hrert344tigkeit dar und kann deshalb aus dem Anstellungsvertrag nicht hergeleitet werden. Dies entspricht auch der typischen Interessenlage der Beteiligten. Der abberufene Gesch344ftsf374hrer hat kein existenzielles Interesse an einer Weiter-besch344ftigung, weil er aufgrund des fortbestehenden Anstellungsvertrages in Verbindung mit 247 615 BGB grunds344tzlich einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts hat. Er hat nur insoweit ein Interesse an einer Weiterbesch344ftigung, als die Nichtbesch344ftigung von ihm als Ansehensverlust oder Minderung der Le-bensfreude empfunden wird. Die Gesellschaft dagegen hat ein Interesse daran, 10 - 7 - im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit die Leitungspositionen in ihrem Unter-nehmen mit Personen ihres Vertrauens zu besetzen. Zwischen dem abberufe-nen Gesch344ftsf374hrer und der Gesellschaft besteht aber im Regelfall kein unein-geschr344nktes Vertrauensverh344ltnis mehr. Bei einer Abw344gung dieser Interessen 374berwiegt regelm344337ig das Interesse der Gesellschaft. 11 Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass in dem Anstellungsver-trag der Parteien ausdr374cklich oder im Wege der Auslegung eine Pflicht der Beklagten zur Weiterbesch344ftigung des Kl344gers begr374ndet ist. Daf374r spricht auch nichts. Strohn Caliebe Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 17.01.2008 - 12 O 116/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 30.10.2008 - 18 U 21/08 -
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