BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 266/12 Verkündet am: 21. Februar 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 95 Abs. 1, §§ 30 7 Bb, Cl, 546 Abs. 1, § 581 Abs. 2, § 584b; BKleingG § 4 Abs. 1 In einem (Formular - )Kleingartenpachtvertrag kann wirksam vereinbart we r den, dass der abgebende Pächter für den Fall, dass kein Nachpächter vo r handen ist, den Kleingarten bis zur Neuverpachtun g unter Fortzahlung der vereinbarten En t- gelte und Gebühren zu bewirtschaften oder die Baulichkeiten einschließlich Fu n- damente, befestigte Wege und Anpflanzungen zu en t fernen und den Kleingarten im umgegrabenen Zustand zu übergeben hat. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 266/12 - LG Braunschweig AG Helmstedt - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 13. August 2012 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, ein Kleingartenverein, verpachtete an den Beklagten im Oktober 2002 einen Kleingarten im Sinne des Bund eskleingartengesetzes . In dem Formular - Pachtvertrag sind unter anderem folgende Regelungen entha l- ten: 1 - 3 - " § 2 Pachtdauer und Kündigung 1. 2. Der Pächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis bis zum 3. Wer k- tag im August zum 30. November eines Jahres zu kündigen. Für die Beendigung des Pachtvertrages gelten die Bestimmu n- gen des Bu ndeskleingartengesetzes (BKleingG). 3. 4. 5. Sobald der Vorstand Kenntnis von der Kündigung des Pach t- verhältnisses erhält, [stellt] er möglichst kurzfristig fest, welche unzulässigen störenden und dem Nachpächter nicht zumutb a- ren Gegenstände zu entfernen sin d. 6. - § 4 Kleingärtnerische Nutzung 1. Der Pächter ist verpflichtet, seinen Kleingarten kleingärtnerisch 2. - § 6 Pächterwechsel 1. Nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist der Garten in einem solchen Zustand herau szugeben, wie er sich aus einer kleingärtnerischen Nutzung gem. § 1 Ziffer 1 BKleingG ergibt. Alle unzulässigen, störenden und dem Nac h- - 4 - pächter nicht zumutbaren Einrichtungen und Gegenstände sind auf Verlangen des Verpächters vom ausscheidenden Pächter zu e ntfernen. Dies bezieht sich auf Baulichkeiten und Au f- wuchs. Der Verpächter setzt zur Beseitigung eine Frist. Bei Nichteinhaltung der Frist kann der Verpächter die entspreche n- den Maßnahmen auf Kosten des Garteninhabers durchführen lassen. Dieser ist zur Dul dung der Maßnahmen und zur Ersta t- tung der damit verbundenen Kosten verpflichtet. Der Verpächter sorgt für eine fachgerechte Wertermittlung der im Kleingarten verbleibenden Baulichkeiten und Anpflanzungen. Die Kosten der Wertermittlung trägt [der] ausscheid en[d]e Pächter. 2. Der abgebende Pächter verpflichtet sich, die in der Wertermit t- lung erfassten Baulichkeiten und Anpflanzungen gegen Ersta t- tung des wertermittelten Betrages auf den Nachpächter zu übertragen. 3. - 6. Ist kein Nachpächter vorhanden, ist über den Verbleib der Ba u- lichkeit und der Anpflanzungen eine schriftliche Vereinbarung zwischen [dem] abgebenden Pächter und [dem] Verpächter zu schließen. Der Verpächter ist in diesem Fall nicht zur Zahlung des Entschädigungsbetrages verpflichtet. Der abgebende Päc h ter hat den Garten bis zur Neuverpachtung nach § 4 [Kleingärtnerische Nutzung] zu bewirtschaften, die Pacht, Ve r- waltungsgebühr sowie die Umlagen des Vereins zu zahlen und sonstige Leistungen zu erbringen oder die Baulichkeiten ei n- schließlich Fundamenten, befestigte Wege und Anpflanzungen zu entfernen und den Kleingarten im umgegrabenen Zustand zu übergeben. " Der Beklagte kündigte das Pachtverhältnis fristgerecht zum 30. Nove m- ber 2010. Ein Nachpächter stand nicht zur Verfügung. Nach dem 30 . November 2010 bewirtschaftete der Beklagte den Kleingarten nicht mehr. 2 - 5 - Der Klä ger verlangt von dem Beklagten ( nach Erlass eines Anerkenn t- nisteilurtei ls über 120,26 die Zahlung des Pachtzinses für das Jahr 2011 in Höhe von 410 h Nebenkosten) und - nach Wahl des B e- klagten - entweder die Bewirtschaftung des Kleingartens unter Tragung der damit verbundenen Entgelte und Gebühren oder die Entfernung sämtlicher auf der Parzelle befindlichen Baulichkeiten, Anpflanzungen, beweglichen Sa chen einschließlich Fundamente sowie die Rückgabe der gesamten Parzelle im vol l- ständig geräumten und umgegrabenen Zustand. Die Parteien haben über die Wirksamkeit der Regelung in § 6 Nr. 6 des Pachtvertrags sowie darüber gestritten, ob eine Abnahme des Kleingartens durch den Vorstand des Klägers als ordnungsgemäß erfolgt ist und inwieweit der Beklagte die Parzelle von Anpflanzungen, Baulichkeiten und beweglicher Habe geräumt hat. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die B e- sti mmung in § 6 Nr. 6 des Pachtvertrags sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Pächters unwirksam. Die hiergegen ei n- gelegte Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revi sion verfolgt der Kläger sein Klageb e- gehren weiter. 3 4 5 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. I. Das Beru fungsgericht h ält § 6 Nr. 6 des Pachtvertrags im Anschluss an das Amtsgericht gemäß § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam. Diese vertragliche Regelung benachteilige den Pächter unangemessen. Während in § 6 Nr. 1 des Pachtvertrags ein angemessener Interessenausgleich für den Fa ll gefunden werde, dass ein Nachpächter für die Parzelle zur Verfügung stehe, fehle in § 6 Nr. 6 für den Fall, dass kein Nachpächter gefunden werde, ein solcher ang e- messener Ausgleich. Diese Bestimmung differenziere nicht danach, ob die G e- genstände, die si ch im Garten befinden, der üblichen kleingärtnerischen Nu t- zung entsprechen und von wem sie eingebracht worden seien. Sie ziele au s- schließlich darauf ab, dass der Kläger ein völlig geräumtes und " im Urzustand " befindliches Grundstück zurückerhalte. Danach, in welchem Zustand sich der Garten insgesamt befinde, ob er beispielsweise mit einer aufgebrachten Ga r- te n laube und Fundamenten gepachtet worden sei, werde nicht unterschieden. Damit unterbleibe jegliche Berücksichtigung des Vereinszwecks, zu dessen Durchse tzung der Kläger sich als Verein gegründet habe. Da die Alternative zur vollständigen Räumung und zum Umgraben darin bestehe, dass der kündige n- de Pächter sich so verhalten müsse, als wenn der Vertrag nicht gekündigt wo r- den wäre, schließe die Regelung in § 6 Nr. 6 des Pachtvertrags faktisch eine Kündigung des Pächters aus, wenn ein Nachpächter nicht gefunden werde. Die 6 7 - 7 - Klausel ziele darauf ab, das Risiko der Nichtverpachtung auf den kündigenden Pächter zu verlagern. II. Diese Beurteilung hält der recht lichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Auffassung beider Vorinstanzen, die formularvertragliche Besti m- mung in § 6 Nr. 6 des Pachtvertrags sei gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB u n- wirksam, vermag der Senat nicht zu teilen. a) § 6 des Formular - Pachtvertrag s, den der Senat selbständig auslegen kann, weil eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsg e- richte in Betracht kommt (s. etwa Senatsurteile vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345, 347 Rn. 10 und vom 23. September 2010 - III ZR 24 6/09, BGHZ 18 7, 86, 94, Rn. 26, jeweils mwN), regelt den " Pächterwechsel " . Er u n- terscheidet hierbei den Fall, in dem ein Nachpächter zur Verfügung steht (§ 6 Nr. 1 bis 5), von der hier im Streit stehenden Konstellation , dass " kein Nac h- pächter vorhanden " is t (§ 6 Nr. 6). § 6 Nr. 6 des Vertrags bestimmt für den let z- terwähnten Fall des fehlenden Nachpächters, dass der ( abgebende) Pächter den Kleingarten bis zur Neuverpachtung unter Fortzahlung der vereinbarten Entgelte und Gebühren zu bewirtschaften oder die B aulichkeiten einschließlich Fundamente, befestigte Wege und Anpflanzungen zu entfernen und den Klei n- garten im umgegrabenen Zustand zu übergeben hat. Dies stellt unter gebotener Berücksichtigung der Vorgaben des dispositiven Gesetzesrechts, des Zwecks eines Kleingartenpachtvertrags und der berechtigten Interessen beider Ve r- tragsteile keine unangemessene Benachteiligung des Pächters dar. 8 9 10 - 8 - b) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Ve r- wenders im Sinne von § 307 BGB ist gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten se i- nes Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch de s- sen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzu gestehen (st. Rspr.; s. etwa Senatsurteile vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102, 107 f Rn. 19; vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345, 355 f Rn. 31 und vom 13. Januar 2011 - III ZR 78/10, NJW 2011, 1726, 1728 Rn. 24 mwN). So liegt es hier nicht. aa) Soweit dem Pächter - nach seiner Wahl, anstelle einer Weiterbewir t- schaftung - auferlegt wird, auf de m von ihm gepachteten Kleingarten befindliche Baulichkeiten einschließlich der Fundamente, befestigte Wege und Anpflanzu n- gen zu entfern en und den Kleingarten im umgegrabenen Zustand zurückzug e- ben, steht dies - jedenfalls im Kerngehalt - im Einklang mit dem Leitbild der g e- setzlichen Vorschriften. Danach stehen die betreffenden Sachen im Eigentum des Kleingartenpächters und sind von ihm nac h Beendigung des Pachtvertrags zu entfernen, sofern keine Übernahme durch den Verpächter oder einen Nac h- pächter vereinbart wird. (1) Werden Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen von einem Päc h- ter auf dem von ihm genutzten Grundstück eingebracht und mit diesem fest verbunden, so spricht eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Pachtverhältnisses und damit nur zu einem vorübergehenden Zwec k im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB geschehen sollte, mit der Folge, dass diese eingebrachten Sachen als bloße " Scheinbestandteile " nicht gemäß §§ 93, 94 BGB in das Eigentum 11 12 13 - 9 - des Grundstückseigentümers übergehen, sondern im Eigentum des Pächters verbleiben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. Februar 200 3 - III ZR 176/02, VIZ 2003, 391, 392; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 - VIII ZR 270/83, BGHZ 92, 70, 73 f; vom 31. Oktober 1986 - V ZR 168/85, NJW 1987, 774; vom 20. Mai 1988 - V ZR 269/86, BGHZ 104, 298, 301 und vom 22. Dezember 1995 - V ZR 334/94, NJW 199 6, 916, 917; MünchKomm BGB/Stresemann , 6. Aufl., § 95 Rn. 8, 10). Diese Vermutung wird nicht schon bei einer massiven Bauart des Gebäudes oder bei langer Dauer des Vertrags entkräftet (Senatsurteil vom 13. Februar 2003 aaO; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 aaO S. 74 und vom 22. Dezember 1995 aaO mwN). Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der Päc h- ter bei der Einbringung den Willen hat, die Sache bei Beendigung des Vertrag s- verhältnisses in das Eigentum des Verpächters beziehungsweise eines dritten Grundstückse igentümers fallen zu lassen (Senatsurteil vom 13. Februar 2003 aaO; BGH, Urteile vom 4. J uli 1984 aaO; vom 20. Mai 1988 aaO und vom 22. Dezember 1995 mwN; MünchKomm BGB /Stresemann aaO). Nach diesen Grundsätzen befinden sich Baulichkeiten, Anlagen und A n- pflanzungen, die entweder vom Kleingartenpächter selbst errichtet oder von einem Vorpächter eingebracht und sodann vom Pächter übernommen worden sind, im Eigentum des Kleingartenpächters und nicht im Eigentum des Verpäc h- ters oder eines dritten Grundstücks eigentümers (Mainczyk, BKleingG, 10. Aufl., § 3 Rn. 45 und § 4 Rn. 21; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Februar 2 003 aaO). Dies spieg elt sich in § 6 Nr. 2 des Pachtvertrags wider , der mit der Begründung der Verpflichtung des abgebenden Pächters, die Baulichk eiten und Anpflanzu n- gen gegen Erstattung des wertermittelten Betrags auf den Nachpächter zu übertragen, voraussetzt, dass nicht der Grundstückseigentümer oder der Ve r- pächter, sondern der (abgebende) Pächter Eigentümer dieser Sachen ist (vgl. 14 - 10 - zur Anwendung der §§ 929 ff BGB auf Scheinbestandteile etwa BGH, Urteil vom 31. Oktober 1986 aaO mwN). (2) Der Verpächter muss grundsätzlich nicht hinnehmen, dass der Päc h- ter die in dessen Eigentum stehenden Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzu n- gen auf dem Grundstü ck belässt. Vielmehr kann er vom Pächter die Entfernung dieser Sachen verlangen. Gemäß § 546 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 581 Abs. 2 BGB, § 4 Abs. 1 BKleingG ist der Pächter verpflichtet, den Kleingarten zurückzugeben. Die Pflicht zur Räumung umfass t neben der Übergabe des unmittelbaren Besi t- zes an dem Grundstück auch die Entfernung von Baulichkeiten, Anlagen, Ei n- richtungen und Anpflanzungen, die der Pächter eingebracht oder von seinem Vorpächter übernommen hat, soweit diese Sachen nicht vereinbarung sgemäß vom Verpächter oder vom nachfolgenden Pächter zu übernehmen sind (vgl. dazu BGH, Urteile vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 326/80, NJW 1981, 2564 f; vom 23. Oktober 1985 - VIII ZR 231/84, BGHZ 96, 141, 144 und vom 26. April 1994 - XI ZR 97/93, NJW - RR 1994 , 847, 848 mwN; OLG Hamburg, NJW - RR 1991, 11; OLG Köln, NZM 1998, 767; Mainczyk aaO § 4 Rn. 21 und vor §§ 7 bis 10 Rn. 8). Darauf, ob die Baulichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Anpflanzu n- gen der klei ngärtnerischen Nutzung ( § 4 des Pachtvertrags) dienen oder nicht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. § 596 Abs. 1 BGB, wonach der Päch ter verpflichtet ist , die Pachtsache in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung en t- spricht - da nach dürften b eziehungsweise müssten zumindest die üblichen A n- pflanzungen auf dem Grundstück verbleiben (vgl. MünchKommBGB/Strese - mann aaO § 95 Rn. 10 ) - , ist nicht einschlägig; § 4 BKleingG ordnet die subsi - diäre Geltung der Vorschriften des allgemeinen Pachtrechts und nicht d er sp e- 15 16 - 11 - ziellen Bestimmungen über den Landpachtvertrag ( §§ 585 bis 597 BGB ) an (Mainczyk aaO § 4 Rn. 4). (3) Hiernach enthält die in § 6 Nr. 6 des Pachtvertrags für den Fall des Fehlens eines Nachpächters statuierte Pflicht des Pächters, den Kle ingarten von Anpflanzungen, Baulichkeiten und Anlagen zu beseitigen und gewisserm a- ßen im " Urzustand " (umgegraben) zurückzugeben, keine erhebliche Abwe i- chung von den Vorgaben der gesetzlichen Regelung. bb) Soweit der Pächter in § 6 Nr. 6 des Pachtvertr ags anstelle der Bese i- tigung der Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen zur Fortzahlung der ve r- einbarten Entgelte und Gebühren verpflichtet wird, steht diese Regelung (z u- mindest: im Kern) ebenfalls im Einklang mit dem dispositiven Gesetzesrecht (s. § 584 b BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BKleingG). cc) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen folgt eine Unwirksamkeit von § 6 Nr. 6 des Pachtvertrags gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch nicht aus dem Zweck des Kleingartenpachtvertrags und der Abwägung der be rechtigten Interessen beider Vertragsteile. Der Zweck des Kleingartenpachtvertrags liegt in der - sozialpolitisch und städtebaulich erwünschten (s. Mainzcyk aaO Einl. Rn. 3 ff) - Nutzung eines Grundstücks zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für de n Eigenbedarf und zur Erholung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG) im Rahmen einer hierfür bereit gestellten Anlage (Kleingartenanlage, § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG) und innerhalb einer Gemeinschaft von Kleingärtnern, deren Organisation (Kleingartenverein) regelmäßig die Gemeinnützigkeit zuerkannt wird (§ 2 BKleingG). Sowohl der verpachtende Kleingartenverein als auch der Kleingartenpächter nehmen hi e- 17 18 19 20 - 12 - rauf bezogen ihre Aufgaben und Funktionen wahr und sind insoweit beiderseits schutzwürdig. Der Pächter hat ein vom Gese tz anerkanntes Interesse an einer preisgünstigen und ihm gegenüber nur unter besonderen Voraussetzungen kündbaren Kleingartennutzung (s. §§ 5, 6 und 8 ff BKleingG). Dem verpachte n- den Kleingartenverein obliegt es, die ordnungsgemäße kleingärtnerische Nu t- zun g sicherzustellen und das Wohl der Gemeinschaft der Kleingärtner in der betroffenen Anlage zu fördern. Will ein Pächter den Kleingartenpachtvertrag durch eigene Kündigung beenden und die Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen auf dem Grun d- stück bela ssen, findet sich jedoch kein Nachpächter, so kann er nicht darauf vertrauen, dass der verpachtende Verein und somit die Gemeinschaft der in der Anlage verbliebenen Kleingartenpächter - auf eigene Kosten - dafür sorgt, dass der Kleingarten ordnungsgemäß we iterbewirtschaftet wird oder die darauf b e- findlichen Sachen entfernt werden, um auf diese Weise einen Verfall der Ba u- lichkeiten und Anlagen und eine " Verwilderung " des Kleingartens abzuwenden. Die vollständige Beräumung des von i hm genutzten Grundstücks ob liegt dem Päch ter , der - wie oben ausgeführt - auch Eigentümer der eingebrachten S a- chen ist. Dies mag für den Pächter im Einzelfall eine erhebliche Belastung da r- stellen. Es ist aber nicht zu verkennen, dass diese Belastung sonst den ve r- pachtenden Verein tr äfe und kein tragfähiger Grund ersichtlich ist, warum das Kostenfreihaltungsinteresse des Pächters das Kostenfreihaltungsinteresse des verpachtenden Vereins überwiegen sollte. Werden Kleingartengrundstücke (in der betreffenden Anl age) von Pachtwilligen in ausreichendem Maße nachg e- fragt, so wird es regelmäßig keine großen Schwierigkeiten bereiten, einen Nachpächter zu fin den, der bereit ist, die vom Pächter eingebrachten oder übernommenen Sachen ( gegen Zahlung eines Wertausgleichs ) seinerseits zu übernehmen (§ 6 Nr. 2 des Pachtvertrags, §§ 929 ff BGB); in diesem Falle we r- 21 - 13 - den we der Päch ter noch Verpäch ter mit besonderen Kosten belastet. Gibt es aber in der betroffenen Anlage nur wenig oder gar keine Nachfrage nach Klei n- gartengrundstü cken , so könnte es für den verpachtenden Kleingartenverein zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen, müsste er seinerseits, trotz geringer eigener, ihm verbleibender Einnahmen, die Kosten für die klei n- gärtnerische Weiterbewirtschaftung oder die vollständige Beräum ung der von Pächtern gekündigten Parzellen tragen. Einer Differenzierung danach, ob die Baulichkeiten, Anlagen und A n- pflanzungen vom kündigenden Pächter oder einem Vorpächter eingebracht - und vom kündigenden Pächter sodann übernommen (§ 6 Nr. 2 des Pachtve r- trags) - worden sind oder ob sie der üblichen kleingärtnerischen Nutzung en t- sprechen oder nicht, bedarf es nicht. Der Pächter, der die Sachen auf eigene Kosten selbst eingebracht hat, ist nicht geringer oder höher schutzwürdig als der Pächter, der diese Sachen gegen Zahlung eines Wertausgleichs überno m- men hat. Das mit der Beseitigung der Sachen verbundene wirtschaftliche Opfer ist in beiden Fällen gleich. Auf die Frage, ob die Einbringung der üblichen klei n- gärtnerischen Nutzung entspricht, kommt es deshalb nicht an, weil eine Ei n- bringung von Sachen, die im Widerspruch zur ordnungsgemäßen kleingärtner i- schen Nutzung steht, ohnehin nicht gestattet ist und es bei der Räumung des Kleingartengrundstücks in aller Regel (wegen der Nichtanwendbarkeit des § 59 6 Abs. 1 BGB) gerade um die " üblicherweise " (im Rahmen einer ordnung s- gemäßen kleingärtnerischen Nutzung) eingebrachten Sa chen geht. Den Interessen des kündigenden Pächters wird § 6 Nr. 6 des Pachtve r- trags hinreichend dadurch gerecht, dass die mit der vollständigen Beräumung des Grundstücks verbundenen Kosten durch Beibringung eines Nachpächters (dann findet die Regelung in § 6 Nr. 1 bis 5 des Pachtvertrags Anwendung) 22 23 - 14 - oder durch Weiterbewirtschaftung des Kleingartens abgewendet werden kö n- nen. Die Begrü ndung der Vorinstanzen, § 6 Nr. 6 des Pachtvertrags wirke sich für den Pächter faktisch als Kündigungshindernis aus, berücksichtigt nicht, dass die Pflicht zur vollständigen Räumung des Grundstücks, also einschließlich der Entfernung von dort eingebrachten Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen, zu den vom Gesetz vorgesehenen Folgen der wirksamen Beendigung eines Pachtvertrags zählt. Soweit der Pächter anstelle der Räumung (Beseitigung) zu einer Weiterbewirtschaftung unter Fortzahlung der vereinbarten Ent gelte und Gebühren verpflichtet wird, findet auch dies in den gesetzlichen Vorgaben eine Stütze (s. § 584b Satz 1 und 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BKleingG). Dementspr e- chend kann die in § 6 Nr. 6 des Pachtvertrags niedergelegte alternative Ve r- pflichtung des Päc hters (zur Räumung/Beseitigung oder entgeltlicher Weite r- bewirtschaftung) im Grundsatz nicht als eine unbillige Belastung oder Künd i- gungserschwerung gewertet werden. Das " Risiko der Nichtweiterverpachtung des Grundstücks " liegt insofern - nämlich: hinsichtl ich der Kosten der Berä u- mung des Grundstücks oder einer Weiterbewirtschaftung - nach dem Leitbild des Gesetzes beim Pächter. Erscheint eine Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung des Kleingartens samt der dort eingebrachten Baulichkeiten, Anlagen und A npflanzungen gerade auch im Interesse des Vereinszwecks geboten, weil zu erwarten ist, dass sich in nicht ferner Zeit ein übernahmewilliger Nachpächter findet, so ist es dem Pächter regelmäßig zumutbar, in der Zwischenzeit für die Weiterbewirtscha f- tung sei ner Parzelle zu sorgen. Sollte dies dem Pächter ausnahmsweise - aus besonderen Gründen - nicht zumutbar sein, so führen solche Sonder - und Ei n- zelfälle nicht zur Unwirksamkeit der Klausel in § 6 Nr. 6 des Pachtvertrags w e- gen unangemessener Benachteiligung d es Pächters (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB); 24 - 15 - vielmehr käme dann ein Einwand aus § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben; hier: unzuläss ige Rechtsausübung) in Betracht. 2. Nach alldem kann der Klage nicht mit der Begründung der Erfolg versagt werden, dass § 6 Nr. 6 des Pachtvertrags unwirksam sei. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhan d- l ung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Es fehlen insbesondere noch Feststellungen zu den weiteren Einwänden des B e- klagten gegen den Klageanspruch (Ab nahme durch den Vorstand als or d- nungsgemäß; genauer Umfang der Räumungspflicht), die das Berufungsgericht nachzuholen haben wird. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: AG Helmstedt, Entscheidung vom 23.11.2011 - 2 C 200/11 - LG Brauns chweig, Entscheidung vom 13.08.2012 - 8 S 565/11 - 25
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