ECLI:DE:BGH:2017:141217BIZR266.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 266 /1 5 vom 14 . Dezember 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . Dezember 20 1 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter P rof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richt erin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Anhörungsrü ge gegen das Senatsurteil vom 18 . M ai 201 7 wird auf Kosten de r Beklagten zurückgewiesen. Gründe: I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige A n- hörungsrüge is t nicht begründet. Die Beklagte rügt ohne Erfolg, die Ausführu n- gen des Senats in seinem Urteil, eine Vorlage an den Gerichtshof der Europä i- schen Union sei nicht veranlasst, weil sich im Streitfall keine entscheidungse r- hebliche Frage zur Auslegung des Union srechts stelle, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sei oder nicht zweifelsfrei zu beantworten sei, ließen darauf schließen, dass der Senat entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten zur Unvereinba rkeit der bish e- rigen Senatsrechtsprechung mit dem Unionsrecht und den dazu vom Gericht s- hof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätzen nicht zur Kenntnis g e- nommen und bei seiner Entscheidung erwogen ha be. 1. D ie Beklagte rügt vergeblich , der Senat habe sich in seiner Entsche i- dung nicht mit ihren Rechtsausführungen auseinandergesetzt, aus der Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erg ebe sich, dass dann, wenn die Möglichkeit , die tatsächliche Belas tung durch die Vergütung für Ger ä- te u nd Speichermedien auf die Nutzer abzuwälzen , nicht mehr bestehe, eine Inan spruchnahme der Herste l ler, Importeure oder Händler mit Art. 5 Abs. 2 1 2 - 3 - Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG nicht vereinbar sei oder dies jedenfalls im Wege eines Vorabentscheidungsver fahrens geklärt werden müss e . Der Senat hat sich in seinem Urteil mit dem Vorbringen der Revision auseinander ge setzt, die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, nicht rückwi r- kend seit dem 1. Januar 2008 und jedenfalls nicht in der aus dem Tarif ersichtl i- weil es ihr bis zur Veröffentlichung des Tarifs am 27. April 2010 nicht möglich gewesen sei, die Vergütung für 2008 und 2009 in den Preis einzuberechnen und weiterzugeben oder dafür R ückstellungen zu bilden (BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 266/15, GRUR - RR 2017, 486 Rn. 35 bis 43). Dabei hat er se i- ner Beurteilung die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zugrunde gelegt, dass Hersteller, Importeure und Händler vergü tungspflichtiger Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung nur dann mit der Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs belastet werden dürfen, wenn sie die für die Privatkopie zur entrichtende Vergütung in den Preis für die Überlass ung dieser Anlagen, Geräte und M edien einfließen lassen können (vgl. BGH, GRUR - RR 2017, 486 Rn. 36 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. O k- tober 2010 - C - 467/08, Slg. 2010, I - 10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/ SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C - 462/0 9, Slg. 2011, I - 5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C - 521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 2 3 bis 25 = WRP 2013, 1169 Amazon/Austro - Mechana I ; U r- teil vom 10. April 2014 - C - 435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie ). In seinen von der Beklagten herangezogenen neueren Entscheidungen hat der Gerichtshof der Europäischen Union insoweit keine abweichenden Grundsätze aufgestellt; vielmehr hat er darin lediglich die von ihm bereits in früheren Entsc heidungen entwickelten Grundsätze wiederholt und auf die entsprechenden - im Senatsurteil zitierten - Entscheidungen ve r- wiesen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 C 470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 36 3 - 4 - und 41 - EGEDA; Urteil vom 22. September 2016 - C - 110/15, GRUR 2 017, 155 Rn. 33 = WRP 2016, 1482 - Microsoft) . Der Senat hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg d a- rauf berufen, sie habe die Vergütung nicht in den Preis der von ihr in den Ja h- ren 2008 und 2009 hergestellten und in Deutschland in Verke hr gebrachten USB - Sticks und Speicherkarten einfließen lassen können, weil zu dieser Zeit dafür kein Tarif der Verwertungsgesellschaften bestanden habe (vgl. BGH, GRUR - RR 2017, 486 Rn. 37) . Dazu hat er ausgeführt, die Annahme der B e- klagten, eine Vergütung werde erst nach Aufstellen eines Tarifs durch die Ve r- wertungsgesellschaften geschuldet, sei unzutreffend; im fraglichen Zeitraum habe die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung bereits kraft Gesetzes b e- stand en und sich die Höhe dieser Vergütung aus dem Gesetz erg eben (vgl. BGH, GRUR - RR 2017, 486 Rn. 38 bis 42) . Im Übrigen hat d er Senat darauf hingewiesen, dass die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts damit rechnen musste, von der Klägerin für den hier in Rede stehenden Zeitraum auf Zahl ung einer Vergütung in der geltend gemachten Höhe in A n- spruch genommen zu werden (vgl. BGH, GRUR RR 2017, 486 Rn. 43) . Diese Beurteilung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union und erfordert kein Vorabentscheidung sers u- chen. Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass Hersteller, Importeure und Händler vergütungspflichtiger Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung nur dann mit der Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs belastet werden dürfen, wenn es ihnen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dieser Anlagen, Geräte und Medien mö g- lich war, die für die Privatkopie zur entrichtende Vergütung in den Preis für die Überlassung einfließen zu lassen. Davon is t der Senat bei seiner Beurteilung ausgegangen und hat angenommen, dass die Beklagte diese Möglichkeit hatte. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Un i- 4 5 - 5 - on kann kein vernünftig er Z weifel daran bestehen, dass Hersteller, Impor teure und Händler vergütungspflichtiger Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, denen es zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dieser Anl a- gen, Geräte und Medien möglich war, die für die Privatko pie zu entrichtende Vergütung in den Preis fü r die Überlassung einfließen zu lassen, sich im Falle ihrer späteren Inanspruchnahme nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass sie diese Möglichkeit nun nicht mehr haben. Erst recht gilt dies, wenn sie - wie im Streitfall die Beklagte - damit rechnen mu ssten, für den fraglichen Zeitraum auf Zahlung einer Vergütung in entsprechender Höhe in Anspruch genommen zu werden. Auch darauf hat der Senat in s einer Entscheidung hingewiesen. 2. D ie Beklagte rügt vergeblich, der Senat habe sich nicht mit ihrem Vo r- t rag auseinandergesetzt, die widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflic h- tige Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermateri a- lien, die nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Priva t- kopien vorbehalten sind, gel te nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und dem Verständnis dieser Rechtsprechung durch den österreichischen Obersten Gerichtshof nicht, wenn diese Produkte ausschlie ß- lich an Gewerbetreibende und nie an Privatpersonen verkauft od er abgegeben w ü rden. Der Senat hat si ch mit dem Vorbringen der Revision, eine Vergütung s- pflicht der Beklagten scheide aus, weil diese nach ihrem - im Revisionsverfa h- ren als zutreffend zu unterstellenden - Vorbringen die hier in Rede stehenden Produkte a usschließlich an Gewerbetreibende und nie an Privatpersonen ve r- kauft oder abgegeben habe, auseinandergesetzt (BGH, GRUR - RR 2017, 486 Rn. 18 bis 23). Dabei ist er davon ausgegangen (BGH, GRUR - RR 2017, 486 Rn. 19) , dass nach der Rechtsprechung des Gerichtsho fs der Europäischen Union die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf A n- lagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nu t- 6 7 - 6 - zern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfert i- gung von P rivatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar ist ( EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro - Mechana I; EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C - 463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 = WRP 2015, 706 - Copydan/ Nokia), es mit der Richtlinie aber in Einklang steht, für den Fall, dass diese G e- räte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der A n- fertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflicht ige Nutzung aufzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/ Austro - Mechana I ; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia) . Der Senat hat ausgeführt, nach diesen Vorgaben dürfe eine solche Ve r- mutung nicht nur dann aufgestellt werden, wenn die Geräte oder Medien natü r- lichen Personen überlassen werden, sondern grundsätzlich auch dann, wenn sie einem gewerblichen Abn e hmer überlassen werden ( BGH, GRUR - RR 2017, 486 Rn. 19) . Nach der Rechtsprechung des Ger ichtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, Hersteller oder Importeure, die Geräte oder Speicherm e- dien mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen we i- terverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei d en Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung einer Privatkopievergütung zu verpflichten, sofern diese Hersteller oder Impor t- eure im Falle des Nachweises, dass die in Rede stehenden Geräte oder Spe i- chermedien an andere als natürli che Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geliefert worden sind, von der Zahlung der Vergütung befreit werden und ein Anspruch auf Erstattung einer gleichwohl geleisteten Privatkopievergütung besteht, der durch setzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 Amazon/ Austro - Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/ Nokia). 8 - 7 - Die Vermutung, dass Geräte, die nicht eindeutig andere n Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, für vergütungspflichtige Nutzung en verwendet werden, kann d urch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervie l- fältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden ( B GH, GRUR - RR 2017, 486 Rn. 22 ) . Diesen Nachweis haben die Hersteller oder Importeure der Geräte zu erbringen. Würde bei einer Überlassung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräten an andere als natürliche Personen den Rechtsinhabern die Darlegungs - und Beweislast dafür auferlegt , dass diese Geräte für die Anfertigung von Privatkopien genutzt werden, wäre nicht gewäh r- leis tet, dass sie einen gerechten Ausgleich für den ihnen entstandenen Sch a- den erhal ten (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 42 = WRP 2012, 954 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät). Dies widerspräche der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach der Mitgliedstaat, der die Privatkopieausnahme in sein nation a- les Recht einführt, eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewäh r- leisten muss ( EuGH, GRUR 2011, 909 Rn. 34 Stichting/Opus). Demnach hat sich der Senat mit dem Vorbringen de r Beklagten und der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union befasst. Das rechtliche Gehör de r Beklagten ist nicht deshalb verletzt, weil der Senat ihrer Rechtsauffassung nicht gef olgt und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union davon ausg e- gangen ist, dass die Vermutung einer ausgleichspflichtigen Nutzung grundsät z- lich auch bei einer Abgabe von Geräten oder Medien an gewerbliche Abnehmer a uf gestellt werden darf. D er Senat hat ferner darauf hingewiesen (BGH, GRUR - RR 2017, 486 Rn. 20), dass der österreichische Oberste Gerichtshof entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäuße r- ten Ansicht, gleichfalls davon aus g eht , dass nach der Rechtsprechung des G e- 9 10 - 8 - richtshofs der Europäischen Union bei einer Überlassung von Geräten oder Medien an gewerbliche Zwischenhändler ein gerechter Ausgleich zu ent richten sein kann (vgl. OGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 OB 62/16 , MMR 2017, 388 Rn. 46 und 59). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union war daher nicht veranlasst. 3. Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe ihr Vorbri n- gen nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen, dass der Ge richtshof der Europäischen Union nationale Systeme, die die Realisierung des gerechten Ausgleichs über eine Inanspruchnahme der Hersteller, Importe u- re und Händler vorsähen, nur dann als mit der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ansehe, wenn ein transparentes , einfach zu handhabendes Rückerstattung s- system bestehe, das keine übermäßige Erschwernis mit sich bringe, und nati o- nale Regelungen in anderen Mitgliedstaaten deswegen als mit dem Union s- recht unvereinbar angesehen habe oder diese Regelungen von den nationa len Gerichten wie dem österreichischen Obersten Gerichtshof für nichtig erklärt worden seien. Der Senat hat sich mit dem Vorbringen der Beklagten auseinanderg e- setzt. Er hat angenommen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union sei es nur dann zulässig, Hersteller oder Importeure, die G e- räte oder Speichermedien mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung einer Privatkopievergütung zu verpflichten, wenn diese Hersteller oder Importeure im Falle des Nachweises, dass die in Rede stehe n- den Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu einde u- tig and eren Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind, von der Zahlung der Vergütung befreit werden und ein Anspruch auf Erstattung einer gleichwohl geleisteten Privatkopievergütung besteht, der 11 12 - 9 - durchsetzbar ist und die Erstattu ng der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (vgl. BGH, GRUR - RR 2017, 486 Rn. 21 unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 - Amazon/ Austro - Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia ; GRUR 2017, 155 Rn. 30 bis 37 - Micr o- sof t ). Entgegen der Darstellung der Beklagten hat der Senat nicht die Auffa s- sung vertreten, ein Ausgleichanspruch bestehe für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auch dann, wenn das deutsche Recht kein unionsrecht s- konformes Freistellungs - oder R ückerstattungssystem vorsehe. Der Senat hat vielmehr ausgeführt (BGH, GRUR - RR 2017, 486 Rn. 22) , die Vermutung, dass Geräte oder Speichermedien, die natürlichen Personen oder gewerblichen A b- nehmern überlassen werden, für vergütungspflichtige Nutzungen gemä ß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG verwendet w e rden, wenn sie nicht eindeutig anderen Ve r- wendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten s ind , könne durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte oder Speiche r- medien allenfalls in gerin gem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angefertigt worden s ind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt w e rden. Werde dieser Nachweis geführt, seien Hersteller, Importeure oder Händler von der Zahlung der Vergütung befreit. Sei die Verg ü- tung von ihnen bereits geleistet worden, hätten sie einen Anspruch auf deren Erstattung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). I m Streitfall komme es nicht darauf an, ob der nach nationalem Recht bestehende Anspruch auf Erstattung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Vergütung - wie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlich - die Erstattung der gezahl ten Vergütung nicht übermäßig erschwere. Da der Anspruch der Klägerin auf eine nachträgliche Entrichtung der Speichermedienvergütung gerichtet sei, erfasse er von vornherein keine Speichermedien, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verw endet worden seien, so dass sich die Frage einer Rüc k- erstattung überzahlter Vergütungen nicht stell e. Die von der Beklagten aufg e- 13 - 10 - worfene Frage, ob in Deutschland ein transparentes, einfach zu handhabendes Rückerstattungssystem besteht, das keine übermäßige n Erschwernisse mit sich bringt, war danach nicht entscheidungserheblich und erforderte schon aus diesem Grund keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 26.11.2015 - 6 Sch 13/13 WG - 14
Full & Egal Universal Law Academy