ECLI:DE:BGH:2017:180517UIZR266.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 266 /1 5 Verkündet am: 18 . Mai 201 7 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 18 . Mai 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Oberla n- desgerichts Münch en - 6. Zivilsenat - vom 26. November 2015 u n- ter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit aufg e- hoben, als hinsichtlich des Feststellungsantrags zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verh andlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesel l- schaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso de r von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Vergütung für Vervielfältigungen nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG übertr a- gen haben. Die Beklagte hat im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. D e- 1 - 3 - zember 2 009 USB - Sticks und Speicherkarten hergestellt und in Deutschland in Verkehr gebracht. Die Klägerin sowie die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG Bild - Kunst haben in den Jahren 2008 und 2009 mit dem Gesamtverband Informat i- onskreis AufnahmeMedien (IM) , dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) und dem Bundesverband Werbeartikel Lieferanten (BWL) Verhandlungen über den Abschluss eines G e- samtvertrag s für USB - Sticks und Speicherkarten geführt. Da sich die Verhan d- lungspartner nicht über den Beginn einer gesamtvertraglich zu regelnden Ve r- gütungspflicht einigen konnten, ist in der Folge kein Gesamtvertrag für den Zei t- raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zustande gekommen. Allerdings haben die Klägerin, d ie VG Wort und die VG Bild - Kunst zum einen mit dem IM und zum anderen mit dem BITKOM, dem BWL sowie dem Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro - und Elektronikaltgeräten (Vere) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 Gesamtverträge geschlossen. Darin is t j e- weils ein Vergütungssatz (vor Abzug eines Gesamtvertragsnachlasses) von - Stick und jede Speicherkarte vereinbart worden, die während der Geltung des Ver trag s veräußert oder in Verkehr gebracht werden. Die Bekla gte ist dem mit dem IM geschlossenen G e- samtvertrag mit Wirkung zum 1. Januar 2010 beigetreten. Auf Grundlage dieser Gesamtverträge haben die Klägerin, die VG Wort und die VG Bild - Kunst am 20. April 2010 einen gemeinsamen Tarif über Verg ü- tungen für USB - St icks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 aufgestellt, der am 27. April 2010 veröffentlicht worden ist. Der tarifliche Verg ü- tungssatz beträgt für jeden USB - Stick und jede Speicherkarte, die in Deutsc h- 2 3 - 4 - land veräußert oder in Verkehr gebracht z- steuer. Die Klägerin hat die Beklagte - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schied s- stelle (Einigungsvorschlag vom 23. Januar 2013 - Sch - Urh 5 9/11) - im Wege der Stufenklage auf Erteilung von Auskunft über die Stückzahl der von ihr in Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 ve r- äußerten oder in Verkehr gebrachten USB - Sticks und Speicherkarten und auf Feststellung ihrer Verpflic htung zur Zahlung einer Vergütung von USB - Stick oder Speicherkarte zuzüglich 7% Umsatzsteuer und zuzüglich Zi n- sen in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat der Klage in der ersten Stufe durch Teilurteil wie folgt stattgegeben: I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin a ufgeschlüsselt nach Kalenderja h- ren Auskunft über die Stückzahl der von ihr in der Bundesrepublik Deutsc h- land jeweils im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 verä u- ßerten oder in Verkehr gebrachten USB - Sticks und Speicherkarten zu erte i- len, sowi e im Falle des Bezuges im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen. USB - Sticks im Sinne dieses Antrags sind kompakte, wieder beschreibbare Wechselspeichermedien mit eigenem Gehäuse und mit eingebautem Un i- versal - Serial - Bus - (USB) - Stecker, auf denen Informationen wie Text, Bilder, Audio und Video in Form von digitalen Daten mittels sogenannter nicht roti e- render Technologie gespeichert werden können und die als Wechseldate n- träger oder als Speichererweiterung b enutzt werden können. Der Universal Serial Bus (USB) ist eine serielle Schnittstelle zur Verbindung von mit USB ausgestatteten Geräten und/oder Speichermedien, die im laufenden Betrieb miteinander verbunden und deren Eigenschaften ggf. nach Installation ei nes entsprechenden Treibers automatisch erkannt werden können. Speicherkarten (auch Flash Card oder Memory Card genannt) im Sinne di e- ses Antrages sind kompakte, wieder beschreibbare Wechselspeichermedien ohne eine Schnittstelle des Typs Universal Serial B us , auf denen Informati o- nen wie Text, Bilder, Audio und Video in Form von digitalen Daten mittels sogenannter nicht rotierender Technologie gespeichert werden können und 4 5 - 5 - die als Wechseldatenträger oder als Speichererweiterung benutzt werden können. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden laut Auskunft nach vorstehender Ziffer I in der Bundesrepublik Deutschland von ihr veräußerten oder in Verkehr gebrachten USB - Stick und für jede laut Auskunft nach vorstehender Z iffer I von ihr veräußerte oder in Verkehr g e- brachte Speicherkarte an die Klägerin eine Vergütung von 0,10 7 % Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 7. September 2011 zu bezahlen, es sei denn, die USB - Sticks und/oder die Speicherkarten wurden von der Beklagten als Händl er im Inland bezogen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die B e- klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revis i- on zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : A. Das Oberlandesgericht hat angenommen, d ie auf Auskunft über die vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 von der Be klagten im Inland ve r- äußerten oder in Verkehr gebrachten USB - Sticks und Speicherkarten sowie auf Feststellung der Vergütungspflicht gerichtete Klage sei in vollem Umfang b e- gründet. D azu hat es ausgeführt: Die Klägerin sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Au s- kunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht als Inkassogesellschaft der anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften aktivlegitimiert. S ie sei ferne r aufgrund der mit der VG Wort und der VG Bild - Kunst geschlossenen A b- tretungsvereinbarung vom 27./28./29. November 2011 berechtigt, die an sie abgetre tenen An sprüche für Vervielfältigungen von stehendem Bild geltend zu machen. Die Beklagte sei als Herstell erin und Importeurin der USB - Sticks und Speicherkarten passivlegitimiert. 6 7 8 - 6 - Der Auskunftsantrag sei begründet . Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung für die von ihr hergestellten und importierten Spe i- chermedien ergebe sich dem Grunde nach bereits aus der gesetzlichen Reg e- lung. Di e Beklagte mache ohne Erfolg geltend, die Vergütungspflicht entfalle, weil sie die Produkte stets nur an Gewerbetreibende und nie an Privatpersonen verkauf t oder abgegeben habe. Der auf Feststellung der Verp flichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung für die USB - Sticks und Speicherkarten gerichtete Antrag der Kläg e- rin sei gleichfalls begründet. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung folge dem Grunde nach bereits aus der gesetzli ch en Re gelung . D ie Höhe der Vergütung ergebe sich aus dem ab dem 1. Januar 2008 geltenden Gemeinsamen Tarif der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild - Kunst vom 20. April 2010 ; danach sei di pro USB - Stick oder Speicherkarte verpflichtet. Die Höhe der Vergütung wäre im Übrigen nicht abweichend zu beurteilen, wenn die Klägerin auf die gesetzliche Regelung zurückgreifen müsste. B. Die Revision hat lediglich insoweit Erfolg, als d as Oberlandesgericht d ie Verpflichtung der Beklagten festgestellt hat , für jeden USB - Stick und für j e- de Speicherkarte, über die sie Auskunft zu erteilen hat, der Klägerin eine Verg ü- tung in der ausgeurteilten Höhe zu zahl en. Die Revision führt insoweit zur Au f- hebung und Zurückverweisung. Im Übrigen ist die Revision nicht begründet. I. Das Oberlandesgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten hinsichtlich der vo m 1. Januar 2008 bis 31. D eze m- ber 2009 in Deutschland veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten USB - Sticks und Speicherkarten gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG dem Grunde 9 10 11 12 - 7 - nach die Zahlung einer angemessenen Vergütung und gemäß § 54f Abs. 1 UrhG die Erteilung von Auskunft über deren Stückzahl und - im Falle des B e- zugs im Inland als Händler - deren Bezugsquelle verlangen kann. F ür USB - Sticks und Speicherkarten, die nachweislich nicht oder allenfalls in geringfüg i- gem Umfang zur Vervielfältigung von Werken zum Privatgebrauch verwe ndet wurden, muss die Beklagte allerdings keine Vergütung zahlen. 1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informations gesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§ § 54 ff. UrhG). Diese Regelungen sind auf ab dem 1. Januar 2008 veräußerte oder in Verkehr gebrachte Geräte und Speichermedien (vgl. § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG) anwendbar. Ist nach de r Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach § 54 Abs. 1 UrhG gegen den He r- ste l ler und nach § 54b Abs. 1 UrhG gegen den Importeur und den Händler von Speichermedien, deren Typ a llein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Nach § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber von dem nach § 54 oder § 54b U rhG zur Za h- lung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Ge l- tungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Nach § 54f Abs. 1 Satz 2 UrhG erstreckt sich die Auskunftspflich t des Händlers auch auf die Benennung der Bezugsquellen. 2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Klägerin fehle hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche die Aktivlegitimation bzw. die Klagebefugnis. 13 14 - 8 - Die mit der Klage von der Klägerin gege n die Beklagte als Herstellerin und Importeurin von Speichermedien erhobenen Anspr üche auf Erteilung von Auskunft ( § 54f Abs. 1 UrhG) und Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung ( § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG) können gemäß § 54h Abs. 1 UrhG zwar nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Verwertungsgesellschaften dürfen die nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche aber auf eine von ihnen gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Geltendmachung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesellschaft, sondern lediglich eine Inkassogesellschaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 62/06, GRUR 2009, 480 Rn. 10 = WRP 2009, 462 Kopierläden II; Urteil vom 30. November 2011 I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 Rn. 13 = WRP 2013, 1357 - Weitergeltung als Tarif ; vgl. auch § 3 VGG). Bei der Klägerin handelt es sich um eine solche Inkassogesellschaft. Die Revision macht vergeblich geltend, die Klägerin fungiere nicht als reine Inkassogesellschaft, sondern berufe sich auf einen von ihr selbst gemei n- sam mit der VG Wort und der VG Bild - Kunst aufgestellten Vergütungs tarif. Dass die Klägerin sich auf einen mit diesen Verwertungsgesellschaften gemeinsam aufgestellten Tarif beruft, ändert nichts daran, dass sie mit der Klage allein A n- sprüche geltend macht, die ihr von Verwertungsgesellschaften als Inkassog e- sellschaft übe rtragen worden sind . Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfe h- ler angenommen, dass die Verwertungsgesellschaften diese Ansprüche als Gesellschafter gemäß § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrag s in die Klägerin ei n- ge bracht haben und die VG Wort und die VG Bild - Kunst ihre Ansprüche zudem mit Abtretungsvereinbarung vom 27./28./ 29. November 2011 an die Klägerin 15 16 - 9 - abgetreten haben . Soweit die Revision geltend macht , die § 5 des Gesel l- schaftsvertrags entgegenstehende Regelung in Ziffer IV des früheren Inkass o- vertra gs v om 10. Mai 1989 sei nicht durch die Regelung in § 5 des späteren Gesellschaftsvertrags konkludent aufgehoben worden, versucht sie , die tatric h- terliche Auslegung dieser Verträge durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts a ufzuzei gen. Damit kann sie in der Rev i- sionsinstanz keinen Erfolg haben. 3. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei USB - Sticks und Speicherkarten um Speichermedien handelt , deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Z u- behör zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken zum priv a- ten und sonstigen eigenen Gebrauch ( § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG) benutzt w ird . 4. Die Revision macht vergeblich geltend, eine Vergütungspflicht der B e- klagten scheide aus, weil diese nach ihrem - im Revisionsverfahren als zutre f- fend zu unterstellenden - Vorbringen die hier in Rede stehenden Produkte au s- schließlich an Gewerbetreibende und nie an Privatpersonen verkauft oder a b- gegeben habe. A n Gewerbetreib ende gelieferte Speichermedien sind nicht von vornherein von der Vergütungspflicht auszunehmen. Allerdings geht der sämtl i- che von der Beklagten in Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte USB - Sticks und Speicherkarten umfassende Feststellungsantrag zu weit. Die Beklagte muss für USB - Sticks und Speicherkarten, die nachweislich nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang zur Vervielfältigung von Werken zum Priva t- gebrauch verwendet wurden, keine Vergütung zahlen. a) Nach der Rechtsprechung des Ger ichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose 17 18 19 - 10 - Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen wer den und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorb e- halten sind, mit der Richtlinie unvereinbar ( EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 C - 467/08, Slg. 2010, I - 10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 Padawan/ SGAE ; Urteil vom 11. Juli 2013 C521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 Amazon/Austro - Mechana I ; Urteil vom 5. März 2015 C - 463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 = WRP 2015, 706 Copydan/Nokia). Unter Berücksichtigung der praktisch en Schwierigkeiten bei der Ermittlung des priv a- ten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Tr ä- germaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Verm u- tung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG au f- zustellen. Dies gilt nicht nur dann, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Per sonen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro - Mecha - na I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; BG H, Urteil vom 9. Februar 2012 I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 = WRP 2012, 1413 Digitales Druckzentrum; Urteil vom 3. Juli 2014, GRUR 2014, 984 Rn. 50 = WRP 2014, 1203 - PC III ), sondern auch dann, wenn sie gewerblichen Abne h- mern überlassen we rden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III ; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 35/15 , GRUR 2017, 684 Rn. 39 = WRP 2017, 815 - externe Festplatten) . - 11 - Danach dürfen Hersteller un d Importeure von Speichermedien, deren Typ zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken zum pr i- vaten und sonstigen eigenen Gebrauch benutzt wird, grundsätzlich auch dann mit der Speichermedienvergütung belastet werden, wenn sie diese Spei che r- medien - wie die Beklagte geltend macht - ausschließlich an Gewerbetreibende überlassen. Die Lieferung solcher Speichermedien an Gewerbetreibende , die diese Medien - wie insbesondere Zwischenhändler - nicht als Endnutzer für ihr Unternehmen beziehen, s chließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die die Speichermedien zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 20 14, 984 Rn. 54 - PC III; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 100 = WRP 2017, 206 - Musik - Handy; BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 40 - externe Festplatten) . Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußer ten Ansicht, steht diese Beurteilung ohne Zweifel in Ei n- klang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (v gl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 55 Copydan/Nokia ) und des österreichischen Obersten Gerichtshofs (vgl. öOGH, Urteil vom 21. Februa r 2017 - 4 OB 62/16, BeckRS 2017, 104330 Rn. 46 und 59 ). Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union ist insoweit daher nicht veranlasst. b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen Hersteller oder Importeure, die zur Zahlung einer Vergütung für Geräte oder Speichermedien verpflichtet sind und Geräte oder Speichermedien mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterve r- kauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu hab en, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt, von der Zahlung 20 21 - 12 - dieser Vergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede st e- henden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig ander en Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geli e- fert worden sind. Ist gleichwohl eine Privatkopievergütung geleistet worden, so muss ein Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung bestehen, der durchsetzbar ist und die Erstattung der ge zahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 Amazon/Austro - Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C - 110/15, GRUR 2017, 1 55 Rn. 30 bis 37 = WRP 2016, 1482 M icrosoft; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektr o- nik ; BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 41 - externe Festplatten) . Die Vermutung, dass Geräte oder Speichermedien, die natürlichen Pe r- s onen oder gewerblichen Abnehmern überlassen werden, für vergütungspflic h- tige Nutzungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG verwendet werden, wenn sie nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, kann durch den Nachwe is entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte oder Speichermedien allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselek - tronik; GRUR 2017, 172 Rn. 94 bis 98 - Musik - Handy). Wird dieser Nachweis geführt, sind Hersteller, Importe ur oder Händler von der Zahlung der Vergütung befreit. Ist die Vergütung von ihnen bereits geleistet worden, haben sie einen Anspruch auf deren Erstattung ( § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Es ka nn offen - 22 - 13 - bleiben, ob der danach bestehende Erstattungsanspruch , wie nach der Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlich, die Ersta t- tung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert. Da der Anspruch der Beklagten auf eine nachträgliche Entrichtung der Speichermedienvergütung gerichtet ist , erfasst er von vornherein keine Speichermedien, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind, so dass sich die Frage einer Rückerstattung überzahlter Vergütungen nicht stellt (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 102 - Musik - Handy ; GR UR 2017, 684 Rn. 42 - externe Festpla t- ten) . Auch insoweit kommt daher - entgegen der von der Revision in der mün d- lichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht - eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht. c) Der Bekla gten muss es allerdings gestattet sein, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Speichermedien nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind. Vor diesem Hintergrund geht der auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Vergütung für alle von der Auskunft erfassten USB - Sticks und Speicherkarten gerichtete Klageantrag zu weit. Von einer entsprechenden Feststellung der Za h lung spflicht wären USB - Sticks und Speicherkarten erfasst, die an gewerbl i- che Abnehmer zu nachweislich anderen Zwecken als der Anfertigung von Pr i- vatkopien veräußert worden sind, obwohl in diesen Fällen keine Vergütung s- pflicht besteht. Wird der Vergütungsschuld ner - wie im Streitfall - auf Zahlung einer Vergütung für bereits in Verkehr gebrachte Speichermedien in Anspruch genommen, kann eine Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung nur hinsichtlich derjenigen Speichermeiden festgestellt werden, die nicht an ander e als natürl i- che Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatk o- 23 - 14 - pien veräußert worden sind ( BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 I ZR 259/14, ZUM - RD 2017, 262; BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 104 bis 106 - Musik - Handy). II. Das Oberlandesgeric ht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der auf Feststellung der Verpflichtung d er Beklagten zur Zahlung einer Verg ü- tung pro USB - Stick oder Speicherkarte gerichtete Antrag der Kläg e- rin der Höhe nach begründet ist . Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich die Höhe der Vergütung zwar nicht aus dem ab dem 1. Januar 2008 geltenden Gemeinsamen Tarif der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild - Kunst vom 20. April 2010 (dazu B II 1) . Sie folgt aber, wie das Oberlandesg e- richt zutref f en d angenommen hat, aus der gesetzlichen Regelung des § 54a UrhG (dazu B II 2). Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe dar auf vertrauen dürfen, nicht rückwirkend seit dem 1. Januar 2008 und jede n- falls nicht in der aus dem Tarif ersichtlic e- dium in Anspruch genommen zu werden (dazu B II 3) . 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Höhe der geschuldeten Vergütung ergebe sich aus dem ab dem 1. Januar 2008 geltenden Gemeins a- men Tarif der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild - Kunst vom 20. April 2010; - Stick oder Speicherkarte verpflichtet. Die Beklagte mache ohne Erfolg geltend, dieser Tarif sei unwirksam, weil die Klägerin nicht tariff ähig sei. Der Tarif sei auch nicht deshalb unwirksam, weil seiner Aufstellung keine empirischen Untersuchungen durch die Schiedsstelle zugrunde lägen. Der Tarif sei ferner nicht deshalb rechtswidrig, weil er urheberrechtliche Vergütungsansprüche für die Ve rga n- genheit begründe. Die Höhe der im Gesamtvertrag vorgesehenen Vergütung sei angemessen. Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht stand. 24 25 - 15 - a) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich die Höhe der geschuldeten Vergütung ni cht unmitt elbar aus dem Gemeinsamen Tarif der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild - Kunst vom 20. April 2010. Dem steht entgegen, dass es sich bei dem Tarif einer Verwertungsgesellschaft um ein ei n- seitiges Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags handelt (vgl. BGH , GRUR 2013, 1037 Rn. 23 Weitergeltung als Tarif, mwN). Daher kommt nur bei einer Annahme eines solchen Angebots durch den Erklärungsempfänger ein entsprechender Vertrag zustande, der Grundlage eines vertraglichen A n- spruchs der Verwertungsgesellschaft se in kann. Ein solcher Anspruch scheidet hier schon deshalb aus , weil die Beklagte das in dem Tarif liegende Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags nicht angenommen hat. b) Es kommt daher nicht darauf an, ob der Gemeinsame Tarif der Kläg e- rin, der VG Wort und der VG Bild - Kunst vom 20. April 2010 - wie die Revision geltend macht - unwirksam ist, weil die Klägerin nicht tariffähig ist. Im Übrigen war die Klägerin entgegen der Ansicht der Revision berechtigt, gemeinsam mit der VG Wort und der VG Bild - Kuns t den Tarif vom 20. April 2010 aufzustellen. Soweit die Verwertungsgesellschaften die nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden Ansprüche auf Gerätevergütung nach den § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG - wie hier - auf eine von ihnen gegründete G e- sellschaft bürgerlichen Rechts zur Geltendmachung übertragen haben , die selbst keine Verwertungsgesellschaft, sondern lediglich eine Inkassogesel l- schaft ist, ist die Inkassogesellschaft in entsprechender Anwendung von § 12 UrhWG zum Abschluss eines Gesamt vertrags berechtigt und verpflich tet (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 22 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Sie ist in einem solchen Fall in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG ferner berechtigt, Tarife über die Vergütung aufzustellen , die sie auf 26 27 - 16 - Grund der auf sie zur Geltendmachung übertragenen Rechte und Ansprüche fordert (vgl. auch § 3 VGG und Begründung zum Regierungsentwurf eines VG - Richtlinie - Umsetzungsgesetzes, BT - Druck s . 18/7223, S. 72 f.) . c) Es kommt deshalb auch nicht d arauf an, ob der Gemeinsame Tarif der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild - Kunst vom 20. April 2010 - wie die Rev i- sion weiter geltend macht - unwirksam ist, weil ihm keine empirischen Unters u- chungen der Schiedsstelle zugrunde liegen . Im Übrigen lässt sich § 13a Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 5a UrhWG entgegen der Ansicht der Revision nicht entne h- men, dass eine Verwertungsgesellschaft einen Tarif über die Vergütung nach § 54a UrhG stets erst nach Vorliegen von der Schiedsstelle durchzuführende r empirische r Unters uchung en zum Maß der tatsächlichen Nutzung der Geräte oder Speichermedien für vergütungspflichtige Vervielfältigungen aufstellen darf. Vielmehr ergibt sich aus § 13a Abs. 1 Satz 2 UrhWG, § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 UrhSchiedsV, dass eine Verwertungsgesellschaf t einen Tarif über die Verg ü- tung nach § 54a UrhG ohne Vorliegen empiri scher Untersuchung en durch die Schiedsstelle aufstellen darf, wenn - wie hier - Gesamtvertragsverhandlungen mit einem Herstellerverband scheitern oder ein Herstellerverband den A b- schluss eines Gesamtvertrags von vornherein ablehnt (vgl. BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 76 bis 80 - externe Festplatten) . d) Es kommt schließlich nicht darauf an, ob die Erwägungen des Obe r- landesgerichts zur Angemessenheit dieses Tarifs den Angriffen der Revision s tandhalten. Im Übrigen lassen diese Erwägungen keinen Rechtsfehler erke n- nen. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vergleic h- bare Regelungen in einem Gesamtvertrag einen gewichtigen Anhaltspunkt für d ie Angemessenheit einer geforder te n Vergütung bieten , insbesondere wenn der Gesamtvertrag zwischen den Prozessparteien oder unter Beteiligung einer 28 29 - 17 - der Parteien abgeschlossen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertr ag Hochschul - Intranet). Die Beklagte war zwar nicht Partei der zwischen der Kl ä- gerin, der VG Wort und der VG Bild - Kunst auf Seiten der Verwertungsgesel l- schaften und unter anderem dem IM auf Seiten der Verbände geschlossenen Gesamtvertrag vom 24. März 2010. Nach den Feststellungen des Oberlande s- gerichts war die Beklagte im Zeitpunkt der Verhandlungen allerdings Mitglied des IM und ist dem Gesamtvertrag mit Wirkung zum 1. Januar 2010 beigetr e- ten. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, b ei die ser Sachlage sei ein Verteidigungsvorbringen, das sich im Wesentlichen in einem pauschalen Bestreiten der Berechnungsgrundlage (Lizenzanalogie) und der Höhe des geltend gemachten Anspruchs erschöpfe, nicht hinreichend spezif i- ziert . Es seien keine konkrete n Anhaltspunkte dargetan oder aus den Umstä n- den ersichtlich, dass die , die für die Zeit ab dem 1. Jan u- ar 2010 vereinbart worden sei, für die Jahre 2008 und 2009 unangemessen hoch sei; erfahrungsgemäß würden die Preise für Geräte und Speichermedien der vorliegenden Art - und damit einhergehend auch die Ve rgütungssätze - mit deren technischer Entwicklung sinken. 2 . Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Höhe - Stick oder Speicherkarte sei nach der gesetzlichen Regelung des § 54a UrhG angeme s- sen. a) Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist maßgebend für die Vergütungsh ö- he, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genutzt werden. Dabei ist nach § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG zu berücksichtigen, inwieweit technische Schut z- 30 31 - 18 - maßnahmen nach § 95a UrhG auf die betreffenden Werke angewendet werden. Nach § 54a Abs. 4 UrhG darf die Vergütung Hersteller von Geräten und Spe i- chermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speicherm e- diums stehen. b) Das Oberland esgericht hat angenommen , die Klägerin habe auf der Grundlage des Ergebnisses der von ihr in Auftrag gegebenen Untersuchungen der TNS Infratest zu r Nutzung von USB - Sticks im Jahr 2009 und von Speiche r- karten im Jahr 2011 für vergütungspflichtige Vervielfältigungshandlungen zutre f- fend nach § 54a Abs. 1 UrhG eine Vergütung in Höhe von ermittelt. Die von i- gem Speichermedium sei a uch unter Berücksichtigung einer nach Maßgabe von § 54a Abs. 4 UrhG veranlassten Korrektur nicht zu beanstanden, da sie sich auf wenig er als 1% der maßgeblichen Endverbraucherpreise dieser Spe i- chermedien belaufe. c) Die Revision rügt , einer Berücksichtigung der von der Klägerin vorg e- legten TNS - Infratest - Studie zum Nutzerverhalten stehe entgegen, dass sich diese Studie nicht auf den g esamten hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 beziehe , sondern d ie Nutzung von USB - Sticks im Jahr 2009 und von Spei cherkarten im Jahr 2011 be treffe . Das Obe r- landesgericht habe verkannt, dass es sich bei den streitgegenstä ndlichen USB - Sticks und Speicherkarten um zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 2008 noch vergleichsweise junge Medi en gehandelt ha be, die zuvor keiner Vergütungspflicht unterlegen h ätten . Aus diesem Grund k önne mangels gegenteiliger Feststellungen oder sonstiger konkreter Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass das nach 32 33 - 19 - § 54a Abs. 1 UrhG für die Vergütungshöhe maßgebliche Maß der Nutzung der Speicher karten bereits in den Jahren 2008 und 2009 demje nigen entsprochen habe, das in der von der Klägerin vorgelegten Studie für das Jahr 2011 ermittelt worden sei. Desgleichen könne nicht davon ausgegangen werden, da s s die für das Jahr 2009 ermittelte Nutzung von USB - Sticks derjenigen im Jahr 2008 en t- sproche n habe. d) Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Revision zeigt ke i- nen vom Oberlandesgericht übergangenen Vortrag der Beklagten auf, aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich d ie Nutzung von USB - Sticks im Jahr 2008 und von Speicherk arten in den Jahren 2008 und 2009 in einer Weise vo n der Nutzung von USB - Sticks im Jahr 2009 und von Speicherkarten im Jahr 2011 unterschieden ha t , dass die nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung ( § 54a Abs. 1 UrhG) und unter Berücksichtigung der Kappungsg renze ( § 54a Abs. 4 UrhG) zu ermittelnde Vergütung geringer ist als die von der Klägerin g e- m- stand, dass es sich bei USB - Sticks und Speicherk arten um zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 2008 noch vergleichsweise junge Medi en ge handelt haben mag, bietet keinen hinre i- chenden Anhaltspunkt. 3. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe darauf ve r- trauen dürfen, nicht rückwirkend seit dem 1. Januar 2008 und jedenfalls nicht in der aus dem Tarif ersichtlichen Höhe vo n- spruch genommen zu werden, weil es ihr bis zur Veröffentlichung des Tarifs am 27. April 2010 nicht möglich gewesen sei, die Vergütung für 2008 und 2009 in den Preis einzuberechnen und weiterzugeben oder dafür Rückstellungen zu bilden. 34 35 - 20 - a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht es den Mitgliedstaaten angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den den Rechtsinh a- bern entstandenen N achteil zu vergüten, frei, mit der Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs auch diejenigen zu belasten, die über Anlagen, Ger ä- te und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen zur Verfügung stellen. Das Interesse der Hersteller, Importeure und Händler, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerec h- ten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu we r- den, ist innerhalb eines solchen Systems regelmäßig dadurch gewahr t, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfält i- gung einfließen lassen können (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 48 Padawan/ SGAE; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 C - 462/09, Slg. 2011, I - 5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 Stichting/Opus; EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 Amazon/Austro - Mechana I; EuGH, Urteil vom 10. April 2014 C - 435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 ACI Adam/ Thuiskopie). Der U m- stand, dass eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung durch Hersteller, Importeure oder Händler an den eigentlichen Vergütungsschuldner nicht mehr möglich sein mag, schließt eine rückwirkende Gel tendmachung und Durchsetzung des Vergütungsanspruchs nicht aus. Mussten die Hersteller, I m- porteure oder Händler damit rechnen, dass die Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, können sie sich grundsätzlich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung sei unmö g- lich (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild - und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 48 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 91 - Musik - Handy). Di e- se Beurteilung steht - entgegen der von der Revi sion in der mündlichen Ve r- 36 - 21 - handlung vor dem Senat geäußerten Ansicht - ohne Zweifel damit in Einklang , dass es Herstellern, Importeuren und Händlern nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union möglich sein muss, die Privatkopieverg ü- tung in den Preis der Geräte oder Speichermedien einfließen zu lassen und damit auf die Nutzer als eigentliche Vergütungsschuldner abzuwälzen. D iese Möglichkeit bestünde zwar nicht, wenn die Verpflichtung zur Zahlung einer Ve r- gütung nicht bereits beim Inverkehr bringen der Geräte oder Speichermedien bestanden hätte, sondern erst nachträglich und rückwirkend geschaffen worden wäre. Das ist hier aber nicht der Fall. Eine r Vorlage an den Gerichtshof der E u- ropäischen Union bedarf es daher auch insoweit nicht. b ) D ie Revision macht geltend, der Beklagten sei es bis zur Veröffentl i- chung des Tarifs am 27. April 2010 aus zwei Gründen nicht möglich gewesen, die Vergütung für 2008 und 2009 in den Preis einzubeziehen und weiterzug e- ben oder dafür Rückstellungen zu bilden . Zum einen hätten die Verbände IM, BITKOM und BWL die Auffassung vertreten, dass die Zahlung einer Vergütung erst ab dem Zeitpunkt der Aufstellung eines Tarifs durch die Verwertungsg e- sellschaften geschuldet sei, nicht hingegen bereits mit Umsetzung d er zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neufassung des Urheberrechtsgesetzes. Zum anderen sei die Höhe der Vergütung v or der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung gesetzlich geregelt gewesen ( § 54d UrhG aF in Ve r- bindung mit der dazu gehörenden Anla ge), während eine derartige gesetzliche Regelung seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr existiere. Damit dringt die Revis i- on nicht durch. aa) Die Annahme der Beklagten, eine Vergütung werde erst nach Au f- ste l len eines Tarifs durch die Verwertungsgesellschaf ten geschuldet, ist unz u- treffend. Ein auf dieser Annahme beruhender Rechtsirrtum konnte kein schut z- 37 38 - 22 - würdiges Vertrauen der Beklagten begründen. Die Verpflichtung von Herste l- lern, Importeuren und Händlern zur Zahlung einer Vergütung für Geräte oder Speicherm edien besteht auch nach neuem Recht kraft Gesetzes ( § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG) und wird nicht erst durch das Aufstellen eines Tarifs oder de n Abschluss eines Gesamtvertrag s begründet. Desgleichen ergibt sich die Höhe dieser Vergütung auch nach neuem R echt aus dem Gesetz ( § 54a UrhG; vgl. § 13a Abs. 1 Satz 1 UrhWG, § 40 Abs. 1 Satz 1 VGG) und wird nicht erst durch von Verwertungsgesellschaften aufgestellte Tarife oder die als Tarife ge l- tenden Vergütungssätze in Gesamtverträgen bestimmt. (1) Nach Art . 7 VG - Richtlinie - Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung zum 1. Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und ve r- wandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften ( Verwertungsgesell - schaftengesetz - VGG) an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ( Urheberrechtswahrnehmungs - gesetz - UrhWG) getreten. Auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei der Schied s- stelle anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 1 VGG nicht die § § 92 bis 127 VGG, sondern die § § 14 bis 15 UrhWG und die Urheberrechtsschiedsstellenveror d- nung, jeweils in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwe n- den. Auf das dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangene und durch den Einigungsvorschlag vom 23. Januar 2013 abgeschloss ene Verfahren vor der Schiedsstelle waren danach die § § 14 bis 15 UrhWG anwendbar. (2 ) Der Tarif einer Verwertungsgesellschaft weist die Vergütung aus, die die Verwertungsgesellschaft auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert ( § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG, § 38 Satz 1 VGG). Tarife sind als bloße A n- gebote zum Abschluss eine s Nutzungsvertrag s unverbindlich. Die Angeme s- senheit eines von einer Verwertungsgesellschaft einseitig aufgestellten Tarifs ist 39 40 - 23 - durch die ordentlichen Gerichte nachprüfbar (vgl. B GH, Urteil vom 11. Mai 1973 - I ZR 145/71, GRUR 1974, 35, 37 f. - Musikautomat; Urteil vom 19. Mai 1983 I ZR 74/81, BGHZ 87, 281, 284 - Tarifüberprüfung I; BGH, GRUR 2013, 1037 Rn. 23 - Weitergeltung als Tarif). Soweit Hersteller, Importeure und Händler das in dem Tarif einer Verwertungsgesellschaft liegende Vertragsangebot nicht a n- genommen haben, ergibt sich ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung für Geräte oder Speichermedien dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar aus dem Gesetz. Gleiches gilt , wenn die Verwertungsgesellschaft keinen Tarif aufgestellt hat. Selbst wenn die Verwertungsgesellschaft damit gegen ihre Ve r- pflichtung zur Aufstellung von Tarifen ( § 13 Abs. 1 Satz 1, § 13a UrhWG, § 38 Satz 1, § 40 VGG) verstoßen hat, führt dies nicht daz u, dass sie daran gehi n- dert ist, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte eine Vergütung zu fo r- dern (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 Rn. 19 = WRP 2012, 950 - Bochumer Weihnachtsmarkt). Die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung und die Höhe der Vergütung ergeben sich auch dann unmittelbar aus dem Gesetz. (3 ) Entsprechendes gilt für die in Gesamtverträgen vereinbarten Verg ü- tungssätze, soweit diese als Tarife gelten. Die in Gesamtverträgen (vgl. § 12 UrhWG, § 35 VGG) von den Verwertungsgesellschaften mit Nutzervereinigu n- gen vereinbarten Vergütungssätze haben eine Doppelnatur. Sie sind zwar im Verhältnis der Ver tragspartner des Gesamtvertrag s zueinander als vereinbarte Vergütungssätze bindend; die Gesamtvertragspartner können ihre Angeme s- senheit daher grundsätzlich nicht mit Erfolg in Frage stellen (BGHZ 87, 281, 284 f. - Tarifüberprüfung I; BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - I ZR 231/97, GRUR 2000, 872, 873 - Schiedsstellenanrufung; BGH, GRUR 2013, 1037 Rn. 24 Weitergeltung als Tarif). Im Verhältnis der Verwertungsgesellschaft zu Mitgli e- 41 - 24 - dern der Nutzervereinigung, die sich dem Gesamtvertrag nicht unterworfen h a- ben, sind die Vergütungssätze dagegen als bloße Angebote zum Abschluss eines Nutzungsvertrag s unverbind lich; solche Mitglieder der Nutzervereinigung können ihre Angemessenheit bestreiten und versuchen, einen individuellen Nutzungsvertrag durchzusetzen. Im Verhältnis zu ihnen gelten die in Gesam t- verträgen vereinbarten Vergütungssätze nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UrhWG, § 38 Satz 2 VGG als Tarife, deren Angemessenheit - ebenso wie die Angemesse n- heit einseitig aufgestellter Vergütungssätze - gerichtlich nachprüfbar ist (BGH, GRUR 2013, 1037 Rn. 25 - Weitergeltung als Tarif). Die Verpflichtung der nicht durch den Ges amtvertrag gebundenen Mitglieder der Nutzervereinigung zur Zahlung einer Vergütung ergibt sich ebenso wie die Höhe dieser Vergütung unmittelbar aus dem Gesetz. (4 ) Die Verpflichtung von Herstellern, Importeuren und Händlern zur Za h- lung einer Vergütung f ür Geräte oder Speichermedien ( § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG) besteht auch in den Fällen bereits kraft Gesetzes und nicht erst nach Aufstellung und Veröffentlichung eines entsprechenden Tarifs, in denen die Verwertungsgesellschaft einen solchen Tarif erst nach Vorliegen ( § 13a Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 5a UrhWG) oder nur auf Grundlage ( § 40 Abs. 1 Satz 2, § 93 VGG) einer von der Schiedsstelle durchzuführenden empirischen Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nu t- zung aufstellen darf. Der Umstand, dass diese Tarife auf empirischen Unters u- chungen beruhen, ändert nichts daran, dass es sich dabei nur um einseitige Angebote der Verwertungsgesellschaft zum Abschluss ein es Lizenzvertrag s handelt. bb) Im Übrigen musste die Beklagte n ach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts damit rechnen, von der Klägerin für den hier in Rede stehenden 42 43 - 25 - Zeitraum auf Zahlung einer Vergütung in einer Größenordnung zwischen acht und zwölf Cent pro USB - Stick und Speicherkarte in Anspruch genommen zu wer den . Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte der Verband Informationskreis Aufnahmemedien (IM), dessen Gesellschafterin die Beklagte war, der Kläge rin bereits im Rahmen der Gesamtvertragsverhandlung am 24. Juni ro USB - Stick und Speicherkarte - bei - angeboten und im April 2010 in dieser Höhe vereinbart . Das Oberlandesgericht hat ohne Recht s- fehler angenommen, die Beklagte habe bei dieser Sachlage damit rechnen m üssen , für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 auf Zahlung einer Urheberrechts vergütung i n d ieser Gr ö- ßenordnung in Anspruch ge nommen zu werden, auch wenn ihr die exakte Höhe der von der Beklag ten letztlich gelt end ge machten Vergütungshöhe jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Tarifs vom 27. April 2010 noch nicht bekannt g e- wesen sei. Davon abgesehen kannte die Beklagte die gesetzlichen Kriterien des § 54a UrhG zur Ermittlung der Vergütungshöhe. Selbst bei Aufst ellung e i- nes Tarifs hätte die Vergütungshöhe nicht verbindlich festgestanden, da die Angemessenheit eines Tarifs von vergütungspflichtigen Unternehmen hätte b e- stritten werden können. Auch wenn für die hier in Rede stehenden USB - Sticks und Speicherkarten ke in Tarif und kein nach § 27 Abs. 1 UrhWG als Tarif we i- tergeltender Gesamtvertrag bestand, hätte sich die Beklagte hinsichtlich der Höhe der Vergütung an den nach altem Recht in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF gesetzlich bestimmten Vergütungssätzen orien tieren können. Danach betrug die Vergütung für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung bei To n- trägern 0,0614 (vgl. BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 36 - externe Festplatten) . - 26 - III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäisc hen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrecht s, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs g e- klärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. C. Danach ist das Urteil des Oberlandesgerichts auf die Revision der B e- klagten insoweit aufzuheben, als das Oberlandesgericht hinsich tlich des Fes t- stellungsantrags zum Nachteil der Beklagten erkannt hat ( § 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist ( § 563 Abs. 3 ZPO), ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Ko sten der Revision - an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 ZPO). Die Formulierung einer entsprechenden Einschränkung des Klagebegehrens ist Aufgabe der Klägerin. Ihr wird im insoweit wiedereröf f- neten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Ge legenheit zu geben sein, ihre Feststellungsanträge nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ( Rn. 23 ) zu beschränken. Bei - wie im Streitfall - erstmals in der Revisionsinstanz festg e- stellten Mängeln des Klageantrags gebieten der Grundsatz des Vertrauen s- s chutzes und des Anspruchs der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren, dem 44 45 - 27 - Kläger Gelegenheit zu geben, im wiedereröffneten Verfahren den insoweit b e- stehenden Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tr a- gen ( BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 56 = WRP 2015, 1219 - IPS/ISP ; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14, juris Rn. 93 ). Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 26.11.2015 - 6 Sch 13 /13 WG -
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