BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 267/02 Verk374ndet am: 6. Oktober 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 20. August 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Verlag der Beklagten zu 1 erscheint die Zeitung " T. " in einer Auflage von etwa 130.000 St374ck. Die Beklagte zu 2 verlegt die Regional-zeitung "P. " (im Folgenden: "P. "), die eine Auf- lage von 374ber 10.000 St374ck hat. Die "P. " 374bernehmen vom "T. " als Mantelseiten u.a. den Politik- und den Wirtschaftsteil. Grunds344tzlich unab-h344ngig werden lediglich die Titelseite, der Berlin-Teil und die Brandenburg-Seite gestaltet. 1 - 3 - 2 Der Kl344ger ist freiberuflicher Fotograf. Er hat der Beklagten zu 1 eine Vielzahl von ihm gefertigter Fotos gegen eine Verg374tung von jeweils 100 DM f374r den "T. " zur Verf374gung gestellt. 3 Die Beklagte zu 2 vervielf344ltigte in den Jahren 1995 bis 1998 ohne Ein-willigung des Kl344gers 62 seiner bereits im "T. " erschienenen Fotos in den "P. ". Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 1999 (16 O 99/99) wurde deshalb u.a. festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kl344ger Schadensersatz f374r den Abdruck von Fotos in den "P. " zu leisten, die bis zum 14. September 1999 im "T. " abgedruckt worden sind. Die Berufung der (damaligen und jetzigen) Beklagten gegen diese Verur-teilung hat das Kammergericht rechtskr344ftig zur374ckgewiesen. Die Beklagte zu 1 hat dem Kl344ger daraufhin f374r jedes seiner auch in den "P. " vervielf344ltigten Fotos etwa 8 DM (zzgl. MwSt) gezahlt. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien um die H366he des Scha-densersatzanspruchs f374r den ungenehmigten Abdruck der Fotos in den "P. ". 4 Der Kl344ger berechnet seinen Schadensersatzanspruch nach der sog. Li-zenzanalogie. Eine Verg374tung von mindestens 100 DM pro Foto sei angemes-sen und 374blich. Der Kl344ger beruft sich daf374r auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM), die f374r die Jahre 1997 und 1998 bei Zeitungsauflagen bis zu 10.000 St374ck bei einspaltigen Fotos Honorare von 100 DM und bei mehrspaltigen Fotos Honorare von 120 DM angesetzt ha-ben. 5 - 4 - Der Kl344ger hat vor dem Amtsgericht beantragt, die Beklagten als Ge-samtschuldner zu verurteilen, an den Kl344ger 6.889,10 DM nebst Zinsen zu be-zahlen. 6 7 Die Beklagten haben demgegen374ber vorgetragen, bei der Bemessung einer angemessenen und 374blichen Verg374tung sei zu ber374cksichtigen, dass sie untereinander f374r ihre Zeitungen einen Mantellieferungsvertrag geschlossen h344tten. Danach 374bern344hmen die "P. " vom "T. " (praktisch unver- 344ndert) insbesondere den Politik- und den Wirtschaftsteil, die Medienseite und den "Blick in die Welt". Neu gestaltet w374rden lediglich die Titelseite, der Berlin-Teil und die Brandenburg-Seite. Die "P. " seien dementsprechend zu 75 % mit dem "T. " inhaltsgleich. Die 62 in den "P. " abgedruckten Fotos des Kl344gers seien Teil der Mantellieferungen gewesen. Die angemessene Ver-g374tung sei danach in der Weise zu bestimmen, dass die Auflagen von "P. " und "T. " zusammenzurechnen und das f374r den "T. " ver- einbarte Honorar von 100 DM pro Bild anteilig entsprechend der Gesamtauflage zu erh366hen sei. Mit der vorprozessualen Zahlung von etwas 374ber 8 DM pro Foto sei der Schadensersatzanspruch des Kl344gers jedenfalls erf374llt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. 8 Auf die Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht der Klage statt-gegeben (LG Berlin GRUR-RR 2003, 97). 9 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zur374ck-weisung der Kl344ger beantragt, begehren die Beklagten, das Urteil des Amtsge-richts wiederherzustellen. 10 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 11 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kl344ger von den Be-klagten verlangen k366nne, als Schadensersatz in H366he der angemessenen Li-zenzgeb374hr weitere 3.522,34 200 und die beantragten Zinsen zu bezahlen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 334ber den Grund des Anspruchs sei bereits rechtskr344ftig entschieden. Der Abdruck der Fotos des Kl344gers in den "P. " habe dessen Lichtbildrechte (247 72 UrhG) verletzt. Diese Rechtsverletzung h344tten die Beklagten gemein-schaftlich begangen. Beide h344tten schuldhaft gehandelt, die Beklagte zu 2, weil sie sich nicht des Rechts zum Abdruck vergewissert habe, die Beklagte zu 1, weil sie sich nicht dar374ber unterrichtet habe, ob sie berechtigt sei, die Fotos an die Beklagte zu 2 zum Abdruck weiterzugeben. 12 Als angemessene Lizenzgeb374hr stehe dem Kl344ger eine Verg374tung von 100 DM f374r jedes Foto zu, das unberechtigt in den "P. " abgedruckt worden sei (insgesamt 6.200 DM). Da der Rechtseingriff im Abdruck in den "P. " lie- ge, komme es dabei allein darauf an, zu welchen (374blichen und angemesse-nen) Bedingungen der Kl344ger mit der Beklagten zu 2 einen Lizenzvertrag ge-schlossen h344tte. Wegen der Eigenst344ndigkeit der Beklagten zu 2 sei es uner-heblich, dass die Fotos auch im "T. " vervielf344ltigt und verbreitet wor- den seien. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1 an der Rechtsverletzung mit-gewirkt habe, k366nne der Beklagten zu 2 nicht zugute kommen. 13 Bei der Bemessung der H366he des Schadensersatzanspruchs seien die Honorars344tze zugrunde zu legen, die von der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) empfohlen w374rden. Diese Empfehlungen enthielten eine Zu- 14 - 6 - sammenstellung der markt374blichen Honorare und g344ben die Verkehrssitte zwi-schen Bildagenturen und freien Fotografen auf der einen und Verwertern auf der anderen Seite wieder. Einzelne Gegenbeispiele von Zeitungen, die ein ge-ringeres Honorar zahlten, st374nden dem nicht entgegen. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte zu 2 selbst - wie sie behaupte - f374r die Erlaubnis zum Ab-druck von Fotos bei einer Erstlizenzierung nur 30 DM zahle, und ob es auch andere Zeitungen im Brandenburger Raum gebe, die Honorare unter 100 DM zahlten. Es sei unerheblich, ob die "P. " eine Mantelzeitung seien, die vom "T. " beliefert werde, und ob die streitgegenst344ndlichen Fotos zu den Mantellieferungen geh366rt h344tten. Als Nutzerin h344tte die Beklagte zu 2 selbst vom Kl344ger Lizenzen erwerben und dann den Honorarsatz zahlen m374ssen, der f374r Tageszeitungen der Auflagenst344rke der "P. " 374blich sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kl344ger f374r die Verbreitung der Fotos im "T. " (nur) jeweils 100 DM erhalten habe und die "P. " auflagenschw344cher sei- en. 15 Der Kl344ger habe im Rahmen des Schadensersatzes nach der Lizenzana-logie auch Anspruch auf Verzinsung der angemessenen Lizenzgeb374hr. 16 II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 17 1. Aufgrund des rechtskr344ftig gewordenen Urteils des Kammergerichts vom 24. Juli 2001 steht die Verpflichtung der Beklagten fest, dem Kl344ger daf374r Schadensersatz zu leisten, dass von ihm gefertigte Fotos, die bis zum 14. Sep-tember 1999 im "T. " abgedruckt wurden, auch mit den "P. " ver- vielf344ltigt und verbreitet worden sind (247247 16, 17, 97 UrhG). Zu dem materiell 18 - 7 - rechtskr344ftigen Urteilsinhalt geh366rt auch die Feststellung der Verletzungshand-lung (vgl. BGHZ 82, 299, 304 - Kunststoffhohlprofil II). 19 a) Der Umfang der materiellen Rechtskraft eines formell rechtskr344ftigen Titels ist bei einem mit Tatbestand und Entscheidungsgr374nden versehenen Ur-teil diesem zu entnehmen. Unklarheiten des rechtskr344ftigen Urteils k366nnen durch Auslegung anhand des Tatbestands und der Entscheidungsgr374nde be-seitigt werden (vgl. BGHZ 159, 66, 69 - Taxameter; BGH, Urt. v. 16.4.2002 - KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 = WRP 2002, 1082 - Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag, jeweils m.w.N.). b) Nach dem Urteil des Kammergerichts besteht die zum Schadenser-satz verpflichtende Verletzungshandlung nicht nur in der Vervielf344ltigung von Fotos des Kl344gers in den "P. " (247 16 UrhG), sondern auch in deren Verbrei- tung mit den Exemplaren dieser Zeitung (247 17 UrhG). Die Urteilsformel be-zeichnet als Verletzungshandlung das "Abdrucken" von Fotos des Kl344gers. Aus den Entscheidungsgr374nden des Kammergerichts ergibt sich, dass damit sowohl die Vervielf344ltigung als auch das Verbreiten als Verletzungshandlungen ge-meint sind. 20 c) Entgegen der Ansicht der Revision steht ebenfalls rechtskr344ftig fest, dass die zum Schadensersatz verpflichtenden Verletzungshandlungen der Be-klagten zu 2 in ausschlie337liche Verwertungsrechte des Kl344gers aus 247 72 UrhG eingegriffen haben. Nach dem Urteil des Kammergerichts ist davon auszuge-hen, dass diese Verwertungsrechte nicht durch die Einr344umung ausschlie337li-cher Nutzungsrechte an die Beklagte zu 1 beschr344nkt worden sind. 21 d) Beide Beklagten haften nach dem rechtskr344ftigen Feststellungsurteil gem344337 247 97 Abs. 1 UrhG auf Ersatz des vollen Schadens. Die Beklagte zu 2 22 - 8 - haftet als T344terin, weil sie die rechtsverletzenden Nutzungshandlungen selbst vorgenommen hat. Die Beklagte zu 1 ist schadensersatzpflichtig als Teilnehme-rin, weil sie die Fotos des Kl344gers f374r den Abdruck in den "P. " zur Verf374gung gestellt hat und damit die Rechtsverletzung veranlasst hat. 23 2. Der Kl344ger ist als Gl344ubiger des Schadensersatzanspruchs aus 247 97 Abs. 1 UrhG berechtigt, Schadensersatz nach den Grunds344tzen der sog. Li-zenzanalogie zu verlangen. Bei dieser Art der Berechnung der H366he des zu leistenden Schadensersatzes ist zu fragen, was vern374nftige Vertragspartner als Verg374tung f374r die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen ver-einbart h344tten (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 - I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 900 - Dia-Duplikate, m.w.N.). Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsbe-rechtigung (vgl. BGHZ 77, 16, 25 f. - Tolbutamid; BGH, Urt. v. 30.5.1995 - X ZR 54/93, GRUR 1995, 578, 580 - Steuereinrichtung II). Es ist unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen w344re, f374r seine Nutzungshandlungen eine Verg374tung in dieser H366he zu zahlen. Das Berufungsgericht hat deshalb im Ausgangspunkt zu Recht darauf abgestellt, welche Verg374tung vern374nftige Li-zenzvertragsparteien f374r die von der Beklagten zu 2 vorgenommenen Nut-zungshandlungen vereinbart h344tten. 3. Die H366he der danach als Schadensersatz zu bezahlenden Lizenzge-b374hr war vom Berufungsgericht gem344337 247 287 ZPO unter W374rdigung der beson-deren Umst344nde des Einzelfalls nach seiner freien 334berzeugung zu bemessen. Im Revisionsverfahren ist allerdings zu pr374fen, ob die tatrichterliche Sch344tzung auf grunds344tzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erw344gungen beruht oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen au337er Acht gelassen worden sind, insbesondere ob sch344tzungsbegr374ndende Tatsachen, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben, 24 - 9 - nicht gew374rdigt worden sind (vgl. BGHZ 77, 16, 24 - Tolbutamid). M344ngel dieser Art macht die Revision mit Erfolg geltend. 25 a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgeb374hr ausschlie337lich danach zu fragen sei, welche Ver-g374tung bei einer vertraglichen Einr344umung der Nutzungsrechte an eine Zeitung von der Gr366337enordnung der "P. " vereinbart worden w344re. Da nur die Beklag- te zu 2 als Vertragspartnerin des fiktiven Lizenzvertrages zu ber374cksichtigen sei, komme es nicht darauf an, ob die Fotos auch im "T. " verbreitet worden seien und ob die "P. " eine Mantelzeitung seien, die vom "T. " beliefert werde. Bei diesen Erw344gungen hat das Berufungsgericht au337er Acht gelassen, dass f374r die Bemessung der Lizenzgeb374hr der objektive Wert der Benutzungs-berechtigung ma337gebend ist. F374r diesen kommt es auf die gesamten wesentli-chen Umst344nde des Einzelfalls an, nicht allein darauf, dass die Beklagte zu 2 als Nutzerin verpflichtet gewesen w344re, vor der Verwendung der Fotos in den "P. " einen Lizenzvertrag mit dem Kl344ger zu schlie337en. Lizenzvertragspartei- en ber374cksichtigen erfahrungsgem344337 in der Regel, ob und in welchem Umfang der Rechtsinhaber auch Dritten die Nutzung gestattet hat. Es spricht daher viel daf374r, dass der Kl344ger und die Beklagte zu 2 in einem Lizenzvertrag ber374ck-sichtigt h344tten, ob die Beklagte zu 1, die den "T. " in derselben Regi- on wie die Beklagte zu 2 die "P. " vertreibt, aber mit wesentlich h366herer Auf- lage, ebenfalls und zeitgleich berechtigt sein sollte, dieselben Lichtbilder zu vervielf344ltigen und zu verbreiten. Ebenso kann es von Bedeutung sein, ob die Fotos bei Verwendung eines von der Beklagten zu 1 gelieferten Mantels im "T. " und in den "P. " jeweils in demselben redaktionellen Zusam- menhang erscheinen sollten. Das Berufungsgericht hat es unterlassen, die Be- 26 - 10 - deutung dieser Umst344nde f374r die H366he der angemessenen Lizenzgeb374hr zu pr374fen. 27 b) Das Berufungsgericht konnte die besonderen Umst344nde, unter denen die Fotos des Kl344gers f374r die Zwecke der "P. " genutzt wurden, auch nicht deshalb unber374cksichtigt lassen, weil es sich bei seiner Sch344tzung der ange-messenen Lizenzgeb374hr auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsge-meinschaft Foto-Marketing (im Folgenden: MFM-Empfehlungen) gest374tzt hat. Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgeb374hr ist es allerdings nahe-liegend, branchen374bliche Verg374tungss344tze und Tarife als Ma337stab heranzuzie-hen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche 334bung herausge-bildet hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 159/84, GRUR 1987, 36 - Liedtext-wiedergabe II; vgl. weiter Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., 247 97 UrhG Rdn. 62; M366hring/Nicolini/L374tje, UrhG, 2. Aufl., 247 97 UrhG Rdn. 188 ff.; Meckel in HK-UrhR, 247 97 UrhG Rdn. 29; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 247 97 UrhG Rdn. 65, jeweils m.w.N.). Ohne Erhebung der von den Beklagten angebotenen Gegenbeweise konnte das Berufungsgericht aber nicht davon ausgehen, dass sich aus den S344tzen der MFM-Empfehlungen f374r die Jahre 1995 bis 1998 f374r den vorliegenden Fall ohne weiteres die angemessene und 374bliche Lizenzge-b374hr ergebe. aa) Nach 247 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht allerdings der Umfang einer Beweisaufnahme im Ermessen des Gerichts; es ist insoweit an Beweisantr344ge nicht gebunden. Das Revisionsgericht hat nur zu pr374fen, ob das Gericht die Grenzen des Ermessens beachtet hat (vgl. BGH GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II). Der Tatrichter muss aber f374r die 334berzeugung, die er sich bildet, gesicherte Grundlagen haben. Er darf sich nicht eine Sachkunde zutrauen, 374ber die er nicht verf374gen kann. Die Vorschrift des 247 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und 28 - 11 - nimmt in Kauf, dass die richterliche Sch344tzung unter Umst344nden nicht mit der Wirklichkeit 374bereinstimmt; sie rechtfertigt es aber nicht, in einer f374r die Streit-entscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerl344ssliche Erkenntnisse zu verzichten (vgl. BGHZ 159, 254, 262; BGH GRUR 1995, 578, 579 - Steuerein-richtung II; BGH, Urt. v. 17.10.2001 - IV ZR 205/00, VersR 2001, 1547, 1548; vgl. auch BVerfG NJW 2003, 1655; vgl. weiter Z366ller/Greger, ZPO, 25. Aufl., 247 287 Rdn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., 247 287 Rdn. 10). bb) Das Berufungsgericht hat die danach gezogenen Grenzen seines Sch344tzungsermessens 374berschritten. Mangels entsprechender Darlegung in den Entscheidungsgr374nden kann revisionsrechtlich nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht 374ber eine hinreichende eigene Sachkunde verf374gte und beurteilen konnte, dass die MFM-Empfehlungen der Jahre 1995 bis 1998 markt374bliche, auch unter den besonderen Umst344nden des vorliegen-den Falles heranzuziehende Honorars344tze enthielten. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die MFM-Empfehlungen seien bei der Bemessung des Scha-densersatzes zugrunde zu legen, nicht begr374ndet, sondern lediglich auf Ge-richtsentscheidungen (LG D374sseldorf GRUR 1993, 664; LG Berlin GRUR 2000, 797, 798) und eine Literaturmeinung (Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, 247 72 UrhG Rdn. 31, 41) verwiesen, denen jedoch ebenfalls keine Begr374ndung zu entnehmen ist. 29 Die Revision r374gt zudem mit Erfolg, dass sich das Berufungsgericht ohne Begr374ndung 374ber die Bedenken hinweggesetzt hat, die nach Ansicht der Be-klagten gerade auch im vorliegenden Fall gegen den R374ckgriff auf die Honorar-s344tze der MFM-Empfehlungen sprechen. Die Beklagten haben unter Angebot von Sachverst344ndigen- und Zeugenbeweis vorgetragen, dass es sich bei der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) um eine Interessenvertretung 30 - 12 - der Anbieterseite handele. Bei kleineren Regionalzeitungen im Raum Branden-burg seien als Erstabdruckhonorar 30 DM 374blich, bei einer Mantellieferung 8 DM angemessen. Die Revision verweist weiter auf den Umstand, dass die vom Berufungsgericht herangezogenen MFM-Empfehlungen der Jahre 1995 bis 1998 - anders als sp344ter die MFM-Empfehlungen 2001 - keine ausdr374ckli-che Regelung f374r den Fall von Mantellieferungen enthielten. Dies k366nnte daf374r sprechen, dass die fr374heren MFM-Empfehlungen auf F344lle der vorliegenden Art nicht zugeschnitten sind. III. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden. Im neuen Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht mangels eigener Sach-kunde die Erhebung der beantragten Beweise nachzuholen haben. 31 Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 07.03.2002 - 210 C 583/01 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.08.2002 - 16 S 5/02 -
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