ECLI:DE:BGH:2016:310316UIIIZR267.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 267/15 Verkündet am: 31. März 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 414, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2; SGB X § 45 Abs. 2, 4; SGB XII §§ 53 ff, 75 Abs. 1, 3 a) Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zur Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichem Vertrag mit dem Leistungserbringe r (hier: Schulvertrag über die Betre u- ung eines behinderten Kindes) erfolgt in der Regel durch einen privatrechtsgestaltenden Ve r- waltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers). Dadurch wird zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Leistungse rbringer eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung begründet. b) Der Sozialhilfeträger ist an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis gegenüber dem Hilfeempfänger erklärten Schuldbeitritt grundsätzlich gebunden. Diese Bindungswirkung b e- steht, solange und soweit der der Bewilligung zugrunde liegende (begünstigende) Verwaltung s- akt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2, §§ 44 ff SGB X). c) Werden der Bewilligungsbescheid und der darin erklärte Schuldbeitritt nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X aufgehoben, entfällt im Verhältnis zum Leistungserbringer der Rechtsgrund für Za h- lungen des Sozialhilfeträgers. Wird der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgen ommen (§ 45 Abs. 2, 4 SGB X), sind bereits geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260). BGH, Urteil vom 31. März 2016 - III ZR 267/15 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrma nn und die Ric h- ter Wöstmann, Seiters , Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Au f die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurü ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist als Kommunalverband ein überörtlicher Sozialhi lfeträger . Er nim mt den Beklagten, der Träger einer Förderschule ist, auf Erstattung von Kosten in Anspruch, die im Zusammenhang mit der teilstati onären Betreuung des mehrfach behinderten Kindes J . - P . P . entstanden sind (Einglied e- rungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff SGB XII) . 1 - 3 - Nachdem das am 21. Februar 2002 geborene Kind (im Folgenden auch: Hilfeempfänger) zunächst den heil pädagogischen Sonderkindergarten des B e- klagten besucht und der Kläger insoweit die Kosten übernommen hat te, sollte es nach dem Willen seiner Eltern mit Beginn der Schulpflicht in der angrenze n- den , ebenfalls vom Beklagten getragenen S . - R . - Schu le teilstationär betreut werden. Den entsprechenden Antrag auf Kostenübernahme vom 3. Juni 2008 lehnte der Kläger mit Bescheid vom 18. Juli 2008 ab, da die Michaelis - Schule in G . die für den Förderbedarf des Kindes zuständige Einrichtung sei und dur ch Aufnahme in die S . - R . - Schule unverhältnismäßige Mehrkosten im Rahmen der Sozialhilfe entstehen würden. Gleichwohl erklärte sich der Kläger bereit, dem Kind den Besuch der S . - R . - Schule bis Ende 2008 zu ermöglichen. Für die Zeit danach lehnte er die weitere Betreuung des Kindes ohne gleichzeitige Klärung der Kostenfrage ab. Auf Antrag des Kindes verpflichtete das Sozialgericht den Kläger mit B e- schluss vom 24. November 2008 im Wege einstweiliger Anordnung, ab dem 1. Januar 2009 vorläufig die Kosten des Besuchs der S . - R . - Schule als Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen. Daraufhin bewilligte der Kläger mit Bescheid vo m 7. Mai 2009 Sozialhilfe für das Kind und übernahm vorläufig " entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichts " für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2009 die Kosten der teilstationären Betreuung. Darüber hinaus wurden die Kosten " vorläufig für jewe ils einen weit e- ren Monat bis zur weiteren Klärung " übernommen. Gleichzeitig wies der Kläger darauf hin, " dass die Übernahme ab dem 01.01.2009 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung, vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 945 ZPO, steht " , die Kos ten der Betreuung direkt an die Einrichtung bezahlt würden und 2 3 - 4 - diese darüber informiert werde. Dementsprechend unterrichtete der Kläger den Beklagten am selben Tag über den Inhalt des Bewilligungsbe scheids . Auf die Beschwerde des Klägers hob das Landes s ozialgericht durch B e- schluss vom 17. Mai 2010 die einstweilige Anordnung des Sozialge richts auf und wies den Antrag des Kindes auf Erlass einer einstweiligen Anordnung u n- anfechtbar zurück. D er Kläger teilte dem Beklagten die Entscheidung des La n- dessozialg erichts mit und beendete die vorläufige Kostenzusage zum 31. Mai 2010. Durch rechtskräftig geworden es Urteil vom 18. Mai 2011 wies das Soz i- alge richt im Hauptsacheverfahren die Klage des Kindes auf Übernahme der Kosten für den Besuch der S . - R . - Schule ab. In der Folgezeit nahm der Kläger unter dem 16. Mai 2012 den Bescheid zur vorläufigen Kostenübe r- nahme vom 7. Mai 2009 zurück und ordnete gegenüber dem Kind die Ersta t- tung der Kosten für den Besuch der S . - R . - Schule in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 Mit Bescheid vom 18. Mai 2012 forderte er den Beklagten unter Berufung auf die Rechtsb e- ziehungen im so genannten " sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis " ebenfalls zur Rückzahlung der für de n Schulbesuch aufgewendeten Kosten " nach allgeme i- nen Grundsätzen des Bereicherungsrechts " auf , da der Kläger rechtsgrundlos geleistet habe. Am 1. Januar 2013 begannen die Eltern des Kindes mit der Rückerstattung der gewährten Sozialhilfeleistungen (monatli che Raten von j e- an den Kläger . 4 5 - 5 - Das Landgericht hat die auf Rückzah lung der an den Beklagten geleist e- ten Klage abg ewiesen . Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgt er seinen Rückerstattungsanspruch weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. I. Das Berufungsgericht h at zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Rüc k- finde auch im Bereicherungsrecht keine rechtliche Grundlage. Der in der Rech t- sprechung des Bu ndessozialgerichts entwickelte Grundsatz eines sozialhilf e- rechtlichen Dreiecksverhältn isses zwischen Hilfeempfänger, Sozialleistungstr ä- ger und Leistungserbringer führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Danach sei en grundlegend zu unterscheiden das privatrechtliche Verhältnis zwischen dem Kind - gesetzlich vertreten durch seine Eltern - al s Hilfeempfänger und dem Beklagten als Leistungserbringer sowie das öffentlich - rechtliche Recht s- verhältnis (Grundverhältnis) zwischen dem Kind als Hilfeempfänger und dem Kläger als Sozialhilfeträger. Untrennbarer Bestandteil der Sachleistungsve r- 6 7 8 9 - 6 - pflichtung des Sozialhilfeträgers sei die " Übernahme " der dem Leistungserbri n- ger (Einrichtungen beziehungsweise Dienste im Sinne des § 75 Abs. 1 SGB XII) zustehenden Vergütung. Damit sei eine kumulative Schuldübernahme durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung gemeint. D er Schuldbeitritt habe dann einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhi l- feträger und einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge. Auf diese Weise trete d er Sozialhilfeträger als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers. Der Sozialhilfeträger kö nne zwar für die Dauer des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses wegen einer " schlichten Zuvielzahlung " mit der von ihm gegenüber dem Leistungserbringer geschuldeten zivilrechtlichen Zahlungsve r- pflichtung aufrechnen. Denn dabei bewege er sich in demselben rechtlichen Rahmen, wie er auch für den Hilfeempfänger als Vertragspartner des Lei s- tungserbringers gelte . Diesen Rahmen verlasse der Sozialhilfeträger jedoch, soweit er Änderungen des Leistungsanspruchs auf Grund des öffentlich - rechtlichen Grundverhältnisses geltend mache. Dann habe eine Rückabwic k- lung ausschließlich im Grundverhältnis nach §§ 45, 48 SGB X z u erfolgen. We i- tergehende Rechte auf Rückzahlung stünden dem Sozialhilfeträger nach Bee n- digung des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses nicht zu. Da der Lei s- tungserbringer nicht gleichzeitig dem öffentlich - rechtlich ausgestalteten Grun d- verhältnis z wischen dem Hilfeempfänger und dem Sozialleistungsträger beitr e- te, könne er für überzahlte Sozialhilfe nicht unter dem Gesichtspunkt des öffen t- lich - rechtlichen Erstattungsanspruchs oder des privatrechtlichen Bereicherung s- rechts in Anspruch genommen werden. 10 - 7 - Für dieses Ergebnis spreche auch eine Gesamtbetrachtung des sozialhi l- ferechtlichen Dreiecksverhältnisses in all seinen Auswirkungen. Könnte sich der Sozialhilfeträger im Falle einer Änderung des Leistungsanspruchs im Grun d- verhältnis beim Leistungserb ringer nach Bereicherungsrecht schadlos halten, würden die sonst vom Sozialhilfeträger im Fall einer Rückforderung geg enüber dem Sozialhilfeempfänger zu beachtenden Regeln über die Rücknahme bezi e- hungsweise den Widerruf von begünstigenden Verwaltungsakten nach §§ 44 ff SGB X unterlaufen (insbesondere § 45 Abs. 2, 4 SGB X). Es komme hinzu, dass die Bejahung eines Rückforderungsanspruchs des Sozialhilfeträgers g e- genüber dem Leistungserbringer in den Fällen einer Überzahlung der Einglied e- rungshilfe im Grundver hältnis stets dazu führen würde, dass der Leistungse r- bringer ohne Planungssicherheit im Rahmen einer Kalkulation der dienstve r- tra g lichen Entgelte Vereinbarungen (nach § 75 Abs. 3 SGB XII) mit dem Soz i- a l leistungsträger schließen müsste, ohne zu wissen, ob er das vereinbarte En t- gelt trotz erbrachter Leistung später wieder zurückzahlen müsse. Soweit das Grundverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger - wie vorliegend - durch eine einstweilige Anordnung des Sozialgerichts inhaltlich b e- sti mmt werde, stehe dem Leistungserbringer die Entscheidung zur Aufnahme des Hilfeempfängers in seiner Einrichtung nicht frei. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ste ht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB zu. Er kann nach Rücknahme des Bewilligungsb e- 11 12 13 - 8 - scheids vom 7. Mai 2009 mit Wirkung für die Vergangenheit die in dem Zei t- raum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 rechtsgrundlos geleisteten Za h lungen zurück verlangen. Dabei sind je doch vom Hilfeempfänger bereits e r- stattete Beträ ge gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 362 Abs. 1 BGB zu b e- rücksichtigen, da dieser neben dem Beklagten als Gesamtsc huldner haftet. 1. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger als Sozialhilfeträger und dem Beklagte n als Leistungserbri nger im Rahmen des Schulverhältnisses ist zivi l- rechtlich zu beurteilen. Ohne Rechtsgrund erbrachte Zahlungen des Sozialhilf e- trägers sin d nach Maßgabe der §§ 812 ff BGB auszugleichen. a) Das Leistungserbri ngungsrecht der So zialhilfe ist im Bereich der s o- zi a len Dienste und Einrichtungen (§ 75 Abs. 1 SGB XII) durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das di e wechselseitigen und unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten (Hilfeempfänger) und dem Leistungser bringer (Dienst, Einrichtung) beschreibt (grundlegend BSGE 102, 1 Rn. 15 ff). Die B e- sonderheit und zugleich Schwierigkeit bei der Beurteilung von Ansprüchen der im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis verbundenen Beteiligten besteht darin, dass die im L eistungsdreieck zusammengefassten Beziehungen unte r- schiedlicher Rechtsnatur sind. aa) Zwisch en dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger besteht ein öffentlich - rechtliches Leistungsverhältnis (Grundverhältnis), das sich nach den Vorschriften des SGB XII beurteilt (hier: Eingliederungshilfe für behi n- derte Menschen nach §§ 53 ff SGB XII) . Die Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ergeht durch Verwaltungsakt. Das Grundverhältnis ist Fundament und rechtlicher Maßstab für die übrigen Rechtsbeziehungen des 14 15 16 - 9 - sozialhilferechtlichen Dreiecks. Diese dienen der Erfüllung der Ansprüche im Grundverhältnis. Das Grundverhältnis an sich und die dieses Verhältnis pr ä- genden Vorschriften sind daher bei der Auslegung der übrigen Vertragsbezi e- hungen zu berücksichtigen (Ausstrahlungswirkung des Grundverhältnisses ). Im Rahmen des Grundve rhältnisses stehen dem Sozialhilfeempfänger keine Pr i- märansprüche auf Zahlung entstehender oder entstandener Kosten an sich selbst zu; er kann vom Sozialhilfeträger ausschließ lich die Übernahme dieser Kosten in Form der Zahlung an den Leistungserbringer ve rlangen ( Anspruch auf Sachleistungsverschaffung; Senatsurteil vom 7. Mai 2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 Rn. 2 1 ; Jaritz/Eicher, jurisPK - SGB XII, 2. Aufl., § 75 SGB XII Rn. 32, 38; Eicher, SGb 2013, 127, 128). Das gesetzliche Regelungskonzept geht somit davon aus, dass der Sozialhilfeträger die ihm ( im Rahmen seiner Sachleistungsverschaffungspflicht/Gewährleistungsverantwortung ) obliegende Leistung nicht als Geldleistung an den jeweiligen Hilfeempfänger erbringt, um diesem die Zahlung des vertraglichen E ntgelts aus dem Vertrag über die E r- bringung von Pflegeleistungen zu ermöglichen, sondern dass die Zahlung direkt an den Dienst erfolgt, der die Pflege leistet (BSG, NVwZ - RR 2015, 501 Rn. 14 ; vgl. auch BSGE aaO Rn. 19 f ). bb) Der Kostenübernahmeanspruc h des Leistungsempfängers gege n- über dem Sozialhilfeträger setzt vo raus, dass zwischen Ersterem und dem Lei s- tungserbringer ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wird, auf Grund dessen ein Anspruch auf Erbringung von Betreuungs - , Hilfe - und Förderleistung en s o- wie gegebenenfalls Unterkunft und Verpflegung besteht (privatrechtliches Erfü l- lungsverhältnis als zivilrechtliche Seite des sozialhilferechtlichen Dreiecks; hier: Schulvertrag mit dem Beklagten als Träger der S . - R . - Schule ). Im Gegenzu g ist der bedürftige Hilfe empfänger zur Zahlung des vertraglich verei n- barten Entgelts verpflichtet. Die gegenüber dem Leistungserbringer bestehende 17 - 10 - Zahlungsverpflichtung des Hilfeempfängers ist der Bedarf, den der Sozialhilf e- träger im Grundverhältnis - dur ch Vergütungsübernahme - decken muss ( S e- natsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 22; Jaritz/Eicher aaO Rn. 34; Ei cher aaO) . cc) Die Rechtsbeziehung en zwischen den Leistungserbringer n und den Sozialhilfeträger n werden in ihrem Rahmen durch die öffentlich - re chtlich zu qu a lifizierenden Vereinbar ungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII (öffentlich - rechtliches Sachleistungsverschaffungs verhältnis; Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 23; Jaritz/Eicher aaO Rn. 36; Eicher aaO) bestimmt . Da der Sozialhi l- feträger die Leistung en grundsätzlich nicht selbst erbringt, hat er durch Verträge mit den Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese s icherzustellen. Dadurch wird den Hilfeempfänger n die Sozialleistung verschafft ( Senat aaO; BSGE 102, 1 Rn. 17). Zugleich modifizieren d ie Vereinbarungen das Grundve r- hältnis und beeinflussen ( " überlagern " ) das Erfüllungsverhältnis ( Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 23 , 26 ; Jarit z/Eicher aaO Rn. 36 , 40). Das zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehende Sachleistungsversch a f- fungsverhältnis verbindet somit das öffentlich - rechtliche Grundverhältnis und das privatrechtliche Erfüllungsverhältnis zu einer dreiseitigen Rechtsbeziehung. b) Nach dem Gesetzeskonzept ist die " Übernahme " der dem Leistung s- erbringer zustehenden Ver gütung (vgl. § 75 Abs. 3 SGB XII) untrennbarer e r- gänzender Bestandteil der Sachleistungsverschaffungspflicht des Trägers der Sozialh ilfe. aa) Rechtlich geschieht dies - bei unverändert fortbestehender Verpflic h- tung des Hilfeempfängers aus dem im Erfül lungsverhältnis geschloss enen pr i- vatrechtlichen Vertrag - in Form eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers (kumulative Schuldüber nahme). Der Sozialhilfeträger tritt der Zahlungsverpflic h- 18 19 20 - 11 - tung des bedürftigen Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichem V ertrag mit dem Leistungserbringer und somit einer privatrechtlichen Schuld gegenüber dem Leistungserbringer bei. Dabei wird der Schuldbeitritt in dem im öffentlich - rechtlichen Grundverhältnis ergehenden Bewilligungsbescheid über die Sozia l- hilfeleistung erk lärt. Dementsprechend handelt es sich bei dem Bewilligungsb e- scheid um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungse r- bringers) nach § 31 SGB X ( Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 24; s. auch BSGE 102, 1 Rn. 22 ff; BS G, BeckRS 2014, 68095 Rn. 7 und NVwZ 2015, 501 Rn. 14; LSG Rheinland - Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2011 - L 1 SO 33/09, BeckRS 2011, 69866 = juris Rn. 26 ; Bayerisches LSG , Beschluss vom 26. N o- vember 2012 - L 18 SO 173/12 B, BeckRS 2013, 68424 = juris Rn. 15 ff ; Jaritz/Eicher a aO Rn. 42, 46 ). bb) Der Schuld beitritt hat sowohl einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträ ger als auch einen Anspruch des Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Lei s- tungserbringer zu r Folge. Der Sozialhilfeträger tritt auf diese Weise als Gesam t- schuldner im Sinne der §§ 421 ff BGB in Höhe der bewilligten Leistung, wie sie in dem gegenüber dem Hilfsbedürftigen ergehenden Kostenübernahmeb e- scheid ausgewiesen ist, an die Seite des Sozialh ilfeemp fängers (Senatsurteil vom 7. Mai 2015 aaO ). Dadurch, dass der Sozialhilfeträger mit dem Koste n- übernahmebescheid der Schuld des Hilfeempfängers beitritt und der Leistung s- erbringer auf Grund dieses Schuldbeitritts direkt einen Zahlungsanspruch g e- gen d en Sozialhilfeträger hat, wandelt sich die zivilrechtliche Schuld aus dem im Erfüllungsverhältnis zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbring er geschlossenen (Dienst - )V ertrag nicht in eine öffentlich - rechtliche um. Denn ein Schuldbeitritt teilt se inem Wesen nach die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers, zu der er erklärt wird (S enatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 21 - 12 - 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 14 und vom 7. Mai 2015 aaO; BG H, Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06, BGHZ 174, 39 Rn. 23; Se natsbeschlüsse vom 17. Sep tember 2008 - II I ZB 19/08, WM 2008, 2153 Rn. 15 und III ZB 50/08, BeckRS 2008, 21300 Rn. 16). cc) Da d er Sozialhilfeträ ger somit durch den Schuldbeitritt Gesam t- schuldner einer zivilrechtlichen Forderung wird , ist die Entsch eidung des Soz i- alhilfeträgers im Grundverhältnis über die Schuldmitübernahme (Bewilligung s- bescheid) als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu qual i- fizieren (vgl. Jaritz/Eicher aaO Rn. 46 mwN ) , der zwischen dem Sozialhilfetr ä- ger und de m Leistungserbringer eine zivilrech tliche Rechtsbeziehung entstehen lässt , so dass die Vorschriften des Bürgerlichen Ges etzbuchs gelten . Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers begründet - wie Garantie oder Bürgschaft - eine eigene Schuld und stellt die se neben die des Schuldners. Zahlt der Beitr e- tende an den Gläubiger , leistet er in der Regel auf diese Verpflichtung. Besteht sie nicht, hat er einen Anspruch aus Leistungskondiktion gegen den Gläubiger (vgl. Palandt/Sprau, BGB 75. Aufl., § 812 Rn. 83 zur Konstellation bei der Bür g- schaft). D ie Schuld des Beitretenden ist nicht akzessorisch zur Haupt - /Urschuld. Nach Inhalt und Umfang bemisst sie sich lediglich in der Sekunde ihrer Begrü n- dung (hier: durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung) nach der Haupt - /Ursch uld. Ab diesem Zeitpunkt liegen Einzelverpflichtungen v or, die nach allgemeinen Gesamtschuldgrundsätzen eine selbständige und durchaus unterschiedliche Entwicklung nehmen können, wenn nicht ein Fall der Wirkungserstreckung nach §§ 424 ff BGB vorliegt (MüKo B GB/Bydlinski, 7 . Aufl., Vor § 41 4 Rn. 17; Pa landt/Grüneberg, BGB, 75 . Aufl., Überblick vor § 414 Rn. 7 ; Staudinger/ Rieble, BGB, Neubearbeitung 2012, § 414 Rn. 25 ). 22 - 13 - c) Aus den zu dem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis entwickelten Grun d sätzen folgt für den vorliegenden Fall, dass der Kläger durch den Lei s- tungsbescheid vom 7. Mai 2009 in dem dort ausgewiesenen Umfang der Za h- lungsverpflich tung des hilfebedürftigen Kindes aus dem mit dem Beklagten a b- geschlosse nen Schulvertrag beige treten ist. Auf Grund dieses Bei tritts ist der Beklagte als Leistungserbringer Gläubiger ei nes den Vorschriften des Bürgerl i- chen Rechts unterliegenden Zahlungsan spruchs gegen den Kläger als G e- samt schuldner geworden. Soweit das Berufungsgericht meint, der Bewill i- gungsbesch eid vollziehe nur di e einstweilige Anordnung vom 24. November 2008 und weise keine n eigenständigen Regelungscharakter im Sinne des § 31 SGB X auf, werden sowohl die privatrechtsgestaltende Drittwirkung des B e- scheids als auch der Umstand außer Acht gelassen , dass die zu erbringend en Sozialhilfeleistungen durch den Bescheid näher konkretisiert wurden (vg l. Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGB X, § 31 Rn. 53). 2. Durch die rückwirkende Aufhebung der Sozialhilfebewilligung mit B e- scheid des Klägers vom 16. Mai 2012 ist d er Rechtsgrund für die in dem Z ei t- raum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2010 an den Beklagten geleisteten Zahlungen nachträglich weggefallen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB). a) Der Sozialhilfeträger ist an den im Bewilligungsbescheid im Grundve r- hältnis erklärten Schuldbeitritt grundsätzlich gebunden. Diese Bindungswirkung besteht entgegen der der Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde liege n- den Annahme , s olange und soweit der der Bewilligung zugrunde liegende (b e- günstigende) Verwal tungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf ander e Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2, §§ 44 ff SGB X). Die Wirksamkeit des Schuldbeitritts hängt somit vom Schicksal des Bewilligungsbescheids ab. Um von sei ner zivilrechtlichen Ve r- 23 24 25 - 14 - pflichtung gegenüber dem Leistungserbringer frei zu werden , muss der Sozia l- hilfeträger den Bewilligungsbescheid insgesamt, das heißt auch den darin en t- haltenen Schuldbeitritt, nach §§ 44 ff SGB XII aufheben (Jaritz/Eicher aaO Rn. 49 ). Insoweit strahlt das öffentlich - rechtliche Grundverhältnis auf das priva t- rechtliche Erfüllungsverhältnis aus , da der Schuldbeitritt aufgrund der priva t- rechtsgestaltenden Wirkung des Bewilligungsbescheids erfolgte . Ohne eine Entscheidung im Grundve rhä lt n is nach §§ 44 ff SGB X bleibt der Schuldbeitritt grundsätzlich bindend . Soweit der Bewilligungsbe scheid nicht widerrufen oder zurückgenommen ist, können Zahlungen des Sozialhilfet rägers an den Lei s- tungserbringer deshalb nicht nach Bereicherungsrecht mit de r Begründung z u- rückgefordert werden, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung seien nicht erfüllt. Werden hingegen der Bewilligungsbe scheid und der da rin erklärte Schuldbeitritt nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X aufgehoben, entfällt im Ve r- hältnis zum L eistungserbringer d er Rechtsgrund für die Zahlun gen des Sozia l- hilfeträgers . Wird der Bewilligungsb escheid - ausnahmsweise - mit Wirkung für die Ve rgangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 2, 4 Satz 1 SGB X), sind b e- reits geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen. b) Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Sozialhilfebe willigung nebst Schuldbeitritt mit gegenüber dem Hilfeempfänger und dem Beklagten b e- standskräftigem Bescheid vom 16. Mai 2012 (in Ve r bin dung mit dem Bescheid an d en Beklagten vom 18. Mai 2012) gemäß 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 SGB X zurückgenommen. Dies erfolgte mit Wirkung für die Vergange n- heit, wie sich insbesondere daraus ergibt , dass sowohl der Hilfeempfänger als auch der Beklagte auf Erstattung der s eit dem 1. Januar 2009 geleisteten Za h- lungen in Anspruch genommen wur den. 26 - 15 - 3. Auf einen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) kann der B e- klagte sich nicht berufen (§ 820 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er durf te nicht darauf ve r- trauen, dass die im vorläufigen Rechtsschutz erstinstanzlich ergangene En t- scheidung , auf der der Bewilligungsbescheid beruhte, im Rechtsmittelverfahren und später im Hauptsacheverfah ren bestätigt wird. D er B escheid ist zudem u n- ter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung ergangen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89, juris Rn. 29 f; KassKomm/Steinwedel, SGB X, 88. EL Dezembe r 2015, § 50 Rn. 39; Keller in M eyer - Ladewig/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rn. 22 , 49). Es kommt hinzu, dass der Beklagte den Schulvertrag in Kenntnis der ungesicherten Finanzierung und vor Erlass der einstweiligen Anordnung vom 24. November 2008 abgeschlossen hat, also b e- wusst auf Planungssicher heit verzichtete . 4 . Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgeric h- tig - d ie Frage, ob der Leistungserbringer und der Hilfeempfänger als Gesam t- schuldner nach § 421 BGB haften, offen gelassen. Dies ist zu bejahen. Der A n- spruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten und der ö f- fentlich - rechtliche Erstattungsanspruc h aus § 50 Abs. 1 beziehungsweise § 50 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Abs. 4 SGB X gegen den Hilfeempfänger stehen gleichstufig nebeneinander. Denn nach den Grundsätzen des sozialhi l- ferechtlichen Dreiecks hat der Kläger seine gegenüber dem Hilfeem pfänger bestehen de Sachleistungsverschaffungspflicht dadurch erfüllt, dass er das aus dem Schulvertrag geschuldete Entgelt an den Beklagten g ezahlt hat. Der Hilf e- empfänger hat wiederum eine diesen Zahlungen entsprechende Sachleistung erhalten, ohne das hie rfür vereinbarte Entgelt entrichten zu müssen. Die Gleichstufigkeit der Rückerstattungsv erpflichtungen ergibt sich daraus, dass der Beklagte und der Hilfeempfänger in gleichem Umfang berei chert und beide zur Rückzahlung verpflichtet sind, ohne dass einer d er Schuldner nur subsidiär o- 27 28 - 16 - der vorläufig für die andere Verbindung einstehen muss. Insoweit wird ein i n- haltsgleiches Gläubigerinteresse befriedigt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - VII ZR 7/11, NJW 2012, 1071 Rn. 18; Palandt/Grüneberg aaO § 421 Rn . 7 mwN). Unerheblich ist, dass der Beklagte zivilrechtlich haftet, während sich die Haftung des Hilfeempfängers nach öffentlichem Recht richtet ( vgl. P a- landt/Grüneberg aaO Rn. 10). D ie Erfüllung dur ch einen Gesamtschuldner wirkt gemäß § 422 Abs. 1 Sa tz 1 BGB auch für den anderen Gesamtschul dner. Die von den Eltern des Hilfeempf ängers seit dem 1. Januar 2013 erstatteten Beträge kommen deshalb auch dem Beklagten zugute (§ 362 Abs. 1 BGB). Zur konkreten Höhe dieser Zahlungen fehlen bislang nähere Feststellungen. III. Das angefochtene Urteil ist de mnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsg e- richt zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Enden tscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Das Oberlandesgericht hat nunmehr insbeso n- dere die erforderlichen tats ächlichen Feststellungen zur Höhe der bislang g e- leistet en Rückzahlungen nachzuholen und auf dieser Grun dlage zu beurteilen, 29 30 - 17 - in welcher Höhe ein Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten noch b e- steht. Herrmann Wöstmann Seiters Remmert Reiter Vorinsta nzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 04.03.2015 - 10 O 1371/14 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.07.2015 - 14 U 22/15 -
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