ECLI:DE:BGH:2017:230217BIZR267.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 267 /1 5 Verkündet am: 23. Februar 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Cordoba Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1 De m Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der In formationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit E r- laubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei z u- gänglichen We rkes in eine eigene öffentlich zugängliche Interne t- seite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird? BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 27. Oktober 201 6 durch die Richter Prof. Dr. Koch , Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff, Dr. Löffl er und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen : I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtsho f der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Har monisi e- rung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwan d- ten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (A B l. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vo r- abentscheidung vorgelegt: Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internet seite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eig ene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliche s Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn das Werk zun ächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird? - 3 - Gründe : A. Der Kläger ist Berufsfotograf. Die am Rechtsstreit nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1 , die Stadt W . , ist die Trägerin der Gesamtsc hule W . . Der Beklagte zu 2 (nachfolgend: Beklagte r ) , das Land N . , übt die Schulaufsicht über die Ge samtschul e W . aus und ist Dienstherr oder Arbeitgeber der dort beschä ftigten Lehrkräfte. Seit dem 25. März 2009 war auf der Internetseite de r Gesamtschule W . ein im Rahmen einer Spanisch - A rbeitsgemeinschaft der Schule erstell - tes Schülerreferat abrufbar, das die nachstehend abgebildete Fotografie der spanischen Stadt Cordoba enthielt: Unter der Fotografie befand sich ein Hinweis auf die Intern etseite www. .de . 1 2 3 4 - 4 - Der Kläger hat geltend gemacht , die Fotografie selbst an gefertigt und l e- diglich den Betreibern des Online - Reisemagazin - Portals .de ein einfa ches Nutzungsrecht eingeräumt zu haben . Er beanstan det die Einste l- lung der Fotografie auf der Internetseite der Schule als Verletzung des ihm z u- stehenden urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechts und des Rechts der ö f- fentlichen Zugänglichmachung. Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch r elevant - zuletzt beantragt, d e m Beklagte n unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das [oben eingeblendete] Foto zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/oder öffentlich zugäng lich zu machen/machen zu lassen , hilfsweise, Sch ü- lerinnen und Schülern zu ermöglichen, das [oben eingeblendete] Foto zum Zwecke des Einstellens ins Internet zu vervielfältigen. Der Kläger hat d e n B e- klagte n außerdem auf Zahlung von nebst Zinsen in Anspruch genommen . Das Landgericht hat den Beklagte n zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 300 nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben der Beklagte Berufung und de r Kläger Anschlussberufung eingelegt. D as Ber ufungsgericht hat das landgerichtl iche Urteil auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung abgeändert. Es hat den Beklagte n unter Abweisung der Klage im Übrigen entsprechend dem Hauptantrag des Kl ägers unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, Schülerinnen und Schülern der Gesamtschule W . zu ermöglichen, das [oben eingeblendete] Foto zu ver - vielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen. 5 6 7 8 - 5 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassen en Revision verfolgt d e r Bekla g- te seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er seine zuletzt gestellten Anträge weite r- verfolgt. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegen seite z u- rückzuweisen. B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen P arlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Sc hutzrechte in der Informationsgesellschaft ab. Vor einer En t- scheidung über die Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe gegen über dem Beklagte n im zuerkannten Umfang ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zu . Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe di e Fotografie der Stadt Cordoba angefertigt. Die Fot o- grafie sei jedenfalls als Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG urheberrech t- lich geschützt. Dem Kläger stehe daher jedenfalls nach § 72 Abs. 2 UrhG das Leistungsschutzrecht des Lichtbildners zu. Die Fotografie sei vor dem Einstellen auf der Internetseite der Schule auf den Server kopiert worden. Dies stelle ein en Eingriff in das dem Kläger z u- stehen de Vervielfältigungsrecht (§ 72 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) dar. 9 10 11 12 13 - 6 - Durch das Einstellen des Lichtbild es auf d ie Internetseite der Schule sei in das Recht des Klägers zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 72 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) eingegriffen worden . Es sei ohne B e- deutung, dass die Fotografie vor den streitgegenständl ichen Handlungen b e- reits uneingeschränkt für jedermann im Internet zugänglich gewesen sei. Durch die Vervielfältigung der Fotografie auf dem Server und die anschließende ö f- fen t liche Zugänglichmachung auf der Internetseite der Schule sei es zu einer Entkopp elung von der ursprünglichen Veröffentlichung im Online - Portal .de gekommen. Der Kläger habe deshalb - anders als beim Setzen eines elektronischen Verweises ( Link ) und der Einbettung eines We r- kes in einem auf der Website des Inanspruchg enommenen erscheinenden Rahmen ( Framing ) - nicht mehr die alleinige Herrschaft über die öffentliche Zugänglichmachung seines Lichtbildes gehabt. D ie besonderen Voraussetzu n- gen des öffentlichen Zugänglichmachens im Falle der Verlinkung und des Fr a- ming sei en im Streitfall deshalb nicht zu beachten. Der Eingriff in die Urheberrechte des Klägers sei rechtswidrig. De r Bekla g- te könne sich nicht mit Erfolg auf urhebe rrechtliche Schutzschranken berufen. Der Be klagte sei unter dem Gesichtspunkt der Haftung d es Unterneh - mensinhabers für Verletzungshandlungen seines Arbeitnehmers (§ 99 UrhG) , d ie auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts gelte, passivlegitimiert, s o- weit es um den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gehe . Die bei de m Beklagten beschäft igte Lehrkraft sei nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet. Die für die Spanisch - A rbeitsgemeinschaft zustä n- dige Lehrkraft habe für die von der Schülerin begangene Rechtsverletzung ei n- zustehen, weil sie Prüfungs - und Überwachung spflichten verletzt habe , zu d e- ren Einhaltung sie im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit verpflich tet gewesen sei. 14 15 16 - 7 - II. Der Senat hält die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Rev i- sion nicht für begründet. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, das R echt des Klägers zur öffentlichen Zugänglichmachung der Fotografie aus § 72 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG sei verletzt, stellt sich alle r- dings die Frage, ob die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit E r- laubnis des Urheberr echtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Z u- gänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar stellt , wenn das Werk zunächst auf einen Server ko piert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird . Diese Frage lässt sich auch unter Berücksicht i- gung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum B e- griff der öffentlichen Wiedergabe nicht zweifelsfrei beantworten. 1. Bei dem Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ha n- delt es sich um ein besonderes Recht zur öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 UrhG). Soweit es sich bei d iesen Rechten um nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisierte s Recht handelt, sind die Bestimmu n- gen des § 19a UrhG und des § 15 Abs. 2 und 3 UrhG richtlinienkonform ausz u- le gen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmon i- siert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzn i- veau daher weder unterschrei ten noch überschreiten dürfen (v gl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C - 466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 = WRP 2014, 414 - S vensson/Retriever Sverige; BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 17 = WRP 2016, 224 - Die Realität II ). 2. Die hier in Rede stehende Wiedergabe fällt in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. 17 18 - 8 - a) Das Recht zur öffentlichen Wi edergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die nicht an dem Ort anwesend ist, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt (vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 2 der Richtlinie 2001/29/EG). Nicht erfasst sind daher direkte Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlic h- keit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C - 403/08 und C - 429/08, Slg. 2011, I - 9083 = GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C - 283/10, Slg. 2011, I - 12031 = GRUR Int. 2012, 150 Rn. 35 und 36 - UCMR - ADA/Zirkus Globus). b) Bei der hier in Rede stehenden Wiedergabe der Fotografie auf der I n- ternetseite der Schule hat kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch diese Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit b estanden. Es hat daher eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit vorgelegen, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung genommen hat , nicht anwesend gewesen ist. Eine solche Wiederg a- be fällt in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. 3. a- le, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wi e- dergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Ra h- men einer derartig en Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berüc k- sichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Krit e- rien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirk en mit den anderen Kriterien a n- zuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C - 607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16 19 20 21 - 9 - - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 19. November 2015 - C - 325/14, GRUR 201 6, 60 Rn. 14 und 15 - SBS/SABAM; Urteil vom 31. Mai 2016 - C - 117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 35 bis 37 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C - 160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 - GS M e- dia BV/Sanoma u . a . ). a ) Der Senat geht davon aus, dass eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt. aa ) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. E r- wägungsgr ünde 4 und 9 der Richtlinie 2001/29/EG), weit zu verstehen (vgl. E r- wägungsgrund 23 der Richtlinie 2001/29/EG) , und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 20 ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sver i- ge; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 C351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 = WRP 2014, 418 - ; EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training/GEMA ). Eine Wiedergabe setzt voraus, dass der Nu t- zer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Wer k zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C - 306/05, Slg. 2006, I - 115 19 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 und 43 - SGAE/Rafael ; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 26 - OSA/ EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C - 314/12, GRUR 22 23 - 10 - 2014, 468 Rn. 39 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel/Constantin Film und Wega). bb ) Danach ist die hier in Rede stehende Einstellung eines geschützten Werkes auf eine Internetseite als H andlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen. Die Schülerin, für deren Verhalten die zu ständige Lehrkraft und damit der Beklagte einzustehen hat, ist beim Hochladen ihres Referats, das d ie vom Kläger angefertigte Foto grafie en t- hielt, in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig geworden, um den Nutzern der Internetseite der Schule den Zugriff auf das Referat einschließlich der Fotografie zu verschaffen, den sie ohne ihr T ä- t igwerden nicht gehabt hätten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzer diesen Zugang tatsächlich genutzt haben. b ) Im Streitfall liegt auch ein e Öffentlichkeit der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vor. aa ) Der Beg riff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl p o- tentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Hinsichtlich des letztg e- nannten Kriteriums ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den p otentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 SGAE/ Rafael; GRUR 2013, 500 Rn. 32 und 33 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 R n. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 und 28 OSA/ 40 bis 44 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media BV/Sanoma u.a.) . 24 25 26 27 - 11 - bb ) Eine Handlung wie die hier in Rede stehende betrifft sämtlic he pote n- tiellen Nutzer der Internetseite und damit eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten . c ) Für eine Einstufung als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein g e- schütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet (dazu B II 3 c aa) , oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der I n- haber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wi e- dergabe erlaubte (dazu B II 3 c bb) . Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der u r- sprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010 - C - 13 6/09, MR - Int 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriev er Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 BestWater International/Mebes und Potsch ; GRUR 2016, 684 Rn. 45 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media BV/Sanoma u.a. ). aa ) D ie Fotografie wurde im Streitfall nicht nach einem spezifischen tec h- nischen Verfahren wiedergeg eben , das sich von demjenigen der ursp rünglichen Wiedergabe unterschei d et . (1) Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe wie die ursprüngliche Wiederg a- be im Internet, erfolgt sie nach demselben technischen Verfahren (EuGH, 28 29 30 - 12 - GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Re triever Sverige ; GRUR 2016, 1152 Rn. 42 - GS Media BV/Sanoma u.a. ). - 13 - (2) Die Schülerin hat die Fotografie, die bereits auf der Internetseite des Online - Reisemagazin - Portals .de öffentlich wiedergegeben wurde, kopiert und in ihr Refera t eingefügt. Das die Fotografie enthaltende R e- ferat hat sie sodann auf dem Schulserver eingestellt und von dort auf die Inte r- netseite der Schule hochgeladen . Damit erfolgte die vom Kläger beanstandete Wiedergabe seiner Fotografie nach demselben technischen Verfahren , das schon für die Wiedergabe auf der Webseite des Onlineportals s chwarzau f- verwendet wurde. bb) Es ist allerdings zweifelhaft, ob die vom Kläger angefertigte Fotografie nach den vorliegenden Umständen auf der Internetseite der Schu le für ein ne u- es Publikum wiedergegeben w urde , also für ein Publikum, an das der Rechtsi n- haber nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. (1) N ach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt keine Wiede rgabe für ein neues Publikum vor , wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden , die auf einer anderen Inte r- netseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnu tzer frei z u- gänglich sind . Unterlag der Zugang z u den Werken auf der anderen Internetse i- te keiner beschränkenden Maßnahme, waren die Werke für sämtliche Interne t- nutzer frei zugänglich. Werden die betreffenden Werke den Nutzern einer Inte r- netseite über einen anklickbaren Link zugänglich gemacht, sind die se Nutzer potentielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe. Sie sind Mitglieder der Öffentlichkeit, die die Inhaber des Urheberrechts erfassen wollten, als sie die ursprüngliche Wiedergabe erlaubten. Eine solche Wiedergabe erfolgt nicht g e- genüber einem neuen Publikum. Sie ist daher keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und bedarf keiner Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 25 bis 28 - Sven s- son/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 und 16 - BestWater Internat i- 31 32 33 - 14 - onal/Mebes und Potsch ; GRUR 2016, 1152 Rn. 40 bis 42 - GS Media BV/ Sanoma u.a. ). (2) Die Revision ist der Ansicht, aus d er zitierten Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union ergebe sich, dass die Voraussetzung des neuen Publikums bei einer erneuten Veröffentlichung eines bereits mit Z u- stimmung des Rech tsinhabers im Internet veröffentlichten Werkes auf einer a n- deren Webseite nicht erfüllt sei, wenn die Ursprungsseite für jeden Internetnu t- zer frei zugänglich gewesen sei. Danach werde im Streitfall durch die Interne t- seite der Schule kein neues Publikum ang esprochen. Die Schulwebseite richte sich, wie bereits die Internetseite des Online - Reisemagazin - - mung unbeschränkt für jedermann einsehbar veröffentlicht worden sei, an das allgemeine Internetpublikum. Der Senat teilt diese Ansicht der Revision nicht. Nach seiner A uffassung können die vom Gerichtshof der Europäischen Union auf die hier vo rliegende Fallgestaltung angewandt werden . Die durch die Richtlinie 2001/29/EG bewirkte Harmonisierung soll insb e- sondere vor dem Hintergrund der elektronischen Medien einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Inhaber von Urheberrechten un d ve r- wandten Schutzrechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU - Grundrechtecharta) garantierten Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schut zgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der EU - Grundrechtecharta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Gemeinwohl andererseits sichern (vgl. E r- wägungsgründe 3 und 31 der Richtlinie; EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 31 - GS Media BV/Sanoma u.a.). Die Annahme de s Gerichtshofs der Europäischen 34 35 - 15 - Union, bei den Nutzern einer Internetseite, denen auf einer anderen Internetse i- te mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugängliche Werke über einen anklickbaren Link zugä nglich gemacht werden, handele es sich nicht um ein neues Publikum, beruht maßgeblich auf de r Erwägung , dass das Internet für die durch Art. 11 EU - Grundrechtecharta gewährleistete Freiheit der Meinungsäuß e- rung und Informationsfreiheit von besonderer Bedeut ung ist und Hyperlinks zu einem guten Funktionieren des Internet s und zum Meinung s - und Information s- austausch i n diesem Netz beitragen (EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 45 - GS Media BV/Sanoma u.a. ). Diese Erwägung trifft auf d ie vorliegende Fallgesta l- tung, bei d er ein e urheberechtlich geschützte Fotografie ohne Zustimmung des Rechtsinhabers von einem Nutzer auf einem in seiner Zugriffssphäre befindl i- chen Server eingestellt und von dort aus auf einer Internetseite für eine Öffen t- lichkeit bereitgehalten wird, nicht zu . F ür ein gutes Funktionieren des Internets ist es nicht erforderlich , fremde Werke ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer eigenen Internetseite einstellen zu können. Anders als bei der Benu t- übe rwiegt in solchen Fällen das Interesse der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schut z- rechten am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der EU - Grundrechtecharta gara n- tierten Rechts am geistigen Eigentum die durch Art. 11 der EU - Grund rechte - charta garantie rte Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit der Nutzer von Schutzgegenständen . Darüber hinaus ist zu be achten , dass der Gerichtshof der Europäischen Union unter den Kriterien, die im Rahmen der individuellen Beurteilung des Begriffs der l- le des Nutzers hervorgehoben hat (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 46 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 35 - GS Media BV/Sanoma u.a.). An dieser zentralen Rolle des Nutzers fehlt es, wenn a uf der eigenen Internetseite 36 - 16 - lediglich auf ein Werk verwiesen wird, das auf einer fremden Internetseite bereitgehalten wird. In diesen Fällen entscheidet allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt; wird das Werk nach dem Setzen des Links von der fremden Internetseite en t- fernt, geht der Link ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 14 - Paperboy; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 24 = WRP 2011, 88 - Session - ID ; Beschluss vom 16. Mai 2013 I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 Rn. 9 = WRP 2013, 1047 - Die Realität I; BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 14 - Die Reali tät II ). Dagege n nimmt der Nutzer, der das Werk auf seiner eigenen Internetseite einstellt und bereithält , eine zentrale Ro l- le bei der Wiedergabe ein . Er entscheidet darüber, ob und wie lange das Werk der Öffentlichkeit zugänglich ist. Ein solcher Nutzer eröffnet der Öff entlichkeit den Zugriff auf das in seiner Zugriffssphäre befindende Werk und nimmt damit eine eigene Verwertungshandlung vor (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 21 = WRP 2010, 922 - marions - ; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 19 und 20 - Vorschaubilder I) . Ferner stünde die Annahme, ein Werk, das mit Zustimmung des Rechtsi n- habers auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich ist , dürfe ohne Zustimmung des Rechtsin habers auch auf anderen Internetseiten eing e- stellt und für alle Internetnutzer öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht mit dem in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG niedergelegten Grundsatz in Einklang , wonach sich die in Art. 3 Abs. 1 und 2 diese r Richtlinie bezeichneten Rechte der öffentlichen Wiedergabe und der öffentlichen Zugänglichmachung nicht mit den in deren Art. 3 genannten Handlungen der öffentlichen Wiederg a- be oder der öffentlichen Zugänglichmachung erschöpfen (vgl. BGH, GRUR 37 - 17 - 2016, 171 Rn. 35 - Die Realität II; vgl. auch EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 23 ITV Broadcasting/TVC). Diese Annahme ließe sich ferner kaum mit dem Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG vereinbaren , ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und dies en damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke unter anderem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine a n- gemessene Vergütung zu erhalten (vgl. Erwägungsgrund 9 und 10 der Richtl i- nie 2001/29/EG; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 20 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 473 Rn. 23 - ; GRUR 2016, 1152 Rn. 30 - GS Media BV/Sanoma u.a.). Dürfte ein Werk, das mit Zustimmung des Rechtsinh a- bers auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich ist, ohne Z u- stimmung des Rechtsinhabers auch auf ande ren Internetseiten eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden, wäre d em Urheber weitgehend die Mö g- lichkeit genommen, die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes zu steuern und eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung seines W erkes sicher zu stellen (vgl. BGH, GRUR 2016, 171 Rn. 35 - Die Realität II) . Es kann daher nach Ansicht des Senats nicht angenommen werden, dass der Inhaber des Urheberrechts, der sein e Zustimmung zum Einstellen seines Werkes auf eine r frei zugänglichen Internetseite erteilt, dabei nicht nur an die Internetnutzer als Publikum denk t , die diese Internetseite unmittelbar oder über einen auf einer anderen Internetseite eingerichteten Link besuchen, sondern auch an die Internetnutzer, die eine andere Internets eite besuchen, auf der sein Werk ohne seine Zustimmung eingestellt worden ist. Bei den zuletzt genannten Internetnutzern handelt es sich daher nach Auffassung des Senats um ein ne u- es Publikum im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Un ion. (3) F ür die Frage einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist es nicht von entscheidender Bedeutung, dass die 38 39 - 18 - Fotografie des Klägers durch das Einstellen auf der Internetseite der Schule nicht zu Erwerbszw ecken genutzt w orden ist . Der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks ist für die Einstufung einer solchen Ve r- - unter anderem zur Bestimmung der Höhe einer möglichen Vergütung für diese Verbr eitung (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 204 bis 206 - Football Asso ciation Premier League und Murphy) - nicht unerheblich ; er ist hierfür aber mit Sicherheit nicht ausschlaggebend ( EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 49 - Reha Training/GEMA; vgl. aber auch EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 55 - GS Media BV/Sanoma u.a.). Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2013 - 310 O 27/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2015 - 5 U 38/13 -
Full & Egal Universal Law Academy