ECLI:DE:BGH:2018:160818UIIIZR267.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 267/16 Verkündet am: 16. August 2018 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2018 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink und die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1 . Zivilsen ats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. April 2016 auf gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückv erwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger in begehrt mit einer Teilklage Vergütung für anästhesiolog i- sche Leistungen bei Operationen in der Klinik der Beklagten sowie Ersatz vo r- gerichtlicher Rechtsverfolgungskosten . Sie stützt ihre Vergütungs forderung auf einen zwischen den Parteien am 30. Mä rz 2012 geschlossenen " Vertrag zur Hausanästhesie in der Praxisklinik S . " , de ssen § 15 unter der Überschrift " Schlichtung " folgende Reg e- lung en en t hält : 1 2 - 3 - " (1) Sollte es aus diesem Vertrag zu Streitigkeiten kommen, so sind sich die Vertragspa rtner einig, dass eine Anrufung staatlicher G e- richte nur nach Durchführung einer Schlichtung stattfinden soll. (2) (3) Die Anrufung der Schlichtung hat innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung der Ansprüche unter gleichzeitiger Benennung des Sc hlichters zu erfolgen. (4) Der Schlichtungsversuch gilt als gescheitert, wenn die Schlic h- tungskommission nicht innerhalb von drei Monaten nach Anrufung entscheidet. " Ein Schlichtungsverfahren fand zwischen d en Parteien nicht statt. Die Klägerin t rat ihre Forderungen an die M . Praxisklinik S . GmbH ab, die auch die Klage erhoben hat. Die Zessionarin hat die Ford e- rungen im Verlauf des Rechtsstreits an die Klägerin zurückabgetreten, die s o- dann anstelle der M . Praxisk linik S . GmbH in den Prozess ei n- getreten ist. Das L andgericht , bei dem eine Güteverhandlung vor dem Güterichter ohne Erfolg geblieben war, hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Nach dem das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Be rufung zurückgewiesen hat, verfolgt die Klägerin mi t ihrer vom Senat zugelassenen Revision ihr e Forderung weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg ericht. I. Das Berufungsgericht hat - dem Landgericht folgend - die Schlichtung s- klausel in § 15 Abs. 1 des Vertrags dahingehend ausgelegt, dass eine Anrufung der ordentlichen Gerichte erst nach gescheiterter Schlichtung möglich sei. Die Klage sei dah er auf die von der Beklagten erhobene Einrede des (noch) au s- stehenden Schlichtungsversuchs als derzeit unzulässig abzuweisen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der vertraglichen Schlichtungsregelungen bestünden auch dann nicht, wenn sie - was offen bleiben kö nne - Allgemeine Geschäft s- bedingungen der Beklagten seien. § 15 des Vertrags sei seinem konkreten I n- halt nach weder intransparent noch undurchführbar. Die in § 15 Abs. 3 des Ve r- trags genannte Frist von drei Monaten sei nicht als Ausschlussfrist anzusehen, deren Verstreichen zur Folge habe, dass das Schlichtungsverfah ren nicht mehr stattfinden müsse. Ein Schlichtungsversuch sei auch nicht wegen der erfolglos durchgeführten Verhandlung vor dem Güterrichter entbehrlich. Im Übrigen e r- scheine die Teilklage schon mangels hinreichender Bestimmtheit des Klage - gegenstands im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr . 2 ZPO als derzeit unzulässig. 6 7 - 5 - I I. Diese Ausführungen halten der recht lichen Nachprüfung nicht stand. 1. D er Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass d ie Parteien ke i- nen außergerichtlichen Schlichtungsversuch unternommen haben . Vereinbaren die Parteien, dass vor Anrufung der staatlichen Gerichte der Versuch einer gütlichen Einigung durch Vermittlung einer Schlichtungskommi s- sion unternommen werden muss, wir d damit regelmäßig die sofortige Klagba r- keit ausgeschlossen (BGH, Urteile vom 15. Dezember 2016 - VII ZR 221/15, NJW - RR 2017, 229, 231 Rn. 36 und vom 29. Oktober 2009 - XII ZR 165/06, NJW - RR 2009, 637 Rn. 18) . Die Nichteinhaltung der Schlichtungsv ereinbarung ist nur auf die Einrede des Beklagten zu beachten (BGH, Urteile vom 15. D e- zember 201 6 aaO und vom 29. Oktober 2009 aaO Rn. 19) . Auf diese Einrede kann sich die Beklagte im vorliegenden Fall nicht (mehr) mit Erfolg berufen. Denn d ie in § 15 Abs. 3 des Vertrags vorgesehene Frist von drei Monaten zur Anrufung der Schlichtung ist eine Ausschlussfrist, nach der en fruchtlose m A b- lauf der in § 15 Abs. 1 des Vertrags v ereinbarte d ilatorische Klageverzicht en t- fällt . a) Ob es sich bei den streit igen v ertraglichen Schlichtungsregelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die der uneingeschränkten revis i- onsrechtlichen Nachprüfung unterliegen und vom Revisionsgericht selbst au s- gelegt werden können (vgl. z.B. Senat, Urteile vom 5. Oktober 2017 - I II ZR 56/17, NJW 2018, 534, 535 Rn. 16; vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 5 2 , 67 Rn. 44 und vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 Rn. 10 f) , kann offen bleiben. Auch wenn man von individuell ausgeha n- 8 9 10 11 - 6 - delten Vertragsbestimmungen ausg eht, deren tatrichterliche Auslegung nur ei n- geschränkt revisionsgerichtlich überprüfbar ist, ist d ie Auffassung des Ber u- fungsgerichts, § 15 Abs. 3 bestimme keine Ausschlussfrist für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens, rechtsfehlerhaft . Denn sie lä sst die allgemein a n- erkannte n Auslegungsgrundsätze außer Acht , dass vom Wortlaut der ausl e- gungsbedürftigen Vereinbarung auszugehen und derjenigen Auslegungsmö g- lichkeit der Vorzug zu geben ist, die der getroffenen Regelung eine tatsächliche Bedeutung verlei ht, wenn sie sich an derenfalls als sinnlos darstellen würde (vgl. BGH Urteile vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, DStR 2005, 1018, 1019 und vom 18. Mai 1998 - II ZR 19 / 97, DStR 1998, 1274) . b ) Der Wortlaut des § 15 Abs. 3, nach dem die Anrufung der Schli chtung innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung der Ansprüche zu erfolgen hat, lässt sich mit der Annahme, es handele sich um keine Ausschlussfrist, nicht vereinbaren. Dass die Anrufung der Schlichtung " innerhalb " der vorgenannten Frist zu erfolgen " hat " ( und nicht " soll " ) schließt schon nach allgemeinem Sprachverständnis aus, dass auch noch nach dem Ablauf der Frist ein Schlic h- tungsverfahren e ingeleitet werden kann . c ) Sähe man dies anders, wäre die Fristenregelung in § 15 Abs. 3 sinnlos und übe rflüssig . Dagegen ergibt sie als Festlegung einer Ausschlussfrist auch im Zusammenhang mit den übrigen, die Schlichtung betreffenden vertrag lichen Regelungen Sinn. D ies gilt zunächst mit Blick auf den Wortlaut des § 15 Abs. 1 des Vertrags, nach dem eine An rufung staatlicher Gerichte nur nach Durchfü h- rung einer Schlichtung stattfinden " soll " ( aber nicht " stattfindet " ) . Denn diese Wortwahl lässt es zu , dass eine Schlichtung zwischen den Parteien n icht in j e- dem Fall zwingend der Anrufung staatlicher Gerichte v orausgehen muss , wo bei auch das Wort " nur " der Anordnung eines außergerichtlichen Streitbeilegung s- 12 13 - 7 - versuchs keinen eindeutig obligatorischen Charakter verleiht. Mangels eines solchen fehlt aber eine belastbare Grundlage für die entscheidungstragende Erwägun g des Berufungsgerichts , d ass es dem Anspruchsteller verwehrt sein müsse, durch Untätigkeit während der dreimonatigen Frist die S chlichtung zu " unterlaufen " . Dieses Argument greift im Übrigen auch des halb nicht , weil die Beklag te innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung der Ansprüche selbst eine Schlichtung hätte anru fen und so ein " Unterlaufen " der Frist hätte verhindern können . M it der Annahme einer Ausschlussfrist ebenfalls gut verei n- bar ist schließlich der Zweck der F ristvorgaben nach § 15 Abs. 3 und 4 des Ve r- trags , die er kennbar bewirken sollen , dass ein Schlichtungsv ersuch möglichst zügig unternommen wird und spätestens sechs Monate nach Geltendmachung der streitigen Forderung Klarheit über seinen Erfolg besteht . 2. Danach kommt es auf die vo n der Revision erhobenen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schlichtungsvereinbarung wegen Fehlens rechtsstaatlicher Mindeststandards für das Schlichtungs verfahren und eines berechtigten Int e- resses der Parteien an einer außergerichtlichen Streitbeile gung n icht an. 3 . Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Insbesondere hätte die Berufung gegen das erstinstanzliche klagea b- weisende Prozessurteil n icht wegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zurückgewiesen w erden können . a) Z war trifft die Einschätzung des Berufungsgerichts, der Gegenstand der Teilklage sei nicht hinreichend bestimmt , im Ergebnis zu . D iese Unb e- stimmtheit ergibt sich bereits daraus, dass unklar ist , ob die Klägerin einen Teil des in der von ihr vorlegten Anlage K 7 errechneten Kontokorrentsaldos aus eigenen Forderungen und Gegenforderungen der Beklagten zum Stichtag 14 15 16 - 8 - 31. - als einen anderen Streitgege n- stand - einen Teil der i n diesen Saldo eingestellten Einzelpositionen " offene Forderungen an PKS Narkoseleistungen aus IV - Vertrag " für 2012 und die fo l- genden Kalenderjahre gemäß Schriftsa tz vom 2. Juli 2014 geltend macht . Auf die im Berufungsurteil ver langte weitere Aufschlüsselung , in welcher Reihenfo l- ge die einzelnen Vergütungsforderungen zur " Auffüllung " der Klageforderung herangezogen werden, kommt es daher allenfalls in zweiter Linie an. Zum G e- genstand ihrer Teilklage hat die Klägerin im bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter anderem noch in ihrer Berufungsbegründung vom 8. Januar 2016 widersprüchlich vorgetragen, indem sie sich wechselweise auf den Kontoko r- rentsaldo und/oder die vorgenannten Einzelpositionen berufen hat. b) Gleichwohl hätte jedoch im vorliegenden Fall m angels hinreichender Bestimmtheit des Klagegegenstands ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin weder die Teilklage als unzulässig abgewiesen noch d ie Berufung hier gegen zurückgewiesen werden dürfen . Denn die Vorinstanzen haben die Klägerin - was sie mit der Revision ausdrücklich beanstandet - nicht (rechtze i- tig) auf diesen Zulässigkeitsmangel hingewiesen . Ein solcher Hinweis hätte noch vor Schluss de r mündlichen Berufungsverhandlung erfolgen müssen, um der Klägerin Gelegenheit zur Konkretisierung ihres Klagebegehrens zu geben. Tatsächlich ist sie erst im Berufungsurteil - mit nachrangigen Erwägungen - auf die ungenügende Bestimmtheit der Klage aufmerk sam gemacht worden . Zwar sind M ängel beim notwendigen Inhalt der Klageschrift im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch im Revisionsv erfahren von Amts we gen zu beac h- ten. Diese führen aber dann nicht zur Zurückweisung der Revision, wenn hierzu in den Vo rinstanzen k ein rechtliches Gehör gewährt worden ist. Werden Mängel des Klagean trags erstmals in der dritten I nstanz festgestellt, he bt d as Revis i- 17 18 - 9 - onsgericht d as angefochtene B erufungsurteil auf und verweist die Sache an das B erufungsgericht zurück, um d er Kl agepartei aus Gründen de s Vertrauen s- schutzes und de r prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, in der wiede r- eröffne ten zweiten I nstanz den Gegenstand ihrer K lage zu konkret i sieren (vgl. BGH, Urteil e vom 22. Januar 2014 - I ZR 164/12, NJW 2014, 1534, 15 3 7 f Rn. 49; vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, NJW 2014, 775, 776 Rn. 12 und 14 und vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607, 60 8 Rn. 15 und 609 Rn. 18 ). 4. Nach alldem ist das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Ve rhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO) , das zunächst auf eine K la r- stellung des Gegenstands der Teilklage hinzuwirken haben wird . In diesem Zusammenhang weist der Senat vorsorglich darauf h in, dass die Klage auch dann, wenn sie sich nach dem Willen der Klägerin nicht auf den Kontokorrentsaldo, sondern auf die in der Anlage K 7 saldierten Einzelpositi o- nen beziehen sollte, nicht schon wegen fehlender Aktivlegitimation unbegründet sein dürfte. Zwar ist der Klägerin nach im Februar 2014 erfolgter Forderungsa b- tretung an die M . Praxisklinik S . GmbH im Januar 2015 nur eine Forderung in Höhe des zum Stichtag 31. Dezember 2013 bestehenden Kont o- korrentsaldos rückabgetreten worden. Al lerdings dürfte bereits der Ab tretung s- vertrag vom Februar 2014 mangels Bestimmbarkeit des Abtretungsgegenstan - 19 20 - 10 - des unwirksam gewesen und die Klägerin damit Inhaberin aller ihrer Forderu n- gen gegen die Beklagte geblieben sein. Herrmann Tombrink Liebert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 19.11.2015 - 9 O 451/14 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 11.04.2016 - 1 U 167/15 -
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