BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZR 268/02 vom27. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2002durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die RichterProf. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münkebeschlossen:Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts für dieRevisionsinstanz wird zurückgewiesen.Gründe: I. Die Klägerin nimmt die beklagten Rechtsanwälte auf Herausgabe vonUnterlagen in Anspruch. Die Beklagten vertraten die Klägerin in mehreren ar-beitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten. Die Klage hatte in beiden Instanzen kei-nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.Mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 hat die Klägerin, nachdem mehrerebeim BGH zugelassene Rechtsanwälte das Mandat niedergelegt bzw. eineVertretung abgelehnt hatten, für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544ZPO n.F. den Antrag auf Beiordnung eines Anwalts für die Revisionsinstanzgestellt.II. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus,daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung be- - 3 -reiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nichtmutwillig oder aussichtslos erscheint.An letzterer Voraussetzung fehlt es hier. Die Nichtzulassungsbeschwer-de nach § 544 ZPO n.F. ist für die Übergangszeit bis 31. Dezember 2006 nurzulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer20.000,00 nr 26 Nr. 8 EGZPO). Der Beschwerdewert für die be-gehrte Herausgabe einiger Schreiben und Unterlagen im Zusammenhang mitder arbeitsgerichtlichen Streitigkeit liegt jedenfalls weit unter der Zulässigkeits-grenze von 20.000,00 Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts mußte deshalb zurückge-wiesen werden.RöhrichtHenzeGoetteKurzwellyMünke
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