BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZR 268/02 vom30. April 2003in der Kostensache - 2 -hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly,Münke und Dr. Grafam 30. April 2003beschlossen:Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnungvom 4. März 2003 - Kassenzeichen Nr. 7800 3100 7509 - wird zu-rückgewiesen.Gründe: I. Die im Rubrum des Beschlusses des Senats vom 27. Februar 2003 alsKlägerin und Beschwerdeführerin aufgeführte Erinnerungsführerin wendet sichmit der ohne nähere Begründung auf §§ 5, 8 GKG gestützten Erinnerung gegenden Ansatz der Gerichtskosten in Höhe von 90,00 II. Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung gegen denKostenansatz vom 4. März 2003 hat in der Sache keinen Erfolg.Nachdem die Nichtzulassungsbeschwerde der Erinnerungsführerin nichtfristgerecht begründet wurde, hat der Senat mit Beschluß vom 27. Februar - 3 -2003 die Nichtzulassungsbeschwerde kostenpflichtig als unzulässig verworfen.Ausgehend vom festgesetzten Streitwert in Höhe von 818,07 nrn-beamte die Gebühr für die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §§ 11, 49, 54,61 GKG, Kostenverzeichnis Nr. 1955 in nicht zu beanstandender Weise auf90,00 nn "!n$#%&n'(*),+(.-/0+1nErinne-rungsführerin auf § 8 GKG rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Kostender unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde trägt gemäß § 97 ZPO die Erin-nerungsführerin.Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichts-gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.RöhrichtGoetteKurzwellyMünkeGraf
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