BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 268/03 Verk374ndet am: 1. Juni 2006 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Geb374hrenvereinbarung II UWG 247247 3, 4 Nr. 11; BRAO 247 49b; BRAGO 247 53; RVG 247 5 Zur Frage der Unterschreitung der gesetzlichen Geb374hrenanspr374che bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts als Terminsvertreter. BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - I ZR 268/03 - LG Kleve AG Emmerich am Rhein - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Schaffert f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird unter Zur374ckweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels das Urteil der 1. Kammer f374r Handels-sachen des Landgerichts Kleve vom 21. November 2003 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Emme-rich am Rhein vom 25. Februar 2003 - 2 C 2/03 - teilweise abge-344ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Rechts-anw344lten Terminsvertretungsmandate zu niedrigeren als den gesetzlichen Geb374hren im Namen des jeweiligen Mandanten anzutragen oder zu erteilen. Dem Beklagten wird f374r jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 200 angedroht. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Emmerich. Der Beklagte, der als Rechtsanwalt in einer Kanzlei in Dortmund t344tig ist, vertritt st344ndig die S-Unfallversicherung. Er wandte sich mit Schreiben vom 20. September 2002 an den Kl344ger mit der Bitte um Wahrnehmung des Termins in einem Rechts-streit der S-Unfallversicherung vor dem Amtsgericht Emmerich. In dem Schrei-ben hei337t es u.a.: Wir bitten Sie, unsere st344ndige Mandantin, S-Unfallversicherung a.G., in obiger Angelegenheit zu vertreten und obigen Termin zur m374ndlichen Verhandlung f374r uns wahrzunehmen. Des weiteren bitten wir, dass die entstehenden Geb374hren (einschl. 247 26 BRAGO) - mit Ausnahme der Korrespondenzanwaltsgeb374hr, Kosten ei-nes Unterbevollm344chtigten pp., die 374blicherweise nicht als erstattungs-f344hig angesehen werden - zwischen uns geteilt werden. Der Kl344ger, der die 334bernahme des Mandats ablehnte, ist der Auffas-sung, der Beklagte habe die 334bertragung des Mandats von einer unzul344ssigen Unterschreitung der Anwaltsgeb374hren abh344ngig gemacht und sich dadurch wettbewerbswidrig verhalten. 2 Der Kl344ger hat beantragt, 3 den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, Rechtsanw344lten Terminsvertretungsmandate zu niedri-geren als den gesetzlichen in 247247 53 und 33 Abs. 3 BRAGO festgehalte-nen Geb374hren anzutragen oder zu erteilen. 4 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. - 4 - 5 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklag-ten ist ohne Erfolg geblieben. 6 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterver-folgt. Der Kl344ger beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren nach 247 1 UWG (a.F.) i.V. mit 247 49b Abs. 1 BRAO f374r begr374ndet erachtet. Hierzu hat es ausge-f374hrt: 7 Das Angebot des Beklagten zur Mandats374bernahme enthalte das Ansin-nen an den Kl344ger, gegen eine unter den gesetzlichen Geb374hren liegende Ver-g374tung t344tig zu werden. Die T344tigkeit eines Rechtsanwalts zu niedrigeren als den gesetzlichen Geb374hren versto337e gegen 247 49b Abs. 1 BRAO. Bereits der Vorschlag des Beklagten zu einem solchen Verhalten sei wettbewerbsrechtlich unlauter. Dies gelte unabh344ngig davon, ob der Beklagte den Kl344ger im eigenen oder im Namen seiner Mandantin mit der Terminswahrnehmung beauftragt ha-be. Das Gesetz lasse eine Unterschreitung der H366he der gesetzlichen Geb374h-ren aufgrund pers366nlicher Merkmale nur im Rahmen des 247 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO zu. Es r344ume einem Rechtsanwalt nicht das Recht ein, die gesetzlichen Geb374hren f374r den Fall zu erm344337igen, dass ein anderer Rechtsanwalt sein Auf-traggeber sei. Die Wahrnehmung eines Termins zur m374ndlichen Verhandlung durch einen anderen als den sachbearbeitenden Rechtsanwalt sei auch keine 8 - 5 - gemeinsame Bearbeitung eines Auftrags durch mehrere Rechtsanw344lte i.S. von 247 49b Abs. 3 Satz 5 BRAO. 9 II. Die Revision ist teilweise begr374ndet. 10 Dem Kl344ger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach 247 1 UWG a.F. und 247247 3, 4 Nr. 11, 247 8 Abs. 1 UWG nur im zuerkannten Umfang zu. Der Beklagte hat einen Wettbewerbsversto337 im Sinne dieser Vorschriften begangen, weil er mit seinem Schreiben vom 20. September 2002 den Kl344ger dazu veranlassen wollte, die Vertretung der Mandantin zu geringeren als den in 247 53 BRAGO vorgesehenen Geb374hren zu 374bernehmen. 1. Die berufsrechtlichen Bestimmungen 374ber Mindestpreise nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenordnung und dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz sind Vorschriften, denen eine auf die Lau-terkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukommt. Sie sollen einen Preiswettbewerb um Mandate und die mittelbare Vereinbarung von Erfolgsho-noraren in gerichtlichen Verfahren verhindern (vgl. Begr. zum Regierungsent-wurf, BT-Drucks. 12/4993, S. 31 zu 247 49b BRAO). Bei derartigen Mindestpreis-vorschriften handelt es sich daher um Marktverhaltensregeln i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG. Ihre Verletzung ist wettbewerbswidrig i.S. von 247 1 UWG a.F. und 247247 3, 4 Nr. 11 UWG (BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 261/02, GRUR 2005, 433, 435 = WRP 2005, 598 - Telekanzlei; Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 135/02, FamRZ 2005, 1086; zu der Mindestpreisvorschrift des 247 4 Abs. 2 HOAI: BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschrei-bung von Vermessungsleistungen). 11 2. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte den Kl344ger im eigenen Namen oder im Namen der S-Unfallversicherung mit der Termins- 12 - 6 - vertretung beauftragt hat. Es hat angenommen, der Beklagte habe mit seinem Schreiben vom 20. September 2002 dem Kl344ger, unabh344ngig von der Frage, in wessen Namen die Mandatserteilung erfolgte, die Terminsvertretung gegen eine Verg374tung angetragen, durch die die Mindestgeb374hren nach der BRAGO unterschritten w374rden. Dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht beige-treten werden. Nur wenn der Beklagte - wovon im Streitfall auszugehen ist (vgl. Abschnitt II 3 b) - dem Kl344ger die Terminsvertretung namens seiner Partei an-trug, entsprachen die dem Kl344ger angebotenen Geb374hren nicht der in 247 53 BRAGO f374r die Terminsvertretung vorgesehenen Verg374tung. a) Der Rechtsanwalt, dem die Partei oder mit deren Einverst344ndnis der Prozessbevollm344chtigte nur f374r die m374ndliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausf374hrung der Parteirechte 374bertragen hat, erh344lt nach 247 53 Satz 1 und Satz 3 BRAGO eine halbe Prozessgeb374hr und eine Verhandlungs- oder Er366rte-rungsgeb374hr und, soweit sich die Vertretung auch auf eine Beweisaufnahme erstreckt, die Beweisgeb374hr. 13 Nach der Rechtsprechung des Senats und der ganz 374berwiegenden Meinung im Schrifttum erh344lt der mit der Terminsvertretung beauftragte Rechtsanwalt die Geb374hren des 247 53 BRAGO entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift nur, wenn ihm die Partei oder mit deren Einverst344ndnis der Prozess-bevollm344chtigte die Vertretung oder die Ausf374hrung der Parteirechte 374bertragen hat. Erteilt dagegen der Prozessbevollm344chtigte einem Terminsvertreter im ei-genen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so wird kein Vertrags-verh344ltnis zwischen der Partei und dem Terminsvertreter begr374ndet. Die Pflicht zur Entsch344digung des Terminsvertreters richtet sich nach der internen Verein-barung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollm344chtigten, der f374r die Anspr374che des Terminsvertreters einzustehen hat. Ein Versto337 gegen 247 49b Abs. 1 BRAO ist nicht gegeben, wenn der Terminsvertreter in einem der- 14 - 7 - artigen Fall weniger als die in 247 53 BRAGO vorgesehenen Geb374hren erh344lt, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift - das 374bersieht das Berufungsge-richt in seiner gegenteiligen Entscheidung - nicht vorliegen (BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 122/98, GRUR 2001, 256, 257 = WRP 2001, 144 - Geb374hren-vereinbarung I; OLG Hamm AnwBl 1978, 182, 183; Feuerich/Weyland, Bundes-rechtsanwaltsordnung, 6. Aufl., 247 49b BRAO Rdn. 41; Dittmann in Henssler/ Pr374tting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl., 247 49b BRAO Rdn. 9; Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., 247 49b Rdn. 23; Keller in Riedel/ Su337bauer, Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenordnung, 8. Aufl., 247 53 Rdn. 5, 247 33 Rdn. 27; Kilian, WuB VIII B 247 49b BRAO 1.01; ebenso zum RVG: N. Schneider in Gebauer/Schneider, RVG, 2. Aufl., 247 5 Rdn. 17 ff.; Madert in Gerold/ Schmidt/v. Eicken/Madert, Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz (2004), 247 4 Rdn. 203 f.; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., 247 5 RVG Rdn. 1; a.A. Henssler/Steinkraus, LM, 247 1 UWG Nr. 827; Praefcke, BRAK-Mitt. 2001, 142). b) Soweit gegen die Rechtsprechung des Senats Bedenken erhoben worden sind (vgl. Henssler/Steinkraus, LM, 247 1 UWG Nr. 827, Bl. 3; Praefcke, BRAK-Mitt. 2001, 142), wurden diese auf die Gefahr einer nicht ausreichenden Entlohnung des Terminsvertreters bei gleichwohl bestehendem Haftungsrisiko gest374tzt. Dass in der Anwaltschaft in einem ins Gewicht fallenden Umfang un-angemessene Geb374hrenvereinbarungen zu Lasten des Terminsvertreters ge-troffen werden, haben aber weder der Kl344ger konkret dargelegt noch das Beru-fungsgericht festgestellt. Vielmehr hat der Beklagte im vorliegenden Fall eine h344lftige Geb374hrenteilung angeboten, die in derartigen F344llen weit verbreiteter 334bung entspricht und gegen die unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit im Regelfall keine Bedenken bestehen (vgl. auch 247 22 BORA zur h344lftigen Tei-lung der Geb374hren im Fall des 247 49b Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BRAO). 15 - 8 - c) Eine andere Beurteilung ist auch nicht anhand der nach dem Inkraft-treten des Rechtsanwaltsverg374tungsgesetzes vom 5. Mai 2004 seit dem 1. Juli 2004 geltenden Gesetzeslage geboten. Durch sie hat sich an der Unzul344ssig-keit einer Unterschreitung der gesetzlichen Geb374hren bei der Einschaltung ei-nes Terminsvertreters im Namen der Partei und an der Zul344ssigkeit einer Ge-b374hrenvereinbarung ohne Bindung an die Geb374hrentatbest344nde gem344337 Nr. 3401 und Nr. 3402 des Verg374tungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz bei der Beauftragung des Terminsvertreters im Namen des Prozessbevollm344chtigten nichts ge344ndert. 16 Beauftragt der Prozessbevollm344chtigte den Terminsvertreter im eigenen Namen, hat der Prozessbevollm344chtigte nach 247 5 RVG einen Verg374tungsan-spruch nach dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz gegen die eigene Partei. Auch in diesem Fall kommt ein Vertragsverh344ltnis zwischen dem Terminsvertre-ter und dem Prozessbevollm344chtigten und nicht mit der Partei zustande. F374r die Verteilung der Verg374tung ist die hierzu zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollm344chtigten getroffene interne Absprache ohne Bindung an die in Nr. 3401 und Nr. 3402 des Verg374tungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz vorgesehenen Geb374hren ma337geblich (N. Schneider in Gebauer/Schneider aaO 247 5 Rdn. 17 ff.; R366mermann in Har-tung/R366mermann, RVG, 247 5 Rdn. 53; G366ttlich/M374mmler/Rehberg/Xanke, Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz, Stichwort: Terminsgeb374hr des Teil 3, 7.7 Terminsanwalt; Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO 247 4 Rdn. 203; Hartmann aaO Anlage 1 zum RVG VV 3401 Rdn. 3). In Ermangelung einer ent-sprechenden Vereinbarung ist regelm344337ig eine h344lftige Teilung der Geb374hren angemessen (Hartmann aaO Anlage 1 zum RVG VV 3401 Rdn. 3; vgl. auch 247 22 BORA zum Anwendungsbereich des 247 49b Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BRAO). Diesem Ergebnis steht 247 1 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht entgegen. Danach bemisst sich die Verg374tung (Geb374hren und Auslagen) f374r anwaltliche T344tigkei- 17 - 9 - ten der Rechtsanw344ltinnen und Rechtsanw344lte nach dem RVG. Der Anwen-dungsbereich dieser Vorschrift ist auf das Verh344ltnis zwischen Anwalt und Mandant beschr344nkt. Denn der mit der Einf374hrung von Mindestgeb374hren ver-folgte Zweck, einen ruin366sen Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern, wird bei einer angemessenen Aufteilung der dem Prozessbevollm344chtigten nach dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz zustehenden Verg374tung nicht ber374hrt. Auch der Entstehungsgeschichte des Rechtsanwaltsverg374tungsgesetzes ist nichts daf374r zu entnehmen, dass die zuvor bereits ohne Bindung an 247 53 BRAGO von der Rechtsprechung als zul344ssig angesehene Geb374hrenteilung abgeschafft werden sollte (vgl. Begr374ndung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/2403 Anlage I und BT-Drucks. 15/1971, S. 187 zu 247 1 und S. 188 zu 247 5 RVG sowie S. 218 zu VV Nr. 3401). Im 334brigen k366nnte eine sich erstmals aus dem Rechtsanwaltsverg374-tungsgesetz ergebende Unzul344ssigkeit der in Rede stehenden Geb374hrenteilung zur Begr374ndung eines Unterlassungsanspruchs nicht herangezogen werden, der - wie im Streitfall - aus einem Verhalten des Beklagten vor Inkrafttreten des Rechtsanwaltsverg374tungsgesetzes hergeleitet wird (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348, 349 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich). 18 3. Danach kommt es f374r die Frage, ob der Beklagte mit dem Auftrags-schreiben vom 20. September 2002 den Kl344ger dazu veranlassen wollte, unter Versto337 gegen 247 49b Abs. 1 BRAO, 247 53 BRAGO eine unterhalb der gesetzli-chen Geb374hren liegende Verg374tungsvereinbarung zu treffen, darauf an, ob die Terminsvertretung dem Kl344ger vom Beklagten im eigenen Namen oder im Na-men der Mandantin angetragen worden ist. 19 - 10 - a) Die gebotene Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 20. September 2002 hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen und die Fra-ge offen gelassen, in wessen Namen der Kl344ger mit der Terminsvertretung be-auftragt werden sollte. Die Auslegung des Schreibens vom 20. September 2002 kann der Senat vornehmen, weil weitere tats344chliche Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Sache zur abschlie337enden Entscheidung nach 247 563 Abs. 3 ZPO reif ist. 20 b) Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 20. September 2002 sollte der Kl344ger die Mandantin des Beklagten vertreten. Daraus folgt, dass der Be-klagte den Kl344ger nicht im eigenen Namen beauftragt, sondern namens der S-Unfallversicherung gehandelt hat. Dem Schreiben des Beklagten ist auch nichts daf374r zu entnehmen, dass er f374r eine Geb374hrenforderung des Kl344gers pers366nlich einstehen wollte. Soweit der Kl344ger nach dem weiteren Inhalt des Schreibens vom 20. September 2002 den Termin f374r das Rechtsanwaltsb374ro, dem der Beklagte angeh366rt, wahrnehmen sollte, folgt daraus keine Beauftra-gung im eigenen Namen, sondern nur der Umfang der 334bertragung des Man-dats zur Terminsvertretung. F374r das Ergebnis der Auslegung des Schreibens vom 20. September 2002 ist das weitere Schreiben des Beklagten an den Kl344-ger vom 30. September 2002 ohne Bedeutung, weil dieses Schreiben der Ab-mahnung des Kl344gers nachfolgte und nach der R374ge des Wettbewerbsversto-337es nicht mehr geeignet ist, das nach seinem objektiven Erkl344rungsinhalt zu beurteilende Schreiben vom 20. September 2002 durch einen Hinweis auf ei-nen redaktionellen Fehler zu relativieren. 21 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 1 ZPO. 22 Ullmann Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Vorinstanzen: AG Emmerich am Rhein, Entscheidung vom 25.02.2003 - 2 C 2/03 - LG Kleve, Entscheidung vom 21.11.2003 - 8 S 2/03 -
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