BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 268/06 vom 5. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: nein GmbHG 247247 54, 55, 56 a) Der Charakter einer Sachkapitalerh366hung kann sich auch aus der mit dem Erh366-hungsbeschluss in einer Urkunde zusammengefassten 334bernahmeerkl344rung (247 55 Abs. 1 GmbHG) ergeben (vgl. Sen.Urt. v. 13. Oktober 1966 - II ZR 56/64, WM 1966, 1262). Der Gegenstand der Sacheinlage kann an-stelle seiner Festsetzung im Kapitalerh366hungsbeschluss (247 56 Abs. 1 GmbHG) auch durch gleichzeitig beschlossene Satzungs344nderung festgesetzt werden. b) Bis zur Eintragung einer Kapitalerh366hung im Handelsregister steht es den Gesell-schaftern frei, den Erh366hungsbeschluss, dessen Festsetzungen oder die zu sei-ner Durchf374hrung geschlossenen Einbringungsvertr344ge (auch) dahin zu 344ndern, dass der Mehrwert einer bereits geleisteten Sacheinlage zugleich auf eine zweite Sachkapitalerh366hung anzurechnen ist. c) F374r die Verpflichtung einer GmbH zur Verg374tung des (die Stammeinlageschuld des Inferenten 374bersteigenden) Mehrwerts einer Sacheinlage gen374gt eine durch Auslegung der Handelsregisterunterlagen feststellbare Verg374tungsvereinbarung (vgl. RGZ 159, 321, 326 f.). BGH, Hinweisbeschluss vom 5. November 2007 - II ZR 268/06 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: Die Parteien und der Streithelfer werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Kl344gerin durch Beschluss gem344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage ist teils nicht ent-scheidungserheblich, teils bereits h366chstrichterlich gekl344rt. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 Unabh344ngig davon, ob der von der Kl344gerin geltend gemachte Bareinla-geanspruch auch an vorinstanzlich fehlender Darlegung eines Gesellschafter-beschlusses gem344337 247 46 Nr. 2 GmbHG scheitert, trifft den beklagten Landkreis ohnehin keine Bareinlageverpflichtung, weil er seine (prim344re) Einlageschuld gem344337 seiner 334bernahmeerkl344rung (247 55 Abs. 1 GmbHG) in Zusammenhang mit dem Kapitalerh366hungsbeschluss II der Kl344gerin durch Einbringung des Be-triebsgrundst374cks der Kl344gerin als Sacheinlage erf374llt hat. 2 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision enth344lt nicht erst der "klarstellende" Gesellschafterbeschluss vom 30. September 1997, 3 - 3 - sondern bereits das (notarielle) Beschlussprotokoll vom 16. Oktober 1996 die f374r eine Sacheinlage gem344337 247247 56, 19 Abs. 5 GmbHG erforderlichen Festset-zungen. Der Charakter eine Sachkapitalerh366hung muss sich nicht unmittelbar aus dem Erh366hungsbeschluss, sondern kann sich auch aus der mit ihm in einer Urkunde zusammengefassten 334bernahmeerkl344rung ergeben (Sen.Urt. v. 13. Oktober 1966 - II ZR 56/64, WM 1966, 1262), die hier den Hinweis des Be-klagten darauf enth344lt, dass "die Einbringung der Sacheinlage mit gesondertem Rechtsgesch344ft bewirkt" werde. Die n344here Festsetzung der Sacheinlage (247 56 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) ist in einer gleichzeitig beschlossenen und mitbeurkun-deten Satzungs344nderung geregelt worden. Soweit 247 56 Abs. 1 GmbHG eine entsprechende Festsetzung im Kapitalerh366hungsbeschluss verlangt, beruht dies nur darauf, dass es hier - anders als bei der Gr374ndung einer GmbH (247 3 Abs. 1 Nr. 4, 247 5 Abs. 4 GmbHG) - einer Festsetzung in der Satzung nicht be-darf, was aber die hier gew344hlte strengere Form der Beurkundung nicht aus-schlie337t. Das gesamte Beschlussprotokoll bildete ein einheitliches Ganzes, das gem344337 247247 54, 57 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden war. 2. Erfolg h344tte die Klage im 334brigen auch dann nicht, wenn man - mit dem Berufungsgericht - davon ausginge, dass erst der - vor Eintragung der Ka-pitalerh366hung gefasste und zum Handelsregister angemeldete - "Klarstellungs-beschluss" vom 30. September 1997 die gem344337 247 56 Abs. 1 GmbHG erforderli-chen Festsetzungen enthielt. Der Umstand, dass die Kl344gerin das Grundst374ck zu diesem Zeitpunkt bereits mit Grundschulden in H366he von 4 Mio. DM belastet hatte, 344ndert nichts daran, dass es noch gegenst344ndlich im Verm366gen des Be-klagten vorhanden war und grunds344tzlich als Sacheinlage eingebracht werden konnte (vgl. BGHZ 145, 150). Soweit der Wert der von dem Beklagten 374ber-nommenen Stammeinlage unterschritten war, k344me eine Differenzhaftung ge-m344337 247 9 GmbHG in Betracht. Anspr374che hieraus w344ren aber gem344337 247 9 Abs. 2 4 - 4 - a.F. GmbHG seit Oktober 2002 verj344hrt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt und von der Revision ausdr374cklich hingenommen wird. 5 3. Ohne Erfolg r374gt die Revision, dass gem344337 247 90 Abs. 3 GemO i.V.m. 247 63 Abs. 1 LandkreisO des Landes B. f374r die Ver344u337erung des Grundst374cks an die Kl344gerin unter seinem Wert eine Genehmigung der Kom-munalaufsichtsbeh366rde erforderlich gewesen sei und die erteilte Genehmigung vom 31. Juli 1995 nur die Grundst374ckseinbringung in Zusammenhang mit der Kapitalerh366hung I der Kl344gerin (auf 2 Mio. DM), nicht aber die in Zusammen-hang mit der Kapitalerh366hung II getroffene Vereinbarung decke, nach der das - inzwischen mit einem erheblich h366heren Wert veranschlagte - Grundst374ck auch auf die zweite Kapitalerh366hung eingebracht werden sollte. Die darin lie-gende 304nderung bzw. Erweiterung der urspr374nglichen Tilgungsbestimmung (vor Eintragung der Kapitalerh366hung I im Handelsregister) war rechtlich m366glich und bedurfte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keiner erneuten Ge-nehmigung der Kommunalaufsichtsbeh366rde. Diese Feststellung ist gem344337 247 545 ZPO nicht revisibel. Anders als in dem von der Revision herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. April 1998 (VIII ZR 129/97, WM 1998, 2038, 2041) handelt es sich hier nicht um die Auswirkungen eines von dem Be-rufungsgericht nach Landesrecht festgestellten Formmangels auf ein nach Bundesrecht zu beurteilendes Rechtsgesch344ft (dort Fristsetzung gem344337 247 326 Abs. 1 BGB a.F.), sondern allein um die nach Landesrecht zu beurteilende Reichweite des Genehmigungserfordernisses. Entgegen der Ansicht der Revi-sion ist im 334brigen auch nicht ersichtlich, dass ein Fehlen der Genehmigung, solange diese nicht verweigert ist (dazu Sen.Beschl. v. 17. Februar 1997 - II ZR 259/96, GmbHR 1997, 545), zu endg374ltiger und nicht nur zu schwebender Un-wirksamkeit des genehmigungspflichtigen Rechtsgesch344fts (dazu BGHZ 142, 51, 53 ff.) f374hren w374rde. - 5 - 4. Dass das Grundst374ck als Sacheinlage auch auf das erh366hte Kapital gem344337 Erh366hungsbeschluss vom 16. Oktober 1996, mithin auf einen Gesamt-Erh366hungsbetrag von 4,95 Mio. DM eingebracht werden sollte, ergibt sich aus der Gesamtheit der zum Handelsregister (vor Eintragung der Kapitalerh366hung) eingereichten Gesellschafterbeschl374sse und -vereinbarungen, welche in ihrem Gesamtzusammenhang auszulegen sind (vgl. RGZ 159, 321, 326; Gro337komm.z.GmbHG/Ulmer 247 5 Rdn. 12). Bis zur Eintragung der Kapitalerh366-hung steht es den Gesellschaftern frei, einen Kapitalerh366hungsbeschluss auf-zuheben oder dessen Festsetzungen unter Einhaltung der hier gewahrten Er-fordernisse der 247247 53, 56 GmbHG zu 344ndern (vgl. BGHZ 140, 258, 260; Ha-chenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. 247 56 Rdn. 27). Ebenso konnte die Tilgungs-bestimmung in dem "Einbringungsvertrag" vom 24. Mai 1995 nachtr344glich ge-344ndert werden, ohne dass es dazu der - hier 374berdies mit den notariell beur-kundeten Beschl374ssen vom 16. Oktober 1996 und vom 30. September 1997 gewahrten - Form des 247 313 BGB a.F. bedurfte (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1984 - V ZR 43/83, NJW 1985, 266). 6 5. Die zwischen den Prozessparteien vereinbarte und praktizierte Verg374-tung eines (angeblichen) die Stammeinlageverpflichtung des Beklagten 374ber-steigenden Grundst374cksmehrwerts von 1,75 Mio. DM (gemischte Sacheinlage) bedurfte keiner ausdr374cklichen Festsetzung in den Kapitalerh366hungsbeschl374s-sen. Auch insoweit gen374gt eine durch Auslegung anhand der zum Registerge-richt eingereichten Unterlagen feststellbare Verg374tungsvereinbarung (vgl. RGZ 159, 321, 326 f.; Ulmer aaO 247 5 Rdn. 12; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. 247 5 Rdn. 20). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Einbringungs-vertrag zur Kapitalerh366hung I, auf die der "Klarstellungsbeschluss" vom 30. September 1997 Bezug nimmt, dass ein Mehrwert (von zun344chst ange-nommenen 750 TDM) verg374tet werden sollte. Selbst wenn man von einer inso-weit fehlenden Festsetzung ausgehen w374rde, f374hrte das nach einhelliger Auf- 7 - 6 - fassung nicht zur Unwirksamkeit der Sacheinlagevereinbarung insgesamt, son-dern nur zur Unwirksamkeit der Verg374tungsvereinbarung (vgl. RGZ 118, 113, 117 f.; 159, 321, 327; Scholz/H. Winter/Westermann, GmbHG 10. Aufl. 247 5 Rdn. 84) mit der Folge von Erstattungsanspr374chen aus 247 31 GmbHG (vgl. Gro337komm.z.GmbHG/Ulmer aaO 247 5 Rdn. 123 m.w.Nachw.), evtl. auch aus 247 812 BGB. Solche Anspr374che sind hier aber - ebenso wie Anspr374che aus Dif-ferenzhaftung (247 9 GmbHG; vgl. oben 2) - verj344hrt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt und die Revision ausdr374cklich hinnimmt. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 17.02.2006 - 8 O 363/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.11.2006 - 6 U 21/06 -
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