BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 268/07 vom 9. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 254 Bb, 426 Abs. 1 Hat einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft (hier: einer 344rztli-chen Gemeinschaftspraxis von Gyn344kologen) schuldhaft verursacht, dass die Ge-sellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnte, kann dies im Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs unter Heranziehung des Gedankens des 247 254 BGB zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verh344ltnis zu seinen Mitgesellschaftern f374hren (Best344tigung von Sen.Urt. v. 15. Ok-tober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 Tz. 25). BGH, Beschluss vom 9. Juni 2008 - II ZR 268/07 - OLG Zweibr374cken LG Kaiserslautern - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 6. November 2007 nach 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Streitwert: 35.000,00 200. Gr374nde: Zulassungsgr374nde (247 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 I. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm for-mulierten Rechtsfrage keine grunds344tzliche Bedeutung zu. Die Grunds344tze des Innenausgleichs unter BGB-Gesellschaftern sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, hinrei-chend gekl344rt (siehe zuletzt Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 ff. Tz. 14, 25 m.w.Nachw.). F374r eine 344rztliche Gemeinschafts-praxis gelten insoweit keine Besonderheiten. Sind die Gesellschafter, wie hier, zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, ist dieser Ma337stab grunds344tzlich auch f374r den Ausgleich im Innenverh344ltnis ma337geblich 2 - 3 - (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394, 396; BGHZ 103, 72, 76; v. 15. Oktober 2007 aaO Tz. 25). Anderes kann gelten, wenn die der gesamtschuldnerischen Haftung zugrunde liegende Verbindlichkeit der Gesell-schaft auf dem schuldhaften Verhalten eines der Gesellschafter beruht. Wie auch sonst im Gesamtschuldner-Innenausgleich (s. dazu Staudinger/Noack, BGB 2005 247 426 Rdn. 97 ff.) kann dies unter Heranziehung des Gedankens des 247 254 BGB im Innenverh344ltnis zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verh344ltnis zu seinen Mitgesellschaftern f374hren (Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 aaO). Ob diese Voraussetzungen erf374llt sind, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls und daher nicht von grunds344tzlicher Bedeutung. II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 3 1. Zu Unrecht r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe den Grund-satz der Subsidiarit344t der Gesellschafterhaftung 374bersehen. Zur Beachtung die-ses Grundsatzes bestand seitens des Berufungsgerichts angesichts des 374ber-einstimmenden Vortrags der Parteien, wonach zwischen ihnen allein der Ge-samtschuldner-Innenausgleich streitig war, keine Veranlassung. 4 2. Ebenfalls zu Unrecht r374gt die Revision die Heranziehung des 247 254 BGB im Rahmen der Pr374fung des Gesamtschuldner-Innenausgleichs zwischen den Parteien (siehe oben I a.E.). 5 3. Bei der R374ge im Zusammenhang mit der angeblich fehlerhaften An-wendung des 247 254 BGB durch das Berufungsgericht verkennt die Revision, ohne die diesbez374glichen Feststellungen zu r374gen, dass das Berufungsgericht in 334bereinstimmung mit dem Landgericht davon ausgegangen ist, dass eine m366glicherweise vom Kl344ger unterlassene Aufkl344rung des Beklagten 374ber die Risikoschwangerschaft der Mutter des gesch344digten Kindes f374r die tats344chlich eingetretenen Sch344den nicht (mehr) urs344chlich war. Das Berufungsgericht hat 6 - 4 - insoweit zum Alleinverschulden des Beklagten ausdr374cklich festgestellt, dass ein etwa unterlassener Hinweis des Kl344gers sich auf die sp344teren Behandlungs-fehler des Beklagten nicht ausgewirkt hat, da ihm zum Zeitpunkt seiner grob fehlerhaften Entscheidungen der Zustand der Patientin bekannt war. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Reichart Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 23.05.2007 - 4 O 1114/04 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 06.11.2007 - 5 U 16/07 -
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