ECLI:DE:BGH:2016:020616BIZR268.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 268/14 Verkündet am: 2. Juni 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Champagner Sorbet Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Art . 118m; Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Art. 103 Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorsch riften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. Nr. L 299 vom 16. November 2007, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. Nr. L 154 vom 17. Juni 2009, S. 1) geände rten Fassung und des mit Wirkung zum 1. Januar 2014 an seine Stelle getretenen Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugn isse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20. De - zember 2013, S. 671) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 d a- hin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch dann eröffnet ist, wenn die geschützte Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel verwendet wird, dem e i- ne den Produktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde? - 2 - 2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 d a- hin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeic h- nung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen en t- sprechendes Lebensmitte l, dem eine den Produktspezifikationen entspr e- chende Zutat beigefügt wurde, ein Ausnutzen des Ansehens der Ursprung s- bezeichnung darstellt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den Bezeic h- nungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise entspricht und die Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem Produkt eine w e- sentliche Eigenschaft zu verleihen? 3. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin a uszul e- gen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung unter den in Vorlagefrage 2 beschriebenen Umständen eine widerrechtliche Anei g- nung, Nachahmung oder Anspielung darstellt? 4. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234 /2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszul e- gen, dass sie nur auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die geografische Herk unft eines Erzeugnisses hervorzurufen geeignet sind? BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZR 268/14 - OLG München LG München I - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 25. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Rich ter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Ausle - gung von Art. 118m der V erordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organi - sation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimm - te landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die ein - heitliche GMO; ABl. Nr. L 299 vom 16. November 2007 , S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. Nr. L 154 vom 17. Juni 2009, S. 1) geänderten Fassung und des mit Wirkung zum 1. Januar 2014 an seine Stelle getretenen Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 d es Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorgani - sation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl . Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671) folgende Fragen zur Vorabent - scheidung vorgelegt: 1. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin aus zulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch dann eröffnet ist, wenn die g e- schützte Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes L e- bensmittel verwendet wird, dem eine den Produktspezifik a- tionen entspre chende Zutat beigefügt wurde? 2. - 4 - Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendun g einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikati o- nen entsprechendes Lebensmittel, dem eine den Pr o- duktspezifikationen entsprechende Zutat beigefügt wurde, ein Ausnutz en des Ansehens der Ursprungsbezei chnung darstellt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den B e- zeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehr s- kreise entspricht und die Zutat in ausreichender Menge be i- gefügt worden ist, um dem Produkt eine wesentliche Eige n- schaft zu verleihen? 3. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Veror d- nung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Ve r- wendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung unter den in Vorlagefrage 2 beschriebenen Umständen eine w i- derrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung darstellt? 4. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verord - nung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass sie nur auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen unzutref - fenden Eindruck über die geografische Herkunft eines Er - zeugnisses hervorzurufen geeignet sind? - 5 - Gründe: A. Der Kläger ist ein Verband der französischen Cha mpagnerwirtschaft, dem sämtliche mit dem Anbau und der Herstellung des Champagner befassten Winzer und Champagner - Firmen angeschlossen sind. Die Streithelferin der Beklagten stellt Tiefkühlprodukte her , darunter ein "Champagner Sorbet", das die Beklagt e, ein Lebensmittel - Discounter, in der aus dem Klageantrag ersichtlichen Produkt verpackung Ende des Jahres 2012 anbot und in Prospekten bewarb . Ausweislich der Zutatenliste auf der Unterse i- te der Produktverpackung setzte sich das von der Beklagten vertrieb ene "Champagner Sorbet " aus folgenden Zutaten zusammen: Wasser, Zucker, Champagner (12%), Maltodextrine, Glucosesirup, Birnenpüree (Birnen, Zucker, natürliches Aroma, Säuerungsmittel: Zitronensäure), natürl i- ches Aroma, Karottenextrakt, Gelatine, Geliermit tel: Johannisbrotkernmehl, Pektin, Säuerungsmittel: Zitronensäure. Der Kläger sieht in dem Vertrieb des Tiefkühlproduktes unter der B e- zeichnung "Champagner Sorbet" eine Verletzung der geschützten Ursprung s- bezeichnung "Champagne". Der Kläger hat bean tragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurte i- len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Tiefkühlkost die Bezeic h- nung "Champagner Sorbet" zu benutzen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelic htet: 1 2 3 4 - 6 - Die Beklagte und ihre Streithelferin sind de r Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt . Auf die Ber u- fung der Streithelferin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts a b- geändert und die K lage abgewiesen ( OLG München, GRUR 2015, 388 = WRP 2015, 218). H iergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Die Strei t- helferin der Beklagte n beantragt, die Revision zu rückzuweisen. B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für b e- stimmte landwirtschaftlic he Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO; ABl. Nr. L 299 vom 16. November 200 7 , S. 1 ) in der durch die Veror d- nung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (A Bl. Nr. L 154 vom 17. Juni 2009, S. 1) geänderten Fassung (n achfolgend: Verordnung (EG) 5 6 7 - 7 - Nr. 1234/2007) und des mit Wirkung zum 1. Januar 2014 an seine Stelle getr e- tenen Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Markto r- ganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Veror d- nungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 ( ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 671; nachfolgend: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) ab. Vor einer Entscheidung ist deshalb d as Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Unte r- lassungsanspruch als unbegründet angesehen und dazu ausgeführt: Die Voraussetzungen eines aus Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Ve r- ordnung (EU) Nr. 1308/2013 hergeleiteten Unterlassungsanspruchs lägen nicht vor. Zwar sei die Bezeichnung "Champagne" eine nach dieser Verordnung g e- s chützte Ursprungsbezeichnung, mit der besondere Gütevorstellung en verbu n- den seien, und die Beklagte habe diese Gütevorstellungen für den Vertrieb i h- res als "Champagner Sorbet" bezeichneten Produkts kommerziell verwendet. Ein Ausnutzen des Ansehens der gesc hützten Ursprungsbezeichnung gemäß Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setze j e- doch eine Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung in unlauterer Weise voraus. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt. Die Bezeichnung "Champagner Sorbet" sei ausweislich der von den Pa r- teien vorgelegten Rezepte eine in der deutschen Sprache und Küchenliteratur feststehende Bezeichnung für eine halbgefrorene Süßspeise mit Champagne r- zusatz, die in einer Reihe stehe mit ande ren bekannten Süßspeisen wie "Mou s- se au chocolat", "Crème brûlée" oder "Panna Cotta". Die Beklagte verwende 8 9 10 - 8 - daher für das von ihr angebotene Tiefkühlprodukt diejenige Bezeichnung, unter der dem Verkehr eine derartige Speise bekannt sei. Hieran habe sie ein berec h- tigtes Interesse. Anhaltspunkte dafür, dass es verbindliche Rezepturen gebe, deren Einhaltung Bedingung für die Verwendung der Bezeichnung sein kön n- ten, bestünden nicht. Champagner sei mit einem Anteil von 12% eine menge n- mäßig wesentliche Zutat der als "Champagner Sorbet" bezeichneten Speise. Mangels widerrechtlicher Benutzung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" lägen auch die Voraussetzungen eines aus Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder eines aus dem deutsch - französi schen Herkunftsabkommen hergeleiteten Unterlassungsanspruchs oder einer Rufau s- beutung gemäß § 127 Abs. 2 und 3 MarkenG und §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. b UWG aF oder § 5 Abs. 2 UWG aF nicht vor. Schließlich sei auch der Tatb e- stand einer Irreführung nach Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG aF nicht erfüllt. II. D ie Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt von der An t- wort auf die eingangs gestellten Fragen ab. 1. Der Kläger hat den mit der Kl age geltend gemachten Unterlassung s- anspruch auf eine Verletzung der geschützten Ursprungsangabe "Champ a gne" nach Ar t. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 der Ve r- ordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestützt , der nach Art. 232 Abs. 1 dieser Veror d- nung seit dem 1. Januar 2014 gilt . a) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellu n- gen des Landgerichts ist die Bezeichnung "Champagne" für Wein aus Fran k- reich als geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß Art. 118b Abs. 1 Buchst. a der Ver ordnung (E G) Nr. 1234/2007 und gemäß Art. 9 3 Abs. 1 Buchst. a der 11 12 13 14 - 9 - Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in das von der Europäischen Kommission g e- f ührte Register eingetragen (Europäische Kommission Datenbank E - Bacchus Dateinummer PDO - FR - A1359) . b) Wird eine Bez eichnung als geschützte Ursprung s bezeichnung oder als geschützte geografische Angabe in das von der Europäischen Kommission geführte Register eingetragen, so kommt dem Schutz von Ursprungsbezeic h- nungen und geografischen Angaben nach der Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union zu den in der Verordnung (E W G) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und U r- sprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24. Juli 1992, S. 1) und d en in ihren Folgeverordnungen niedergelegten Vorschriften zum Schutz von Ursprungsangaben und geografischen Angaben, an deren Stelle mittlerweile Art. 1 3 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2 012 des E u- ropäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualität s- regelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 343 vom 14. D e- zember 2012, S. 1) getreten ist, uneingeschränkter Anwendungsvorrang zu. Ein ergänzender Rechtsschutz aufgrund bilateraler Abkommen oder nach nation a- lem Recht scheidet im Anwendungsbereich der Verordnungen aus ( st. Rspr. ; vgl. Eu GH, Urteil vom 4. März 1999 - C - 87/97, Slg. 1999, I 1301 = WRP 1999, 486 Rn. 18 Gorgonzola/Cambozola; Urteil vom 8. September 2009 - C - 478/07, Slg. 2009, I - 7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 114 bis 129 - American Bud II; Urteil vom 8. Mai 2014 - C - 35/13, GRUR 2014, 674 Rn. 26 und 28 = WRP 2014, 1044 - Salame Felino; BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 69/04, GRUR 2012, 394 Rn. 20 = WRP 2012, 550 - Bayerisches Bier II; Hacker in Ströb e- le /Hacker , Marke ngesetz, 11. Aufl. , § 126 Rn. 46; Büscher in Büscher/ Dittmer/Schiwy , Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 126 MarkenG Rn. 8; Grube in Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl. , Art. 26 Rn. 85 und 100 ; Omsels, Geografische Herkunftsangaben, 200 7, Rn. 195). Für das nach 15 - 10 - dem Vorbild der Verordnung Nr. 1151/2012 ausgebildete Schut zsystem der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die in der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1234/2007 enthaltenen Schutztatbestände gilt nichts Abweichendes ( EuG, Urteil vom 18. November 2015 - T - 659/14 , GRUR Int . 2016, 144 Rn. 38 und 41 f. Port Charlotte ; Hacker in Ströbele /Hacker aaO § 126 Rn. 48). Hiernach ist im Blick auf vom Anwendungsbereich der Ver ordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfas ste geschützte Ursprungsangaben und geschützte geografische Angaben ein Rückgriff auf den im nationalen Recht für qualifizierte und mit einem besonderen Ruf ausgestatt e- te geografische Angaben in § 127 Abs. 2 und 3 , § 128 Abs. 1 MarkenG niede r- gelegten Schut ztatbestand ebenso ausgeschlossen wie ein Rückgriff auf § 4 Nr. 9 UWG ( BGH, GRUR 2012, 394 Rn. 20 - Bayerisches Bier II; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 126 MarkenG Rn. 9 und 11; Hacker in Ströbele/ Hacker aaO § 126 Rn. 46 f. ; Grube in Voit/Grube a aO Art. 26 Rn. 27 ; Fass - bender/Herbrich, GRUR Int. 2014, 765, 775 ). Gleiches gilt in Bezug auf nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2 007 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützte Angaben auch für die in § 5 UWG niedergelegten Irreführungsve r- b o te , weil die in Art. 118m der Verord nung (EG) Nr. 1234/207 und Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Verletzungstatbestände in ih ren Absätzen 2 Buchstaben c und b einen besonderen Irreführungsschutz vor s e- hen , der im Anwendungsbereich der Verordnunge n dem nationalen Irrefü h- rungsschutz vor geht (Hacker in Ströbele /Hacker aaO § 126 Rn. 49; Grube in Voit/Grube aaO Art. 26 Rn. 9 7; Fassbender/Herbrich, GRUR Int . 2014, 765, 773, 775; Obergfell, MarkenR 2010, 469, 473; Sosni tza, F estschrift Welsch , 2010 , 269, 276; aA Schoene, MarkenR 2014, 273, 283; differenzierend Loschelder , Mar kenR 2015, 225, 228 f.). 16 - 11 - Im Anwendungsbereich der hier in Rede stehenden Verordnungen scheidet ferner ein Rückgriff auf das deutsch - französische Abkommen über den Schutz von Her kunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geogr a- fischen Bezeichnungen vom 8. März 1960 aus ( EuGH, GRUR 2010, 143 Rn. 114 bis 129 - American Bud II; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 126 MarkenG Rn. 9 ). Für den Erfolg der Revision ist hie rnach entscheidend, ob die Vorausse t- zungen des Art. 118m Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und de s an seine Stelle getretene n Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorliegen . 2 . Der Kläger hat sich zur Begründung des mit der Klage verfolgten U n- terlas sungsanspruchs auf eine Verwendung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" Ende des Jahres 2012 für ein von der Beklagten angebotenes Tie f- kühlsorbet gestützt. Der Unterlassungsantrag ist daher nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten nach d em zur Zeit der Begehung geltenden Recht gegen Vorschriften zum Schutz geschützter Ursprungsang a- ben und geografischer Angaben verstieß. Da der geltend gemachte Unterla s- sungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagte n zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht e i- ne Verletzung von Vorschriften zum Schutz eingetragener Ursprungsbezeic h- nungen oder geografischer Angaben begründen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 3. März 2011 I ZR 167/09, GRUR 2011, 474 Rn. 13 = WRP 2011, 1054 Kreditk artenübersendung; Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille , jeweils mwN). Sac h liche Änderungen sind mit der Aufnahme der zuvor in Art. 118m der Ve r- ordnung (EG) Nr. 1234/2007 niedergelegten Verletzungstatbestände in Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht verbunden. Die Vorschrift des Art. 118m Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist von einer hier nicht 17 18 19 - 12 - interessierenden Ausnahme abgesehen in Art. 1 03 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 inhaltsgleich übernommen worden. 3 . Das Berufungsgericht hat zutreffend angenomme n, dass ein Verstoß gegen die in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregel ten T atbestände einen Unterlassung s- anspruch begrün de n kann , zu dessen Geltendmachung der Kläger klagebefugt und aktivlegitimiert ist . Dieser Anspruch folgt aus einer entsprechenden Anwe n- dung des § 135 MarkenG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. 4 . Der Senat ne igt zu der Annahme, dass die vo m Kläger beanstandete Verwendung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" für ein Tiefkühlprodukt als kommerzielle Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champa g- ne" in den Anwendungsbereich des Art. 11 8m Abs. 2 Buchst . a Ziff. ii der Ve r- ordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Ve r- or dnung (EU) Nr. 1308/2013 fällt. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch nicht abschließend ge klärt (Vorlagefrage 1). a) Gemäß Art. 118m Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 123 4/2007 und Art. 103 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen die in das von der Europäischen Kommission geführte Register eingetragenen Ursprungsbezeic h- nungen von j edem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen Wein ve r- marktet, der entsprechend de n betreffenden Produktspezifikationen er zeugt wurde (vgl. zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 EuGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - C - 4/10 und C - 27/10, Slg. 2011, I - 6131 = GRUR 2011, 926 Rn. 48 f. - Bureau national interprofessionel du Cognac). Die Beklagte verwe n- det die vom Kläger beanstandete Produktbezeichnung "Champagner Sorbet" allerdings nicht zur Vermarktung eines Weines, sondern zur Vermarktung einer 20 21 22 - 13 - Tiefkühlspeise, bei deren Herstellung Champagner verarbeitet worden ist , und damit für ein Produkt, das nicht den Spezifikationen entspricht, die bei der He r- stellung von unter der Ursprungsbezeichnung "Champagne" vermarktet en We i- nen zu beachten sind. b) Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben erfasst g emäß Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendun g des g e- schützten Namens . Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht in der Verwendung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" für ein von der B e- kla g ten beworbenes und vertriebenes Tiefkühlprodukt eine in den Anwendungs - bereich von Art . 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallende kommerzielle Verwendung der geschützten Ursprungsbe zeichnung "Champagne" gesehen. Diese von den Parteien des Revisionsverfahrens nicht angegriffene Beurteilung begegnet hinsichtlich der Annahme einer kommerzie l- len Verwendung der angegriffenen Produktbezeichnung keinen Bedenken. Von einer kommerziellen Verwendung ist auszugehen, wenn die beanstandete B e- zeichnung in irgendeiner Weise , etwa durch ihre Verwendung für ein Erzeugnis , gesch äftlich genutzt wird (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 400 , Ergänzungslieferung 153 , Juli 2013, § 22b Wei nG Rn. 26; Boch, Weingesetz, 3. Aufl. , § 22b Rn. 4; zu Art. 13 Verordnung (EU) 510/2006 und Art. 13 Veror d- nung 1151/ 20 12 Ingerl/ Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. , § 135 Rn. 4; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 135 Rn. 17; Omsels aaO Rn. 131). Die Benutzung einer Herkunftsbezeichnung als Produktbezeichnung ist eine kommerzielle Verwe n- dung . 23 24 - 14 - c ) Das Berufungsgericht hat ferner angenom men, die Verwendung der Produktbezeichnung "Champagner Sorbet" stelle eine von Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfasste Verwendung der g e- schützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" für das von der Beklagten ve r- triebene Tiefkühlpr odukt dar. Der Senat hält diese Sichtweise für zutreffend. aa) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu r Anwendung des Art. 16 Abs. 1 Buchst . a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ( ABl. Nr. L 39 vom 13. Februar 2008, S. 16) , der den Schutz von eingetragenen geografischen Angaben für Spirituosen mit bestimmten Spezifikationen regelt und dessen Verletzungstatbestände weitgehend den in Art. 118m Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/201 3 geregelten Schutzbestimmungen entsprechen, legt es nahe, e i- ne in den Anwendungsbereich des Art. 118m Abs. 2 Buchst . a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallende direkte kommerzielle Verwendu ng einer eingetragenen geog rafischen Angabe nicht nur anzunehmen , wenn die eingetragene Angabe in identischer Form für ein anderes Erzeugnis verwendet wird, sondern auch dann, wenn die eingetragene Angabe selbst oder als Gattungsbezeichnung in einer Überse tzung Bestandteil einer aus mehreren Wortbestandteilen zusa m- mengesetzten Bezeichnung ist ( vgl. EuGH, GRUR 2011, 926 Rn. 55 - Bureau national interprofessionel du Cognac). So hat der Gerichtshof der Europäischen Union für die Bezeichnungen "COGNAC L & P HIE NOA KONJAKKIA Lignell & Piispanen Product of France 40 % Vol 500 ml" und "KAHVI - KONJAKKI Cafe Cognac Likööri - Likör - Liqueur 21 % Vol Lignell & Piispanen 500 ml" den A n- wendungsbereich des Art. 16 Abs. 1 Buchst . a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 als eröf fnet angesehen (EuGH, GRUR 2011, 926 Rn. 55 - Bureau national interprofessionel du Cognac ). 25 26 - 15 - Bei Anlegung dieses Maßstabs ist nach Ansicht des Senats die Verwe n- dung der Wortkombination "Champagner Sorbet" als Produktbezeichnung vom Anwendungsbereich des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Bu chst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfasst. bb ) Dieses Verständnis des in Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Veror d- nung (EG) Nr. 1234/2007 und in Art. 103 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 niedergelegten Verletzungstatbestandes ist allerdings nicht zwe i- felsfrei. Nach einer im deutschen Schrifttum vertretenen Auffassung sind vom Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 Bu chst. a der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen A n- gaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006, S. 12) und der an seine Stelle getretenen Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Buchst . a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nur Fallgestaltungen erfasst, bei denen der Verletzer den eingetragenen Namen identisch, also ohne Abweichungen verwendet . Da gegen soll die Verwendung ähnlicher Bezeichnungen unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Veror dnungen fallen (Ingerl/Rohnke aaO § 135 Rn. 4; Grube in Voit/Grube aaO Art. 26 Rn. 64; Hacker in Ströbele /Hacker aaO § 135 Rn. 10; Engelhardt, Die Verletzung EU - rechtlich geschützter geografischer Namen, 2011, S. 101; Omsels aaO Rn. 131). Die Beschränk ung des Anwendungsbereich s dieser Vorschriften auf identische Verwendungsformen hätte allerdings zur Folge, dass ei ne tatb e- standsmäßige A usnutzung des Ansehens ausschließlich im Falle der ident i- schen Verwendung der geschützten Bezeichnung in Betracht käme . Die hiermit 27 28 29 30 - 16 - verbundene Gefahr von Schutzlücken und Wertungswidersprüchen spricht d a- für, auch nicht identische Verwendung sformen dem Tatbestand des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu unterstellen ( vgl. Engelhardt aaO S. 101). 5 . Die angegriffene Produktbezeichnung ist geeignet, d as Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champ a gne" auf das von der Beklagten vertriebene, mit "Champagner Sorbet" bezeichne te Produkt zu übertragen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die durch die Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union bisher nicht geklärte Frage, ob die Verwe n- dung ein er geschützten Ursprungsbezeichnung ein Ausnutzen ihres Ansehens im Sinne von Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darstellt , wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den Bezeic h- nungsgewohnheiten der angesprochenen Verkeh rskreise entspricht und die Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem Produkt eine w e- sentliche Eigenschaft zu verleihen (Vorlagefrage 2). a) Die angegriffene Produktbezeichnung ist geeignet, das Ansehen der geschüt zten Ursprungsbezeichn ung "Cham p a gne" auf das beanstandete E r- zeugnis zu transferieren . aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die geschützte Ursprungsbezeichnung "Champagne" ein besonderes Ansehen g e- nießt, weil mit ihr besondere Gütevorstellungen ve rbunden sind ( vgl. BGH, U r- teil vom 25. Juni 1969 - I ZR 15/67, GRUR 1969, 611, 614 = WRP 1970, 64 - Champagner - Weizenbier ; Urteil vom 17. Januar 2002 - I ZR 290/99, GRUR 2002, 426 , 427 = WRP 2002, 542 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen; 31 32 33 - 17 - BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 262/02, G RUR 2005, 957, 958 = WRP 2005, 1530 - Champagner - Bratbirne ). bb) Der Senat teilt auch die Ansicht des Berufungsgericht s, dass die B e- klagte durch die Verwendung der Produktbezeichnung "Champagner Sorbet" für ein Tiefkühlpro dukt von der Werbewirkung der geschützten Ursprungsb e- zeichnung "Champagne" profitiert. Der durch Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährleistete S chutz geografischer U r- sprungsbezeichnungen und geografischer Angaben erstreckt sich auf alle Fal l- gestaltungen, in denen die durch die geschützte Bezeichnung vermittelten G ü- te - und Prestige v orstellungen auf ein anderes Erzeugnis übertragen werden (Ingerl/Ro hnke aaO § 135 Rn. 5 und § 127 Rn. 17 ; Engelhardt aaO S. 148; Omsels aaO Rn. 147; zu § 127 MarkenG Büscher in Büscher / Dittmer / Schiwy aaO § 127 MarkenG Rn. 36). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" in der Etikettierung anderer Produkte oder in der Werbung g e- eignet ist, die mit der geschützten Ursprungsbezeichnung verbundenen Qual i- täts - und Gütevorstellungen auf die so bezeichneten Drittprodukte zu übertr a- gen ( vgl. BGH , Urteil vom 4. Juni 1987, GRUR 1988, 453, 455 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern; BGH, GRUR 2002, 426 , 427 Champagner bekommen, Sekt bezahlen; GRUR 2005, 957, 958 - Champa g- ner - Bratbirne ). Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfa ll auszugehen. b) Klärungsbedürftig ist die Frage, ob die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung kein Ausnutz en ihres Ansehens darstellt, wenn die B e- zeichnung des Lebensmittels den Bezeichnungsgewohnheiten der angespr o- chenen Verkehrskreise e ntspricht und die Zutat in ausreichender Menge beig e- fügt worden ist, um dem Produkt eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen. 34 35 - 18 - a a ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich auf ein berechtigtes Interesse an der beanstandeten Verwendu ng berufen. Die Au f- nahme der Ursprungsbezeichnung in die Produktbezeichnung entspreche den Bezeichnungsgewohnheiten des Verkehrs, weil der Begriff "Champagner So r- bet" in der deutschen Sprache und Kochliteratur eine feststehende Bezeic h- nung für eine halbgef rorene Süßspeise mit Champagnerzusatz sei . Die den Produktspezifikationen entsprechende Zutat sei zudem mit einem mengenm ä- ßig als wesentlich anzusehenden Anteil von 12% am Produkt der Beklagten enthalten. Von diesen tatsächlichen Feststellungen des Berufun gsgerichts zu den Bezeichnungsgewohnheiten ist im Revisionsverfahren vor dem Senat au s- zugehen. b b) Nach Ansicht des Senats scheidet die Annahme einer tatbestand s- mäßigen Ausnutzung des Ansehens aus , wenn ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der geschützten Bezeichnung besteht . Dies folgt aus einer Übertragung der Maßstäbe, die der Gerichtshof der Europäischen Union bei der Auslegung des Art. 16 Buchst. a bis d der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 a n- wendet. Der Gerichtshof der Europäischen Union h at zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ausgeführt, dass die in den Buchstabe n a bis d dieser Vo r- schrift enthaltenen Tatbestände verschiedene Fälle erfasse n , in denen die Vermarktung eines Erzeugnisses mit einer ausdrücklichen oder stillschweige n- den Bezugnahme auf eine geografische Angabe unter Umständen einhergeht, die geeignet sind, das Publikum irrezuführen oder bei ihm zumindest Assoziat i- onen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorzurufen oder dem Wirtschaftsteilnehmer zu ermöglichen, in unberechtigter Weise vom Ansehen der fraglichen geografischen Angabe zu profitieren (EuGH, GRUR 2011, 926 36 37 38 - 19 - Rn. 46 - Bureau national interprofessionnel du Cognac). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ferner entschieden, dass eine "Anspielung" im Si nne des Art. 16 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 selbst dann vorliegen kann , wenn keinerlei Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Erzeu g- nissen besteht, da es vor allem darauf ankomme, dass beim Publikum keine Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorgerufen w ü r- den und es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht ermöglicht w e rd e , in unberechti g- ter Weise vom Ansehen der geschützten geografischen Angabe zu profitieren (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - C - 75/15, GRUR 2016, 388 Rn. 45 - Viin i- ver l a Oy). Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens des Ansehens der geschüt z- ten Bezeichnung ist in Art. 16 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und den vorlieg end betroffenen Vorschriften des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Ve rordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gleichlautend formuliert. D ie zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ergangene Auslegung des Gerichtshofs der E u- ropäischen Union trifft gleicherma ßen für die vorliegend in Rede stehenden Vor schriften zu. Es spricht daher viel dafür, auch bei diesen Vorschriften zu pr ü- fen , ob die Verwend ung einer geschützten Bezeichnung es ermöglicht, von i h- rem Ansehen in unberechtigter Weise zu profitieren. Hieraus folgt, dass ein b e- rechtigtes Interesse an der Verwendung der geschützten Bezeichnung der A n- nahme der tatbestandsmäßigen Ausnutzung entgegensteht. cc ) Entgegen der Auffassung der Revisions erwiderung folgt ein berec h- tigtes Interesse allerdings nicht bere its daraus, dass die Aufnahme einer g e- schützten Ursprungsbezeichnung in die B ezeichnun g eines Lebensmittels nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 1 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/ 20 11 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die I n- 39 40 - 20 - formation der Verbraucher über Lebensmittel ( ABl. L 304 vom 22. November 2011, S. 18 ) geboten wäre. Nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/ 20 11 wird ein L e- bensmittel mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt e ine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwe n- det wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet. Bei diesen Ang a- ben über die Bezeichnung des Lebensmittels handelt es sich um Pflichtinform a- tionen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/ 2011. I n der Bezeichnung des Lebensmittels dürfen nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/ 20 11 auch geschützte Ursprungs bezeichnungen verwendet we r- den, wenn die Ursprungsangabe der verkehrsüblichen Bezeichnung entsprich t (Grube in Voit/Grube aaO Art. 17 Rn. 1 und Rn. 12 8 ). Aus dem Umstand, dass eine geschützte Ursprungsbezeichnung nicht nur als Hinweis auf die Herkunft des Produkts , sondern auch als Verkehrsb e- zeichnung für ein Produkt verwendet werden darf, das den für die Ursprung s- bezeichnung vorgeschriebenen Spezifikationen entspricht, kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass die Aufnahme einer Ursprungsbezeichnung in die Bezeichnung des Lebensmittels auch dann zulässig und geboten wäre, wenn das so bezeichnete Produkt den Spezifikationen der Ursprungsbezeic h- nung - wie im Streitfall - nicht entspricht (vgl. Grube in Voit/Grube aaO Art. 17 Rn. 52 f.) . Vielmehr setzen sic h n ach Auffassung des Senats die Vorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gemäß Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und gemäß A rt. 103 der Veror d- nung (EU) Nr. 1308/2013 , die einen Sonderschutz regeln, gegenüber d er Vo r- schrift des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/ 20 11 durch (vgl. hierzu Grube in Vo it/Grube aaO Art. 26 Rn. 101 ff. ). Für dieses Ergebnis spricht auch 41 42 - 21 - der Umstand, dass Art. 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/ 201 1 dem Lebensmittelu nternehmer die Möglichkeit eröffnet, anstelle der verkehrsü b- lichen Bezeichnung eine beschreibende Bezeichnung zu wählen. Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch zu machen, wenn die Verwendung einer Bezeichnung, die eine geschützte Ursprungsangabe für ein nicht den hierfür geltenden Spez i- fikationen entsprechendes Produkt enthält, mit den Vorschriften der Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308 /2013 nicht in Einklang steht. dd ) Anhaltspunkte, die für die Bestimmun g des berechtigten Interesses an der Verwendung der geschützten Bezeichnung bedeutsam sind, ergeben sich nach Auffassung des Senats aus einer Zusammenschau der in den Ve r- ordnungen (EG) Nr. 110/2008 und (EG) Nr. 1151/2012 sowie den vorliegend anwendbaren Ve rordnungen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz geograf i- scher Angaben und Ursprungsbezeichnungen . (1 ) Gemäß Art. 10 Abs. 1 der V erordnung (EG) Nr. 110/2008 ist die Ve r- wendung einer eingetragenen geografischen Angabe in einem zusammeng e- setzten Begriff od er die Anspielung auf einen dieser Begriffe in der Aufmachung eines Lebensmittels grundsätzlich erlaubt, wenn der Alkohol, den das Leben s- mittel enthält, ausschließlich von der Spirituose stammt, auf die Bezug geno m- men wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1242 Rn. 20 = WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA ; Schoene, GRUR - Prax 2015, 30, 32). (2) Weitere Anhaltspunkte ergeben s ich aus der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012. 43 44 45 - 22 - (a) Nach Ar t. 13 Abs. 1 Buchst a und b der Verordnung ( EG) Nr. 1151/ 2012 erstreckt sich zwar der Schutz eingetragene r Namen auch auf eine Ve r- wendung der unter dem geschützten Namen eingetragenen Erzeugnisse als Zutaten für andere Erzeug niss e (vgl. Rathke in Zipfel/ R athke aaO C 134 Ergä n- zungslieferung 158 Juli 2014, Art. 13 EU - Qua litätsregelungen - Verordnung Rn. 11; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 135 Rn. 42; Grube in Voit/ Grube aaO Art. 26 Rn. 62; Geitz in Eke y /Bender/Fuchs - Wissemann, Marke n- recht, 3. Aufl. , § 135 MarkenG Rn. 8). Bei der Verwendung als Zutaten soll a l- lerdings nach Erwägungsgrund 32 Satz 2 dieser Verordnung die Mitteilung der Europäischen Kommission mit dem Titel " Leitlinien für die Kennzeichnung von und geschützten geografisch berücksichtigt werden. Dieser Erwägungsgrund legt nahe, dass die Verwendung geschützt er Ursprungsbezeichnungen und geschützter geografischer Angabe n im Anwe n- dungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 nicht vollständig ausg e- schlossen ist, auch wenn sie den Bezeichnungsschutz auf den Fall erstreckt , dass die Erzeugnisse , die diese Namen tragen dürfen, als Zutaten verwendet werden ( vgl. Rathke in Zipfel/Rathke aaO C 134 Ergänzungslieferung 158 Juli 2014, Art. 13 EU - Qualitätsregelungen - Verord nung Rn. 11). Die vorgenannten Leitlinien der Europäischen Kommission ( ABl. Nr. C 341 vom 16. Dezemb er 2010, S. 3) sollen unbeschadet des mit de r Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 angestrebten hohen Schutzniveaus für geografische Herkunftsangaben dem Interesse der Lebensmittelunternehmer an der Aufnahme geografischer Ang a- ben in die Kennzeichnung von Verarbei tungserzeugnissen, die Zutaten mit g e- ografischen Angaben enthalten, Rechnung tragen (vgl. Ziffer 1.2 der Leitlinien). Da der Unionsgesetzgeber, wie sich dem Erwägungsgrund 32 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 und dem Erwägungsgrund 92 Satz 2 der Ve r- ordnung (EU) Nr. 1308/2013 entnehmen lässt, im Bereich der Qualitätsregelu n- 46 47 - 23 - gen für andere Lebensmittel al s Wein und Spirituosen und für den Weinsektor ein angeglichenes Schutzniveau erstrebt, liegt es nahe , den in den vorgenan n- ten Leitlinien der Europä ischen Kommission zum Ausdruck kommenden Reg e- lungsansatz auch auf die hier in Rede stehenden Vorschriften zu übertragen, die keine ausdrückliche Aussage zur Frage der Verwendung von Ursprungsb e- zeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse treffen, die Zutaten mit geschützten Bezeichnungen enthalten. (b) Nach Ziffer 2.1.1 der vorgenannten Leitlinien der Europäischen Kommission könnte ein als e- eingetragener Name berechtigterweise in der Zutatenliste eines Lebensmittels aufgef ü hrt werden . Gemäß Ziffer 2.1.2 der Leitlinien vertritt die Europäische Kommission weiter hin die Ansicht, dass ä he der V erkehrsbezeichnung eines Lebensmittels erwähnt werden könnte , dem E r- zeugnisse zugesetzt wurden, welche den eingetragenen Namen führen, sowie bei der Kennzeichnung und Aufmachung von diesem Lebensmittel und der Werbung hierfür, sofern die weiteren in der Le itlinie genannten Bedingungen erfüllt sind. Nach Ziffer 2. 1. 2 der Leitlinien kommt es nach Auffassung der Europä i- schen Kommission nicht entscheidend auf ein en bestimmten mengenmäßigen Anteil der Zutat an . Vielmehr hat die Europäische Kommission in Anbe tracht der Heterogenität der möglicherweise auftretenden Fälle davon abgesehen , einen einheitlich geltenden Mindestanteil vor zu schlagen , und stattdessen darauf ve r- wiesen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsangabe in der B e- zeichnung eines weiter verarbeitenden Lebensmittel s dann gerechtfertigt sein soll, wenn die mit der Angabe bezeichnete Zutat in ausreichender Menge ve r- wendet wird, um dem Lebensmittel eine wesentliche Eigen schaft zu verleihen. 48 49 - 24 - (c) Wesentliche Eigenschaft eines Sorbet s , das - den Bezeichnungsg e- wohnhei ten des Verkehrs entsprechend - nach einer bestimmten Zutat benannt ist, ist regel mäßig der Geschmack, den die Zutat dem Sorbet verleiht und die so benannte Süßspeise von mit anderen geschmacksgebenden Zutaten (etwa Fruchtpüree) h ergestellten Sorbets unter scheidet (vgl. Grube in Voit/Grube aaO Art. 17 Rn. 82; Leitsätze für Speiseeis und Speiseeis halberzeugnisse des Deu t- schen Lebensmittelbuchs unter I.B und II.A.7 [ abgedruckt bei Meyer, Tex t- sammlung Lebensmittelrecht, Nr. 6770] ). M i t Rücksicht darauf, dass sich die Bezeichnungsgewohnheiten des Verkehrs bei Speiseeis oder Sorbet gerade aus der geschmacksgebenden Zutat herleiten, stimmt der Senat der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu , nach der die angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung eines Lebensmittels als "Champagner Sorbet" keinen Hi n- weis auf eine geschmacksbestimmende Eigenschaft des Lebensmittels sehen . ee) Das Berufungsgericht hat ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der angegriffenen Bezeichnung angenomm en, weil der Begriff "Champagner Sorbet" ausweislich der von den Parteien vorgelegten Rezepte ein e in der deu t- schen Sprache und Koch literatur feststehende Bezeichnung einer halbgefror e- nen Süßspeise mit Champagnerzusatz sei , die in einer Reihe mit den Bezei c h- nungen anderer bekannter Süßspeisen wie " Mousse au chocolat", "Créme brûlée" oder "Panna C otta" stehe. Die Beklagte verwende mithin für ihr Tie f- kühlprodukt diejenige Bezeichnung, unter der dem Verkehr eine solche Speise bekannt sei. Diese Annahme begegne t nach Ansicht des Senats Bedenken, weil sich die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf Be zeichnungsg e- wohnheiten im kommerziellen Bereich beziehen und sich aus einer im nich t- kommerziellen Bereich üblichen Verwendung eines als Ursprungsbezeichnung geschützten Begriffs kein berechtigtes Interesse an seiner kommerziellen Nu t- zung erge ben dürfte . 50 51 - 25 - ff ) Die Vorlagefragen 1 und 2 sind entscheidungserheblich. Sollten die Vorlagefragen zu 1 und 2 zu bejahen sein, kann auf der Grundlage der bislang getroff enen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob der dem von der Beklagten angebotenen Tiefkühlerzeu g- nis "Champagner Sorbet" beigegebene Cha mpagner - Anteil von 12% g e- schmacksbestimmend ist, keine Feststellungen getroffen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Bezeichnung "Champagner Sorbet" im kommerziellen Bereich eine feststehende Bezeichnung ist. Sollten die Vorlagefragen 1 und 2 verneint werd en, liegt kein Verstoß gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Veror d- nung (EG) Nr. 1234/200 7 und Art. 1 03 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor. 6 . E in Unterlassungsanspruch des Klägers könnte sich ferner aus Art. 118m A bs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung ( EU) Nr. 1308/2013 ergeben . Auch in diesem Zusammenhang stellt sich die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht geklärte Frag e des berechtigten Interesses an der Nutzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung bei der Weiterverarbe i- tung von Erzeugnissen, die unter einer geschützten Ursprungsbezeichnung vermarktet werden dürfen (Vorlagefrage 3). a) Nach Art. 118m Abs. 2 Buchst . b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden g e- schützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben g e- gen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung geschützt , s elbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstlei s- tung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung od er z u- 52 53 54 - 26 - sammen mit Ausdrücken wie " Art " , " Typ " , " Ver fahren" , " Fasson " , " Nacha h- mung " , " Aroma " oder ähnlichem verwendet wi rd. Eine Aneignung im Sinne der vorgenannten Vorschriften liegt vor, wenn die geschützte Bezeichnung nahezu identisch verwendet wird. Eine Nacha h- mung umfasst jede Bezeichnung, die dem geschützten Herkunftszeichen äh n- lich ist und ihrem Sinn nach densel ben Eindruck erweckt wie die geschützte Angabe (vgl. OLG Frankfurt, WRP 1997, 859 , 861 ; Grube in Gru be/Voit aaO Art. 26 Rn. 68; Hacker in Ströbele /Hacker aaO § 135 Rn. 19; BeckOK MarkenR/ Schulteis , 6. Edition, Stand 1. Mai 2016, § 135 MarkenG Rn. 16 f.; O msels aaO Rn. 159 ; Engelhardt aaO S. 157 ) . Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 und den z uvo r ge l- tenden Vorschriften sowie zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2 008 erfasst der Begriff der Anspielung im Sinne dieser V orschriften eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil der geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt, ohne dass hierzu die Vor - aussetzungen einer Verwechslungsgefahr vorliegen müssen ( EuGH, WRP 1999, 486 Rn. 2 5 f. - Gorgonzola/Cambozola ; EuGH, Urt eil vom 26. Februar 2008 - C - 132/05, Slg . 2008, I - 957 = GRUR 2008, 524 Rn. 44 f. - Parmesan/ Parmigiano Reggia no; EuGH, GRUR 2011, 926 Rn. 56 - Bureau national inte r- professionnel du Cognac ; EuGH, GRUR 2016, 388 Rn. 21 und 45 - Viiniverl a Oy; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - I ZR 69/04, GRUR 2008, 413 Rn. 18 = WRP 2008, 669 - Bayerisches Bier I ). Danach sind die eingetr a- genen Angaben über den Bereich der Warenähnlichkeit hinaus gegen ihre Ve r- wendung im Wege einer Anspielung geschützt (Büscher in Büscher / Dittmer / 55 56 - 27 - Schiwy aaO § 135 MarkenG Rn. 44; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 135 Rn. 26; Ingerl/Rohnke aaO § 135 Rn. 9; vgl. auch Grube in Voit/Grube aaO Art. 26 Rn. 70) . Diese Rechtsprechung kann auf die hier zu beurteilende n Vorschri f- ten übertrag en werden. Darüber hinaus umfasst d er Schutz nach Art. 118m Abs. 2 Buchst . b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Verwendung de s geschützten Namen s in einer Übersetzung. b) Da s Berufungsg ericht hat angenommen, die Voraussetzungen dieses Tatbestandes seien gege ben. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der Übereinstimmungen zwischen der eingetragenen Ursprungsbezeichnung "Champagne" und des in der angegriffenen Produktbezeichnung verwende ten Begriffs "Champagner" in Kombination mit dem beschreibenden Zusatz "So r- bet" keine Bedenken. Durch die Verwendung der Bezeichnung "Champagner Sorbet" für ein Tiefkühlprodukt wird der Verbraucher zumindest veranlasst , e i- nen Bezug zu der geschützten Bezei chnung "Champagne" herzustellen. c) Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setzen nach i h- r em Wortlaut weiter voraus , dass die beanstandete Verwendung der geschüt z- ten Ursprungsbezeichnung widerrechtlich ist. Hiervon ist regelmäßig auszug e- hen, wenn der Verwender nicht zur Benutzung der geschützten Bezeichnung ber echtigt ist (Büscher in Büscher/ Dittmer / Schiwy aaO § 130 MarkenG Rn. 42 ; Rathke in Zipfel/Rathke aaO C 134 Erg änzungslieferung 158 Juli 2014, Art. 13 EU - Qualitätsregelungen - Verordnung Rn. 18; ders. aaO C 400 Ergänzungslief e- rung 153 Juli 2013, § 22b WeinG Rn. 36; vgl. auch Boch aaO § 22b Rn. 13 ). Mit dieser Einschränkung wird jedoch zugleich der allgemeine Will e des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck gebracht, nicht jede Verwirklichung der 57 58 59 - 28 - T atbestände des Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/ 2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als v erbotene Benutzungshandlung zu qualifizieren. Benutzungshandlungen, an denen ein berechtigtes Interesse besteht, unterfallen den Verbotstatbeständen daher nach Auffassung des Senats nicht . In diesem Zusammenhang stellt sich mithin die Frage , ob die Verwendung einer geschützten Urspr ungsbezeichnung unter den in Vorlagefrage 2 be schriebenen Umständen eine widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung im Sinne der genannten Vorschriften darstellt (Vorlagefrage 3) . 7 . Der Kläger hat sich zur Begründung des von ihm geltend gem achten Unterlassungsanspruchs ferner gegen eine irreführende Verwendung der B e- zeichnung "Champagner Sorbet" durch die Beklagte gewandt . Bei der Anwe n- dung des Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stellt sich die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht geklärte Frage, ob sich der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nur auf irr e- führende Angaben erstreckt, die bei den angesprochenen Ver kehrskreisen e i- nen falschen Eindruck über die geografische Herkunft hervorzurufen geeignet sind (Vorlagefrage 4). a) Nach Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewäh ren geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben Schutz gegen alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und auf der Aufmachun g oder der äußeren Verpackung, in der We r- bung oder in Unterlagen zu den betreffen den Weinerzeugnissen erscheinen . 60 61 - 29 - b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Tatbestand des Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sei schon deshalb n icht erfüllt, weil die Bezeichnung "Champagner Sorbet" nicht geeignet sei, bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen falschen Eindruck hinsichtlich der He r- kunft des Tiefkühlerzeugnisses zu wecken, da diese Bezeichnung nicht dahin aufgefasst werden könne , dass das Sorbet selbst und nicht nur die Zutat Champagner in der Champagne hergestellt werde. Es hat jedoch nicht geprüft, ob der Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung über wesentliche Eigenschaften des mit der geschützten Urspr ungsbezeichnung b e- zeichneten Er zeugnisses begründet sein kann. Der Kläger hat nicht nur auf eine Irreführung über die Herkunft verwiesen, sondern auch geltend gem acht, der Verkehr fasse die Bezeichnung "Champagner Sorbet" für ein Tiefkühlprodukt dahin auf, dass Champagner den charakteristischen und geschmacksgebenden Bestandteil des Produkts ausmache. Dies sei jedoch tatsächlich nicht der Fall. D ies er Irreführungsaspekt bezieht sich nicht auf die Herkunft, sondern auf eine wesent liche Eigenschaft des mit "C hampagner Sorbet" bezeichneten Produkts. c ) Es stel lt sich mithin die Frage, ob das in Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Veror d- nung (EU) Nr. 1308/2013 niedergelegte Irreführungsverbot als al lgemeines Irr e- führungsverbot aufzufassen ist, oder ob sich der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nur auf irreführende Angaben erstreckt, die bei den angesproch e- nen Verkehrskreisen einen falschen Eindruck über die geografische Herkunft hervorzurufen gee ignet sind. Das in Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 niedergele g- te Irreführungsverbot bezweckt den Schutz der unter die Verordnungen falle n- den Herkunftsbezeichnu ngen gegen falsche oder irreführende Anga ben . Dies 62 63 64 - 30 - spricht dafür, dass Bezugspunkt dieses I rreführungsverbotes der mit der g e- schützten Angabe zum Ausdruck gebrachte Hinweis auf die Herkunft des E r- zeugnisses ist. Die Vorschriften ziel en daher nach Auffassun g des Senats auf solche Angaben, aus denen der Verbraucher irrtümlich den Schluss ziehen kann, dass das Erzeugnis in den Schutzbereich eines eingetragenen Namens fällt (Engelhardt aaO S. 161) , und die daher einen unzutreffenden Eindruck über die Herkunft d es Erzeugnisses hervorzurufen geeignet sind (Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 130 MarkenG Rn. 45; in diese Ric h- tung wohl auch: Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 126 Rn. 49 und § 135 Rn. 27; Ingerl/Rohnke aaO § 135 Rn. 10; BeckOK MarkenR/Schulteis aaO § 135 Ma r- kenG Rn. 19, die vor allem mittelbare Herkunftsangaben vom Schutzbereich der Vorschrift erfasst sehen). Der Kläger macht nicht geltend, der mit der Produktbezeichnung "Cha m- pagner Sorbet" angesprochene Verkehr werde annehmen , dass das so b e- zei chnete Tiefkühlsorbet alle charakteristischen Eigenschaften eines Erzeu g- nisses aufweis e , das den Spezifikationen entspr e ch e , für die die Ursprungsb e- zeichnung "Champagne" Geltung beansprucht, so dass es bei diesem Ve r- ständnis der Vorschrift an dem erforderl ichen Zusammenhang zwischen der behaupteten Irreführung und den durch die geografische Angabe vermittelten Herkunftsvorstellungen fehlte. Demgegenüber wird allerdings vertreten, Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 12 34/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthielten ein allgemeines Irreführungsverbot, das dem in Art. 7 der Verordnung (EU) 1169/2011 niedergelegten Irreführungsverbot en t- spricht (Rathke in Zipfel/Rathke aaO C 400 Ergänzung slieferung 153 Juli 2013, § 22b WeinG Rn. 38; ders. aaO C 134 Ergänzungslieferung 158 Juli 2014, EU - Qua litätsregelungen - Verordnung Rn. 26; Boch aaO § 22b Rn. 14 f.). Nach di e- 65 66 - 31 - sem Verständnis könnte auch die vom Kläger zur Begründung des Unterla s- sungsanspruc hs behauptete Irreführung unter den Tatbestand des Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen . Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Münche n I, Entscheidung vom 18.03.2014 - 33 O 13181/13 - OLG München, Entscheidung vom 16.10.2014 - 29 U 1698/14 -
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