ECLI:DE:BGH:2016:050416UIIZR268.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 268/14 Verkündet am: 5. April 2016 Stoll, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG § 20 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 a) Ein Unternehmen erfüllt seine Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1, 4 AktG nur dann ordnungsgemäß mit der Folge, dass § 20 Abs. 7 AktG die Ausübung der Rechte aus den Aktien nicht ausschließt, wenn die Gesellschaft nicht korrigierend eingreifen muss, vie lmehr die Beteiligung und deren Inhaber, wie sie ihr mitgeteilt worden sind, bekannt machen kann, ohne dass in der Öffentlichkeit Zweifel entstehen, welche Art Beteiligung gemeint und wem sie zuzurechnen ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 22. April 1991 - II ZR 231/90, BGHZ 114, 203). b) Aus dem auf die Publikation nach § 20 Abs. 6 AktG ausgerichteten Zweck der Mi t- teilungspflichten nach § 20 AktG ergibt sich, dass die schriftliche Mitteilung nach Form und Inhalt darauf ausgerichtet sein muss, von dem Vors tand der Aktiengesel l- schaft als Mitteilung im Sinne von § 20 AktG erfasst zu werden. c) Eine bereits vor dem Erwerb der Beteiligung erfolgte Mitteilung ist zur Erfüllung der Mitteilungspflicht grundsätzlich nicht geeignet. BGH, Urteil vom 5. April 2016 - I I ZR 268/14 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe sowie die Richte r Prof. Dr. Drescher und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. August 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich ein u- rückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahr ens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die vor ihrer formwechselnden Umwandlung in eine GmbH eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft war, verlangt von der Beklagten - im Revisionsverfahren nur noch f ür die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 - die Rückzahlung von Gewinnausschüttungen (Dividenden) wegen unterlassener Mitteilungen nach § 20 AktG. 1 - 3 - Die Beklagte ist eine AG & Co. KG, als deren einzige Kommanditistin vom 14. Januar 2002 bis zum 12. Dezember 2006 die A . Bank Ltd. mit Sitz in Johannesburg/Südafrika im Handelsregister eingetragen war. Gegen Ende des Jahres 2002 erwarb die Beklagte von der H . mbH & Co. (im Folgenden: H . ) sämtliche Ak - tien der Klägerin. Der Verkauf der Aktien bedurfte nach der Satzung der Kläg e- rin der Zustimmung der Hauptversammlung; in diesem Zusammenhang wurde der Klägerin der am 16. Dezember 2002 unterschriebene Kaufvertrag oder j e- denfalls der Kaufvertragsentwurf übersandt. Darin heißt es: 1. H . ist alleiniger Aktionär der H . AG (der Klägerin), die im Handelsregi s- ter des Amtsgerichts H . unter HRB eingetragen ist, mithin also Inhaber von 500 Namensaktien à DM 1.000,00, und ist im Aktienbuch der Gesellschaft als alleiniger Akt i- 2. H . verkauft und tritt ab an die Bank (die Beklagte) und die Bank kauft und nimmt die Abtr e- tung an. Die Übertragung erfolgt m it Wirkung vom 31.12.2002. 3. 4. Die Hauptversammlung der H . AG hat gemäß § 5 Abs. 4 ihrer Satzung die Zustimmung zur Übertragung der Aktien an die Bank beschlossen. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 teilte die Beklagte dem Vorstand der Klägerin unter Hinweis auf § 20 Abs. 4 AktG mit, dass ihr unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Klägerin gehöre. In entsprechender Form teilte die B . PLC mit Schreiben vom 25. November 2005, durch das eine vorher i- ge Mit teilung vom 11. Oktober 2005 korrigiert wurde, mit, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Klägerin gehöre, wobei die Beteiligung unmittelbar von der Beklagten gehalten werde. Die Beklagte sei von der A . Bank Ltd., diese von der A . Group Ltd., diese von der B . Bank PLC und diese 2 3 - 4 - wiederum von der B . PLC abhängig, der daher die Beteiligung (an der Klägerin) nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sei. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass notwendige Mitteilungen, sowohl der Beklagten als auch der über die Beklagte mittelbar an der Klägerin beteili g- ten Unternehmen, unterblieben seien. Sie hat deshalb die Rückzahlung der für den Zeitraum von 2002 bis 2008 an die Beklagte ausgeschütteten Dividenden in Höhe von insgesamt 12. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision verfolgt die Klägerin ihren Rückgewähranspruch hinsichtlich der für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 ausgeschütteten Dividenden in Höhe von l- gungskosten weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufh e- bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der geltend g e- machte Rückzahlungsanspruch könne nicht (auch) auf § 812 BGB gestützt werden, sondern sei alle in nach § 62 AktG (i.V.m. § 20 Abs. 7 AktG) zu beurte i- len. Weiter hat es zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revis i- onsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Ihren eigenen Mitteilungspflichten sei die Beklagte im Hinblick auf die für die Geschäftsjahre 2002 bis 2004 bezogenen Dividenden dadurch nachg e- 4 5 6 7 8 - 5 - kommen, dass der Kaufvertrag über den Erwerb der Aktien im Jahr 2002 der Klägerin vorgelegt worden sei. D ie Übersendung des Kaufvertrages im Rahmen der schriftlich en Anzeige der Veräußerung sämtlicher Anteile von H . an die Beklagte könne unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der in § 20 AktG geregelten Mitteilungspflichten, eine ordnungsgemäße Veröffentlichung durch die Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 6 AktG zu ermöglichen, als ausreichende Mitteilung angesehen werden. Dem Kauf - und Abtretungsvertrag lasse sich entnehmen, dass die Beklagte ab dem 31. Dezember 2002 Alleinaktionärin der Klägerin gewesen sei, womit eine Angabe über die konkrete Beteiligungshöhe d er Beklagten erfolgt sei. Da die Hauptversammlung der Klägerin der Übertr a- gung zugestimmt habe und diese Zustimmung ebenfalls im Kauf - und Abtr e- tungsvertrag mitgeteilt werde, seien Hindernisse, die einer Übertragung der A k- tien und damit der Richtigkeit der Angaben im Vertrag entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin anführe, sie bzw. die Hauptversammlung habe nur dem Entwurf des Kaufvertrages zugestimmt, sei das zwar im Ergebnis zutreffend, da andernfalls im endgültigen Vertrag nicht di e Zustimmung der Hauptversammlung hätte angeführt werden können. Aber auch in dem Entwurf, dessen Wirksamkeit nur von der Zustimmung der Hauptversammlung abhängig gewesen sei, seien alle maßgeblichen Angaben enthalten gewesen. Soweit Mitteilungen der mit telbar beteiligten Unternehmen jedenfalls nicht vollständig erfolgt seien, und auch keine Nachholung der notwendigen Mitteilungen vorliege, stehe dieses Versäumnis dem Dividendenbezug durch die Beklagte nicht entgegen, weil sie im Zeitpunkt des Bezugs der Dividenden jedenfalls gutgläubig gewesen sei (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AktG). Auch wenn die Beklagte als Bankhaus die Mitteilungspflichten nach § 20 AktG habe kennen müssen und auch habe wissen müssen, dass an ihr beteiligte Gesellschaften der Klägerin ihre mitt elbaren Beteiligungen anzeigen mussten, sei Gutgläubi g- keit nicht zu verneinen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin, obwohl sie ausweislich der Jahresabschlüsse die an ihr bestehenden mittelbaren Beteil i- 9 - 6 - gungen gekannt habe, die Beklagte nicht veran lasst habe, für die entspreche n- den Mitteilungen der Unternehmen zu sorgen, sondern die Dividenden ausb e- zahlt habe. Ein zeitnaher Hinweis der Klägerin an die Beklagte sei auch deshalb zu erwarten gewesen, weil es sich um einen überschaubaren Kreis von Akti o- nären gehandelt habe und zum Teil identische Personen auf Kläger - und B e- klagtenseite agiert hätten. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein A n- spruch der Kläge rin auf Rückgewähr der von der Beklagten bezogenen G e- winnausschüttungen für die Jahre 2002 bis 2004 nicht verneint werden. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass sich die Rückforderung von Dividenden, die wegen des aus der Ve rletzung von Mitteilungspflichten folgenden temporären Rechtsverlusts gemäß § 20 Abs. 7 AktG zu Unrecht gewährt wurden, nach § 62 Abs. 1 AktG richtet, da sich der Anwendungsbereich des § 62 AktG auf alle Leistungen erstreckt, die entgegen den Vorschriften des Aktiengesetzes erlangt wurden (vgl. MünchKommAktG/ Bayer, 4. Aufl., § 20 Rn. 76; Petersen in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 20 Rn. 46; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 62 Rn. 8; jew. mwN). Ein möglicher A n- spruch aus § 812 BGB wird durch die spezielle re aktienrechtliche Rückgewäh r- regelung verdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 179/12, BGHZ 196, 312 Rn. 15 zu § 57 AktG; MünchKommAktG/Bayer, 4. Aufl., § 62 Rn. 43; KK - AktG/Koppensteiner, 3. Aufl., § 20 Rn. 82; KK - AktG/Drygala, 3. Aufl., § 6 2 Rn. 74; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 62 Rn. 2; jew. mwN; a.A. - für die A n- wendbarkeit von § 812 BGB - Maier - Reimer in Henssler/Strohn, Gesellschaft s- recht, 3. Aufl., § 20 AktG Rn. 17). 10 11 - 7 - 2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist aber die Annahme des Beru fungsg e- richts, auf eine Verletzung eigener Mitteilungspflichten der Beklagten könne ein Rückzahlungsanspruch aus § 62 Abs. 1, § 20 Abs. 7 AktG schon deshalb nicht gestützt werden, weil die Beklagte im Hinblick auf die, jeweils im März des Folgejahres besch lossenen, Dividendenauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2004 ihrer Mitteilungspflicht durch die Vorlage des Kaufvertrags vom 16. Dezember 2002 oder gar des Kaufvertragsentwurfs ausreichend nachg e- kommen sei. a) Die Beklagte war, wovon das Berufungsgerich t noch zutreffend au s- geht, als Unternehmen im Sinne des § 20 AktG zur unverzüglichen schriftlichen Mitteilung (jedenfalls) einer Mehrheitsbeteiligung gemäß § 20 Abs. 4 AktG ve r- pflichtet, da sie zum 31. Dezember 2002 sämtliche Aktien der Klägerin erwo r- ben h atte. Der Mitteilungspflicht unterliegt auch ein Unternehmen, das, wie im Streitfall die Beklagte, durch den Erwerb der Aktien Alleinaktionär geworden ist (MünchKommAktG/Bayer, 4. Aufl., § 20 Rn. 10; KK - AktG/Koppensteiner, 3. Aufl., § 20 Rn. 11; Veil in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 20 Rn. 14; E m- merich in Emmerich/Habersack, Aktien - und GmbH - Konzernrecht, 8. Aufl., § 20 AktG Rn. 30a; MünchHdbGesR IV/Krieger, 4. Aufl., § 69 Rn. 125; s.a. Hägele, NZG 2000, 726, 729; differenzierend im Hinblick auf § 42 AktG Bachmann, NZG 2001, 961, 964). Ferner oblag der Beklagten eine eigene Mitteilungspflicht auch dann, wenn sie von anderen, ihrerseits mitteilungspflichtigen Unterne h- men abhängig (§ 17 Abs. 1 AktG) war (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 168/9 9, ZIP 2000, 1723, 1724 mwN). Die Verletzung einer nach § 20 AktG bestehenden Mitteilungspflicht hat u.a. zur Folge, dass für die Zeit, für die das Unternehmen die Mitteilungspflicht nicht erfüllt, kein Gewinnbezugsrecht besteht (§ 20 Abs. 7 Satz 1 AktG ), wobei dies nicht gilt, wenn die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist (§ 20 Abs. 7 Satz 2 AktG). Gleichwohl gewährte Divide n- 12 13 14 - 8 - den sind zurückzugewähren, sofern der betreffende Aktionär wusste oder info l- ge von Fahrlässigk eit nicht wusste, dass er zum Bezuge nicht berechtigt war (§ 62 Abs. 1 AktG). b) Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann e i- ne Erfüllung der Mitteilungspflicht der Beklagten nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht hat die Er füllung der Mitteilungspflicht aus § 20 Abs. 4 AktG allein anhand des Kaufvertrags bzw. Kaufvertragsentwurfs geprüft. Mit einem möglichen Übersendungsschreiben der Beklagten hat es sich nicht b e- fasst und hierzu keine Feststellungen getroffen. Die schlichte Übermittlung des Kaufvertrags am oder um den 16. Dezember 2002 oder eines bloßen Vertrag s- entwurfs genügte aus Rechtsgründen nicht zur Erfüllung der Mitteilungspflicht. aa) Das Berufungsgericht hat es zumindest für möglich gehalten, dass der Klägerin le diglich der Entwurf des Kauf - und Abtretungsvertrags zwischen der Beklagten und HTS übermittelt wurde. Damit wäre den Anforderungen des § 20 Abs. 4 AktG nicht entsprochen. (1) Die Vorschriften über die Mitteilung und Veröffentlichung von qualif i- zierten Beteiligungen von Unternehmens - Aktionären sind zwingendes Recht; sie dienen dem Zweck, Aktionäre, Gläubiger und die Öffentlichkeit über best e- hende oder entstehende Konzernbildungen zu informieren und zugleich Rechtssicherheit über die Beteiligungsquoten z u schaffen (BGH, Urteil vom 22. April 1991 - II ZR 231/90, BGHZ 114, 203, 215; Urteil vom 24. April 2006 - II ZR 30/05, BGHZ 167, 204 Rn.13). Auf die Einhaltung der Mitteilungspflic h- ten kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn die meldepflichtige Bete il i- gung der Gesellschaft schon bekannt ist. Denn erst wenn die Beteiligung schrif t lich mitgeteilt worden ist, ist die Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 6 AktG verpflichtet, sie in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen (BGH, Urteil vom 22. April 1991 - II ZR 231/90, BGHZ 114, 203, 213; Urteil vom 15 16 17 - 9 - 24. April 2006 - II ZR 30/05, BGHZ 167, 204 Rn. 13). Der Gesellschafter genügt seiner Mitteilungspflicht nur, wenn die Gesellschaft nicht korrigierend eingreifen muss, vielmehr die Beteiligung und deren Inhaber, wie sie ihr mitgeteilt worden sind, bekannt machen kann, ohne dass in der Öffentlichkeit Zweifel entstehen, welche Art Beteiligung gemeint ist und wem sie zuzurechnen ist (BGH, Urteil vom 22. April 1991 - II ZR 231/90, BGHZ 114, 203, 215). Die Mitteilung eine s Dritten, der nicht erkennbar im Auftrag des Mitteilungspflichtigen handelt, g e- nügt den gesetzlichen Voraussetzungen an eine Mitteilung nach § 20 AktG grundsätzlich nicht (BGH, Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 168/99, ZIP 2000, 1723, 1724). Aus dem auf die Publikation nach § 20 Abs. 6 AktG ausgerichteten Zweck der Mitteilungspflichten nach § 20 AktG ergibt sich des Weiteren, dass die schriftliche Mitteilung nach Form und Inhalt darauf ausgerichtet sein muss, von dem Vorstand der Aktiengesellschaft als M itteilung im Sinne von § 20 AktG erfasst zu werden (vgl. Burgard, WM 2012, 1937, 1939 f.; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 20 Rn. 8 a.E.). Sie muss außerdem erkennen lassen, auf welchen Mitteilungstatbestand sie sich bezieht, wozu ein zutreffender Hinweis a uf die betreffenden Absätze des § 20 AktG ausreicht (BGH, Urteil vom 22. April 1991 - II ZR 231/90, BGHZ 114, 203, 215; Veil in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 20 Rn. 8; Petersen in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 20 Rn. 25; Münch KommAktG/Bayer, 4 . Aufl., § 20 Rn. 32). (2) Wurde im Streitfall lediglich der Kaufvertragsentwurf übermittelt, so lag hierin schon nicht die Mitteilung einer der Beklagten gehörenden Beteil i- gung. Denn der nach dem Entwurf vorgesehene Aktienerwerb hing noch von der Zusti mmung der Hauptversammlung der Klägerin und darüber hinaus von dem endgültigen Vertragsabschluss ab, der sich aus dem bloßen Entwurf n a- turgemäß nicht ergeben konnte. Der Umstand, dass die Klägerin den Erwerb s- vorgang weiter beobachten und dessen erfolgreich en Abschluss selbst festste l- 18 19 - 10 - len konnte, ändert daran nichts. Denn Tatsachen, die die Gesellschaft zwar selbst feststellen, der Mitteilung aber nicht entnehmen kann, sind bei der Pr ü- fung, ob die Mitteilung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, nicht zu b e- rücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 168/99, ZIP 2000, 1723, 1724). bb) Auch die Übermittlung des unterschriebenen Kauf - und Abtretung s- vertrags vor dem Ende des Jahres 2002 würde als solche - ohne Einbeziehung eines etwaigen Über sendungsschreibens, zu dem das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nicht ausre i- chen. (1) Zum einen ergäbe sich aus einem solchen Vorgang keine schriftliche (§ 126 BGB) Mitteilung gemäß § 20 Abs. 4 AktG, da die Vertragsurkunde keine Mitteilung der Beklagten an die Klägerin ausweist, und der Umstand, dass die Urkunde (möglicherweise) von der Beklagten übermittelt wurde, keine schriftl i- che Verkörperung gefunden hat. (2) Außerdem erfolgte die Übertra gung der Aktien gemäß Nr. 2 des Ve r- trags - erst - mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 und damit zeitlich nach der - unterstellten - Übersendung der Vertragsurkunde an die Klägerin. Auch aus diesem Grund entspricht die Übersendung nicht den gesetzlichen Anfo rderu n- gen. § 20 Abs. 4 AktG schreibt eine Mitteilungspflicht des Gesellschafters vor, zu einer Mitteilung verpflichtet, die zeitlich mit dem Erwerb der Anteile zusa m- menfällt oder diesem nachfolgt. Eine bereits vor dem Erwerb erfolgte Mitteilung ist mithin zur Erfüllung der Mitteilungspflicht grundsätzlich nicht geeignet. 20 21 22 23 - 11 - Dieses Verständnis der Vorschrift entspricht auch ihrem Zweck. Denn wenn der ordnungsgemäße Inhalt der gemäß § 20 Abs. 6 AktG von der Gesel l- i- gung davon abhinge, ob der zuvor mitgeteilte künftige Anteilserwerb tatsächlich eingetreten ist, würde der Gesellschaft eine Überwachungspflicht auf erlegt, die durch die gesetzliche Ausgestaltung der Mitteilungspflicht gerade vermieden werden soll. Schon um die im Interesse der Rechtssicherheit gebotene klare und eindeutige Handhabung der nach § 20 AktG bestehenden Mitteilungspflic h- ten nicht zu beeint rächtigen, ist im Falle eines erst zukünftigen Erwerbs auch nicht danach zu differenzieren, welcher Zeitraum im Einzelfall noch abzuwarten bleibt und mit welcher Wahrscheinlichkeit die Vollendung des Erwerbsvorgangs zu erwarten ist. III. Die Entscheidun g des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 1. Dass die Beklagte alleinige Aktionärin der Klägerin gewesen ist, hatte entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nach dem revisionsrechtlich zu unterst ellenden Sachverhalt nicht zur Folge, dass das Gewinnbezugsrecht der Beklagten trotz einer Verletzung der auf ihre eigene Beteiligung bezogenen Mi t- teilungspflichten fortbestand. In Teilen des Schrifttums wird allerdings die Auffassung vertreten, bei e i- ner Einpersonen - Aktiengesellschaft entfalle die Sanktion des § 20 Abs. 7 AktG, wenn der Vorstand der Aktiengesellschaft die mitteilungsbedürftige Beteiligung - aus eigener Initiative aufgrund anderweitiger Kenntnis (vgl. dazu MünchHd b- GesR IV/Krieger, 4. A ufl., § 69 Rn. 132 mwN) - bekannt mache (MünchKom m- AktG/Bayer, 4. Aufl., § 20 Rn. 50; Leo, AG 1965, 352, 353 f.; siehe auch Veil in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 20 Rn. 37; a.A. Geßler in Geßler/ Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, § 20 Rn. 87). Noch wei tergehend wird teilwe i- 24 25 26 27 - 12 - se angenommen, dass die (freiwillige) Bekanntmachung einer mitteilungsb e- dürftigen Beteiligung die Sanktionen gemäß § 20 Abs. 7 AktG stets, nicht nur bei einer Einpersonen - Aktiengesellschaft, entfallen lasse (KK - AktG/ Koppensteiner, 3. Aufl., § 20 Rn. 45; Fatemi, DB 2013, 2195, 2198; a.A. MünchKommAktG/Bayer, 4. Aufl., § 20 Rn. 11; Emmerich in Emmerich/ Habersack, Aktien - und GmbH - Konzernrecht, 8. Aufl., § 20 AktG Rn. 30a, 37; MünchHdbGesR IV/Krieger, 4. Aufl., § 69 Rn. 130; Quack, Fest schrift Semler, 1993, 581, 587). Ob dieser, vom Gesetzeswortlaut abweichenden, Auffassung - jedenfalls für die Einpersonen - Aktiengesellschaft - zu folgen ist, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, weil das Berufungsgericht eine ordnungsgem ä- ße Bekanntmachung der mitteilungspflichtigen Beteiligung der Beklagten g e- mäß § 20 Abs. 6 AktG nicht festgestellt hat. 2. Anders als es das Landgericht angenommen hat, scheidet ein auf die Verletzung eigener Mitteilungspflichten der Beklagten gestützte r Rückzahlung s- anspruch der Klägerin auch nicht deshalb aus, weil mangelnde Gutgläubigkeit der Beklagten bei Empfang der Dividendenzahlungen nicht feststellbar sei. a) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin setzt voraus, dass die B e- klagte beim Bezug der G ewinnanteile wusste oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wusste, dass sie zum Bezuge nicht berechtigt war (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AktG). Dem Aktionär ist fahrlässige Unkenntnis seiner mangelnden Bezugsb e- rechtigung anzulasten, wenn er die im Verkehr erforderli che Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wobei sich die Anforderungen - wie das Berufungsgericht in and e- rem Zusammenhang zutreffend erkennt - typischerweise danach unterscheiden, ob es sich um einen Kleinaktionär oder einen geschäftserfahrenen Großakti o- när ha ndelt (Fleischer in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 62 Rn. 24; Drygala in KK - AktG, 3. Aufl., § 62 Rn. 83; Henze in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 62 28 29 30 - 13 - Rn. 79; MünchKommAktG/Bayer, 4. Aufl., § 62 Rn. 74; Cahn in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 62 Rn. 27; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 62 Rn. 13). Die Da r- legungs - und Beweislast für die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Akt i- onärs liegt bei der Gesellschaft (Fleischer in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 62 Rn. 25; Drygala in KK - AktG, 3. Aufl., § 6 2 Rn. 86; Henze in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 62 Rn. 97; MünchKommAktG/Bayer, 4. Aufl., § 62 Rn. 76; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 62 Rn. 14). b) Soweit es um die eigenen Mitteilungspflichten der Beklagten geht, ist mangels anderweitiger Feststellung en davon auszugehen, dass der Beklagten die tatsächlichen Vorgänge, die für die Beurteilung einer möglichen Verletzung der Mitteilungspflicht relevant sind, beim Bezug ihrer Dividenden bekannt waren oder bekannt sein mussten. Wurde die Mitteilungspflicht o bjektiv verletzt, kön n- te sich eine auf den Bezug der Dividenden bezogene Gutgläubigkeit der B e- klagten im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG nur aus einer unverschuldet u n- zutreffenden Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen der nach § 20 AktG bestehenden Mitteilungspflichten und ihrer Erfüllung ergeben haben. Daneben hat die weitere Frage, ob die in § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG angeordneten Sankti o- nen die schuldhafte Verletzung einer Mitteilungspflicht voraussetzen (vgl. dazu nur Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 20 Rn. 11 mwN), nach den Umständen des Streitfalls keine eigenständige Bedeutung. Die Annahme eines entschuldbaren Rechtsirrtums der Beklagten wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Der Umstand, dass die Kl ä- gerin die Dividenden ausbeza hlt hat, enthob die Beklagte nicht einer eigenen Prüfung ihrer, von der ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitteilungspflichten a b- hängigen, Bezugsberechtigung. 3. Schließlich kann entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auf der Grundlage des im Revisio nsverfahren zu unterstellenden Sachverhalts nicht 31 32 33 - 14 - angenommen werden, dass das Dividendenbezugsrecht der Beklagten (jede n- falls) gemäß § 20 Abs. 7 Satz 2 AktG bestanden habe. Nach dieser Vorschrift erfasst der wegen Nichterfüllung einer Mitteilungspflicht ei ntretende temporäre Rechtsverlust nicht das Dividendenbezugsrecht, wenn die Mitteilung nicht vo r- sätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist. Von der Erfüllung dieser Voraussetzungen kann im Revisionsverfahren jedoch nicht ausgegangen we r- den. U nabhängig von der Frage, ob dem von der Revisionserwiderung in B e- zug genommenen Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2005 die Nachh o- lung einer ordnungsgemäßen Mitteilung entnommen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang einerseits Geßler in Geßler/Hefer mehl/Eckardt/Kropff, AktG, § 20 Rn. 70; KK - AktG/Koppensteiner, 3. Auflage, § 20 Rn. 25; MünchKommAktG/Bayer, 4. Auflage, § 20 Rn. 29 und andererseits MünchHdbGesR IV/Krieger, 4. Auflage, § 69 Rn. 129; Fatemi, DB 2013, 2195, 2199), kann auf der Grundlage de r vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht angenommen werden, dass die gebotene Mitte i- lung bis zu dem genannten Schreiben nicht vorsätzlich unterblieben ist. a) Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Mitteilung ohn e Vo r- satz unterblieben ist, trägt das mitteilungspflichtige Unternehmen (Münch KommAktG/Bayer, 4. Aufl., § 20 Rn. 81; Münch HdbGesR IV/Krieger, 4. Aufl., § 69 Rn. 141; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 20 Rn. 13; Petersen in Spindler/ Stilz, AktG, 3. Aufl., § 20 Rn. 55; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien - und GmbH - Konzernrecht, 8. Aufl., § 20 AktG Rn. 54). Bedingter Vorsatz genügt (MünchKommAktG/Bayer, 4. Aufl., § 20 Rn. 83). Ein möglicher Rechtsirrtum schließt Vorsatz aus, da für die Anwendung des § 2 0 AktG der zivilrechtliche Vorsatzbegriff gilt (Emmerich in Emmerich/ Habersack, Aktien - und GmbH - Konzernrecht, 8. Aufl., § 20 Rn. 55 mwN; 34 35 36 - 15 - Petersen in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 20 Rn. 38; Maier - Reimer in Hens s- ler/Strohn, 3. Aufl., § 20 AktG Rn. 15) . b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich das Fehlen eines (bedingten) Vorsatzes der Beklagten nicht schon zwingend aus den vom Berufungsgericht festgestellten äußeren Abläufen. Die Beklagte muss nicht mit einer bestimmten Absicht g ehandelt haben; der ihr obliegende Entlastungsb e- weis wäre etwa auch dann nicht geführt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Beklagte eine Verletzung von Mitteilungspflichten billigend in Kauf nahm, weil sie als alleinige Aktionärin den tatsächlichen Ei ntritt nachteiliger Folgen nicht ernsthaft in Betracht zog. c) Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Mitteilung unverzüglich nac h- geholt werden muss (MünchKommAktG/Bayer, 4. Aufl., § 20 Rn. 82; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien - und GmbH - Konzernrec ht, 8. Aufl., § 20 AktG Rn. 57; Petersen in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 20 Rn. 53; MünchHdbGesR IV/Krieger, 4. Aufl., § 69 Rn. 142; a.A. Maier - Reimer in Henssler/Strohn, G e- sellschaftsrecht, 3. Aufl., § 20 AktG Rn. 15). Auch dies ist von dem mitteilun g s- pflichtigen Unternehmen darzulegen und zu beweisen (MünchKom m- AktG/Bayer, 4. Aufl., § 20 Rn. 83). Insoweit ist darauf abzustellen, wann dem Aktionär bewusst geworden ist, dass er die Mitteilungspflicht verletzt hat. De m- entsprechend hat er zu seiner Entlas tung seine Gutgläubigkeit nicht nur im A n- schluss an den meldepflichtigen Beteiligungserwerb darzulegen, sondern auch für den nachfolgenden Zeitraum bis zur Nachholung der Mitteilung. Auch hierzu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen. IV. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO), damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann. 37 38 39 - 16 - Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Das Berufungsgericht wird sich ggf. erneut mit einer möglichen Verle t- zung von Mitteilungspflichten durch Unternehmen zu befassen haben, die über die Beklagte mittelbar an der Klägerin b eteiligt waren. Verletzt ein an der Akt i- engesellschaft nur mittelbar beteiligtes Unternehmen eine - auch - von ihm nach § 20 Abs. 1 oder Abs. 4 AktG zu erfüllende Mitteilungspflicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 168/99, ZIP 2000, 1723, 1724 mwN), führt dies gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG zum zeitweiligen Rechtsverlust des abhäng i- gen, an der Aktiengesellschaft unmittelbar beteiligten Unternehmens (Münc h- KommAktG/Bayer, 4. Aufl., § 20 Rn. 48; KK - AktG/Koppensteiner, 3. Aufl., § 20 Rn. 61; Gr igoleit/Rachlitz, AktG, § 20 Rn. 24) und erfasst auch dessen Gewin n- bezugsrecht mit der möglichen Folge einer Rückzahlungsverpflichtung aus § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass mittelbar beteiligte Unte r- nehmen ihre Mitteilun gspflichten nicht ordnungsgemäß und vollständig erfüllt hätten, der gegen die Beklagte geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aber gleichwohl nicht bestehe, weil sie zu den jeweiligen Zeitpunkten des Divide n- denbezugs gutgläubig gewesen sei (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AktG). Diese Einschä t- zung bedarf, sofern es hierauf noch ankommen sollte, erneuter Überprüfung. a) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt die Darlegungs - und Beweislast für die Erfüllung von Mitteilungspflichten mittelbar beteiligter Untern ehmen nicht bei der Beklagten. Die Darlegungs - und Beweislast trifft i n- soweit schon deshalb die Klägerin, weil diese sich auf die Verletzung der Mitte i- lungspflicht als eine Voraussetzung des von ihr geltend gemachten Rückersta t- tungsanspruchs aus § 62 Abs. 1 AktG beruft (vgl. Petersen in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 20 Rn. 55). Der erneuten Würdigung des Berufungsgerichts bleibt überlassen, ob das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin von der B e- 40 41 42 43 - 17 - klagten in erheblicher Weise bestritten wurde und ob hierü ber ggf. Beweis zu erheben ist. b) Das für den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch erforderliche Verschulden der Beklagten kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen B e- gründung nicht verneint werden. Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz von einem zutreffenden Fahrlässigkeitsbegriff (vgl. hierzu unter III. 2. a)) ausgega n- gen, hat auf dieser Grundlage aber eine unzureichende Würdigung vorgeno m- men, bei der es in unzulässiger Weise auf der Klägerin anzulastende Versäu m- nisse abgestellt hat. aa) Das haben müsse, dass an ihr beteiligte Gesellschaften deren mittelbare Beteiligu n- gen gegenüber der Klägerin hätten anzeigen müs sen. Die vom Berufungsg e- richt angenommene Gutgläubigkeit der Beklagten kann vor dem Hintergrund dieser Feststellungen nur darin bestanden haben, dass die Beklagte die - u n- terstellte - Tatsache der Verletzung der Mitteilungspflicht durch die an ihr bete i- lig ten Gesellschaften nicht kannte und auch nicht kennen musste, weil sie d a- von ausging und auch davon ausgehen durfte, dass die an ihr beteiligten G e- sellschaften ihre Mitteilungspflicht erfüllt hätten. Hierzu enthält das Berufungsu r- teil indes keine ausreiche nden Feststellungen. Stattdessen hat das Berufung s- gericht maßgebend darauf abgestellt, dass die Klägerin ihrerseits die Beklagte nicht veranlasst habe, für die entsprechenden Mitteilungen der Unternehmen zu sorgen, und gleichwohl Dividenden ausbezahlt habe . Diese Erwägung ist j e- doch nicht tragfähig, denn mögliche Versäumnisse der Klägerin, die im Verhäl t- nis zu der Beklagten für die Erfüllung von deren Mitteilungspflichten nicht ve r- antwortlich ist, sind nicht geeignet, das Verschulden der Beklagten ausz u- schl ießen. 44 45 - 18 - bb) Das Berufungsgericht wird ggf. noch zu erwägen haben, ob die B e- klagte im Hinblick auf das Mitteilungsverhalten mittelbar beteiligter Unterne h- men - insbesondere bei fehlenden oder unzureichenden Bekanntmachungen (§ 20 Abs. 6 AktG) über derarti ge Beteiligungen - besonderen Erkundigung s- pflichten unterliegt, oder ob ihr, noch weitergehend, bei der Anwendung von § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG die Kenntnisse und die Kenntnismöglichkeiten der über die Beklagte mittelbar an der Klägerin beteiligten Unternehm en zuzurechnen sind. Dabei geht es um die Vermeidung von Wertungswidersprüchen, die sich bei der Anwendung von § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG i.V.m. § 20 Abs. 7 AktG sonst ergeben können. Gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG wird eine Verletzung d er Mitteilungspflicht durch ein beherrschendes Unternehmen dadurch sanktioniert, dass aus den vom abhängigen Unternehmen gehaltenen Aktien keine Rechte bestehen (vgl. Veil in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 20 Rn. 37). Der Eintritt dieser (mittelbaren ) Sanktion beruht allein auf dem Fehlve r- halten des beherrschenden Unternehmens und ist unabhängig von dem Verha l- ten des - notwendigerweise (unmittelbar) mitbetroffenen - abhängigen Unte r- nehmens, das seinen Mitteilungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen se in mag. Mit diesem Regelungskonzept wäre es nur schwer zu vereinbaren, wenn dem Anspruch auf Rückzahlung unberechtigt ausgeschütteter Dividenden u n- abhängig vom Kenntnisstand des beherrschenden Unternehmens die Gutglä u- bigkeit des abhängigen Unternehmens ent gegengehalten werden könnte, was zur Folge hätte, dass dem beherrschenden Unternehmen die mittelbaren Vo r- te i le der Gewinnausschüttung auch dann erhalten blieben, wenn es den eig e- nen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht und den daraus folgenden temporären W egfall des Gewinnbezugsrechts kannte oder kennen musste. 2. Schließlich wird sich das Berufungsgericht ggf. mit dem - im Revis i- onsverfahren nicht mehr zu berücksichtigenden (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - 46 47 48 - 19 - Vorbringen der Revisionserwiderung zu einer von der W . KG, an die die Klageforderung zwischenzeitlich abgetreten gewesen sein soll, erklärten Aufrechnung gegen eine titulierte Zahlungsforderung der Beklagten zu befa s- sen haben. Soweit eine wirksame Aufrechnungserklärung der W . KG als der zwischenzeitlichen Inhaberin der Klageforderung anzunehmen wäre, führte sie zum Erlöschen der Klageforderung, soweit diese bestanden hat, so dass die spätere Rückabtretung an die Klägerin insoweit ins Leere gegangen und die mit der Revision weiterverfolgte Klage schon deshalb unbegründet w ä- re. V RiBGH Prof. Dr. Bergmann Strohn Caliebe i st erkrankt und kann deshalb nich t unterschreiben Strohn Drescher Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.02.2013 - 402 HKO 24/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.08.2014 - 11 U 79/13 -
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