ECLI:DE:BGH:2018:190718UIZR268.14.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL I ZR 268/14 Verkündet am: 19. Juli 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der G eschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Champagner Sorbet II Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Art. 118m; Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Art. 103; MarkenG § 135 a) § 135 MarkenG ist auf Verstöße gegen die in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Verletzungstatbestände an alog anzuwenden. Für die tatsächlichen Voraussetzungen solcher Verstöße ist der Kläger darlegungs - und beweisbelastet. b) Das Ansehen der geschützten Ursprungsbezeichnung "Champagne" wird bei der Verwendung für ein als "Champagner Sorbet" bezeichnetes Prod ukt, das als Zutat Champagner enthält, unter Verstoß gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgenutzt, wenn die Zutat Champagner nicht den Geschm ack des Produkts bestimmt. c) Die Zutat Champagner bestimmt nicht den Geschmack eines als "Champagner Sorbet" bezeichneten Produkts, wenn das Produkt zwar einen weinerzeugnisartigen Geschmack aufweist, dieser aber nicht vo r- rangig durch Champagner, sondern durch andere Inhaltsstoffe hervorgerufen wird. Hierzu ist in einem er s- ten Schritt der Geschmack des Produkts festzustellen. In einem zweiten Schritt, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordern kann, ist der Ursache des Geschmacks nachzuge hen. d) Bestimmt die Zutat Champagner nicht den Geschmack eines als "Champagner Sorbet" bezeichneten Produkts, so liegt regelmäßig zugleich eine Irreführung im Sinne des Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Ve r- ordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 B uchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - I ZR 268/14 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19. Juli 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesg e- richts München - 29. Zivilsenat - vom 16. Oktober 2014 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung u nd Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: A. Der Kläger ist ein Verband der französischen Champagnerwirtschaft, dem sämtliche mit dem Anbau und der Herstellung des Champa gner befassten Winzer und Champagner - Firmen angeschlossen sind. Die Streithelferin der Beklagten stellt Tiefkühlprodukte her, darunter ein " Champagner Sorbet " , das die Beklagte, ein Lebensmittel - Discounter, in der aus dem Klageantrag ersichtlichen Prod uktverpackung Ende des Jahres 2012 anbot und in Prospekten bewarb. Nach der Zutatenliste auf der Unterseite der 1 2 - 3 - Produktverpackung setzte sich das von der Beklagten vertriebene " Champa g- ner Sorbet " aus folgenden Zutaten zusammen: Wasser, Zucker, Champagner (12%), Maltodextrine, Glucosesirup, Birnenpüree (Birnen, Zucker, natürliches Aroma, Säuerungsmittel: Zitronensäure), natürl i- ches Aroma, Karottenextrakt, Gelatine, Geliermittel: Johannisbrotkernmehl, Pektin, Säuerungsmittel: Zitronensäure. Der Kläger sie ht in d em Vertrieb des Tiefkühlprodukt s unter der Bezeic h- nung " Champagner Sorbet " eine Verletzung der geschützten Ursprungsb e- zeichnung " Champagne " . Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurte i- le n, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Tiefkühlkost die Bezeic h- nung " Champagner Sorbet " zu benutzen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend eingelichtet: 3 4 - 4 - Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Ber u- fung der Streithelferin hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts a b- geändert und die Klage abgewiesen (OLG München, GRUR 2015, 388 = WRP 2015, 218). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Die Strei t- helferin der Beklagten beantragt, die Revision zurückzuweisen . Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte Teile ihres Verm ö- gens unter Einschluss des Ge schäftsbetriebs, der das streitgegenständliche P rodukt angeboten hatte, auf die A . S . Dienstleistungs - GmbH & Co. oHG übertragen. Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Juni 2016 dem Gerichtshof der E u- ropäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, GRUR 2016, 970 = WRP 2016, 124 5 - Champagner Sorbet I): 1. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 s o- wie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich auch dann eröffnet ist, wenn di e g e- schützte Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Pr o- duktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel verwendet wird, dem eine den Produktspezifikationen entspr e chende Zutat beigefügt wurde? 2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist: Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Ve r- ordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Ve r- wendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil einer Bezeichnung für ein nicht den Produktspezifikationen entsprechendes Lebensmittel, dem eine den Produktspezifik a- tionen entsprechende Zutat beigefügt wurde, ein Ausnutzen des Ansehens der Ursprungsbezeichnung darstellt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels den Bezeich nungsgewoh n- he i ten der angesprochenen Verkehrskreise entspricht und die 5 6 7 - 5 - Zutat in ausreichender Menge beigefügt worden ist, um dem Produkt eine wesentliche Eigenschaft zu verleihen? 3. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung unter den in Vo r- lagefrage 2 beschriebenen Umständen eine widerrechtliche Aneignung, Nacha h- mung oder Anspielung darstell t? 4. Sind Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verord nung (EU) Nr. 1308/2013 dahin auszulegen, dass sie nur auf falsche oder irreführende Angaben anwendbar sind, die bei den angesprochenen Verke hrskreisen einen unzutreffenden Eindruck über die geogr a- fische Herkunft eines Er zeugnisses he r vorzurufen geeignet sind? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt b e- antwortet (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C - 393/16, GRUR 20 18, 327 = WRP 2018, 170 - CIVC/Aldi ): 1. Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Z iff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Er zeugnisse (Veror d- nung über die einheitliche GMO) in der durch die Ve r ordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parl a ments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für lan d- wirtschaftliche Erzeug nisse und zur Aufhe bung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sind dahin auszulegen, dass sie auc h den Fall erfassen, in dem eine geschüt z- te Ursprungsbezeichnung wie " Champagne " als Teil der Bezeichnung ve r wendet wird, unter der ein Lebensmittel wie " Champagner Sorbet " verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichn ung entspricht, aber eine di e ser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält. 2. Art. 118m Abs. 2 Buchst . a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der V erordnung Nr. 1308/2013 sind dahin auszulegen, dass die Verwe n- dung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Bezeichnung, unter der ein Lebensmittel wie " Champagner Sorbet " verkauft wird, das nicht der Pr o- duktspezifikation der geschützten Ursprun gsbezeichnung entspricht, aber eine di e- ser Produktspezifikation entsprechende Zutat enthält, eine Ausnutzung des Ans e- hens einer geschützten Ursprungsbezeichnung im Sinne dieser Bestimmungen da r- stellt, wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat in seiner Z u- sammensetzung hervorgerufen wird. 8 - 6 - 3. Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Ve r- ordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Ve r- ordnung Nr. 1308/2013 sind dahin auszulegen, dass die Verwendung einer g e- schützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Bezeichnung, unter der ein Leben s- mittel wie " Champagner Sorbet " verkauft wird, das nicht der Produktspezifikat ion der geschützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezif i- kation entsprechende Zutat enthält, keine widerrechtliche Aneignung, Nacha h- mung oder Anspielung im Sinne der genannten Bes t immungen darstellt. 4. Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1234/2007 in der durch die Ve r- ordnung Nr. 491/2009 geänderten Fassung und Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Ve r- ordnung Nr. 1308/2013 sind dahin auszulegen, dass sie sowohl auf falsche oder i r- reführende Angaben anwendbar sind, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses zu erwecken, als auch auf falsche oder irreführende Angaben, die sich auf die Natur oder die wesentl i- chen Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Unte r- lassungsanspruch als unbegründet angesehen und dazu ausgeführt: Die Voraussetzungen eines aus Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der V e- ordnung (EU) Nr. 1308/2013 hergeleiteten Unter lassungsanspruchs lägen nicht vor. Zwar sei die Bezeichnung " Champagne " eine nach dieser Verordnung g e- schützte Ursprungsbezeichnung, mit der besondere Gütevorstellungen verbu n- den seien, und die Beklagte habe diese Gütevorstellungen für den Vertrieb i h- res a ls " Champagner Sorbet " bezeichneten Produkts kommerziell verwendet. Ein Ausnutzen des Ansehens der geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setze j e- doch eine Verwendung der geschützten Ursp rungsbezeichnung in unlauterer Weise voraus. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt. Die Bezeichnung " Champagner Sorbet " sei ausweislich der von den Pa r- teien vorgelegten Rezepte eine in der deutschen Sprache und Küchenliteratur feststehend e Bezeichnung für eine halbgefrorene Süßspeise mit Champagne r- 9 10 11 - 7 - zusatz, die in einer Reihe stehe mit anderen bekannten Süßspeisen wie " Mou s- se au chocolat " , " Crème brûlée " oder " Panna Cotta " . Die Beklagte verwende daher für das von ihr angebotene Tiefkühlprodu kt diejenige Bezeichnung, unter der dem Verkehr eine derartige Speise bekannt sei. Hieran habe sie ein berec h- tigtes Interesse. Anhaltspunkte dafür, dass es verbindliche Rezepturen gebe, deren Einhaltung Bedingung für die Verwendung der Bezeichnung sein kön n- ten, bestünden nicht. Champagner sei mit einem Anteil von 12% eine menge n- mäßig wesentliche Zutat der als " Champagner Sorbet " bezeichneten Speise. Mangels widerrechtlicher Benutzung der Bezeichnung " Champagner Sorbet " lägen auch die Voraussetzungen ein es aus Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder eines aus dem deutsch - französischen Herkunftsabkommen hergeleiteten Unterlassungsanspruchs oder einer Rufau s- beutung gemäß § 127 Abs. 2 und 3 MarkenG und §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. b UWG aF oder § 5 Abs. 2 UWG aF nicht vor. Schließlich sei auch der Tatb e- stand einer Irreführung nach Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG aF nicht erfüllt. II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht g e- gebenen Begründung kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verneint werden. 1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist , soweit der Kläger mit Blick auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen verschiedene Streitge genstände geltend macht, hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 und 13 - TÜV I ) . Der Kläger hat in der Revisionsinstanz klargestellt, dass er d i e verfolgten A nsprüche im Wege der Eventualklagehäufung in erster Linie auf die Verordnungen (EG) Nr. 1234/2007 und (EU) Nr. 1308/2013 , sodann auf § 5 12 13 14 - 8 - UWG , auf das deutsch - französische Herkunftsabkommen und schließlich auf §§ 127 ff. MarkenG stützt. 2. Mit der vom B erufungsgericht gegebenen Begründung kann ein A n- spruch des Klägers in analoger Anwendung des § 135 MarkenG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sowie gemäß Art. 118m d er Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 der Verordnung (E U ) Nr. 1308/2013 nicht v erneint werden. a) D er Klageantrag ist dahin auszulegen, dass der Kläger in erster Linie die Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung " Champagner Sorbet " für das streitgegenständliche Produkt losgelöst von dem konkreten Umfeld ihrer Ve r- wendung, also ohne dass es auf die konkrete Gestaltung der im Klageantrag wiedergegebenen Produktverpackung ank ommt , begehrt. Soweit dem Klagea n- trag darüber hinaus mit Rücksicht auf das Klagevorbringen entnommen werden kann, der Kläger wolle jedenfalls die Verwendung de r Bezeichnung " Champa g- ner Sorbet " in der aus der im Klageantrag eingeblendeten Gestaltung ersichtl i- chen Art und Weise untersagt wissen, liegt hierin ein unechter Hilfsantrag, über den nur zu entscheiden ist, wenn feststeht, dass d i e Klage mit dem Hauptantr ag kein en Erfolg ha t (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 22 = WRP 2012, 1222 Tribenuronmethyl). b) E in Verstoß gegen die in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in Art. 103 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ni edergele g- ten Verletzungstatbestände kann einen Unterlassungsa nspruch gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 MarkenG (analog) begründen , zu dessen Geltendmachung der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebe fugt ist. aa) Regelungen, die eine zivilrechtliche Durchset zung der in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 der Verordnung (EU) 15 16 17 18 - 9 - Nr. 1308/2013 enthalt enen Bestimmungen zum Schutz geografischer He r- kunftsangaben explizit vorsehen, enthalten diese Verordnungen und die in der Verordnung (EU) Nr. 130 6/2013 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen nicht (vgl. zu den in der zwischenz eitlich aufgehobenen Verordnung 1493/1999/EG niedergelegten Bestimmungen zum Schutz von Herkunftsang a- ben BGH, Urteil vom 10. August 2000 - I ZR 126/98, GRUR 2001, 73 , 74 [juri s Rn. 20] = WRP 2000, 1284 - Stich den Buben; Omsels, Geog rafische He r- kunftsangaben, 2007 , Rn. 225). Nach Art. 90 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die notwendigen Maßna h- men zu ergreifen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprung s- bezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditi o- ne l ler Fachbegriffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu unterbinden. bb) Die in Umsetzung dieser Verpflichtung geschaffene Vorschrift des § 22b WeinG kommt im Streitfall nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Nach § 22b Abs. 2 WeinG dürfen geografische Bezeichnungen im geschäftl i- chen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt werden, die nicht aus der der ge o- grafische n Bezeichnung zugrundeliege nden Region stammen, wenn hierdurch eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Diese Vor - aussetzungen liegen hier nicht vor. D iese Vorschrift schöpft den durch die e u- ropäischen Verordnungen vorgesehene n Schutzumfang für Ursprungsbe zeic h- nungen und geografische Angaben allerdings nicht aus. In Art. 103 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Verletzungstatbestände enthalten , de ren Reichweite über den in § 22b WeinG vorgesehenen Irreführungsschutz hinau s- geh t ( vgl. Boch, Nomos - BR/ Weingesetz, 6. Online - Aufl., § 22b WeinG Rn. 2) und deren Durchsetzung daher auch im nationalen Recht gewährleistet sein muss. c c) Die Bestimm ung des § 135 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sieht für die in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 niedergelegten Vorschrif ten zum Schutz geogr a- 19 20 - 10 - fischer Herkunftsangaben, an deren Stelle mit Wirkung zum 3. Januar 2013 die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 getreten sind, einen zivilrech t- lichen Unterlassungsanspruch vor (vgl. BeckOK MarkenR/Schulteis , 13. Ed., § 135 MarkenG Rn. 1; Hacker in Ströbele /Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 135 Rn. 2). Jedoch sind Weinbauerzeugnisse (mit Ausnahme von Weinessig), ar o- matisierte Weine und Spirituosen nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Veror d- nung (EG) 510/2006 und nach A rt. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vom Anwendungsbereich der von § 135 MarkenG erfassten Verordnungen ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy , G e- wer b licher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 130 Marke nG Rn. 9; BeckOK MarkenR/Schulteis aaO § 130 MarkenG Rn. 4) . Damit können die Rechtsfolgen, die in § 135 MarkenG für den Fall der Verletzung der in di e- sen Verordnungen niedergelegten Regelungen zum Schutz geografischer He r- kunftsangaben vorgesehe n sind, bei Verletzung en der in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 niedergelegten Schutztatbestände nicht unmittelbar angewandt wer den . Mit Rücksicht auf die gebotene Gewährleistung eines einheitlichen und effektiven Rechtsschutzes der durch Verordnungen der Europ äischen Union geschützten Herkunftsangaben im nationalen Recht besteht allerdings eine vergleichbare Interessenlage . D ie se rechtfertigt es , die für Weinbauerzeugni s- se, aromatisierte Weine und Spirituosen im nationalen Recht bestehende Reg e- lungslücke durch die analoge Anwendung des § 135 MarkenG auf die in Art. 118m der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 der Veror d- nung (EU) Nr. 1308/2013 geregel ten Verletzungstatbestände zu schließen. Die nationalen Gerichte sind aufgrund des Umsetzungsgeb ots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß 21 22 23 - 11 - Art. 4 Abs. 3 EUV gehalten, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht ei n- räumt, soweit möglich am Wortlaut und Zweck de s Unionsrechts auszurichten, um d ies e m zur Durchsetzung zu verhelfen. Dieser Grundsatz der richtlinienko n- formen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als die bloße Auslegung innerhalb des Gesetzeswortlauts und fin det sei ne Grenze erst dort , wo eine richterliche Rechtsfortbildung nach nationalen Methoden unzulässig ist. Der Grundsatz der unionsrechts konformen Auslegung fordert deshalb auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, unionsrechts konform fortz u- bilde n (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2008 VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 19 bis 21 ; Beschluss vom 16. April 2015 I ZR 130/13, GRUR 2015, 705 Rn. 26 = WRP 2015, 863 - Weihrauch - Extrakt - Kapseln I). dd) Da de r Kläger den geltend gemachten Unterlassu ngsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das b e- anstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revision s- instanz rechtswidri g ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 I ZR 232/16 , GRUR 2018, 438 Rn. 9 = WRP 2018, 420 - Energieausweis; U r- teil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 11 = WRP 2018, 682 - Verkürzter Versorgungsweg II). Die zeitlich nach der beanstandeten Handlung erfolgte Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 hat hinsichtlich der hier betroffenen Verbotstatbestände jedoch keine Rechtsänderung bewirkt (vgl. EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 30 CIVC/A ldi ; BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 19 - Champagner Sorbet I ). c) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellu n- gen des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung " Cha m- pagne " für Wein aus Frankreich als geschützte Ursprungsbezeichn ung gemäß Art. 118b Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (E G) Nr. 1234/2007 und gemäß 24 25 - 12 - Art. 93 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in das von der Euro päischen Kommission geführte Register eingetragen ist ( Europäische Kommission Datenbank E - Bacchu s Dateinummer PDO - FR - A 1359; vgl. hierzu Braun in Härtel, Handbuch Weinrech t, 2014, Kapitel 4, S. 148 f.). d) Die angegriffene Produktb ezeichnung " Champagner Sorbet " fällt in den Anwendungsbereich des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Nach diesen Vorschriften werden geschützte Ursprung s- bezeichnungen gegen jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung ihre s geschützten Namens geschützt , soweit da durch das Ansehen einer U r- sprungsbezeichnung ausgenutzt wird. Diese Vorschriften sind dahin auszulegen, dass sie den im Streitfall g e- gebenen Fall erfassen, in dem die geschützte Ursprungsbezeichnung " Cha m- pagne " als Teil der Bezeichnung verwen det wird, unter der das Lebensmittel " Champagner Sorbet " verkauft wird, das nicht der Produktspezifikation der g e- schützten Ursprungsbezeichnung entspricht, aber eine dieser Produktspezifik a- tion entsprechende Zutat enthält (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 36 - CIV C/Aldi ; BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 2 1 bis 30 - Champagner Sorbet I) . D as Berufung s- gericht hat insoweit ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die angegriffene Pr o- duktbezeichnung geeignet ist, das Ansehen der geschützten Ursprungsb e- zeichnung " Champagne " auf das beanstandete Erzeugnis zu übertragen ( vgl. BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 32 bis 34 Champagner Sorbet I). e) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann allerdings im Streitfall eine Ausnutzung des Ansehens der Bezeichnung " Champagne " im Sinne de s Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht verneint werden. 26 27 28 - 13 - aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, es fehle vorliegend an einer Ausnutzung des Ansehens der geschützten Ursprungsbezeichnung, weil sich die Beklagte auf ein berechtigtes Interesse an der beanstandeten Verwendung berufen könne. Die Aufnahme der Ursprungsbezeichnung in die Produktb e- zeichnung entspreche den Bezeichnungsgewohnheiten des Verkehrs, weil der Begriff " Champagner Sorbet " in der deutschen Sprache und Küchenliteratur eine feststehende Bezeichnung für eine halbgefrorene Süßspeise mit Cha m- pagnerzusatz sei. Die den Produktspezifikationen entsprechende Zutat sei z u- dem mit einem mengenmäßig als wesentlich anzusehenden Anteil von 12% i m Produkt der Beklagten enthalten. Die angesprochenen Verkehrskreise würden der Bezeichnung " Champagner Sorbet " hingegen keinen Hinweis auf die Inte n- sität des Champagnergeschmacks des Produkts entneh men. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. bb) Die Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung als Teil der Bezeichnung eines Lebensmittels, das nicht den vorgeschriebenen Pr o- duktspezifikationen entspricht, aber eine ihn en entsprechende Zutat enthält, erfüllt den Tatbestand der unberechtigten Ausnutzung des Ansehens der U r- sprungsbezeichnung im Sinne des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Ve r- ordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Ve r- ordnung Nr. 1308/2013, wenn die Zutat dem Lebensmittel keine wesentliche Eigenschaft verleiht (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 50 - CIVC/Aldi ). Die B e- zeichnungsgewohnheiten der angesprochenen Verkehrskreise sind bei dieser Beurteilung nicht zu berücksichtigen , we il es dem Schutzzweck der Verordnu n- gen zuwiderliefe, wenn eine Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen als Gattungsbezeichnung berücksichtigt würde (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 47 f. - CIVC/Aldi ). D ie Menge der in dem Lebensmittel vorhandenen Zutat ist bei der Klärung der Frage, ob die Zutat dem Lebensmittel eine we sentliche Eigenschaft verleiht, zwar ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium 29 30 - 14 - (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 51 - CIVC/Aldi ). Geht aus dem Namen eines L e- bensmittels hervor, dass es eine Zut at mit geschützter Ursprungsbezeichnung enthält, die auf den Geschmack des Lebensmittels hinweist, muss der von di e- ser Zutat hervorgerufene Geschmack die wesentliche Eigenschaft des L e- bensmittels darstellen (EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 52 - CIVC/Aldi ). Mithin stellt es eine Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeic h- nung dar, wenn das Lebensmittel nicht als wesentliche Eigenschaft einen G e- schmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein dieser Zutat hervorgerufen wird (EuGH, GRUR 2018 , 327 Rn. 53 - CIVC/Aldi ). cc) Auf die vom Berufungsgericht herangezogenen Kennzeichnungsg e- wohnheiten des Verkehrs darf danach bei der Prüfung, ob eine Zeichenverwe n- dung das Ansehen einer geschützten Ursprungsbezeichnung ausnutzt, nicht abgestellt werd en. Vielmehr kommt es im Streitfall darauf an, ob das streitg e- genständliche " Champagner Sorbet " einen hauptsächlich durch die Zutat Champagner hervorgerufenen G eschmack aufweist . Hierzu hat das Berufung s- gericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - ke ine Feststellungen getro f- fen. f ) Die durch einen Verstoß der Beklagten begründete Wiederholungsg e- fahr ist nicht dadurch entfallen, dass d ie Beklagte Teile ihres Vermögens, zu denen auch der im Streitfall betroffene Geschäftsbereich gehört, im Wege der Abspaltung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 2 UmwG auf eine andere Gesel l- schaft übertragen hat. Die Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nicht schon durch die A ufg a- be der beanstandeten Tätigkeit , sondern nur durch Abgabe einer strafbeweh r- te n Unter lassu ngserklär ung, Erwirkung eines gerichtlichen Verbotstitels in der Hauptsache oder Abschlusserklärung nach einstweiliger Verfügung beseitigt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH , U rteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98 , 31 32 33 - 15 - GRUR 2001, 453, 455 [juris Rn. 28] = WRP 2001, 400 - TCM - Zentrum ; Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 24 = WRP 2010, 869 - Golly Telly; Bornkamm in Köhler/Bornkamm/ Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 8 Rn. 1.48 ff. ) . Daran fehlt es im Streitfall. III. Danach ist das Berufu ngsurteil aufzuheben und die Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwe i- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die wiedereröffnete Beruf ungsinstanz wird auf Folgendes hingewi e- sen: 1. D ie Feststellung des Berufungsgerichts, die Bezeichnung " Champa g- ner Sorbet " weise den Verkehr nicht auf geschmackliche Eigenschaften hin, ist rechtsfehlerhaft. Zwar handelt es sich hierbei um eine revision srechtlich nur beschränkt nachprüfbare tatrichterliche Feststellung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 41 = WRP 2017, 79 Everytime we touch, mwN). Sie hat jedoch keinen Bestand, weil sie erfa h- rungswidrig ist. Die Verwendung der Bezeichnung " Champagner " in der Pr o- duktbezeichnung für ein Lebensmittel der vorliegenden Art weist den Verkehr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts maßgeblich darauf hin, dass das Produkt " nach Champagner " schmeckt, es sich hierbei also um eine seinen Geschmack bestimmende Zutat handelt. 2. Für die Prüfung, ob eine Ausnutzung des Ansehens der geschützten Ursprungsbezeichnung " Champagner " im Sinne des Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des A rt. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorliegt, wird das Berufungsgericht die fehlenden Feststellungen zur geschmacksbestimmenden Eigenschaft der 34 35 36 37 - 16 - Zutat Champagner nachzuholen haben. Sofern es an dieser Eigenschaft fehlen sollt e, dürfte zugleich eine Irreführung im Sinne des Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Ve r- ordnung (EU) Nr. 1308/2013 gegeben sein (vgl. EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 60 bis 64 - CIVC/Aldi ). Ein An spruch nach § 135 MarkenG (analog) in Verbindung mit Art. 118m Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Art. 103 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfte im Streitfall hingegen nicht in Betracht kommen (vgl. EuGH, GRUR 2018, 327 Rn. 54 bis 59 - CIVC/Aldi ). Im Anwendungsbereich der genannten Verordnungen scheiden im Übrigen auch Ansprüche nach §§ 127 f. MarkenG, §§ 3 ff. UWG oder dem deutsch - französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprung s- bezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen aus (hierzu au s- führlich BGH, GRUR 2016, 970 Rn. 15 bis 17 - Champagner Sorbet I). 3. Für die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Art. 118m Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der Kläger darlegungs - und beweis belastet . Er muss mithin darlegen und beweisen, dass d i e Zutat Champagner nicht den Geschmack des angegriffenen " Champagner Sorb ets " bestimmt. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Produkt zwar einen weinerzeugnisartige n Geschmack aufweist, di e- ser aber nicht vorrangig durch Cham pagner, sondern durch andere Inhaltsstoffe (etwa Lebensmittelaromen) hervorgerufen wird. Hierzu ist in ei nem ersten 38 39 - 17 - Schritt der Geschmack des Produkts festzustellen. In einem zweiten Schritt, der die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordern kann, ist der Urs a- che des Geschmacks nachzugehen. Koch Schaffert Löffler Feddersen Schmaltz Vorinstanze n: LG München I, Entscheidung vom 18.03.2014 - 33 O 13181/13 - OLG München, Entscheidung vom 16.10.2014 - 29 U 1698/14 -
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