BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIII ZR 269/01 Verkündet am:16. Januar 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BGB § 839 FeZum amtshaftungsrechtlichen Schutz des Vertrauens in eine rechtswidrigeBaugenehmigung, bei deren Erwirkung der Bauherr den - objektiv erfolglosen -Versuch einer arglistigen Täuschung begangen hat.BGH, Urteil vom 16. Januar 2003 - III ZR 269/01 -OLG Koblenz LG Mainz - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 16. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die RichterDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 1. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Oktober 2001im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil desbeklagten Landes erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand Die Mutter des Klägers, Frau K. N. , ist Eigentümerin des miteinem Wohnhaus bebauten Grundstücks B. Straße 23 in M. -B. (Flurstück 340/6). Der Kläger beabsichtigte, das vorhandene Wohnhausdurch einen Anbau zu erweitern, der die nach der Landesbauordnung erforder-lichen Grenzabstände zu den südwestlichen und westlichen Nachbargrund-stücken Flurstücke 340/5 und 340/3 sowie dem nordöstlichen Nachbargrund- - 3 -stück Flurstück 346/1 nicht einhielt. Die Nachbarin E. M. , die Eigentümerindes Flurstücks 346/1, war mit dem Vorhaben des Klägers nicht einverstandenund hatte dies dem Kläger auch ausdrücklich erklärt.Unter dem 12. September 1990 beantragte der Kläger bei der Kreisver-waltung M. -B. nach einem vorangegangenen Bauvoranfrageverfahrendie Baugenehmigung. Der Lageplan und die Bauzeichnungen trugen jeweilsdie handschriftlichen Vermerke: "Einverständnis der Nachbarn: Flur 1 340/3und 5 sowie Flur 1 346/1". Bei den Flurstücken 340/3 und 5 war die Unterschriftdes Nachbarn beigefügt; bei dem Flurstück 346/1 jedoch nicht diejenige derGrundstückseigentümerin Frau M. , sondern der Mutter des Klägers. DieGemeindeverwaltung B. erteilte am 9. Oktober 1990 ihr Einvernehmen.Dabei wies sie darauf hin, daß die Unterschrift des Nachbarn zu dem Grund-stück Flur 1 Nr. 346/1 nicht von der Grundstückseigentümerin stamme; FrauK. N. sei Eigentümerin des Baugrundstücks.Am 11. Dezember 1990 stellte der Kläger einen Befreiungsantrag, be-treffend die Einhaltung der Abstandsflächen zu den Parzellen 340/3 und 340/5.Er erklärte, hinsichtlich dieser Grundstücke werde teilweise direkt an denGrenzen angebaut; die Eigentümer seien jedoch mit der Bebauung einverstan-den und hätten dies durch ihre Unterschrift bestätigt.Daraufhin erteilte die Kreisverwaltung ihm am 17. Dezember 1990 dieBaugenehmigung unter Befreiung von den Vorschriften des § 8 Abs. 6 LBauO.Die Nachbarin E. M. rügte mit Schriftsatz vom 6. März 1991, sie seinicht ordnungsgemäß am Baugenehmigungsverfahren beteiligt worden, und - 4 -legte mit Schriftsatz vom 19. März 1991 Widerspruch gegen die Baugenehmi-gung ein. Über den Widerspruch wurde der Kläger am 28. März 1991 unter-richtet. Am 5. April 1991 stellte die Nachbarin beim Verwaltungsgericht einenAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs; dieserAntrag gelangte am 10. April 1991 zur Kenntnis des Klägers. Dieser stelltedaraufhin die bereits begonnenen und weit fortgeschrittenen Bauarbeiten ein.Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag durch Beschluß vom 7. Mai 1991 statt;die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos. Am 18. November 1994 nahm dieKreisverwaltung die Baugenehmigung zurück.Der Kläger verlangt nunmehr von dem beklagten Land Schadensersatzfür Planungs-, Abriß-, Rohbau-, Anwalts- und Gerichtskosten. Er trägt vor, die-se Aufwendungen seien ihm entstanden, weil er im berechtigten Vertrauen aufdie erteilte Baugenehmigung mit den Bauarbeiten begonnen habe.Beide Vorinstanzen haben der Klage im wesentlichen stattgegeben, undzwar das Berufungsgericht in Höhe von 119.218,80 DM nebst Zinsen. Mit derRevision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.Entscheidungsgründe Die Revision des beklagten Landes führt, soweit zum Nachteil des be-klagten Landes erkannt worden ist, zur Aufhebung des Berufungsurteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 5 -1.Daß die Baugenehmigung vom 17. Dezember 1990 rechtswidrig war undihre Erteilung eine schuldhafte Amtspflichtverletzung von Amtsträgern des be-klagten Landes gegenüber dem Kläger als einem geschützten Dritten gewesenist, steht im Revisionsrechtszug außer Streit. Es geht nur noch um die Fragen,ob und inwieweit die Baugenehmigung eine Verläßlichkeitsgrundlage für dievom Kläger getätigten Aufwendungen gebildet hat und ob dem Kläger ein mit-wirkendes Verschulden zur Last fällt. Beide Vorinstanzen haben hinsichtlichder noch im Streit befindlichen Schadenspositionen die erste Frage bejaht, diezweite verneint. In beiden Punkten kann ihnen nach dem der revisionsrechtli-chen Beurteilung zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand nicht gefolgtwerden.2.Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsge-richts, daß ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) nur inso-weit in Betracht kommt, als die Baugenehmigung geeignet war, bei dem Klägerein schutzwürdiges Vertrauen dahin zu begründen, daß er, auf sie gestützt, dieVerwirklichung des Bauvorhabens in Angriff nehmen dürfe (st. Rspr.; vgl. z.B.Senatsurteile BGHZ 123, 191, 198 m.zahlr.w.N.; Senatsurteil vom 11. Oktober2001 - III ZR 63/00 = NJW 2002, 432, 433 = BGHZ 149, 50, 53 f). Dies ist nichterst eine Frage des mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB, son-dern bereits eine solche der objektiven Reichweite des dem Betroffenen durchdas Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes (Senatsurteil vom11. Oktober 2001 aaO).a) Als Gesichtspunkte, die der Annahme haftungsrechtlich schutzwürdi-gen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakt - inbereits den Tatbestand des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließender Weise - - 6 -entgegenstehen können, kommen nicht nur objektive Umstände, sondern auchsubjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten desEmpfängers in Betracht (Senatsurteil BGHZ 134, 268; Senatsurteil vom 11. Ok-tober 2001 aaO). Derartige Kenntnisse und Erkenntnismöglichkeiten, die eineVertrauensgrundlage bereits tatbestandsmäßig ausschließen, können insbe-sondere dann zu bejahen sein, wenn der betreffende Verwaltungsakt mit Män-geln behaftet ist, die seine entschädigungslose Rücknahme rechtfertigen (§ 48Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG): wenn der Betroffene den Verwaltungsaktdurch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch Angaben erwirkthat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oderwenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge groberFahrlässigkeit nicht kannte (Senatsurteil BGHZ 134, 268, 284; Senatsurteilvom 11. Oktober 2001 aaO).b) Für die revisionsrechtliche Beurteilung muß zugunsten des beklagtenLandes davon ausgegangen werden, daß der Kläger bei der Einreichung sei-nes Bauantrags zumindest den Versuch einer arglistigen Täuschung begangenhat, indem er der Baugenehmigungsbehörde vorspiegelte, daß alle Nachbarndurch ihre Unterschrift ihr Einverständnis mit dem geplanten Vorhaben erteilthätten. Unstreitig stammte indessen die das Flurstück 346/1 betreffende Unter-schrift gerade nicht von dessen Eigentümerin, sondern von der Mutter des Klä-gers. Die Grundstückseigentümerin selbst hatte gegenüber dem Kläger ihr Ein-verständnis bestimmt und eindeutig verweigert; dies hatte der Kläger sogarin einem seinem Architekten übermittelten Vermerk schriftlich festgehalten.Außerdem war der Kläger durch seinen Architekten nachdrücklich auf das Er-fordernis der Zustimmung aller betroffenen Nachbarn hingewiesen worden. - 7 -c) Dieser Täuschungsversuch war indessen in der Erklärung der Ge-meinde B. vom 9. Oktober 1990, durch die das gemäß §§ 36, 34 BauGBerforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt wurde, offengelegt worden.Die Annahme beider Vorinstanzen, der Täuschungsversuch habe im Ergebnisobjektiv nicht zum Erfolg geführt, ist daher revisionsrechtlich nicht zu bean-standen.d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war dieser objektiveFehlschlag des Täuschungsversuchs indessen nicht geeignet, nunmehr beidem Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der erteilten Bauge-nehmigung zu begründen. Spiegelbildlich zu dem oben wiedergegebenenGrundsatz, wonach subjektive Kenntnisse und Erkenntnismöglichkeiten demEntstehen einer Vertrauensgrundlage entgegenstehen können, kommt es näm-lich auch für die Heilung einer bereits begangenen arglistigen Täuschung aufdie subjektive Sicht des durch die betreffende Maßnahme Begünstigen an.Dies bedeutet, daß der Kläger, um sich auf schutzwürdiges Vertrauen berufenzu können, entweder von sich aus die unrichtigen Angaben hätte richtigstellenmüssen oder zumindest positiv Kenntnis davon hätte haben müssen, daß seinebegangene Täuschung sich auf den Erlaß der Maßnahme objektiv nicht aus-gewirkt hatte. Dafür trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Insoweitfehlt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen. Ob der klarstellendeHinweis der Gemeinde Budenheim vom 9. Oktober 1990 überhaupt zur Kennt-nis des Klägers gelangt ist, ist nicht dargetan. Der Befreiungsantrag des Klä-gers vom 11. Dezember 1990 war nicht geeignet, die Täuschung aus der Weltzu schaffen. Zwar ist dort lediglich von den Parzellen 340/3 und 340/5 die Re-de, also nicht von der Parzelle 346/1. Gleichwohl wurde auf diese Weise derunzutreffende Eindruck erweckt und bestätigt, daß sämtliche betroffenen Nach- - 8 -barn einverstanden seien. Die bloße Nichterwähnung des Flurstücks 346/1 be-sagte nichts darüber, daß die vorangegangenen Erklärungen des scheinbarenGrundstückseigentümers ihre Wirksamkeit hätten verlieren sollen.e) Dementsprechend läßt der weitere Geschehensablauf zwanglos dieDeutung zu, daß aus der Sicht des Klägers die Täuschung gerade nicht rich-tiggestellt worden war, sondern im Gegenteil Erfolg gehabt hatte, indem dieBehörde sich hatte irreführen lassen. Sollte dies die Vorstellung des Klägersgewesen sein, wäre einem schutzwürdigen Vertrauen in die Baugenehmigungvon vornherein jegliche Grundlage entzogen.3.Sollte die somit erforderliche weitere tatrichterliche Aufklärung zu demdem Kläger günstigen Ergebnis führen, daß er auf die Baugenehmigung ver-trauen durfte, so kann die Verurteilung des beklagten Landes jedenfalls derHöhe nach keinen Bestand haben. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daßunter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens (§ 254 BGB) diejeni-gen Aufwendungen des Klägers möglicherweise nicht ersatzfähig sind, die ernach Kenntniserlangung vom Widerspruch der Nachbarin (28. März 1991) ge-tätigt hat; die Vorinstanzen wollen demgegenüber auf den 10. April 1991 ab-stellen, als der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung desWiderspruchs dem Kläger bekannt wurde.a) Allerdings kommt, wenn und soweit eine Genehmigung geeignet ist,schutzwürdiges Vertrauen des Adressaten in ihren Bestand zu begründen, die-se Vertrauensgrundlage im Falle der Anfechtung des Bescheids durch Drittenicht ohne weiteres völlig in Wegfall. Jedoch wird ab dem Vorliegen von Dritt-anfechtungen grundsätzlich eine größere Eigenverantwortung des Bauherrn - 9 -unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB anzunehmen sein. Ist zulässigerwei-se Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben, verbunden mit dem Antrag aufWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, so hat der Bauherr die Mög-lichkeit der Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung jedenfalls dannernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn Anfechtungsgründe vorgebracht werden,deren Richtigkeit nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist. Setzt er ineiner solchen Situation sein Vorhaben entsprechend der Genehmigung fort,ohne die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache über die Wiederher-stellung der aufschiebenden Wirkung abzuwarten, so nimmt er das in der Dritt-anfechtung liegende Risiko bewußt auf sich (Senatsurteil vom 11. Oktober2001 aaO S. 434 = BGHZ 149, 50, 55 f m.w.N.).b) Aus diesen Grundsätzen kann indessen nicht gefolgert werden, daßeine derartige Risikoüberwälzung auf den Bauherrn stets nur und erst durcheinen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung begründet wird.Vielmehr sind immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen; die-se Würdigung kann zu dem Ergebnis führen, daß bereits der Widerspruch fürsich allein genommen, ohne Antrag auf aufschiebende Wirkung, dem Bauherrnhinreichenden Anlaß bieten mußte, von weiteren kostenträchtigen Maßnahmenabzusehen. So konnte es hier gelegen haben: Der Widerspruch stammte gera-de von derjenigen Nachbarin, deren Widerstand gegen das Bauvorhaben vonvornherein klar zutage gelegen und den Kläger zu seinem erfolglosen Täu-schungsversuch veranlaßt hatte. In Verbindung mit den vorangegangenen Be-lehrungen durch seinen Architekten hätten daher bei dem Kläger "die Alarm-glocken läuten" müssen. Ihm hätte spätestens jetzt klar sein müssen, daß dieDurchführbarkeit des Bauvorhabens gefährdet war. - 10 -c) Indem der Kläger das Bauvorhaben gleichwohl zunächst weiterführte,hat er daher möglicherweise auf eigenes Risiko gehandelt. Dies betrifft insbe-sondere die in die Zeitspanne zwischen dem 28. März und dem 10. April 1991fallenden kostenträchtigen Aufwendungen für die Herstellung des Rohbaus.4.Das Berufungsurteil kann nach alledem, soweit es zum Nachteil des be-klagten Landes ergangen ist, keinen Bestand haben. Die erforderliche Zurück-verweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, der von der Revisionaufgeworfenen Frage näher nachzugehen, ob die vom Kläger durchgeführtenAbrißarbeiten einer separaten Genehmigung bedurft hätten.RinneWurmKapsaDörrGalke
Full & Egal Universal Law Academy