BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 269/05 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 A, Ca; NRW WassG 247 115; NRW 2. ModernG Art. 3 a) Errichtet der Stra337enbaulastpflichtige einen den nat374rlichen Wasserablauf hindernden L344rmschutzwall, so hat er bei der Planung der Stra337enent-w344sserung auch das gesamte weitere Einzugsgebiet mit Vorflut zur Stra337e zu ber374cksichtigen und die notwendigen Durchl344sse unter Wall und Stra337e entsprechend zu dimensionieren. b) Die Verantwortlichkeit f374r Amtspflichtverletzungen der Landschaftsverb344n-de beim Bau von Landesstra337en trifft nach der 334berleitung dieser Aufga-ben in die Tr344gerschaft des Landes gem344337 Art. 3 des Zweiten Modernisie-rungsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) jetzt das Land Nord-rhein-Westfalen. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - III ZR 269/05 - OLG Hamm - 2 - LG M374nster - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grundurteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Hamm vom 4. November 2005 - 11 U 128/02 - wird zur374ckgewiesen. Das beklagte Land hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert: 106.291,40 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt das beklagte Land wegen der 334berschwemmung sei-nes Hausgrundst374cks durch Niederschlagswasser auf Schadensersatz in An-spruch. Er ist Inhaber eines 1995 erworbenen Erbbaurechts an einem Grund-st374ck in H. . Im Jahre 1996 bebaute der Kl344ger das Grundst374ck mit einem Dreifamilienhaus. Die Fl344che liegt am Rande eines Baugebiets und grenzt an die 1979 durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens ausgebaute L 612 (B. 1 - 4 - Damm). Zwischen den Baugrundst374cken und der Stra337e befindet sich ein ohne besondere Planfeststellung errichteter L344rmschutzwall mit einem seitlichen Wassergraben. Das diesseits anfallende Oberfl344chenwasser wird durch ein Ka-nalrohr mit einem Durchmesser von damals 40 cm unter dem L344rmschutzwall auf die andere Stra337enseite abgeleitet. Am 2. Mai 1998 kam es in H. zu ergiebigen Regenf344llen und in de-ren Folge zu einer 334berflutung des vom Kl344ger bewohnten Grundst374cks. Nach den Feststellungen des sachverst344ndig beratenen Berufungsgerichts ist das Niederschlagswasser von den benachbarten landwirtschaftlichen Fl344chen mit Vorflut in n366rdlicher Richtung zun344chst auf den L344rmschutzwall zugeflossen, hat sich an diesem gesammelt und ist daran entlang nord366stlich zu dem Wohn-haus des Kl344gers geflossen und in die dortige Souterrainwohnung eingedrun-gen. Der Rohrdurchlass unter dem Wall und der Stra337e war nicht in der Lage, die anfallenden Wassermassen abzuf374hren. Hierin sieht der Kl344ger einen Pla-nungsfehler. 2 Das Landgericht hat die auf Zahlung von 207.887,92 DM (106.291,40 200) nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat den An-spruch dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt. Mit seiner Beschwerde er-strebt das beklagte Land die Zulassung der Revision. 3 II. Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erscheint zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- 4 - 5 - rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet das beklagte Land f374r Ver-bindlichkeiten aus Amtspflichtverletzungen (247 839 BGB, Art. 34 GG), die Beam-ten der fr374her in Nordrhein-Westfalen f374r den Stra337enbau zust344ndigen Land-schaftsverb344nde im Zusammenhang mit der Verwaltung von Landesstra337en zur Last fielen. Das trifft zu und wird auch von der Beschwerde nicht angegriffen. Das Landesgesetz zur 334berleitung der bisher von den Landschaftsverb344nden wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Stra337enbauverwaltung hat die in-soweit fr374her von den Landschaftsverb344nden wahrgenommenen Aufgaben in die Tr344gerschaft des Landes 374bergeleitet und zugleich bestimmt, dass das Ei-gentum an den Landesstra337en "sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Stra337e im Zusammenhang stehen", auf das Land 374bergehen (Art. 3 247 1 Abs. 1 Satz 1 und 247 2 Satz 2 des Zweiten Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000, GV. NRW. S. 462). Angesichts dieser nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes jedenfalls f374r Landesstra337en umfassend gewollten Rechts- und Funktionsnach-folge ist die Auslegung des Berufungsgerichts, hiervon seien auch etwaige Schadensersatzpflichten der Landschaftsverb344nde aufgrund ihrer Verwaltungs-t344tigkeit erfasst, nicht zu beanstanden. 5 2. a) Das Berufungsgericht wirft - sachverst344ndig beraten - den Beamten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vor, bei dem Ausbau der L 612 die wasserbautechnischen Regeln nicht beachtet zu haben. Bei der Planung und Errichtung von Stra337e und Wall seien die benachbarten Grundfl344chen mit Vor-flut zur Stra337e insgesamt nicht ber374cksichtigt worden. Weiter sei der Wasser-durchlass durch die L 612 amtspflichtwidrig nicht wassertechnisch bemessen worden. Richtigerweise h344tte er nach den Berechnungen des Sachverst344ndigen 6 - 6 - einen Querschnitt von 0,75 m x 0,75 m als Rechteckprofil aufweisen m374ssen. Ohne dass es f374r die Entscheidung darauf ankomme, habe schlie337lich der Sachverst344ndige 374berzeugend best344tigt, dass die Berechnung des R374ckhalte-raums f374r das aus der Stra337enentw344sserung anfallende Oberfl344chenwasser wegen eines zu hoch angesetzten Werts f374r den Abfluss sowie infolge regelwid-riger Au337erachtlassung der oberhalb liegenden Gel344ndefl344chen fehlerhaft ge-wesen sei. Ohne Erfolg verweise das beklagte Land darauf, dem neben dem L344rmschutzwall verlaufenden Stra337engraben komme aufgrund der topographi-schen Verh344ltnisse und wegen des von seitlichen Fl344chen wild zustr366menden Wassers Vorflutfunktion zu mit der Konsequenz, dass hierf374r die zust344ndige Gemeinde unterhaltungspflichtig sei. Auf die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des Landeswassergesetzes komme es nicht an. b) Diese Erw344gungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des beschlie337enden Senats und geben keinen Anlass zu weiterer Kl344rung oder Rechtsfortbildung innerhalb eines Revisionsverfahrens. Fragen der Unterhal-tung von Stra337enseitengr344ben stellen sich entgegen der Auffassung der Nicht-zulassungsbeschwerde hier nicht. 7 Bei der - dem hoheitlichen T344tigkeitsbereich angeh366renden (Senatsurteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208, 3209) - Planung und dem Bau von Stra337en hat der Tr344ger der Stra337enbaulast die anerkannten Regeln der Stra337enbautechnik und der Wasserwirtschaft zu beachten. Zu diesen geh366-ren, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, auch die landesrechtli-chen Vorschriften des Wasser- und Nachbarrechts 374ber Ver344nderungen des Ablaufs wild abflie337enden Wassers (Urteile vom 6. Dezember 1973 - III ZR 49/71 - VersR 1974, 365, 367 zu 247 81 Abs. 2 des Wassergesetzes f374r Baden-W374rttemberg; vom 29. April 1976 - III ZR 185/73 - VersR 1976, 985 f. zu 247 78 8 - 7 - Abs. 1 des fr374heren Wassergesetzes f374r das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962, GV. NW. S. 235; vom 13. Mai 1982 - III ZR 180/80 - VersR 1982, 772, 773 zu 247 21 Abs. 2 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes). Nach 247 115 Abs. 1 Satz 1 des hier einschl344gigen Wassergesetzes f374r das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 926) darf der Eigent374mer eines Grundst374cks den Ablauf wild abflie337enden Wasser nicht k374nstlich so 344ndern, dass tiefer liegende Grundst374cke bel344stigt werden. Unter dieses Verbot f344llt zwar eine Ver344nderung des Wasserabflusses infolge ver344nderter wirtschaftlicher Nutzung des Grundst374cks nicht (Absatz 1 Satz 2). Das rechtfertigt jedoch keine Stra337enbauma337nahme, die f374r tiefer lie-gende Grundst374cke die Gefahr einer 334berschwemmung mit erheblichen Scha-densfolgen begr374ndet (Senatsurteil vom 29. April 1976 aaO). Aus dieser Rechtslage ergibt sich ohne weiteres, dass der Stra337enbaulastpflichtige, der - wie im Streitfall - mit dem Ausbau einer Stra337e und der Errichtung eines L344rmschutzwalls einen den nat374rlichen Wasserabfluss verhindernden Damm errichtet, bei der Planung der Stra337enentw344sserung das gesamte weitere Ein-zugsgebiet mit Vorflut zur Stra337e ber374cksichtigen und die notwendigen Durch-l344sse unter der Stra337e entsprechend dimensionieren muss. Der zu geringe Querschnitt des Rohrdurchlasses war nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts hier die eigentliche Ursache der 334berschwemmung. Mit der Frage, wen die Unterhaltungspflicht f374r den Seitengraben entlang des L344rmschutzwalls trifft und ob es sich dabei um ein Gew344sser im Sinne des 247 1 WHG handelt, hat dies nichts zu tun. Davon abgesehen w344re, falls insoweit auch der Gemeinde H. eine Pflichtverletzung anzulasten w344re, das beklagte Land lediglich neben die-ser gesamtschuldnerisch zum Schadensersatz verpflichtet. 3. Im Anschluss an mehrere im Berufungsverfahren eingeholte schriftliche Gutachten sowie wiederholte m374ndliche Anh366rungen des beauftragten Sach- 9 - 8 - verst344ndigen hat das Oberlandesgericht ferner einen Ursachenzusammenhang zwischen den festgestellten Pflichtverletzungen des Landschaftsverbands und den dem Kl344ger entstandenen Sch344den bejaht und insbesondere die auf ein Privatgutachten gest374tzten Einw344nde des Beklagten, das schadensbringende Niederschlagswasser h344tte als Jahrhundertereignis auch bei der vom gerichtli-chen Sachverst344ndigen f374r richtig gehaltenen Dimensionierung des Rohrdurch-lasses unter der L 612 das Hausgrundst374ck des Kl344gers 374berflutet, nicht durch-greifen lassen. Auch dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. Rechtsfehler, die eine Zulassung der Revision erforderten, vermag sie nicht aufzuzeigen. Insbesondere liegt der ger374gte Versto337 gegen den Grundsatz rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor, so dass eine Wiederer366ff-nung der m374ndlichen Verhandlung gem344337 247 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen der Angriffe des Beklagten gegen die Beurteilungsgrundlagen des gerichtlichen Sachverst344ndigen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13. Oktober 2005 nicht geboten war. Das Berufungsgericht hat sich, wie unter Geh366rsge-sichtspunkten erforderlich, mit den Einwendungen des beklagten Landes be-fasst und diese im Anschluss an die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen vor allem mit R374cksicht auf die durch Fotografien und Videoaufnahmen dokumen-tierten Aufstauh366hen in tatrichterlicher W374rdigung teils f374r widerlegt, teils f374r unerheblich gehalten. Das gilt auch f374r die von der Beschwerde hervorgehobe-nen, im Berufungsverfahren erst nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung vorgebrachten Beweisantr344ge zum Flie337verhalten einer erhebliche Mengen von Schwemmmaterial mit sich f374hrenden Suspension. Eine Verpflichtung zur Wie-derer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung bestand insoweit nicht. Inwieweit sich der Tatrichter ferner zur Aufkl344rung von Ursachen und Folgen einer 334ber-schwemmung beim Vorhandensein von Videoaufzeichnungen zus344tzlicher Be- 10 - 9 - weismittel wie Modellberechnungen bedienen muss, l344sst sich nur nach Lage des Einzelfalls beurteilen und entzieht sich einer verallgemeinernden Beurtei-lung des Revisionsgerichts. Von einer weiteren Begr374ndung der Entscheidung sieht der Senat ge-m344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab. 11 Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG M374nster, Entscheidung vom 16.07.2002 - 11 O 245/01 - OLG Hamm, Entscheidung vom 04.11.2005 - 11 U 128/02 -
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