BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 269/06 Verk374ndet am: 14. Juni 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 652 Der Versicherungsmakler ist zur Beratung und Betreuung seines Kunden in Bezug auf den zu vermittelnden Versicherungsvertrag verpflichtet. 334ber den Inhalt des vorgelagerten Maklervertrags muss er dagegen auch bei der Ver-mittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopolice nur ausnahms-weise aufkl344ren. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06 - LG Neuruppin AG Neuruppin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und W366stmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 12. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Handelsmaklerin vermittelte dem Beklagten am 24. Januar 2003 einen Vertrag 374ber eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in Luxemburg ans344ssigen A. S.A. mit einer Beitragssumme von 25.047.78 200, einer Vertragslaufzeit von 48 Jahren und einer Beitragszahlungs-dauer von 30 Jahren. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Nettopolice, bei der die Versicherungspr344mie keinen Provisionsanteil f374r die Vermittlung des Vertrags enth344lt. Statt dessen unterzeichnete der Beklagte eine vorformulierte "Vermittlungsgeb374hrenvereinbarung", in der er sich zur Zahlung einer Vermitt-lungsprovision an die Kl344gerin in H366he von 1.952,28 200, zahlbar in 36 Monatsra- 1 - 3 - ten zu je 54,23 200, verpflichtete. Im Gegenzug wurde die an den Versicherer zu leistende Pr344mie w344hrend der ersten drei Jahre von monatlich 75 200 auf 20,77 200 gesenkt. In der Vereinbarung hei337t es unter anderem: 1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die ne-benstehende Fondspolice mit w344hlbarer Zusatzversicherung zu vermitteln. Er erh344lt vom Kunden hierf374r eine Vermittlungsge-b374hr. Der Handelsmakler erh344lt von dem jeweiligen Versiche-rungsunternehmen f374r die Vermittlung des Versicherungsver-trages keine Abschlussprovision. 2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die einmalige Vermittlung der Fondspolice mit w344hlbarer Sparziel-absicherung und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Beratung beschr344nkt. Eine dar374ber hinausgehende Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler nicht geschuldet. 205 4. Der Anspruch des Handelsmaklers auf Zahlung der Ver-mittlungsgeb374hr entsteht mit dem Zustandekommen des vom Kunden jeweils gew374nschten Versicherungsvertrages. 205 Zur Sicherung der Anspr374che des Handelsmaklers auf Zahlung der Vermittlungsgeb374hr tritt der Kunde seine gegenw344rtigen und zuk374nftigen Anspr374che auf Versicherungsleistungen aus der vermittelten Fondspolice 205 an den Handelsmakler ab, der diese Abtretung annimmt. Im 334brigen gelten die umseitigen Bedingungen 205 - 4 - 247 1 Nr. 3 der in Bezug genommenen "Allgemeinen Bedingungen f374r die Vermittlungsgeb374hrenvereinbarung - Deutschland -" lautet: 2 Wenn der Kunde die vermittelten Versicherungsvertr344ge ohne Zu-stimmung des Handelsmaklers 344ndert oder beendet und hierdurch der noch bestehende Anspruch des Handelsmaklers auf die Ver-mittlungsgeb374hr nicht mehr in voller H366he besichert ist, kann der Handelsmakler die noch nicht bezahlten Raten sofort f344llig stellen und den Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist zur Zahlung des gesamten Betrags auffordern. Versicherungsbeginn war der 1. M344rz 2003. Der Beklagte zahlte die Ver-sicherungspr344mie und die Maklerverg374tung bis zum Juni 2003. Danach k374ndig-te er den Versicherungsvertrag und stellte seine Zahlungen ein. Mit der vorlie-genden Klage verlangt die Kl344gerin nach F344lligstellung des Gesamtbetrags ihre restliche Vermittlungsprovision f374r die Zeit ab Juli 2003 in H366he von 1.608,24 200 nebst Zinsen zuz374glich 120,34 200 vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und wei-terer 5 200 Mahnauslagen. 3 Der Beklagte hat behauptet, zum Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung habe die Vermittlungsgeb374hrenvereinbarung weder die H366he der monatlichen Raten noch den Teilzahlungs- und den Barzahlungspreis ausgewiesen. Die Kl344gerin habe zudem weder 374ber den abzuschlie337enden Versicherungsvertrag beraten noch darauf hingewiesen, dass die Vermittlungsgeb374hren auch im Falle einer K374ndigung des Versicherungsvertrags vollst344ndig gezahlt werden m374ss-ten. Bei einem entsprechenden Hinweis h344tte er den Versicherungsvertrag nicht geschlossen. 4 - 5 - Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer - vom Beru-fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Forderung wei-ter. 5 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht h344lt zutreffend im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 162, 67 und Urteil vom 19. Mai 2005 (III ZR 309/04 - NJW-RR 2005, 1425) die Vereinbarung einer unmittelbar vom Kunden zu zahlenden Makler-provision bei der Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags mit Nettopoli-ce f374r wirksam. Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennen-den Senats (vgl. au337erdem Urteile vom 20. Januar 2005 - III ZR 207/04 - VersR 2005, 404; vom 19. Mai 2005 - III ZR 240/04 - NJW-RR 2005, 1141 = VersR 2005, 1144 und vom 19. Mai 2005 - III ZR 322/04 - NJW-RR 2005, 1423) und hat auch im Schrifttum Zustimmung gefunden (Langheid, BGH-Report 2005, 565, 566; Looschelders/G366tz, JR 2006, 65, 66; Loritz, NJW 2005, 1757, 1758; Reiff, LMK 2005, 88 f.). Die Parteien stellen dies ebenso wenig in Frage. Soweit es zus344tzlich um die vom Beklagten behauptete Blankounterschrift unter ein unvollst344ndig ausgef374lltes Vertragsformular der "Vermittlungsgeb374hrenverein-barung" geht, ist zugunsten der Kl344gerin f374r das Revisionsverfahren jedenfalls eine Formwirksamkeit der Abrede (247 492 Abs. 1 Satz 1, 247247 499, 501, 502 7 - 6 - Abs. 3 Satz 1 BGB) zu unterstellen. Hiervon abgesehen w344re der Formmangel des mit R374cksicht auf den Teilzahlungsaufschlag entgeltlichen Kreditvertrags gem344337 247 502 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Vermittlung des gew374nschten Versi-cherungsvertrags auch geheilt; lediglich hinsichtlich des Barzahlungspreises und der Verzinsung w344re der H366he nach eine Einschr344nkung des Klagean-spruchs erforderlich (247 502 Abs. 3 Satz 3 und 4 BGB; vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 240/04 - aaO). II. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Beklagte indes von der Kl344gerin wegen der Verletzung einer Beratungspflicht gem344337 247 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen. Er m374sse deshalb so gestellt werde, als habe er den Versicherungsvertrag nicht geschlossen. Als Versicherungsmaklerin sei die Kl344gerin verpflichtet gewesen, den Beklagten umfassend zu beraten (Hinweis auf BGHZ 94, 356 und BGHZ 162, 67). Sie h344tte ihn darum auch 374ber die Be-sonderheiten der Nettopolice beraten und aufkl344ren m374ssen. Dabei h344tte sie den Beklagten darauf hinweisen m374ssen, dass eine Beendigung des Versiche-rungsvertrags die Provisionsanspr374che der Kl344gerin nicht ber374hre. Nur dann k366nne der Auftraggeber bei seiner Entscheidung ber374cksichtigen, dass mit ei-ner Beendigung des Lebensversicherungsvertrags innerhalb der ersten drei Jahre nicht nur - wie bei einer Bruttopolice - der 374berwiegende Verlust des ein-gesetzten Kapitals einhergehe, sondern dass die Provisionszahlungspflicht in voller H366he bestehen bleibe. Die Beschr344nkung der Beratungspflichten der Kl344-gerin auf die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermittlung der Fonds-police stehende Beratung in Ziffer 2 der Vermittlungsgeb374hrenvereinbarung stehe nicht entgegen. Die geschuldete Beratung 374ber die unterschiedlichen 8 - 7 - Provisionsmodelle habe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem durch die Kl344gerin vermittelten Vertrag gestanden. Daf374r, dass der Beklagte trotz eines Hinweises auf den Fortbestand der Provisionspflicht den vermittelten Versiche-rungsvertrag geschlossen h344tte, trage die Kl344gerin die Beweislast. Hierzu habe sie nichts vorgetragen. 2. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht vermengt zwei unterschiedliche, rechtlich zu trennende Fra-genkreise vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten. 9 a) Die Parteien des Versicherungsvertrags, der Versicherer auf der einen und der Versicherungsnehmer auf der anderen Seite, bedienen sich f374r das Zustandekommen ihres Vertragsverh344ltnisses h344ufig der Hilfe Dritter, in der Regel eines Versicherungsvertreters oder eines unabh344ngigen Versicherungs-maklers. Richtig ist, dass die Pflichten des nicht an einen Versicherer gebunde-nen, den wirtschaftlich schw344cheren Versicherungsnehmer herk366mmlich unter-st374tzenden Versicherungsmaklers weit gehen. Er wird regelm344337ig vom Versi-cherungsnehmer beauftragt und ist dessen Interessen- oder sogar Abschluss-vertreter. Er hat als Vertrauter und Berater dem Versicherungsnehmer individu-ellen Versicherungsschutz zu besorgen. Deshalb ist er, anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler, dem ihm vertraglich verbundenen Versicherungs-nehmer gegen374ber 374blicherweise sogar zur T344tigkeit, meist zum Abschluss des gew374nschten Versicherungsvertrags verpflichtet. Dem entspricht, dass der Ver-sicherungsmakler von sich aus das Risiko untersucht, das Objekt pr374ft und den Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber st344ndig, unverz374glich und unge-fragt 374ber die f374r ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bem374hun-gen, das aufgegebene Risiko zu platzieren, unterrichten muss. Wegen dieser umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler f374r den Bereich des Ver- 10 - 8 - sicherungsverh344ltnisses des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als des-sen treuh344nderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Bera-tern verglichen werden (BGHZ 94, 356, 358 f.; Senatsurteil BGHZ 162, 67, 78; ebenso Gruber in Berliner Kommentar zum VVG, Anhang zu 247 48 Rn. 6 ff.; Pr366lss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., nach 247 48 VVG Rn. 5, 9 m.w.N.). b) Diese weit gespannten Betreuungs- und Beratungsverpflichtungen des Versicherungsmaklers betreffen allerdings nur, was das Berufungsgericht ver-kennt, die dem Makler 374bertragene vertragliche Leistung, d.h. das von ihm zu vermittelnde Versicherungsverh344ltnis. In Bezug auf den Abschluss des vorgela-gerten Maklervertrags stehen sich hingegen der Versicherungsmakler und sein Kunde wie bei anderen Vertr344gen mit entgegengesetzten Interessen selbst344n-dig gegen374ber. In solchen F344llen besteht keine regelm344337ige Pflicht einer Partei, von sich aus - ungefragt - den anderen vor oder bei Vertragsschluss 374ber die damit verbundenen Risiken zu unterrichten. Jedermann darf grunds344tzlich da-von ausgehen, dass sich sein k374nftiger Vertragspartner selbst 374ber die Um-st344nde, die f374r dessen Vertragsentscheidung ma337geblich sind, sowie 374ber Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft hat. Es ist im Allgemeinen nicht Aufgabe des Vertragsgegners, gegen374ber dem anderen Teil die Nachteile und Gefahren zu verdeutlichen, die mit den Pflichten aus dem beabsichtigten Vertrag verbunden sind, und diese gegen die Vorteile abzuw344gen. Nur ausnahmsweise kann eine Aufkl344rungspflicht nach Treu und Glauben (247 242 BGB) bestehen, wenn wegen besonderer Umst344nde des Ein-zelfalls davon ausgegangen werden muss, dass der k374nftige Vertragspartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verh344ltnisse nicht durchschaut (BGH, Urteil vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96 - NJW 1997, 3230, 3231 m.w.N.; Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 402/99 - NJW 2001, 2021; s. auch BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, 2619). Das gilt auch f374r den 11 - 9 - Inhalt von Dienst- und Gesch344ftsbesorgungsvertr344gen (vgl. etwa zur Aufkl344-rungspflicht des Rechtsanwalts 374ber die H366he seiner Verg374tung BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97 - NJW 1998, 3486, 3487; zur Aufkl344rungspflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs Senatsurteil vom 22. M344rz 2007 - III ZR 98/06 - ZIP 2007, 873, 875 Rn. 16 f.). F374r einen (Versicherungs-) Maklervertrag gilt nichts anderes. Im Streitfall sind solche besonderen Umst344nde nicht erkennbar. Mit dem angebotenen Abschluss einer "Vermittlungsgeb374hrenvereinbarung" und den dortigen einleitenden Vertragsbestimmungen unter Ziffer 1 hatte die Kl344gerin klargestellt, dass das bislang weitgehend 374bliche Modell einer Bruttopolice, bei der der Versicherer aus den eingehenden Versicherungspr344mien eine Provision an den Versicherungsmakler leistet, zwischen ihr und dem Beklagten nicht gel-ten sollte, der Beklagte sich vielmehr unmittelbar zur Zahlung einer Verg374tung an die Kl344gerin in der berechneten H366he verpflichtete. Die Abrede entsprach damit dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags (247 652 BGB), bei dem der Provisionsanspruch vom sp344teren Schicksal des Hauptvertrags grunds344tzlich unabh344ngig ist. Dies darf der Makler als allgemein bekannt voraussetzen. Un-gew366hnlich war im vorliegenden Falle, verglichen mit anderen Maklervertr344gen, lediglich die Einr344umung von Ratenzahlungen auf die Dauer von 36 Monaten und die daran ankn374pfende Verminderung der Versicherungspr344mien f374r den-selben Zeitraum. Das allein konnte bei verst344ndiger W374rdigung aber auf Seiten des Maklerkunden nicht den Schluss rechtfertigen, die Ratenzahlungsverpflich-tung in Bezug auf die Provision teile darum ausnahmsweise auch das Schicksal des Lebensversicherungsvertrags und sei wie dieser (vgl. 247 165 Abs. 1, 247 174 Abs. 1, 247 178 VVG) gegebenenfalls frei k374ndbar. Infolge dessen war die Kl344ge-rin ohne weitere Anhaltspunkte f374r ein in dieser Beziehung fehlerhaftes Ver-st344ndnis des Beklagten oder eine besondere gesch344ftliche Unerfahrenheit auf 12 - 10 - dessen Seite, wor374ber nichts vorgetragen ist, nicht gehalten, diesen 374ber den Vertragsinhalt weiter aufzukl344ren. Auf die Frage, ob der Beklagte die vom Landgericht vermissten Informationen jedenfalls den Regelungen in 247 1 Nr. 3 der auf der R374ckseite des Vertragsformulars abgedruckten Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen entnehmen konnte, wie die Revision meint, kommt es nicht an. III. Mit der gegebenen Begr374ndung kann das Berufungsurteil darum nicht bestehen bleiben. Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat sich au337erdem auf mangelnde Beratung beim Abschluss des Lebensversicherungsvertrags berufen, insbesondere zu der Frage, ob die angebotene Lebensversicherung 374berhaupt seinem Bedarf und seiner finanziellen Leistungsf344higkeit entsprach. Bereits am 11. Juni 2003 habe er den Versicherungsvertrag k374ndigen m374ssen, da er sich die hohen Bei-tr344ge nicht mehr habe leisten k366nnen. Auf dieser Grundlage w344re, gegebenen-falls nach erg344nzendem Sachvortrag, unter dem Gesichtspunkt der er366rterten umfassenden Beratungs- und Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers hin-sichtlich des abzuschlie337enden Versicherungsvertrags eine Schadensersatz-pflicht der Kl344gerin nach 247 280 Abs. 1 BGB zu pr374fen. Feststellungen hierzu 13 - 11 - fehlen. Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, das Notwendige nachzuholen. Schlick Wurm Kapsa D366rr W366stmann Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 22.02.2006 - 41 C 218/05 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 12.10.2006 - 4 S 68/06 -
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