BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 269/07 vom 12. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EWG-RL 577/85 Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 7; HGB 247 171 a) Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen ist auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds anwend-bar, wenn der Zweck des Beitritts nicht vorrangig darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Dies gilt unabh344ngig davon, ob der Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts oder einer OHG bzw. KG errichtet ist (acte claire). b) Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grunds344tzen des Zivilrechts einen vern374nftigen Ausgleich und eine gerechte Risi-koverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und bleibt anwendbar. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie schlie337t damit auch nicht aus, den widerrufenden Verbraucher auf seine Haftsumme nach 247 171 Abs. 1 HGB in Anspruch zu nehmen. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 269/07 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. L366ffler einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. November 2007 durch Beschluss nach 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Der Streitwert wird auf 14.725 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zuge-lassen hat und zu der sich die Revisionsbegr374ndung verh344lt, ist durch das Urteil des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften vom 15. April 2010 (C-215/08, ZIP 2010, 772 ff.) gekl344rt und hat damit keine grunds344tzliche Bedeu-tung i.S. des 247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO mehr. 1 1. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte in einer von 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG (jetzt: 247 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) vorausgesetzten Situation beige-treten ist. Selbst wenn sie ihre Gesellschaftsbeteiligung widerrufen konnte, rich-ten sich die Rechtsfolgen nach den Grunds344tzen 374ber die fehlerhafte Gesell-schaft und wird die Beteiligung nur ex nunc r374ckabgewickelt. 2 - 3 - a) Der Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften hat auf die Vorla-gefragen des erkennenden Senats ausgef374hrt, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au337erhalb von Gesch344ftsr344umen geschlossenen Vertr344gen zwar auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Personen-gesellschaft anwendbar ist, wenn der Zweck des Beitritts nicht vorrangig darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Dies gilt unabh344ngig davon, ob der Fonds in der Form einer Gesellschaft b374r-gerlichen Rechts oder einer OHG bzw. KG errichtet ist (acte claire). Der Ge-richtshof stellt auf die Erkl344rung des Beitritts zum Zweck der Kapitalanlage ab; nach seiner Auffassung kommt es f374r die Frage der Anwendbarkeit der Richtli-nie in erster Linie auf die Umst344nde des Vertragsschlusses und nicht auf die Rechtsform der Anlagegesellschaft an. 3 Die Richtlinie schlie337t es nach Ansicht des Gerichtshofs in diesen F344llen aber keineswegs aus, dass der Verbraucher gegebenenfalls gewisse Folgen tragen muss, die sich aus der Aus374bung seines Widerrufsrechts ergeben (ZIP 2010, 772 Tz. 45). Wie der Gerichtshof ausdr374cklich festgestellt hat, darf das nationale Recht bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs einen vern374nftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den ein-zelnen Beteiligten herstellen (aaO Tz. 48). Es ist insbesondere zul344ssig, dem widerrufenden Verbraucher und nicht den Drittgl344ubigern die finanziellen Folgen des Widerrufs des Beitritts aufzuerlegen, zumal diese an dem Vertrag, der widerrufen wird, nicht beteiligt waren (aaO Tz. 49). 4 b) Die Ausf374hrungen des Gerichtshofs zur Vereinbarkeit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie gelten wegen der identischen Interessenlage bei einer Personenhandelsgesellschaft ebenso wie bei einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts. Entgegen der Auffassung der Revi- 5 - 4 - sion schlie337t Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie damit auch nicht aus, die widerrufenden Verbraucher auf ihre Haftsumme gem. 247 171 Abs. 1 HGB in Anspruch zu neh-men. 6 Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft tr344gt der Besonderheit des Gesellschaftsrechts Rechnung, dass - nachdem die Organisationseinheit erst einmal, wenn auch auf fehlerhafter Grundlage in Vollzug gesetzt worden ist - die Ergebnisse dieses Vorgangs, der regelm344337ig mit dem Entstehen von Ver-bindlichkeiten verbunden ist, nicht ohne weiteres r374ckg344ngig gemacht werden k366nnen. Diese Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, der der fehlerhafte Ge-sellschaftsbeitritt gleichsteht (BGHZ 26, 330, 334 ff.; BGHZ 153, 214, 221; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491; vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, ZIP 2001, 1364, 1366), geh366rt zum "gesicherten Be-standteil des Gesellschaftsrechts" (BGHZ 55, 5, 8). Die gegenl344ufigen Interes-sen des Beitretenden, der Mitgesellschafter und der Gl344ubiger der Gesellschaft werden gleichm344337ig ber374cksichtigt. Darin liegt die Eigenheit der gesellschafts-rechtlichen Konstellation. Der Kern der Aussagen der Lehre von der fehlerhaf-ten Gesellschaft bzw. von dem fehlerhaften Betritt besteht nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats, der die Literatur einm374tig folgt, darin, dass der Beitretende - bis zum Austritt infolge der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit durch Widerruf/K374ndigung - Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten ist, und zwar sowohl im Innen- (siehe bereits BGHZ 26, 330, 334) als auch im Au-337enverh344ltnis (so zu 247247 128 ff. HGB: BGHZ 44, 235, 236; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - II ZR 251/86, ZIP 1988, 512, 513; BGHZ 177, 108 Tz. 22; siehe zur Literatur nur Staub/Habersack, HGB 5. Aufl., 247 130 Rn. 7 mwN). Ist der fehlerhaft Beigetretene bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Kommandi-tist mit allen Rechten und Pflichten, ist er das auch in Bezug auf seine Au337en-haftung nach 247 171 HGB. - 5 - 7 2. Sonstige Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision bestehen nicht. 8 II. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. 9 1. Dass die Haftsumme zur Befriedigung der Gl344ubiger der insolventen Fondsgesellschaft ben366tigt wird, steht nach den nicht angegriffenen Feststel-lungen des Berufungsgerichts fest. 2. Die Revision meint zu Unrecht, der Anspruch aus 247 171 HGB m374sse im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung ber374cksichtigt werden und k366n-ne deshalb nicht isoliert geltend gemacht werden (sog. Durchsetzungssperre). Sie verkennt, dass 247 171 Abs. 1 HGB allein das Au337enverh344ltnis zwischen dem Kommanditisten und den Gesellschaftsgl344ubigern betrifft und in diesem Ver-h344ltnis eine unmittelbare Haftung des Kommanditisten begr374ndet. Nur wegen der Insolvenz des Fonds liegt die Forderungszust344ndigkeit gem. 247 171 Abs. 2 HGB bei der klagenden Insolvenzverwalterin, die aber der Sache nach einen Anspruch der Gesellschaftsgl344ubiger durchsetzt. Rechnungsposten bei der Auseinandersetzung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sind aber nur gegenseitige Anspr374che aus dem Gesellschaftsverh344ltnis. 10 - 6 - 3. Das Berufungsgericht hat ebenso zu Recht angenommen, dass die Erkl344rung der Aufrechnung mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen einer Aufkl344rungspflichtverletzung unzul344ssig ist (247247 529, 533 Nr. 2 ZPO). 11 Goette Strohn Caliebe Reichart L366ffler Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt wor-den. Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.01.2007 - 28 O 209/06 - KG, Entscheidung vom 08.11.2007 - 23 U 19/07 -
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