BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 269/13 vom 20. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 20. März 2014 durch den Viz e- präsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschl ossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberla n- desgerichts Hamburg vom 11. Juni 2013 - 9 U 74/12 - wird in Ric h tung auf die Beklagte zu 2 zurückgewiesen. Der Kläger hat au ch die weiteren Kosten des Beschwerdeverfa h- rens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Recht s- sache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde beanstandet allerdings zu Recht, dass sich das Ber u- fungsgericht mit seiner im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffenen Au s- sage, die C . GmbH (Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) 1 2 - 3 - sei erst nach dem Beitritt des Klägers Kommanditistin geworden, in Wide r- spruch zu seinen eigenen tatbestandlichen Feststell ungen gesetzt hat, aus d e- nen sich das Gegenteil ergibt. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision, weil das Berufungsgericht eine Haftung der C . GmbH (und damit auch der Beklagten zu 2 in ihrer Eigenschaft als deren Rech tsnachfolgerin) unabhängig hiervon rechtsfehlerfrei verneint hat (kein Au f- klärungsfehler; Verjährung). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.2012 - 334 O 197/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2013 - 9 U 74/12 - 3
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