ECLI:DE:BGH:2018:260418UIZR269.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 269/16 Verkündet am: 26. April 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 26. April 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldo rf vom 30. November 2016 au f- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Gerichtskosten für die Revision werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beiden Klägerinnen sind Transportversicherer. Sie nehmen das b e- klagte Paketdienstunternehmen aus übergegangenem Recht ihrer Versich e- rungsnehmer in drei Fällen ( Klägerin zu 1) und zwei Fällen ( Klägerin zu 2) mit der Behauptung auf Schadensersatz in A nspr u c h, das Transportgut sei jeweils in die Obhut der Beklagten gelangt und in Gewahrsam der Beklagten abhan - dengekommen; das Abhandenkommen des Transportgutes beruhe auf einem der Beklagten anzulastenden qualifizierten Verschulden. 1 - 3 - Die Beklagte hat die Aktiv legitimation der Klägerinnen und den Inhalt s o- wie den Wert der versandten Pakete mit Nichtwissen bestritten. D ie Pakete se i- en zu dem bei einem Unfall vernichtet worden, den der Fahrer des mit ihn en beladenen Lkws nicht verschuldet habe . Es sei auch weder ei ne ausreichende Wertdeklaration noch ein Hinweis auf einen möglicherweise entstehenden h o- hen Schaden erfolgt. Die klagegegenständlichen Ansprüche seien überdies ve r- jährt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgeh o- ben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an d a s Lan d- gericht zurückverwiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, erstrebt die Beklagte die Aufh e- bung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat gemeint, nach pflichtgemäßem Ermessen seien das Urteil erster Instanz und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufz u- heben und sei die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück zu verweisen, weil das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leide. D as Landgericht habe den Anspruch der B e- klagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserhe blicher Weise verletzt, weil es wesentlichen Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen und der Klage daher ohne Durchführung der erforderlichen Beweisaufnahme stattgegeben habe . Sein Urteil lasse nicht erkennen, worauf es seine Ansicht ge stütz t hab e, welchen Umfang und welchen Wert die untergegangenen Sendungen gehabt hätten. D en Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör habe das Landg e- 2 3 4 - 4 - richt dadurch verletzt, dass es sich in seinem Urteil überhaupt nicht mit dem Vorbringen der Beklagten zum Vorlieg en eines unabwendbaren Ereignisses auseinandergesetzt habe . S eine Ausführungen rechtfertigten auch nicht seine Annahme, zugunsten der Beklagten bestünden keine Haftungsbeschränku n- gen. Wegen der bei grobem Verschulden drei Jahre betragenden Verjährung s- frist sei die Klage auch nicht bereits wegen Verjährung abweisungsreif. Wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten müsse nunmehr insb e- sondere zu den von der Beklagten behaupteten Scannungen der nicht zug e- stellten Pakete , zu de m nach dem Vortrag d er Beklagten für den Verlust der Pakete ursächlichen Verkehrsunfall als unvermeidlichem Ereignis und gegeb e- nenfalls auch zum Inhalt der Pakete und dessen Wert umfangreich Beweis e r- hoben werden . II . Die Revision ist zulässig. Die Beklagte ist durch die vo m Berufungsg e- richt ausgesprochene Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurüc k- verweisung der Sache an das Landgericht beschwert, weil damit ihrem Haup t- begehren auf eine Sachentscheidung nicht stattgegeben worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Teilurte il vom 15. Februar 2017 VIII ZR 284/15, juris Rn. 12 mwN). III. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg . Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenomm en , das Verfahren im ersten Rechtszug leide an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Sa tz 1 Nr. 1 ZPO . Es hat d aher auch zu Unrecht davon abgesehen, die von ihm vermisste ergänzende Bewei s- erhebung selbst durchzuführen und anschließend eine eigene Sachentsche i- dung zu treffen. 1. Das Berufungsgericht hat nach § 5 3 8 Abs. 1 ZPO die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Nur ausnahm s- weise darf es die Sache nach § 538 Abs. 2 ZPO, soweit ihre weitere Verhan d- lung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das 5 6 7 - 5 - Gericht des ersten Rechtszugs zur ückverweisen. Dazu ist das Berufungsgericht nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Antrag einer Partei berechtigt, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wese ntlichen Mangel leidet und aufg rund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Be weisaufnahme notwendig ist. Danach kommt e ine Zurückverweisung als Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Berufungsverfahren das Verfahren erster Instanz fortsetzt und das Berufungsgericht deshalb in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über den gesamten S treitstoff ein eigenes neues Urteil zu fällen und die hierfür erfo r- derlichen Feststellungen selbst zu treffen hat, nur in Betracht, wenn das ersti n- stanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine die I nstanz bee ndende Entscheidung sein kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Februar 2017 VIII ZR 284/15, juris Rn. 14 mwN). 2. Hiervon kann im Streitfall nicht ausge gang en werden . Das Berufung s- gericht hat zu Unrecht angenommen, die von ihm vermisste Beweise rhebung zu den von der Beklagten vorgetragenen Scannungen der nicht zugestellten Pakete und zu dem nach dem Vortrag der Beklagten für den Verlust der Pakete ursächlichen Verkehrsunfall als unvermeidlichem Ereignis und gegebenenfalls auch zum Inhalt der Pak ete und zu dessen Wert sei als wesentlicher Verfa h- rensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu werten, weil das Landgericht wesentlichen Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, der Klage deshalb ohne Durchführung der erforderlichen Bew eisaufnahme stattg e- geben und damit den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. a) Ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann allerdings vo rliegen, wenn das erstinstanzliche Gericht den A n- spruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt hat , indem es den Kern d es Vorbringens dieser Partei verk a nnt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder einen wesentlichen Teil des Klagevo rtrags überg angen hat . 8 9 - 6 - Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt insbesondere vor, wenn die Nich t- berücksichtigung eines erheblichen oder als erheblich angesehenen Beweisa n- gebots im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; vgl. BGH, Teilurteil v om 15. Februar 2017 VIII ZR 284/15 , juris Rn. 16 mwN). b) Die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, ist allein aufgrund des materiell - rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, au ch wenn dieser Standpunkt u n- richtig sein sollte oder das Berufungsgericht ihn als verfehlt erachtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Februar 2017 VIII ZR 284/15 , juris Rn. 18 mwN). D ie Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG schützt weder davor, dass d as Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lässt, weil es nach seiner Ansicht für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, noch davor, dass es die Rechtsansicht e ines Beteiligten nicht teilt (st. Rspr.; vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Februar 2017 VIII ZR 284/15 , juris Rn. 18 mwN). Eine Verletzung des A n- spruchs auf rechtliches Gehör und damit ein Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt dahe r nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht die sachlich - rechtliche Relevanz eines Parteivorbringens verkennt und ihm aus diesem Grund keine Bedeutung beimisst (st. Rspr.; vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Februar 2017 VIII ZR 284/15 , juris Rn. 19 bis 22 ). c) Nach diesen Maßstäben ist dem Landgericht zu Lasten der Klägerin kein Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unterlaufen. aa) D as Landgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden A btretung aktivlegitimiert. Die Pakete seien im Gewahrsam der Beklagten abhandengekommen. Unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vorbringens und der vorgelegten Lieferscheine und Lieferrec h- nungen sei davon auszugehen, dass die jeweiligen Warensendungen d en b e- haupteten Inhalt und die aufgeführten Waren den angegebenen Wert gehabt 10 11 12 - 7 - hätten. Da die Beklagte weder Schnittstellenkontrollen durchführe noch konkret vorgetragen habe, dass die Pakete vor dem Verladen auf den Lkw überprüft worden seien und organisato risch sichergestellt worden sei, dass sie nicht b e- reits vorher abhandengekommen seien, spreche eine nicht widerlegte Verm u- tung dafür, dass der Verlust der Pakete auf einem qualifizierten Verschulden beruhe. Die Beweisantritte auf Vernehmung des Fahrers, de r die schon belad e- ne und verplombte Wechselbrücke übernommen habe, sowie des Supervisors seien insoweit ersichtlich unbehelflich. Die Klageansprüche seien auch weder wegen Mitverschuldens eingeschränkt noch verjährt. bb ) Soweit das Berufungsgericht die Rüge der Beklagten, das Urteil d e s Landgerichts lasse nicht erkennen, worauf dieses seine Ansicht gestützt habe, welchen Umfang und welchen Wert die untergegangenen Sendungen gehabt hätten, als berechtigt ansieht, begründet es dies mit dem Fehlen der Seite 8 im Original des Urteils und damit, dass die vorgelegten Unterlagen Ungereimthe i- ten aufwiesen, die nicht geklärt worden seien. Eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör ist insoweit nicht ersichtlich. Die Beklagte hat sich im erst en Rechtszug nicht auf Ungereimtheiten der vorgelegten Unte r- lagen berufen. Von der fehlerhaften Paginierung des Urteils (zwischen den Se i- ten 7 und 9 befindet sich nicht die Seite 8, sondern - ein zweites Mal - die Se i- te 10) war allein das Original, nicht a ber die ebenfalls in die Gerichtsakte eing e- heftete Abschrift betroffen. Eine deswegen vorgenommene Aufhebung des landgerichtlichen Urteils wäre schon angesichts der Möglichkeit, diesen Fehler nachträglich zu heilen, unverhältnismäßig gewesen. cc ) Sowei t das Berufungsgericht das rechtliche Gehör der Beklagten dadurch als verletzt ansieht, dass das Landgericht sich überhaupt nicht mit d e- ren Vorbringen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR auseinandergesetzt habe, lässt es folgend e Ausführungen im Urteil des Landgerichts unberücksichtigt: 13 14 - 8 - Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass die Warensendungen infolge eines Unfalls in Polen untergegangen seien, den weder sie noch der Fahrer verschu l- det habe. Sie bleibt jedoch jeglichen Vortrag s chuldig, aus dem sich konkret a b- leiten ließe, dass die hier maßgeblichen Pakete tatsächlich in den verunfallten LKW gelangt sind. Denn die Beklagte führt keine Schnittstellenkontrollen durch und trägt auch nicht konkret vor, dass die Pakete vor Verladen au f den LKW überprüft und o r- ganisatorisch festgestellt worden sei, dass diese nicht bereits vorher abhan - dengekommen seien. Die hierzu vorgelegte Liste B 2 [der] nach dem Vortrag der Beklagten gescan n- ten Pakete reicht zum Nachweis nicht aus. Denn die Beklagt e trägt nichts zu e i- ner Schnittstellenkontrolle oder dazu vor, dass auf der Grundlage der Liste im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beklagten davon ausgegangen we r- den kann, dass die dort aufgeführten Pakete vollständig an den eingesetzten Subunternehmer übergeben wurden. Der Vortrag, die gescannten Pakete wü r- den unmittelbar verladen, reicht hierzu nicht aus. Denn es fehlt die Angabe, wer die Pakete gescannt hat, wie viel Zeit im Einzelnen zwischen dem Scanvorgang und der Verladung in die Wechselbrücke li egt und wer die gebotenen Kontrollen durchgeführt hat. Die Beweisantritte auf Vernehmung des Fahrers, der die schon beladene und verplombte Wechselbrücke übernommen hat, sowie des Supervisors sind [i n- soweit] ersichtlich unbehelflich. Nach diesen Ausführ ungen ist für die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR schon deshalb kein Raum, weil danach bereits nicht angenommen werden kann, dass die in Rede stehenden Pakete überhaupt in den Lkw gelangt sind und somit von dem von d er Bekla g- ten behaupteten Unfall betroffen waren. Das Landgericht hat das rechtliche G e- hör der Beklagten daher nicht in entscheidungserheblicher Weise dadurch ve r- letzt, das es sich nicht mit dem Vorbringen der Beklagten zu einem unabwen d- baren Ereignis ausei nandergesetzt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten durch das Lan d- gericht ergibt sich auch nicht aus den nachfolgenden Ausführungen des Ber u- fungsgericht s zu der Frage, ob die Beklagte nachgewiesen hat, dass die strei t- gegenständlichen Pakete in dem nach ihrem Vortrag später verunfallten Fah r- zeug geladen waren: 15 16 - 9 - Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die moderne Logistikabwic k- lung auf Scannungen der zu transportierenden Güter angewiesen ist und ihre Kostengünstigkeit gerade au f Personalreduzierung und Einsatz unter anderem dieses elektronischen Mediums basiert. Die Bedeutung der jedenfalls physik a- lischen Scannung ergibt sich sinnfällig bereits aus dem Umstand, dass z.B. auch die Klägerinnen wie selbstverständlich hinsichtli ch der Inobhutnahme der einzelnen Pakete auf die physikalischen Eingangsscannungen der Beklagten zu Beginn des Transportes abstellen, worauf im Senatstermin hingewiesen wurde. Nach den Kenntnissen des Senats aus einer Vielzahl anderer Verfahren bede u- tet di e physikalische Scannung im Gegensatz zu der auf der Registrierung der Transportbehältnisse beruhenden logischen Scannung , dass ein Paket real an der prüfenden Scannstelle vorhanden war und aufgrund der Paketnummer ide n tifiziert wurde. Ihrer Darlegungs last bezüglich der Scannung genügt die Beklagte durch ihren Vortrag, dass physikalische Scannungen der Pakete unmittelbar vor der Einl e- gung in das Transportbehältnis und dessen Weitertransport erfolgt sind. Aus den Angaben der Beklagten kann der hinreichen d sichere Schluss gezogen werden, dass die Pakete sich in dem Lkw befunden haben, als dieser verunfal l- te, falls der Beklagten der Nachweis gelingt, dass entsprechende physikalische Scannungen der Pakete bei der Beladung des mit dem Lkw zu transportiere n- den Behältnisses erfolgt sind. Höhere Anforderungen sind hier an den Vortrag der Beklagten nicht zu stellen (vgl. dazu BGH [ ] , TranspR 2008, 117 Rn. 30). Das Berufungsgericht hat da nach der von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Liste einen anderen höheren Beweiswert beigemessen als das Landgericht in seinen vorstehend angeführten Ausführungen . Die vom Landg e- richt vorgenommene Beurteilung mag insoweit fehlerhaft gewesen sein; den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzte sie aber nicht. dd ) Das vorstehend Ausgeführte gilt in gleicher Weise , soweit das Ber u- fungsgericht der vorstehend unter I II 2 c cc wiedergegebenen Ansicht des Landgerichts, es sei von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten au s- zugehen, entgegengetreten ist. Das Berufungsgericht hat den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt auch insoweit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anders gewürdigt als die Vorinstanz. Dass diese bei der von ihr vorgenomm e- nen Beurteil ung der Frage eines solchen Verschuldens den Anspruch der B e- klagten auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist nicht ersichtlich. 17 18 - 10 - IV . D anach kann d ie vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung ke i- nen Bestand haben ; sie ist deshalb aufzuheben. Da die Sache nicht zur End - ent scheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und (eigenen) Entscheidung zurückzuverweisen . Hinsichtlich der gerichtlichen Kosten der Revision macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Koch Schaffert Kirchhof f Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.10.2015 - 40 O 40/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.2016 - I - 18 U 149/15 - 19 20
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