BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 270/05 Verk374ndet am: 22. Juni 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 34 Satz 1; BGB 247 839 A; SGB V 247 275 Der bei einem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung angestellte Arzt, der gegen374ber einer Krankenkasse eine Stellungnahme nach 247 275 SGB V abgibt, handelt unabh344ngig davon, ob sein Arbeitgeber 366ffentlich- oder privatrechtlich organisiert ist, in Aus374bung eines 366ffentlichen Amts. BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05 - LG Bielefeld AG Herford - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 8. November 2005 wird zur374ck-gewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte ist angestellter Arzt des Medizinischen Dienstes der Kran-kenversicherung W. , einer K366rperschaft 366ffentlichen Rechts. Die-se wurde im Februar 2001 von der gesetzlichen Krankenkasse des Kl344gers mit einer Stellungnahme zu der Frage beauftragt, ob dessen Neuversorgung mit einer Unterschenkelprothese medizinisch notwendig sei. Der Beklagte gab hier-zu unter dem 6. M344rz 2001 eine sozialmedizinische Stellungnahme ab, die die Anfrage zun344chst nicht positiv beantwortete. Der Kl344ger macht gegen den Be-klagten einen Schmerzensgeldanspruch mit der Begr374ndung geltend, das Gut-achten beruhe auf einer unsorgf344ltigen Auswertung der seinerzeit vorliegenden Unterlagen. Ferner habe es der Beklagte vers344umt, ihn zu untersuchen. Hier- 1 - 3 - durch sei die notwendige prothetische Neuversorgung seines Unterschenkels verz366gert worden, wodurch es unter anderem zu Abszessen am Amputations-stumpf gekommen sei, die einen operativen Eingriff erforderlich gemacht h344t-ten. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Anspruch wei-ter. 2 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist unbegr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der Kl344ger k366nne den Beklagten nicht pers366nlich in Anspruch nehmen. Bei der Pr374fung der ihm von der Kran-kenversicherung angetragenen Beratungsanfrage und Abfassung der sozial-medizinischen Stellungnahme habe der Beklagte in Aus374bung eines ihm anver-trauten 366ffentlichen Amtes gehandelt, so dass gem344337 Art. 34 Satz 1 GG nur die K366rperschaft passiv legitimiert sei, die dem Beklagten dieses Amt 374bertragen habe. Der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass Vertrauens344rzte der So-zialversicherungstr344ger im Rahmen der ihnen 374bertragenen Aufgaben ein 366f-fentliches Amt aus374bten. F374r den Medizinischen Dienst der Krankenversiche-rung, der an die Stelle des vertrauens344rztlichen Dienstes der Landesversiche-rungsanstalten getreten sei, gelte nichts anderes. 4 - 4 - II. Dies h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 5 1. Nach Art. 34 Satz 1 GG haftet anstelle des Bediensteten, soweit dieser in Aus374bung des ihm anvertrauten 366ffentlichen Amtes gehandelt hat, der Staat oder die K366rperschaft, in dessen Dienst er steht. Die pers366nliche Haftung des Bediensteten ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. z.B.: Senatsbeschluss vom 1. August 2002 - III ZR 277/01 - NJW 2002, 3172, 3173). 6 Ob sich das Handeln einer Person als Aus374bung eines 366ffentlichen Am-tes darstellt, bestimmt sich nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende t344tig wur-de, hoheitlicher T344tigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der sch344digenden Handlung ein so enger 344u337erer und innerer Zusammen-hang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Bet344tigung angeh366rend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das hei337t auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausge374bte T344tigkeit dient, abzustellen (z.B.: Senatsurteile BGHZ 147, 169, 171; 118, 304, 305; Senatsbeschluss vom 1. August 2002 aaO S. 3172 f jeweils m.w.N.). 7 2. Die Vorbereitung und Abgabe einer sozialmedizinischen Stellungnahme durch den Arzt eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach 247 275 SGB V ist hoheitlicher T344tigkeit zuzurechnen und stellt sich damit als Aus374bung eines 366ffentlichen Amts im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG dar (so auch: OLG Karlsruhe MedR 2001, 368; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., 247 839 Rn. 139). 8 - 5 - a) Der Senat hat die T344tigkeit des vertrauens344rztlichen Dienstes der Landesversicherungsanstalten nach 247 369b Abs. 1 RVO in der bis Ende 1969 g374ltigen Fassung als (schlicht-)hoheitlich bewertet. Ein Vertrauensarzt, der auf Veranlassung einer Krankenkasse ein Kassenmitglied untersuchte, 374bte dem-entsprechend im Rahmen hoheitlicher Verwaltung ein 366ffentliches Amt aus, das ihm die Landesversicherungsanstalt anvertraut hatte (Senatsurteil vom 15. De-zember 1977 - III ZR 100/75 - VersR 1978, 252; so bereits RGZ 165, 91, 103; f374r den Vertrauensarzt einer Allgemeinen Ortskrankenkasse auch Senatsurteil vom 13. Mai 1968 - III ZR 182/67 - VersR 1968, 691). 9 b) Hieran hat sich mit der Einf374hrung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, von der haftenden K366rperschaft abgesehen, grunds344tz-lich nichts ge344ndert. Dieser Dienst 374bernahm aufgrund des Gesetzes zur Struk-turreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 (Gesundheits-Re-formgesetz - GRG, BGBl. I S. 2477) die wesentlichen Aufgaben des vertrau-ens344rztlichen Dienstes (Begr374ndung des Entwurfs des GRG, BT-Drucks. 11/2237 S. 231 zu 247 283 SGB V des Entwurfs = 247 275 SGB V; Kasseler Kom-mentar/Hess 247 275 SGB V Rn. 3 [Stand Mai 2003]). Die Rechte und Pflichten der Landesversicherungsanstalten sowie Verm366gen und Personal gingen nach Art. 73 Abs. 1 bis 3 GRG auf die - in den einzelnen L344ndern errichteten (247 278 Abs. 1 SGB V) - Medizinischen Dienste 374ber, soweit es sich um die Durchf374h-rung des Vertrauens344rztlichen Dienstes handelte. Die Medizinischen Dienste erhielten f374r die von den Landesversicherungsanstalten 374bernommenen Beam-ten und Beamtenanw344rter die Dienstherrnf344higkeit (Art. 73 Abs. 4 Satz 1 GRG) und den Status rechtsf344higer K366rperschaften des 366ffentlichen Rechts (247 278 Abs. 1 Satz 2 SGB V, Art. 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 GRG; vgl. hierzu auch Be-gr374ndung des Entwurfs des GRG aaO S. 231, 272 f). 10 - 6 - c) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus der Begr374ndung des Entwurfs des GRG und aus Art. 73 Abs. 4 GRG sowie 247 278 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht, dass die gutachtliche und beratende T344tigkeit des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (vgl. 247 275 SGB V) im Gegensatz zu der f374r den vertrauens344rztlichen Dienst der Landesversicherungsanstalten geltenden Rechtslage nicht der hoheitlichen Sph344re zuzuordnen ist. 11 aa) Allerdings ist nach der Begr374ndung des Entwurfs des GRG (aaO S. 231) den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung der Status 366ffentlich-rechtlicher K366rperschaften nur im Hinblick auf die 334bernahme der in der Regel beamteten Vertrauens344rzte verliehen worden, deren Rechtsverh344lt-nisse, von dem Wechsel des Dienstherrn abgesehen, nicht angetastet werden sollten (vgl. zu letzterem auch Wenig KrV 1989, 91). Um die Dienstherrnf344hig-keit der Medizinischen Dienste zu gew344hrleisten, war es erforderlich, sie in der Rechtsform 366ffentlich-rechtlicher K366rperschaften entstehen zu lassen (Begr374n-dung des GRG-Entwurfs aaO). Dieser Status sollte aber nur vor374bergehender Natur sein (vgl. auch Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversiche-rung, Kommentar, 247 278 Rn. 2 [Stand November 1993]; Wenig aaO, S. 95). Die Medizinischen Dienste sollten nicht die Befugnis erhalten, neue Beamten-verh344ltnisse zu begr374nden. Ihr Status als K366rperschaften 366ffentlichen Rechts sollte entfallen, sobald f374r die Dienstherrneigenschaft f374r die 374bernommenen Beamten und Beamtenanw344rter keine Notwendigkeit mehr besteht (Begr374n-dung des GRG-Entwurfs aaO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwide-rung waren diese Erw344gungen nicht nur rechtspolitische Absichtserkl344rungen. Vielmehr sind in Art. 73 Abs. 4 GRG, auf dessen S344tze 3 und 4 auch 247 278 Abs. 1 Satz 2 SGB V verweist, diese Begrenzungen des 366ffentlich-rechtlichen Status des Medizinischen Dienstes gesetzlich bestimmt. In den neuen L344ndern 12 - 7 - sind die Medizinischen Dienste 374berdies bereits privat-rechtlich organisiert, da es dort bei ihrer Einrichtung keine zu 374bernehmenden Beamten gab (Cramer, Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, 1998, S. 111 f; Wannagat/ Eichenhofer/Wenner/Wollenschl344ger, SGB, 247 278 SGB V Rn. 5 [Stand August 2002]). bb) Aus der Tatsache, dass die Medizinischen Dienste lediglich mit R374cksicht auf die 374bernommenen Beamten der Landesversicherungsanstalten und nur f374r eine 334bergangszeit teilweise den Status einer 366ffentlich-rechtlichen K366rperschaft innehalten und im 334brigen privatrechtlich organisiert sind bezie-hungsweise sein werden, folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass die den Angestellten eines Medizinischen Dienstes obliegenden Aufgaben nicht hoheitlich sind. Ob sich eine Ma337nahme als Aus374bung hoheitlicher T344tig-keit darstellt, h344ngt nicht von der Rechtsform der Anstellungsk366rperschaft des Handelnden ab. Vielmehr k366nnen selbst nat374rliche Personen, die in einem pri-vatrechtlichen Anstellungsverh344ltnis zu einem Privatrechtssubjekt stehen, als Beliehene oder Verwaltungshelfer hoheitliche Aufgaben ausf374hren (z.B.: Se-natsurteile BGHZ 161, 6, 10; 147, 169, 171; Senatsurteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05 - VersR 2006, 698, 699 Rn. 7; M374nchKommBGB/Papier, 4. Aufl., 247 839 Rn. 132; Staudinger/Wurm, BGB, Bearbeitung 2002, 247 839 Rn. 48). 13 d) Die Erarbeitung einer sozialmedizinischen Stellungnahme durch einen angestellten Arzt des Medizinischen Dienstes ist unabh344ngig davon, ob dieser 366ffentlich- oder privat-rechtlich organisiert ist, die Aus374bung eines 366ffentlichen Amtes. 14 - 8 - Die gutachtlichen Stellungnahmen, die der Medizinische Dienst gem344337 247 275 SGB V abzugeben hat, sollen der Kl344rung der Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dienen. Das Leistungsverh344ltnis zwischen dem Versicherten und der gesetzlichen Kranken-kasse ist 366ffentlich-rechtlicher Natur (z.B.: Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., 247 51 Rn. 7; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zum SGG, 247 51 Rn. 251 [Stand 4/2002]; vgl. auch BSGE 67, 232, 236; OLG Schleswig OLGR 2005, 25 ff). 334ber die Gew344hrung der einzelnen Leistung entscheidet grunds344tzlich die Krankenversicherung. Der Medizinische Dienst gibt hierzu, wenn er nach 247 275 SGB V hinzugezogen wird, eine gutachtliche Stellungnahme ab, an die die Krankenversicherung allerdings nicht gebunden ist (BSGE 73, 146, 158; Gemeinschaftskommentar zum SGB - Gesetzliche Krankenversicherung/Jung, 247 275 SGB V Rn. 5 [Stand Oktober 1998]; Peters, Krankenversicherung, 247 275 SGB V Rn. 5 [Stand Januar 1995]). Gleichwohl kommt dem Gutachten des Me-dizinischen Dienstes, wie auch der vorliegende Fall zeigt, f374r die Entschlie337ung der Krankenkasse in der Regel ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Gutach-tert344tigkeit des Sachverst344ndigen h344ngt damit mit der Entscheidung der Kran-kenversicherung auf das Engste zusammen und bildet, wie es in 247 275 SGB V angelegt ist, - anders als die Einschaltung eines gerichtlichen Sachverst344ndigen oder eines Gutachters gem344337 247 21 SGB X - geradezu einen Bestandteil der von der Versicherung ausge374bten 366ffentlich-rechtlichen (leistungsverwaltenden) T344-tigkeit (vgl. BGHZ 59, 310, 314). Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass in derartigen F344llen, in denen der Sachverst344ndige von einem Hoheitstr344-ger kraft Gesetzes, durch Verwaltungsakt oder aufgrund 366ffentlich-rechtlichen Vertrags mit der Beschaffung wesentlicher Entscheidungsgrundlagen betraut wird, der Herangezogene selbst hoheitlich t344tig wird (z.B.: BGHZ 147, 169, 173 ff: Pr374fer von Luftfahrtger344ten auf ihre Luftt374chtigkeit; BGHZ 122, 85, 91 ff: T334V-Sachverst344ndiger, der die Vorpr374fung einer 374berwachungsbed374rftigen An- 15 - 9 - lage im Sinne des 247 24 GewO vornimmt; BGHZ 39, 358, 361 f: von der Bauge-nehmigungsbeh366rde mit der Pr374fung der statischen Berechnung eines Bauge-suchs beauftragter freiberuflicher Pr374fingenieur f374r Baustatik; Senatsurteil vom 19. Dezember 1960 - III ZR 194/59 - VersR 1961, 184, 188: 304rzte eines st344dti-schen Krankenhauses, die vom Versorgungsamt mit einer versorgungs344rztli-chen Untersuchung und Begutachtung beauftragt wurden; VII. Zivilsenat in BGHZ 49, 108, 111 ff: T334V-Sachverst344ndige, die Pr374fungen im Rahmen der Stra337enverkehrszulassungsordnung vornehmen). e) Dies bedeutet, dass der f374r den Medizinischen Dienst t344tige Arzt f374r etwaige Pflichtverletzungen gem344337 Art. 34 Satz 1 GG nicht selbst haftet. 16 aa) Soweit der Dienst - wie hier - den Status einer K366rperschaft 366ffentli-chen Rechts hat, haftet dieser f374r seine Bediensteten als Anstellungsk366rper-schaft. Dem steht nicht entgegen, wenn - wie im vorliegenden Fall die vom Kl344-ger geltend gemachte verz366gerte prothetische Neuversorgung - der Schaden nicht unmittelbar auf die gutachtliche Stellungnahme zur374ckzuf374hren ist, viel-mehr die n344chste Ursache die auf dem Gutachten beruhende Entscheidung der Krankenversicherung war. Wenn der f374r die Entscheidung zust344ndige Hoheits-tr344ger eine weitere Beh366rde einschaltet, die auf der Grundlage arbeitsteiligen Zusammenwirkens ihr 374berlegenes Fachwissen in die zu treffende Entschei-dung einbringt, gewinnt die Mitwirkung dieser Fachbeh366rde im Verh344ltnis zum B374rger eine 374ber die blo337e innerbeh366rdliche Beteiligung hinaus gehende Quali-t344t. Die Fachbeh366rde ist dann ebenso wie die nach au337en hin t344tig werdende Beh366rde gehalten, bei der Aus374bung des Amtsgesch344fts auch die Interessen des betroffenen B374rgers zu wahren (Senatsurteile vom 21. April 2005 - III ZR 17 - 10 - 264/04 - NVwZ 2006, 245, 247 und vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99 - NVwZ 2001, 1074 f jeweils m.w.N.; Staudinger/Wurm, BGB, Bearbeitung 2002, 247 839 Rn. 80). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor, da die Krankenversicherung des Kl344gers den Medizinischen Dienst wegen dessen 374berlegener sozialmedi-zinischer Kompetenz beratend in Anspruch genommen hat. bb) Soweit der Medizinische Dienst privat-rechtlich organisiert ist, schei-det er als Haftungssubjekt f374r Anspr374che aus 247 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG aus. K366rperschaft im Sinne der letztgenannten Bestimmung kann nur eine solche des 366ffentlichen Rechts, nicht aber eine juristische Person des b374rger-lichen Rechts sein (z.B.: BGHZ 49, 108, 115 f; Senatsurteile vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - LM 247 839 (A) BGB und vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103). In diesem Fall haftet die Krankenversicherung, die den 18 - 11 - konkreten Gutachtenauftrag erteilt hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05 - VersR 2006, 698, 699 Rn. 11). Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: AG Herford, Entscheidung vom 31.03.2005 - 12 C 1460/04 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 08.11.2005 - 20 S 62/05 -
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