BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 270/13 vom 7. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat am 7. Oktober 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d ie Richter in Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kamme r- gerichts vom 29. Mai 2013 wird auf seine Kosten als unz u- lässig verworfen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 2 ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbesch e- o- chen. Eine den Differenzbetrag von 13.310,34 weder glaub haft gemacht noch sonst ersichtlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des 1 2 - 3 - Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus den mit der Beschwerdebegründung für den Fall der Revisionszulassung angekündigten Anträgen, wobei der auf di r- ten ist. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 03.12.2010 - 2 O 154/06 - KG, Entscheidung vom 29.05.2013 - 26 U 7/11 - 3
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