BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 27/03 Verk374ndet am: 23. Februar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja Parf374mtestk344ufe MarkenG 247 19 Der Markeninhaber kann den Verletzer auch dann nach 247 19 MarkenG auf Aus-kunft in Anspruch nehmen, wenn die Markenverletzung (allein) darin besteht, dass au337erhalb des Europ344ischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebrachte Ori-ginalware in diesen verbracht und hier vertrieben wird. Auch in diesem Fall kann der Auskunftsanspruch auf Handlungen, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind, gerichtet sein. MarkenG 247 18 Abs. 1 Dem Antrag auf Vernichtung kann nur hinsichtlich solcher Gegenst344nde ent-sprochen werden, zu denen hinreichende Feststellungen dahingehend getroffen worden sind, ob der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Ge-genst344nde nicht auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung f374r den Verletzer oder den Eigent374mer nicht unverh344ltnism344337ig ist. Dies setzt in der Regel Feststellungen zum Grad des Verschuldens voraus. BGH, Urt. v. 23. Februar 2006 - I ZR 27/03 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen der Kl344gerin und der Beklagten wird unter Zu-r374ckweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 17. De-zember 2002 hinsichtlich der Kostenentscheidung und im 334brigen teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kl344gerin wird das Urteil der 2a Zivilkammer des Landgerichts D374s-seldorf vom 23. Mai 2001 unter Zur374ckweisung der weitergehen-den Rechtsmittel hinsichtlich der Kostenentscheidung und im 334bri-gen teilweise abge344ndert und wie folgt neu gefasst: I. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl344gerin Auskunft 374ber Herkunft und Vertriebsweg von Duftw344ssern und/oder Kosme-tika der Marke "JOOP!" seit dem 13. Juni 1998 und der Marken "JIL SANDER" und "DAVIDOFF" seit dem 7. Juli 1998, - 3 - die Beklagte zu 2 dar374ber hinaus 374ber Herkunft und Vertriebs-weg von Duftw344ssern und/oder Kosmetika der Marke "CHOPARD" seit dem 26. Juni 1996 zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen 374ber Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder der Auftraggeber sowie 374ber die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegen-st344nde, soweit die vorgenannten Waren nicht von der Kl344gerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der 374brigen Mit-gliedstaaten der Europ344ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens 374ber den Europ344ischen Wirt-schaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, sowie der Kl344gerin die jeweiligen Einkaufsbelege im Umfang der zu erteilenden Auskunft in Kopie vorzulegen, wobei Anga-ben 374ber sonstige Eink344ufe sowie Preise auf den Belegen ge-schw344rzt sein k366nnen, ausgenommen die 15 Produkte, die der Beklagten zu 1 von der E. geliefert worden sind und die sie aus ihrem Lagerbe- stand an die Kl344gerin 374bergeben hat, und ausgenommen die 18 Testkaufprodukte, hinsichtlich deren lediglich Auskunft 374ber die Lieferanten unter Vorlage der Ein-kaufsbelege zu erteilen ist. - 4 - II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl344gerin allen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass die Beklagten die folgenden Wa-ren - "JOOP! All about Eve" EdP natural Spray, Serien-nummer 0414603380, - "JOOP! All about Eve" EdP natural Spray, Serien-nummer 0414603382, - "JOOP! All about Eve" EdP natural Spray, Serien-nummer 0414603378, - "JOOP! Femme" EdT 30 ml, Seriennum-mer 0509639457, - "JOOP! What about Adam" Aftershave 75 ml, Serien-nummer 0114289317, - "JOOP! What about Adam" Aftershave 75 ml, Serien-nummer 0114289351, - "JOOP! What about Adam" Aftershave 75 ml, Serien-nummer 0114289332, - "JOOP! Homme" EdT 75 ml, Seriennum-mer 0123698955, - "JOOP! Homme" EdT 75 ml, Seriennum-mer 0123698550, - "JOOP! Homme" EdT 75 ml, Seriennum-mer 0124471961, - "JOOP! All about Eve" EdP natural spray 40 ml, Serien-nummer G 8 0414602763, - 5 - - "JOOP! Femme" EdT NS 30 ml, Herstellungskennzeich-nung C 8 0509638653, - "JIL SANDER Jil" EdT natural Spray 50 ml, Seriennum-mer 0508215697, - "JIL SANDER No. 4" EdP Natural spray 50 ml, Herstel-lerkennzeichnung B 8 0509335754, - "DAVIDOFF Cool Water Woman" EdT Natural spray, 50 ml, Herstellungskennzeichnung F 8 0718550163, angeboten, in den Verkehr gebracht oder zu den vorgenannten Zwecken besessen haben. III. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten und den au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin werden dieser 2/3, den Beklagten als Gesamtschuldner 3/10 und der Beklagten zu 2 weitere 1/30 auferlegt. Die Kl344gerin tr344gt von den au337ergerichtlichen Kosten der Beklag-ten zu 1 4/5, von den au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tr344gt sie 7/10. Im 334brigen tragen die Beklagten ihre au337erge-richtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen - 6 - Tatbestand: Die Kl344gerin stellt Duftw344sser und Kosmetika her und vertreibt diese 374ber Tochtergesellschaften unter den Marken "JOOP!", "JIL SANDER", "DAVIDOFF" und "CHOPARD" (Klagemarken), f374r die sie 374ber ausschlie337liche Lizenzen verf374gt. Sie unterh344lt ein Vertriebssystem und schlie337t nach ihrem Vortrag ausschlie337lich Vertr344ge, die ihre Abnehmer verpflichten, die Produkte nur an Endverbraucher oder an H344ndler weiterzuverkaufen, die ihrerseits ent-sprechende Vertr344ge mit ihr, der Kl344gerin, geschlossen haben. Die von ihr her-gestellten Duftw344sser und Kosmetika versieht die Kl344gerin mit einer Code-nummer. Diese Nummer dient zum einen der nach der Kosmetikverordnung erforderlichen Identifizierung der Herstellung. Zum anderen erm366glicht sie der Kl344gerin eine Kontrolle der Vertriebswege. Anhand der jeweiligen Nummer kann die Kl344gerin mit Hilfe ihres Datenverarbeitungssystems feststellen, an welchen H344ndler sie das betreffende Produkt geliefert hat. 1 Die Beklagte zu 1, deren Gesch344ftsf374hrerin die Beklagte zu 2 gewesen und deren Liquidatorin sie seit dem 29. Januar 2002 ist, ist ein Gro337handelsun-ternehmen f374r Duftw344sser und Kosmetika. Sie geh366rt dem Vertriebssystem der Kl344gerin nicht an und wurde von dieser nie beliefert. Sie beschafft sich jedoch auch Erzeugnisse der Kl344gerin und verkauft sie an andere H344ndler weiter. 2 Die Kl344gerin erfuhr im Jahre 1999 von Reimporten ihrer f374r den asiati-schen und US-amerikanischen Markt bestimmten und dort in Verkehr gebrach-ten Produkte ohne ihre Zustimmung durch den unter den Firmen "E. A. - T. Company" und "E. T. Company" handelnden M. N. Sc. (im Folgenden: E. ). Die Lagerhaltung und Auslieferung erfolgte 3 - 7 - durch die Spedition D. in Kempten. Dort lie337 die Kl344gerin 10.269 noch vorr344tige Produkte beschlagnahmen. Bei 1.967 Produkten war die Herstel-lungsnummer ver344ndert worden, weitere 8.285 Produkte waren ohne Zustim-mung der Kl344gerin in den Europ344ischen Wirtschaftsraum verbracht worden. Die Beklagte zu 1 war Abnehmerin der E. . Sie hat von dieser seit dem 13. Juni 1998 Duftw344sser und Kosmetika der Marke "JOOP!" und seit dem 7. Juli 1998 solche der Marken "JIL SANDER" und "DAVIDOFF" bezogen, insgesamt 16.570 St374ck zu einem Gesamtpreis in H366he von mehr als 589.884 DM. Auf Aufforderung 374bersandte die Beklagte zu 1 der Kl344gerin 24 Produkte zur 334berpr374fung, die ihr von der E. geliefert worden waren. Die 334berpr374fung ergab, dass 15 der Produkte von der Kl344gerin au337erhalb des Europ344ischen Wirtschaftsraumes in Verkehr gebracht und ohne ihre Zustimmung reimportiert worden waren. 4 Ferner f374hrte die Kl344gerin in den Jahren 1997 und 1999 Testk344ufe in deutschen Kaufh344usern durch. Die 334berpr374fung anhand der Herstellungs-nummern ergab, dass mit den Klagemarken gekennzeichnete Testkaufproduk-te von der Kl344gerin au337erhalb des Europ344ischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht und ohne ihre Zustimmung reimportiert worden waren. Die Kl344gerin hat behauptet, diese Produkte stammten aus Lieferungen der Beklagten zu 1. 5 Im Anschluss an einen Testkauf im Jahre 1997 erwirkte die Kl344gerin eine einstweilige Verf374gung gegen die Beklagte zu 1, mit der dieser untersagt wur-de, Duftw344sser mit der Kennzeichnung "CHOPARD" einzuf374hren oder auszu-f374hren und/oder anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, so-weit es sich nicht um ersch366pfte Ware handelt. Au337erdem wurde die Beklagte zu 1 zur Auskunftserteilung 374ber Herkunft und Vertriebsweg der Waren verur- 6 - 8 - teilt. Die Beklagte zu 1, die im Verf374gungsverfahren unter Vorlage einer auf den 26. Juni 1996 datierten Rechnung einger344umt hatte, das Testkaufprodukt bezogen zu haben, gab eine der einstweiligen Verf374gung entsprechende Ab-schlusserkl344rung ab. Nach Testk344ufen im Jahre 1999 gaben beide Beklagte nach Abmahnung durch die Kl344gerin Unterlassungserkl344rungen hinsichtlich der Marken "JOOP!", "JIL SANDER" und "DAVIDOFF" ab, die Beklagte zu 2 auch hinsichtlich der Marke "CHOPARD"; die Beklagten lehnten aber weitergehende Anspr374che auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz ab. Die Kl344gerin hat in erster Instanz - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, 7 1. die Beklagten zu verurteilen, ihr, der Kl344gerin, Auskunft 374ber Herkunft und Vertriebsweg von Duftw344ssern und/oder Kosme-tika der Marke "JOOP!" seit dem 13. Juni 1998, und der Marken "JIL SANDER" und "DAVIDOFF" seit dem 7. Juli 1998, die Beklagte zu 2 dar374ber hinaus Auskunft 374ber Herkunft und Vertriebsweg von Duftw344ssern und/oder Kosmetika der Marke "CHOPARD" seit dem 26. Juni 1996 zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen 374ber Namen und Anschrift der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der ge-werblichen Abnehmer oder der Auftraggeber sowie 374ber die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Gegen-st344nde, soweit die vorgenannten Waren nicht von der Kl344gerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der 374brigen Mit-gliedstaaten der Europ344ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens 374ber den Europ344ischen Wirt-schaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, - 9 - sowie ihr, der Kl344gerin, die jeweiligen Einkaufsbelege im Umfang der zu erteilenden Auskunft in Kopie vorzulegen, wobei Angaben 374ber sonstige Eink344ufe sowie Preise auf diesen Belegen ge-schw344rzt sein k366nnen, 2. die Beklagten zu verurteilen, ihr, der Kl344gerin, 374ber den Um-fang der vorstehend bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, insbesondere unter Angabe des mit den vorgenannten Waren erzielten Umsatzes, 3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch ver-pflichtet sind, ihr, der Kl344gerin, allen Schaden zu erstatten, der daraus entstanden ist oder k374nftig entsteht, dass die Beklagten ohne ihre, der Kl344gerin, Zustimmung das Zeichen "DAVIDOFF" und/oder "JOOP!" und/oder "JIL SANDER" und/oder "CHOPARD" im gesch344ftlichen Verkehr in Zusammenhang mit Duftw344ssern und/oder Kosmetika benutzt haben oder benut-zen, insbesondere unter den vorgenannten Zeichen die vorge-nannten Waren angeboten haben oder anbieten, in den Ver-kehr gebracht haben oder bringen oder zu den genannten Zwecken besessen haben oder besitzen, soweit die so ge-kennzeichneten Waren nicht unter dieser Bezeichnung von der Kl344gerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der 374b-rigen Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens 374ber den Europ344i-schen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, 4. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, ihr, der Kl344gerin, alle noch in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waren, wie in Ziffer 3 beschrieben, zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben, hilfsweise, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, alle noch in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waren, wie in Ziffer 3 beschrieben, zu vernichten und der Kl344gerin die vollst344ndige Vernichtung durch schriftliche Erkl344rung binnen drei Wochen nach entsprechen-der Aufforderung anzuzeigen. - 10 - Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. 8 Das Landgericht hat den auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Antr344gen so-wie dem hilfsweise gestellten Antrag auf Vernichtung stattgegeben, den Antrag auf Vorlage von Einkaufsbelegen sowie den Hauptantrag auf Herausgabe der Waren zur Vernichtung hat es abgewiesen. 9 Mit ihrer Berufung haben die Beklagten die vollst344ndige Abweisung der Klage begehrt. 10 Die Kl344gerin hat die Zur374ckweisung der Berufung der Beklagten mit der Ma337gabe begehrt, dass hinsichtlich der Verurteilung zur Rechnungslegung die Angabe "insbesondere" entf344llt. Mit ihrer Anschlussberufung hat sie ihr auf Vor-lage von Einkaufsbelegen sowie ihr auf Herausgabe der Verletzungsgegen-st344nde zur Vernichtung gerichtetes Begehren weiterverfolgt. 11 Hilfsweise hat die Kl344gerin beantragt, die vom Landgericht ausgespro-chenen Verurteilungen mit der Ma337gabe zu best344tigen, dass sich die Verpflich-tungen auf die Waren beziehen, die von der E. bezogen worden sind oder die an die Abnehmer geliefert worden sind, bei denen die Testkaufprodukte erworben wurden; 344u337erst hilfsweise sollten sich die Verpflichtungen auf die f374r die vorgenannten Lieferanten/Abnehmer genannten, durch die Klagemarken sowie gegebenenfalls eine weitere Produktbezeichnung (wie z.B. "All about Eve") gekennzeichneten Waren entsprechend einer von der Kl344gerin vorgeleg-ten Auflistung beziehen. 12 - 11 - Das Berufungsgericht hat in Ab344nderung des landgerichtlichen Urteils die Klageanspr374che nur insoweit zugesprochen, als mit den Klagemarken ge-kennzeichnete Produkte in Lieferungen an die Beklagten enthalten waren, mit denen die Waren geliefert wurden, hinsichtlich deren das Berufungsgericht auf-grund der im Zusammenhang mit den Testk344ufen dargelegten Umst344nde eine Markenverletzung der Beklagten festgestellt hat. Au337erdem hat es den Anspruch auf Vorlage von Einkaufsbelegen zugesprochen. Die weitergehen-den Rechtsmittel der Parteien hat das Berufungsgericht zur374ckgewiesen. 13 Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen beantragen die Parteien, jeweils nach ihren Antr344gen in der Berufungsinstanz zu erkennen. 14 Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat die Klageanspr374che in Bezug auf die Liefe-rungen an die Beklagten zugesprochen, mit denen die 33 im Tenor des Beru-fungsurteils im Einzelnen unter Angabe der Herstellungs- oder Seriennummer bezeichneten Produkte an diese geliefert wurden. Einen Anspruch der Kl344gerin auf Herausgabe der so bezeichneten Waren zum Zwecke der Vernichtung hat es verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 15 Die Klage sei zul344ssig, insbesondere seien die Klageantr344ge hinreichend bestimmt. 16 Das Auskunftsbegehren der Kl344gerin sei nach 247 19 Abs. 1 MarkenG i.V. mit 247 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG sowie nach 247 242 BGB i.V. mit 17 - 12 - 247 14 Abs. 6 MarkenG insoweit begr374ndet, als es sich auf mit den Klagemarken gekennzeichnete Waren aus den im Tenor des Berufungsurteils bezeichneten Lieferungen beziehe. Die Beklagten h344tten den markenrechtlichen Verlet-zungstatbestand des 247 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG im Hinblick auf die im Tenor aufgef374hrten 33 Einzelprodukte verwirklicht. Der markenrecht-liche Verletzungstatbestand erfasse auch F344lle, in denen der Verletzer Origi-nalprodukte, die vom Markeninhaber mit der gesch374tzten Marke gekennzeich-net worden seien, ohne dessen Zustimmung in den Verkehr bringe oder zu diesem Zwecke besitze. Die Beklagte zu 1 habe die im Tenor aufgef374hrten 33 Originalprodukte der Marken "JOOP!", "JIL SANDER", "DAVIDOFF" und "CHOPARD" entweder zum Zwecke des Inverkehrbringens ohne Zustimmung der Kl344gerin besessen (15 Produkte, die an die Kl344gerin zur 334berpr374fung gesandt worden seien) oder sie ohne Zustimmung der Kl344gerin an die H344ndler geliefert, von denen die Kl344-gerin sie als Testkaufprodukte erworben habe (18 Testkaufprodukte). Im Hin-blick auf zwei weitere Testkaufprodukte habe die Kl344gerin nicht beweisen k366n-nen, dass diese von der Beklagten zu 1 als Lieferantin stammten. 18 Eine Ersch366pfung der Markenrechte nach 247 24 Abs. 1 MarkenG sei nicht eingetreten. Die im Tenor aufgef374hrten 33 Originalprodukte seien von der Kl344-gerin au337erhalb des Gebiets der Europ344ischen Union oder der Mitgliedstaaten des Abkommens 374ber den Europ344ischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden. 19 Der Kl344gerin stehe demnach ein Auskunftsanspruch nach 247 19 MarkenG dem Grunde nach zu. Die Beklagten seien aber nach 247 19 MarkenG und 247 242 BGB nicht verpflichtet, der Kl344gerin umfassend Auskunft 374ber Herkunft und 20 - 13 - Vertriebsweg von ohne ihre Zustimmung im Inland, in einem der 374brigen Mit-gliedstaaten der Europ344ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens 374ber den Europ344ischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebrachten Duftw344ssern oder Kosmetika der Klagemarken sowie 374ber den Umfang der entsprechenden Benutzungshandlungen zu erteilen. Die Frage der marken-rechtlichen Ersch366pfung sei von den konkreten Umst344nden jedes Einzelfalls abh344ngig. Diese seien nicht notwendig identisch oder gleichartig. Als konkrete Verletzungshandlung, 374ber die Auskunft zu erteilen sei, sei grunds344tzlich nur die Lieferung anzusehen, in der die entdeckte, mangels Ersch366pfung marken-rechtsverletzende Originalware enthalten gewesen sei. Der Bezug zum konkre-ten Verletzungsfall sei gegeben, weil davon auszugehen sei, dass dann, wenn in einer Lieferung nicht ersch366pfte, markenrechtsverletzende Ware entdeckt werde, auch die in dieser Lieferung enthaltenen weiteren Produkte der betref-fenden Marke nicht ersch366pft seien. Es obliege daher demjenigen, der wegen Markenrechtsverletzung in Anspruch genommen werde, darzutun und zu be-weisen, dass es sich bei den in der Lieferung enthaltenen weiteren Produkten nicht um markenrechtsverletzende Ware gehandelt habe. Die Beklagten h344tten dazu aber nichts vorgetragen. Die Zuerkennung eines Auskunftsanspruchs im Umfang des von der Kl344gerin in der Berufungsinstanz gestellten ersten Hilfsantrags, wonach sich die Auskunftsverpflichtung der Beklagten auf alle Waren erstrecken solle, die von der E. bezogen oder die an die H344ndler der Testkaufprodukte geliefert worden seien, scheide aus. Ein solcher Auskunftsanspruch liefe auf eine Aus-forschung unter Vernachl344ssigung allgemein g374ltiger Beweislastregeln hinaus. Er lasse sich auch nicht damit begr374nden, dass eine "hohe Wahrscheinlichkeit" daf374r spreche, dass es sich bei s344mtlichen von der E. bezogenen Produkten oder s344mtlichen an die vorgenannten H344ndler gelieferten Produkte um nicht 21 - 14 - ersch366pfte Originalware gehandelt habe. Dies sei nur bei vereinzelten Produk-ten nachgewiesen. Nur bei 15 der insgesamt 24 von der Beklagten zu 1 an die Kl344gerin zur 334berpr374fung 374bersandten Produkte, die von der E. geliefert worden seien, habe es sich um nicht ersch366pfte Originalware gehandelt. Auch die weiter geltend gemachten Anspr374che auf Herausgabe von Ein-kaufsbelegen, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung seien nur in dem eingeschr344nkten Umfang begr374ndet. 22 Ein Anspruch der Kl344gerin gegen die Beklagten auf Herausgabe der noch in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waren der Klagemarken aus den bezeichneten Lieferungen an sie zum Zwecke der Vernichtung sei nicht gegeben. Die Frage, ob 247 18 MarkenG einen Herausgabeanspruch gew344hre, sei umstritten. Jedenfalls im vorliegenden Fall bestehe er nicht. 23 B. Die Revisionen der Kl344gerin und der Beklagten haben zum Teil Erfolg. Die Revision der Kl344gerin f374hrt hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunftsertei-lung zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Ur-teils und hinsichtlich des Anspruchs auf Vorlage der Einkaufsbelege zur an-tragsgem344337en Verurteilung der Beklagten. Die Revision der Beklagten f374hrt zur Abweisung der Klage hinsichtlich des Antrags auf Rechnungslegung. Die Revi-sion der Beklagten zu 1 f374hrt zur Abweisung der Klage hinsichtlich des Antrags auf Vernichtung. Hinsichtlich der Feststellung der Schadensersatzpflicht f374hrt die Revision der Beklagten zu einer weiteren Beschr344nkung der Verurteilung. Im 334brigen bleiben die Revisionen ohne Erfolg. 24 - 15 - I. Anspruch auf Auskunftserteilung 25 1. Die Revision der Kl344gerin hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Verurteilung zur Auskunftserteilung auf die Lie-ferungen beschr344nkt hat, mit denen die Produkte, hinsichtlich deren das Beru-fungsgericht Verletzungen der Klagemarken festgestellt hat, an die Beklagten geliefert worden sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der An-trag auf Auskunftserteilung in dem von der Kl344gerin beantragten weitergehen-den Umfang gem344337 247 19 MarkenG begr374ndet. Demgegen374ber ist die Revision der Beklagten in diesem Punkt unbegr374ndet. 26 a) Ohne Erfolg r374gt die Revision der Beklagten, die Klageantr344ge seien entgegen 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unbestimmt. 27 Die Klageantr344ge sind trotz des einschr344nkenden Zusatzes "205 soweit die vorgenannten Waren nicht von der Kl344gerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der 374brigen Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens 374ber den Europ344ischen Wirt-schaftsraum in Verkehr gebracht worden sind" hinreichend bestimmt. Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt hat, sind die Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageantr344gen in Abw344gung des zu sch374tzenden Interesses des Beklagten an Rechtssicher-heit und Rechtsklarheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem eben-falls schutzw374rdigen Interesse des Kl344gers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 - Zugabenb374ndel). Diese Abw344gung ergibt hier, dass eine den Antr344gen entsprechende Verurteilung f374r die Beklagten im Hinblick auf die Bestimmtheit des Urteilsausspruchs nicht unzumutbar ist. Das Berufungsge- 28 - 16 - richt hat zutreffend darauf abgestellt, dass es der Kl344gerin, die von einer um-fassenden Auskunftspflicht des Verletzers bei markenrechtsverletzenden Re-importen ausgeht, nicht m366glich ist, die Klageantr344ge anders zu fassen. Die Frage, ob eine derart umfassende Auskunftspflicht besteht, stellt sich erst bei der Begr374ndetheit der Klage. b) Ebenfalls ohne Erfolg r374gt die Revision der Beklagten, die in den Ent-scheidungsgr374nden enthaltene "Klarstellung", dass die Kl344gerin hinsichtlich der Waren, die die Beklagten 374ber die Spedition D. von der E. erhalten haben, keine Auskunft 374ber den Lieferanten E. verlangt, h344tte in den Tenor aufgenommen werden m374ssen. Die Kl344gerin hat insoweit n344mlich bereits - wie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt - entsprechende Aus-kunftstitel erstritten. Erst durch die daraufhin erteilten Ausk374nfte ist sie auf die Beklagte zu 1 als Abnehmerin aufmerksam geworden. 29 Einer Aufnahme dieser Klarstellung in den Tenor bedurfte es nicht. Der Tenor enth344lt die Entscheidung des Berufungsgerichts in einer aus sich heraus verst344ndlichen Form und die eben genannte Einschr344nkung des Streitgegen-stands durch die Kl344gerin ergibt sich, wie die Beklagten nicht in Abrede stellen, eindeutig aus den Entscheidungsgr374nden. 30 c) Ohne Erfolg macht die Revision der Beklagten weiter geltend, dass die Auskunftsverpflichtung nur in Bezug auf die konkret festgestellten marken-rechtsverletzenden Einzelst374cke besteht. Die Auskunftsverpflichtung der Be-klagten ist auch nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf die Lie-ferungen beschr344nkt, mit denen die Produkte, hinsichtlich deren das Beru-fungsgericht Verletzungen der Klagemarken festgestellt hat, an die Beklagten geliefert worden sind. Vielmehr r374gt die Revision der Kl344gerin zu Recht, dass 31 - 17 - der Auskunftsanspruch in dem von ihr beantragten weitergehenden Umfang gem344337 247 19 MarkenG begr374ndet ist. aa) Der von der Kl344gerin mit ihrem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung gem344337 247 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG setzt voraus, dass einer der in 247 19 Abs. 1 MarkenG genannten Verletzungstatbe-st344nde erf374llt ist; er besteht unabh344ngig davon, ob schuldhaftes oder lediglich objektiv rechtswidriges Verhalten vorliegt (vgl. Begr374ndung des Regierungs-entwurfs eines Gesetzes zur Bek344mpfung der Produktpiraterie, BT-Drucks. 11/4792 v. 15. Juni 1989 = BlPMZ 1990, 173, 184). Das Berufungsge-richt hat insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagten die Klagemar-ken verletzt haben und daher der Kl344gerin gem344337 247 19 MarkenG i.V. mit 247 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG dem Grunde nach zur Auskunftsertei-lung verpflichtet sind. Gegen die Feststellung der Markenverletzung der Be-klagten durch das Berufungsgericht erhebt die Revision der Beklagten auch keine R374gen. 32 bb) Seinem Umfang nach erstreckt sich der Anspruch nach 247 19 MarkenG auf die Auskunft 374ber die Herkunft und den Vertriebsweg "von wider-rechtlich gekennzeichneten Gegenst344nden". Die Beklagten haben zwar die streitgegenst344ndlichen Produkte nicht mit den f374r die Kl344gerin gesch374tzten Marken versehen. Zutreffend ist das Berufungsgericht jedoch davon ausge-gangen, dass von 247 19 Abs. 1 MarkenG auch Markenverletzungen durch den Vertrieb nicht ersch366pfter Originalware erfasst werden. Denn der mit dem Ge-setz zur St344rkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bek344mpfung der Produktpiraterie vom 7. Mai 1990 (BGBl. I S. 422) in 247 25b WZG eingef374hr-te und in 247 19 MarkenG 374bernommene Auskunftsanspruch soll grunds344tzlich f374r alle Markenrechtsverletzungen - nicht nur f374r sog. Piraterief344lle - gelten 33 - 18 - (Begr374ndung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Bek344mpfung der Produktpiraterie, BlPMZ 1990, 173, 175; vgl. auch BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 35/00, GRUR 2002, 1063, 1067 - Aspirin; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., 247 19 Rdn. 7; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., 247 19 Rdn. 11; Hacker in: Str366-bele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., 247 19 Rdn. 20). cc) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch aus 247 19 MarkenG - ebenso wie der aus 247 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch - seinem Inhalt nach auf die Erteilung von Ausk374nften 374ber den konkreten Verletzungsfall, d.h. 374ber die konkrete Verletzungshandlung einschlie337lich solcher Handlungen, die ihr im Kern gleichartig sind, beschr344nkt ist (vgl. BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstellungsnummer II; BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 140/99, GRUR 2002, 709, 711 f. = WRP 2002, 947 - Entfer-nung der Herstellungsnummer III; zum wettbewerbsrechtlichen Auskunftsan-spruch vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 910 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler). Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht dagegen nicht auch 374ber m366gliche andere Verletzungsf344lle. Dies liefe darauf hinaus, unter Vernachl344ssigung allgemein g374ltiger Beweislastregeln der Aus-forschung T374r und Tor zu 366ffnen (BGHZ 148, 26, 35 - Entfernung der Herstel-lungsnummer II). 34 Die Revision der Kl344gerin macht jedoch zu Recht geltend, dass das Be-rufungsgericht den konkreten Verletzungsfall zu eng bestimmt hat. 35 (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k366nnen Anspr374-che auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz - soweit Wie-derholungsgefahr gegeben ist - 374ber die konkrete Verletzungshandlung hinaus im Umfange solcher Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische 36 - 19 - der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (zum markenrechtlichen Unter-lassungsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 4.9.2003 - I ZR 44/01, GRUR 2004, 154, 156 = WRP 2004, 232 - Farbmarkenverletzung II; Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 272/02 - Markenparf374mverk344ufe, Urteilsumdruck S. 16 f. und S. 20 zum Schadensersatzanspruch; zum markenrechtlichen Auskunftsanspruch vgl. BGH GRUR 2002, 709, 711 f. - Entfernung der Herstellungsnummer III; zum wettbewerbsrechtlichen Auskunftsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 1.2.1996 - I ZR 50/94, GRUR 1996, 502, 507 = WRP 1996, 721 - Energiekosten-Preisvergleich I; BGH GRUR 2000, 907, 911 - Filialleiterfehler). F374r den Aus-kunftsanspruch aus 247 19 MarkenG ist nach dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck von keinem engeren Begriff der konkreten Verletzungshandlung auszu-gehen (ebenso Ingerl/Rohnke aaO 247 19 Rdn. 29 f.; Hacker in: Str366bele/Hacker aaO 247 19 Rdn. 33; Wiume, Der Auskunftsanspruch im Markenrecht, 2002, S. 250 ff.). Der selbst344ndige Anspruch auf Auskunftserteilung nach 247 19 Mar-kenG (und den vergleichbaren Vorschriften bei anderen Schutzrechten, vgl. 247 101a UrhG, 247 46 GeschmMG, 247 140b PatG, 247 24b GebrMG, 247 9 Abs. 2 HalblSchG, 247 37b SortSchG) ist geschaffen worden, weil der aus 247 242 BGB abgeleitete unselbst344ndige Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung zur Bek344mp-fung der zunehmenden, insbesondere gezielten und massenhaften Schutz-rechtsverletzungen als nicht ausreichend angesehen wurde (Begr374ndung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Bek344mpfung der Produktpiraterie, BlPMZ 1990, 173, 183). Dem mit der Gew344hrung des selbst344ndigen Aus-kunftsanspruchs verfolgten Zweck, dem Verletzten die Aufdeckung der Quellen und Vertriebswege von schutzrechtsverletzender Ware zu erm366glichen (Be-gr374ndung aaO S. 184), widerspr344che es, wenn der Umfang dieses Anspruchs gegen374ber dem aus 247 242 BGB hergeleiteten Anspruch lediglich auf die fest-gestellte Verletzungshandlung eingeschr344nkt w374rde. Eine solche Auslegung w344re zudem nur schwerlich mit der Zielsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des - 20 - Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 v. 2.6.2004, S. 16) zu verein-baren, nach der auch hinsichtlich des dort in Art. 8 gew344hrten Rechts auf Aus-kunft ein hohes Schutzniveau zur wirksamen Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erreicht werden soll (vgl. insbesondere Erw344gungsgr374nde 3 und 21). Auch der Schutz des Auskunftspflichtigen vor zu weitgehender Aus-forschung gebietet eine solche grunds344tzliche Beschr344nkung des Auskunftsan-spruchs gem344337 247 19 MarkenG nicht. Der Gefahr einer nicht mehr zu rechtferti-genden Ausforschung im Einzelfall kann vielmehr durch eine interessengerech-te Anwendung des in 247 19 Abs. 1 MarkenG ausdr374cklich in Bezug genomme-nen Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatzes begegnet werden. (2) Die Kl344gerin begehrt Auskunft 374ber die Herkunft und den Vertriebs-weg von Duftw344ssern und Kosmetika der Marken, hinsichtlich deren das Beru-fungsgericht Verletzungshandlungen der Beklagten festgestellt hat. Dem Um-stand, dass der Bezug und der Vertrieb der betreffenden Produkte nur dann die Markenrechte der Kl344gerin verletzten, wenn diese noch nicht ersch366pft waren, hat die Kl344gerin dadurch Rechnung getragen, dass sie in zul344ssiger Weise ihr Auskunftsbegehren auf solche Waren beschr344nkt hat, die nicht von ihr oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der 374brigen Mitgliedstaaten der Europ344i-schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens 374ber den Europ344ischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Darin liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revision der Be-klagten eine zul344ssige Verallgemeinerung der festgestellten konkreten Verlet-zungshandlungen. Denn das Charakteristische der Verletzungshandlungen der Beklagten besteht darin, dass sie sich auf dem grauen Markt Duftw344sser und Kosmetika der Kl344gerin, die diese 374ber ihr selektives Vertriebssystem au337er-halb des Europ344ischen Wirtschaftsraums abgesetzt hat, beschaffen, im Inland 37 - 21 - vertreiben und dadurch die Markenrechte der Kl344gerin verletzen. Das Charak-teristische der festgestellten Verletzungshandlungen liegt in dem Besitz und dem Vertrieb von Markenparf374ms, bei denen die Markenrechte nicht ersch366pft sind. Weder die Umst344nde der einzelnen Lieferungen, auf die das Berufungs-gericht abgestellt hat, noch der im Zusammenhang mit den Testk344ufen festge-stellten Verletzungshandlungen weisen demgegen374ber charakteristische Be-sonderheiten auf, die der Zul344ssigkeit der von der Kl344gerin mit ihrem Aus-kunftsbegehren vorgenommenen Verallgemeinerung entgegenstehen. Soweit der vom Berufungsgericht angef374hrten Senatsentscheidung "Ent-fernung der Herstellungsnummer II" etwas anderes entnommen werden k366nn-te, wird daran nicht festgehalten. Schon in der Entscheidung "Entfernung der Herstellungsnummer III" (GRUR 2002, 709, 711 = WRP 2002, 947) hat der Senat die nicht auf bestimmte festgestellte Lieferungen beschr344nkte, sondern auf alle in einem bestimmten Zeitraum vorgenommenen Bezugshandlungen hinsichtlich bestimmter Duftw344sser erstreckte Verurteilung zur Auskunftsertei-lung durch das Berufungsgericht (aaO S. 710 li. Sp. oben) f374r rechtsfehlerfrei erachtet (aaO S. 711/712). 38 (3) Das Auskunftsbegehren der Kl344gerin in der verallgemeinerten Fas-sung gem344337 ihrem Klageantrag zu 1 kann auch nicht auf Grund der besonde-ren Umst344nde der vorliegenden Fallgestaltung als im Einzelfall unverh344ltnis-m344337ig angesehen werden (247 19 Abs. 1 letzter Halbsatz MarkenG). Der Hinweis in 247 19 Abs. 1 MarkenG auf den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit ist Aus-druck der jeweils vorzunehmenden Abw344gung zwischen den Interessen des Schutzrechtsinhabers und denjenigen des Auskunftspflichtigen. Es soll der Ge-fahr eines Missbrauchs des Auskunftsanspruchs in Einzelf344llen zu einer zu weitgehenden und damit vom Gesetzeszweck her nicht mehr zu rechtfertigen- 39 - 22 - den Ausforschung von Konkurrenten begegnet werden. Das Auskunftsbegeh-ren kann insbesondere in F344llen unverh344ltnism344337ig sein, in denen der Aus-kunftsberechtigte kein oder nur ein 344u337erst geringes Interesse an Auskunft ha-ben kann, etwa wenn es sich um einen Einzelfall einer Schutzrechtsverletzung handelt oder - aus welchen Gr374nden auch immer - davon auszugehen ist, dass keine weiteren Schutzrechtsverletzungen zu bef374rchten und eingetretene Sch344den ausgeglichen sind (Begr374ndung des Regierungsentwurfs eines Ge-setzes zur Bek344mpfung der Produktpiraterie, BlPMZ 1990, 173, 184). Eine solche Interessenlage kann beim vereinzelten Vertrieb von Origi-nalware durchaus in Betracht kommen, insbesondere wenn der Bezug im In-land stattfindet und der Erwerber keine Anhaltspunkte daf374r hat, dass es sich um nicht ersch366pfte Waren handelt. Ein derartiger Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben. Die Kl344gerin hat ein berechtigtes Interesse daran, die Quellen und Vertriebswege hinsichtlich der schutzrechtsverletzenden Waren zu erfah-ren. Zwischen den Parteien ist es schon 1996 zu einer gerichtlichen Auseinan-dersetzung wegen 344hnlicher Verletzungsf344lle gekommen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass den Beklagten bekannt ist, auf welche Weise die Kl344gerin ihre Produkte vertreibt. Sie beschaffen sich die Produkte au337erhalb des Vertriebssystems der Kl344gerin und m374ssen daher damit rechnen, dass de-ren Markenrechte nicht ersch366pft sind. Im vorliegenden Verfahren geht es auch nicht um eine einzelne Schutzrechtsverletzung. Vielmehr hat das Berufungsge-richt eine Vielzahl von Verletzungshandlungen der Beklagten festgestellt. Dem Interesse der Beklagten, der Kl344gerin nicht ihre s344mtlichen Bezugsquellen of-fenlegen zu m374ssen, ist dadurch Rechnung getragen, dass die Kl344gerin ihr Auskunftsbegehren ausdr374cklich auf solche Waren beschr344nkt hat, die nicht mit ihrer Zustimmung im Europ344ischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind. Die begehrte Auskunft belastet die Beklagten daher nicht unver- 40 - 23 - h344ltnism344337ig. Mit der Auskunft nach 247 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG wird zu-dem nur eine Wissenserkl344rung verlangt. Diese beschr344nkt sich allerdings nicht auf das pr344sente Wissen des Auskunftsverpflichteten, sondern ihm sind gewisse Nachforschungspflichten auferlegt (BGH, Urt. v. 23.1.2003 - I ZR 18/01, GRUR 2003, 433, 434 = WRP 2003, 653 - Cartier-Ring). Der auf Auskunft in Anspruch genommene Verletzer ist grunds344tzlich verpflichtet, in zumutbarem Umfang alle ihm zur Verf374gung stehenden M366glichkeiten der In-formation auszusch366pfen (vgl. BGHZ 128, 220, 227 - Kleiderb374gel, zu 247 140b Abs. 1 und Abs. 2 PatG). Er hat daher seine Gesch344ftsunterlagen durchzuse-hen, alle ihm sonst zug344nglichen Informationen aus seinem Unternehmensbe-reich zur Erteilung einer vollst344ndigen Auskunft heranzuziehen und muss sich, wenn dies nicht ausreicht, gegebenenfalls durch Nachfrage bei seinen Liefe-ranten um Aufkl344rung bem374hen. Weitergehende Nachforschungspflichten, ins-besondere zu Ermittlungen bei Dritten, bestehen dagegen nicht (vgl. BGH GRUR 2003, 433, 434 - Cartier-Ring). Aus diesem Grunde ist die von der Kl344-gerin begehrte Auskunft auch nicht bereits deshalb unverh344ltnism344337ig, weil die Beklagten, denen das Kontrollnummernsystem der Kl344gerin zur 334berpr374fung nicht zur Verf374gung steht, nicht selbst anhand der betreffenden Produkte, die sich abgesehen von den Kontrollnummern nicht voneinander unterscheiden, ersehen k366nnen, ob diese innerhalb oder au337erhalb des Europ344ischen Wirt-schaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. auch OLG K366ln GRUR 1999, 346, 349). Denn die Beklagten gen374gen ihrer Auskunftspflicht nach 247 19 MarkenG schon dann, wenn sie sich in dem vorgenannten Umfang um Aufkl344-rung bem374hen. Die ihnen danach zumutbaren Nachforschungen k366nnen auch zu einer negativen Erkl344rung des Inhalts f374hren, weitere Lieferanten oder Ab-nehmer nicht ersch366pfter Waren nicht zu kennen (vgl. BGHZ 125, 322, 326 - Cartier-Armreif; 148, 26, 36 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Eine dar374ber hinausgehende Auskunftspflicht der Beklagten, die zur Folge h344tte, - 24 - dass die von ihr verlangte Erkl344rung auch Angaben zu Bezugsquellen und Lie-ferungen enthielte, bei denen Markenverletzungen nicht vorliegen, w344re zudem mit Art. 28, 30 EG nicht zu vereinbaren, weil der Kl344gerin damit eine k374nstliche Abschottung der nationalen M344rkte erm366glicht w374rde. Das ist nicht Zweck der markenrechtlichen Schutzbestimmungen (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-349/95, Slg. 1997, I-6227 Tz. 23 = GRUR Int. 1998, 145 - Loendersloot; Urt. v. 8.4.2003 - Rs. C-244/00, Slg. 2003, I-3051 Tz. 38 ff. = GRUR 2003, 512, 514 - st374ssy). Die Beklagten m374ssen daher keine Auskunft 374ber solche Liefe-ranten erteilen, bei denen sie auch nach zumutbaren Nachforschungen keine Kenntnis davon erlangt haben, dass diese nicht ersch366pfte Waren geliefert ha-ben (vgl. dazu auch Rohnke, WRP 1999, 889, 892). 2. Das Auskunftsbegehren der Kl344gerin ist somit gem344337 247 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG begr374ndet. Eine Einschr344nkung des Auskunftsanspruchs ge-m344337 dem Klageantrag zu 1 ergibt sich allerdings daraus, dass die Kl344gerin hin-sichtlich der 33 mit Kontrollnummern bezeichneten Produkte, hinsichtlich deren das Berufungsgericht ein markenrechtsverletzendes Verhalten der Beklagten festgestellt hat, ihr Auskunftsbegehren nur auf die Angabe der Vorlieferanten bezogen hat. Weiter ist zu ber374cksichtigen, dass die Kl344gerin keine Auskunft mehr 374ber den Lieferanten E. verlangt. Hinsichtlich der bezeichneten Ge- genst344nde bedarf die Kl344gerin au337erdem keiner Auskunft 374ber deren Menge, weil sie insoweit schon aufgrund der von ihr selbst vorgelegten Unterlagen 374-ber hinreichende Kenntnis verf374gt. Daraus ergibt sich, dass ein Auskunftsan-spruch hinsichtlich der 15 Produkte, die der Beklagten zu 1 von der E. gelie- fert worden sind und die sie aus ihrem Lagerbestand an die Kl344gerin 374berge-ben hat, nicht besteht; hinsichtlich der 374brigen 18 vom Berufungsgericht als markenrechtsverletzend festgestellten Produkte kann die Kl344gerin lediglich die Angabe der Lieferanten verlangen. 41 - 25 - Der Anspruch auf Belegherausgabe folgt aus 247 19 Abs. 2 MarkenG (vgl. BGH GRUR 2002, 709, 712 - Entfernung der Herstellungsnummer III). 42 II. Anspruch auf Rechnungslegung 43 Dagegen steht der Kl344gerin ein Anspruch auf Rechnungslegung, mit dem sie nach Ma337gabe ihres in der Berufungsinstanz eingeschr344nkten Klage-antrags zu 2 nur die Angabe der Verletzerums344tze begehrt hat, nicht zu. Auf die Revision der Beklagten ist die Klage daher insoweit unter teilweiser Aufhe-bung des Berufungsurteils abzuweisen. Die Revision der Kl344gerin bleibt inso-weit ohne Erfolg. 44 1. Die Kl344gerin hat den Anspruch auf Rechnungslegung als unselbst344n-digen Hilfsanspruch aus 247 242 BGB darauf gest374tzt, dass die Beklagten ihr gem344337 247 14 Abs. 6 MarkenG dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflich-tet seien. Ein aus 247 242 BGB abgeleiteter unselbst344ndiger Anspruch auf Aus-kunftserteilung zur Berechnung des Schadensersatzes kann nur in dem Um-fang bestehen, in dem eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt werden kann. Eine solcher Auskunftsanspruch kann demnach al-lenfalls insoweit in Betracht kommen, als das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Beklagten der Kl344gerin wegen der konkret festgestellten Verletzungs-handlungen gem344337 247 14 Abs. 6 MarkenG zum Schadensersatz verpflichtet sind. Anders als bei dem selbst344ndigen Auskunftsanspruch nach 247 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG, der lediglich den Nachweis einer objektiv rechtswidrigen Verletzungshandlung erfordert, scheidet eine Ausweitung des unselbst344ndigen Anspruchs aus 247 242 BGB 374ber die konkret festgestellten Verletzungshandlun-gen hinaus auf eine verallgemeinernde Verletzungsform im vorliegenden Fall 45 - 26 - aus. Denn der aus 247 242 BGB abgeleitete Auskunftserteilungsanspruch setzt als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Schadensersatzbegehrens voraus, dass auch die durch die verallgemeinernde Fassung des Auskunftsbegehrens umschriebenen, aber als solche noch nicht konkret festgestellten Verletzungs-handlungen nicht anders als schuldhaft begangen sein k366nnen. Davon kann jedoch, wie der Senat in seiner ebenfalls am 23. Februar 2006 ergangenen Entscheidung - I ZR 272/02 - Markenparf374mverk344ufe, Urteilsumdruck Seite 21 ausgef374hrt hat, in F344llen der vorliegenden Art nicht ausgegangen werden, weil die Umst344nde sehr unterschiedlich sein k366nnen, unter denen Originalware, bei der das Markenrecht nicht ersch366pft ist, erworben und weitervertrieben wird. 2. Hinsichtlich der Waren, die Gegenstand der vom Berufungsgericht festgestellten Verletzungshandlungen waren, bedarf die Kl344gerin nicht der be-gehrten Auskunft 374ber die erzielten Ums344tze, weil sie insoweit schon aufgrund der von ihr selbst vorgelegten Unterlagen 374ber hinreichende Kenntnis verf374gt. Dasselbe gilt, soweit die Revision der Kl344gerin beanstandet, das Berufungsge-richt habe es verfahrensfehlerhaft f374r nicht erwiesen erachtet, dass in zwei Testkauff344llen (dazu unter B. IV.) die betreffenden Produkte von der Beklagten zu 1 geliefert worden seien. 46 Ohne Erfolg r374gt die Revision der Kl344gerin ferner, das Berufungsgericht habe zu Unrecht auf eine gesonderte Er366rterung des Verletzungsfalls "Einkauf von E. " zum Zwecke des Weiterverkaufs insgesamt verzichtet. Es h344tte, so die Revision der Kl344gerin, darauf abstellen m374ssen, dass die Beklagte zu 1 von der E. insgesamt 16.570 Duftw344sser der Marken "JOOP!", "JIL SANDER" und "DAVIDOFF" bezogen habe, wobei eine Vermutung daf374r spreche, dass mindestens 80 % aus markenrechtsverletzenden Importen stammten. Diese Vermutung bestehe, weil die bei der Spedition D. beschlagnahmten, von 47 - 27 - der E. gelieferten Produkte zu 374ber 80 % markenrechtsverletzend gewesen seien. Das Berufungsgericht hat diese Lieferungen der E. mit Recht unbe- r374cksichtigt gelassen. Die auf das Vorliegen eines oder mehrerer konkreter Verletzungsf344lle gest374tzte blo337e Vermutung, es bestehe die M366glichkeit weite-rer Markenrechtsverletzungen, gen374gt, wie oben dargelegt, f374r die Bejahung eines aus 247 242 BGB abgeleiteten Anspruchs auf Auskunftserteilung nicht. Auf mehr als eine blo337e Vermutung l344uft das Vorbringen der Kl344gerin nicht hinaus. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgef374hrt hat, ist nicht nachgewie-sen, dass s344mtliche von der E. an die Beklagte zu 1 gelieferten Waren mar- kenrechtsverletzend waren. Vielmehr konnte lediglich bei 15 der der Kl344gerin 374bergebenen 24 Produkte festgestellt werden, dass es sich um nicht ersch366pf-te Ware handelte. 48 III. Vernichtungsanspruch 49 Ein Anspruch auf Vernichtung gem344337 247 18 Abs. 1 MarkenG steht der Kl344gerin gegen374ber der Beklagten zu 1 nicht zu. Auf die Revision der Beklag-ten zu 1 ist die Klage daher auch insoweit abzuweisen. 50 1. Hinsichtlich der Waren, die Gegenstand der vom Berufungsgericht festgestellten Verletzungshandlungen waren, hat die Kl344gerin klargestellt, dass sich der von ihr geltend gemachte Vernichtungsanspruch nicht auf die ihr von den Beklagten 374bergebenen Produkte und auf die Testkaufprodukte bezieht. 51 2. Ob ein Anspruch der Kl344gerin auf Vernichtung anderer Waren be-steht, kann nicht festgestellt werden, so dass es auf die Frage, unter welchen 52 - 28 - Voraussetzungen gem344337 247 18 MarkenG die Herausgabe von Verletzungsge-genst344nden zur Vernichtung verlangt werden kann, nicht ankommt. Anders als der Anspruch auf Auskunftserteilung gem344337 247 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG kann der Anspruch auf Vernichtung aus 247 18 Abs. 1 MarkenG nicht 374ber die konkret festgestellten Verletzungshandlungen hinaus verallgemeinert werden. Zwar setzt auch der Vernichtungsanspruch lediglich ein objektiv rechtswidriges Verhalten und nicht generell auch ein Verschulden voraus (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Bek344mpfung der Produktpiraterie, BlPMZ 1990, 173, 182; Ingerl/Rohnke aaO 247 18 Rdn. 1; Fezer aaO 247 18 Rdn. 11). Die Anordnung der Vernichtung hat jedoch 374ber die Folgenbeseiti-gung hinaus eine Art Sanktionscharakter und ist wegen des damit verbunde-nen Eingriffs in das durch Art. 14 GG gesch374tzte Eigentum in besonderem Ma337e dem Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz unterworfen. Ob die Vernichtung f374r den Verletzer oder Eigent374mer unverh344ltnism344337ig ist, l344sst sich daher nur im Einzelfall feststellen und kann insbesondere davon abh344ngen, ob der Verletzer schuldlos oder mit allenfalls geringer Schuld gehandelt hat (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Bek344mpfung der Produktpiraterie, BlPMZ 1990, 173, 182; BGHZ 135, 183, 188 - Vernichtungsanspruch; Hacker in: Str366bele/Hacker aaO 247 18 Rdn. 42). Da aus den oben dargelegten Gr374nden bei Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art nicht ausgeschlos-sen werden kann, dass sie im Einzelfall schuldlos oder mit nur geringer Schuld begangen worden sind, fehlt es f374r eine Verallgemeinerung 374ber die konkret festgestellten Verletzungshandlungen hinaus an f374r die Beurteilung der Ver-h344ltnism344337igkeit der Vernichtung erforderlichen Feststellungen zum Grad des Verschuldens. Ebenso l344sst sich nicht von vornherein ausschlie337en, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenst344nde nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Insbesondere bei schuldlosem Handeln des Verletzers werden, zumal wenn der ihm durch die Vernichtung entstehen- - 29 - de Schaden den durch die Verletzung eingetretenen Schaden des Schutz-rechtsinhabers erheblich 374bersteigt, bei der Abw344gung, ob und durch welche Ma337nahmen dem Gebot der Beseitigung des rechtsverletzenden Zustands gen374gt ist, aus verfassungsrechtlichen Gr374nden entsprechend geringere An-forderungen zu stellen sein. IV. Feststellung der Schadensersatzpflicht 53 1. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklag-ten ist bez374glich der im Zusammenhang mit den Testk344ufen festgestellten 18 Verletzungshandlungen begr374ndet. Aus den vom Berufungsgericht ange-f374hrten Gr374nden, die von der Revision der Beklagten nicht in Frage gestellt werden, besteht insoweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das mar-kenverletzende Verhalten der Beklagten zu einem Schaden gef374hrt hat. 54 2. Daran fehlt es hingegen hinsichtlich der aus dem Lagerbestand der Beklagten zu 1 stammenden 15 Produkte, die von dieser noch nicht vertrieben worden sind. 55 3. Hinsichtlich noch nicht festgestellter gleichartiger Verletzungshand-lungen kann eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht festgestellt wer-den, weil aus den oben dargelegten Gr374nden nicht davon ausgegangen wer-den kann, dass derartige Verletzungshandlungen nicht anders als schuldhaft begangen worden sind. 56 4. Soweit die Revision der Kl344gerin r374gt, das Berufungsgericht habe ver-fahrensfehlerhaft weitere Verletzungshandlungen der Beklagten unber374cksich-tigt gelassen, bleibt sie ohne Erfolg. 57 - 30 - a) Das Berufungsgericht hat es als nicht erwiesen angesehen, dass auch das am 10. Juni 1999 von der Kl344gerin bei der I. Kaufhaus GmbH er- worbene Testkaufprodukt "JIL SANDER Jil", EdT natural Spray 30 ml, Herstel-lerkennzeichnung J7 0508343803 von der Beklagten zu 1 geliefert worden ist. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgef374hrt, es liege zwar ein Lieferschein vom 12. April 1999 (Anlage K 27; richtig: K 24) vor. Diesem k366nne jedoch nicht ent-nommen werden, dass es sich bei dem dort aufgef374hrten Produkt "Jil" um das in Rede stehende Testkaufprodukt handele. Weiteren Beweis habe die Kl344ge-rin nicht angetreten. Auf das Zeugnis des Zeugen W. habe sie sich nur hin- sichtlich der aus der Anlage K 27 hervorgehenden 13 Produkte berufen, nicht aber auch in Bezug auf das streitige Testkaufprodukt. 58 Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die R374ge der Revision der Kl344gerin, das Berufungsgericht h344t-te aufgrund des Vorbringens der Kl344gerin, die in der Anlage K 27 aufgef374hrten 13 Produkte stammten aus Lieferungen der Beklagten zu 1, erkennen m374ssen, dass sich das Beweisangebot auch auf das Kaufprodukt "Jil Sander" gem344337 Anlage K 27 erstreckte, und h344tte dementsprechend den Zeugen W. dazu vernehmen m374ssen, ob das Testkaufprodukt "JIL SANDER Jil", EdT natural Spray 30 ml, Herstellerkennzeichnung J7 0508343803 von der Beklagten zu 1 geliefert worden sei, ist unbegr374ndet. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der 13 in der Anlage K 27 aufgef374hrten Produkte eine Lieferung durch die Beklagte zu 1 angenommen. Aus der von der Kl344gerin mit Schriftsatz vom 3. November 2000, S. 6/7 vorgelegten Auflistung ergibt sich, dass sich ihr Beweisangebot durch Zeugnis des Zeugen W. nur auf das in der Anlage K 27 aufgef374hrte "JIL SANDER"-Produkt mit der Seriennummer 0508215697 bezieht und nicht auf das Testkaufprodukt mit der Seriennummer J7 0508343803. 59 - 31 - b) Das Berufungsgericht hat es weiter als nicht erwiesen angesehen, dass das am 1. Oktober 1999 bei dem Kaufhaus S. in Bamberg erworbene Testkaufprodukt "Joop! What about Adam", Aftershave 75 ml, Her-stellerkennzeichnung K7 0114288870, von der Beklagten zu 1 stammt. Es hat dazu ausgef374hrt, aus der Rechnung der Beklagten zu 1 an das Kaufhaus S. vom 3. Dezember 1998 lasse sich nicht entnehmen, dass das zehn Monate sp344ter erworbene Testkaufprodukt aus dieser Lieferung stamme. Dies habe auch der Zeuge H. S. nicht best344tigen k366nnen. Vielmehr ergebe sich aus seiner Aussage, dass das Kaufhaus S. f374r Werbeaktionen noch andere Lieferanten gehabt habe. Es lasse sich damit nicht sicher feststel-len, dass das Testkaufprodukt von der Beklagten zu 1 geliefert worden sei. Entgegen der R374ge der Revision der Kl344gerin ist diese Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere l344sst sie keinen Versto337 gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze erkennen. 60 V. Soweit das Hauptbegehren der Kl344gerin unbegr374ndet ist, bleiben auch ihre in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantr344ge aus den vorstehend genannten Gr374nden ohne Erfolg. 61 - 32 - C. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Kl344gerin und der Beklagten teilweise aufzuheben und, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, wie aus dem Urteilstenor ersichtlich in der Sache zu ent-scheiden. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 92 Abs. 1, 247 97 Abs. 1, 247 100 Abs. 1 ZPO. 63 Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.05.2001 - 2a O 130/00 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.12.2002 - 20 U 90/01 -
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