BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 27/06 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 544 Abs. 6 Satz 3, 247 551 Abs. 3 Satz 2 Nach Zulassung der Revision ist eine gesonderte Revisionsbegr374ndung - sei es auch nur in Form einer Bezugnahme gem344337 247 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO - stets notwendig, und zwar auch dann, wenn bereits die Begr374ndung der Nicht-zulassungsbeschwerde die gem344337 247 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO f374r eine Revisi-onsbegr374ndung erforderlichen Elemente enth344lt (entgegen BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981). BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 27/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herr-mann sowie die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Kl344ger werden darauf hingewiesen, dass der Senat die Revi-sion gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 13. Dezember 2005 - 9 U 3622/05 - als unzul344ssig erachtet, weil sie nicht innerhalb der in 247 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmten Frist begr374ndet wurde. Gr374nde: I. Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger hat am 11. September 2006 nach rechtzeitig eingelegter Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der verl344ngerten Frist zur Begr374ndung der Beschwerde einen mit "Begr374ndung der Nichtzulas-sungsbeschwerde und Revisionsbegr374ndung" 374berschriebenen Schriftsatz ein-gereicht. Unter der 334berschrift "A. Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwer-de223 hat er Zulassungsgr374nde geltend gemacht. Unter der 334berschrift "B. Revisi-onsbegr374ndung" hat er f374r den Fall der Zulassung der Revision einen Revisi-onsantrag formuliert und im 334brigen zur Begr374ndung auf seine Ausf374hrungen zur Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Mai 2007 die Revision teilweise zugelassen. Der Zulassungsbeschluss ist 1 - 3 - dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger am 9. Mai 2007 zugestellt worden. Eine Revisionsbegr374ndung ist bislang nicht eingegangen. II. Der IV. Zivilsenat hat durch Urteil vom 7. Juli 2004 (IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981) entschieden, dass die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision nicht erst innerhalb der mit Zustellung des Zulassungs-beschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegr374ndungsfrist durch Bezugnahme auf die Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde oder durch davon unab-h344ngige, auch zus344tzliche Ausf374hrungen begr374ndet werden m374sse. Vielmehr k366nne eine den Anforderungen des 247 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO gen374gende Revi-sionsbegr374ndung auch schon vor dem Lauf der Revisionsbegr374ndungsfrist, zum Beispiel in dem Schriftsatz gegeben werden, mit dem die Nichtzulassungsbe-schwerde begr374ndet werde. 2 Der III. Zivilsenat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschlie337en (ablehnend auch: B374ttner NJW 2004, 3524; Kummer juris PR BGH-ZivilR 34/2004 Anm. 5 unter E; distanzierend: M374nchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., 2007, 247 551 Rn. 4; anders wohl auch Z366ller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., 247 551 Rn. 16). Einer Vorlage an den Gro337en Senat f374r Zivilsachen nach 247 132 Abs. 2 GVG bedarf es nicht, da der IV. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt hat, an seiner Rechtsprechung nicht mehr festhalten zu wollen. 3 1. F374r die Ansicht des erkennenden Senats sprechen der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes (so auch B374ttner aaO S. 3525). Das Gesetz geht, wie sich aus 247 544 ZPO ergibt, von einer klaren Trennung zwischen dem Zulas- 4 - 4 - sungs- und dem Revisionsverfahren aus (vgl. auch Begr374ndung des Entwurfs der Bundesregierung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 106). Mit der positiven Zulassungsentscheidung ist das Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahren beendet. Es schlie337t sich das Revisionsverfahren an mit der Ma337gabe, dass die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision gilt (247 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO) gilt. Allerdings sieht die Zivilprozessordnung vor, dass auch nach vorangegangenem Zulassungsverfah-ren eine Revisionsbegr374ndung erforderlich ist (vgl. 247 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO; BT-Drs. aaO). Dies ist im 334brigen auch deshalb sinnvoll, weil die Zulassungs- und die Revisionsgr374nde nicht identisch sein m374ssen und oftmals auch nicht sind (BT-Drs. aaO). Dass das Gesetz - der Systematik der Trennung von Nichtzulassungsbe-schwerde- und Revisionsverfahren konsequent folgend - eine gesonderte Revi-sionsbegr374ndung auch in den F344llen fordert, in denen die Nichtzulassungsbe-schwerdebegr374ndung bereits s344mtliche erforderlichen Elemente einer Revisi-onsbegr374ndung (247 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO) enth344lt, ergibt sich insbesondere aus 247 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Darin ist f374r diese F344lle vorgesehen, dass in Ab-weichung von den Anforderungen des 247 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Revisions-begr374ndung eine Bezugnahme auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung gen374gt. Das Gesetz erleichtert damit die Erstellung der Revisionsbegr374ndung, um die unn366tige Wiederholung des Inhalts der Nichtzulassungsbeschwerdebe-gr374ndung zu vermeiden. L344sst 247 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO unter den darin be-stimmten Voraussetzungen die Bezugnahme gen374gen, ergibt sich hieraus aber zugleich der Umkehrschluss, dass eine gesonderte Revisionsbegr374ndung nach Zulassung der Revision - sei es auch nur in Form einer Bezugnahme - stets notwendig ist. 5 - 5 - 2. Das Erfordernis einer - gegebenenfalls auch nur aus einer Bezugnahme bestehenden - eigenst344ndigen Revisionsbegr374ndung nach Revisionszulassung bedeutet auch nicht eine reine Formalie, sondern entspricht praktischen Not-wendigkeiten. Dies zeigt der Blick auf die Folgeprobleme, die sich f374r die Frist zur Einlegung der Anschlussrevision erg344ben, wenn die gesonderte Revisions-begr374ndung entbehrlich w344re (siehe hierzu auch B374ttner aaO, S. 3526; Kummer aaO). 6 Nach 247 554 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Anschlie337ung bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegr374ndung zu er-kl344ren und zu begr374nden. Die Ankn374pfung an die Zustellung der Revisionsbe-gr374ndung versagt, wenn eine solche nach Zulassung des Rechtsmittels nicht mehr abgegeben wird. 7 Dem l344sst sich nicht entgegenhalten, in diesen F344llen beginne die Frist f374r eine Anschlussrevision des Revisionsbeklagten mit Zustellung des Zulas-sungsbeschlusses. Erg344nze der Revisionsf374hrer seine Revisionsbegr374ndung innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnenden Revisi-onsbegr374ndungsfrist, verl344ngere sich die Frist f374r die Anschlussrevision ent-sprechend (so aber BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 aaO). 8 Gegen diese L366sung spricht zum einen, dass sie sich nicht aus dem Ge-setz ergibt, vielmehr praeter legem entwickelt werden muss, w344hrend gerade Fristbestimmungen im Interesse der Rechtssicherheit klar 374berschaubar und leicht handhabbar sein m374ssen (z.B.: Senatsurteile BGHZ 162, 175, 180; 171, 33, 37, Rn. 27; B374ttner aaO), so dass sie sich unschwer aus dem Gesetz herlei-ten lassen sollten. 9 - 6 - Zum anderen tr374ge die L366sung 374ber dieses allgemeine Bedenken hinaus eine erhebliche Unsicherheit in das Verfahren hinein, die im Hinblick auf die vom Anwalt des Revisionsbeklagten zu beachtende Sorgfalt im Ergebnis auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Verk374rzung der Anschlussrevisionsfrist hinausliefe. Der Revisionsbeklagte kann nicht absehen, ob der Revisionskl344ger nach Zulassung des Rechtsmittels noch einen weiteren Schriftsatz einreichen und ob er darin weitere Revisionsgr374nde vortragen wird. Er kann deshalb nicht 374berschauen, ob es f374r die Frist zur Einlegung der Anschlussrevision auf die Zustellung des Zulassungsbeschlusses ankommt oder ob sich diese Frist, weil infolge einer (erg344nzenden) Revisionsbegr374ndung wieder 247 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO ma337geblich wird, verl344ngern wird. Der Anwalt des Revisionsbeklagten muss sich schon mit R374cksicht auf Haftungsrisiken deshalb immer darauf ein-richten, eine Anschlussrevision bereits innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses einzulegen und zu begr374nden (Kummer aaO). Dies kann sogar dazu f374hren, dass der Revisionsbeklagte entgegen 247 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO und in Widerspruch zu dem systematischen Zusammenhang zwi-schen Revision und Anschlussrevision dazu gen366tigt wird, seine Anschlussrevi-sion einzulegen und zu begr374nden, bevor der Revisionskl344ger seine Revision (erg344nzend) begr374ndet hat. Nach der bislang vom IV. Zivilsenat bef374rworteten L366sung hat der Revisionsbeklagte ab Zustellung des Zulassungsbeschlusses einen Monat Zeit, seine Anschlussrevision einzulegen und zu begr374nden. Dem-gegen374ber stehen dem Revisionskl344ger gem344337 247 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO i.V.m. 247 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO zwei Monate ab Zustellung des Zulassungsbeschlus-ses zur Verf374gung, um eine (erg344nzende) Revisionsbegr374ndung einzureichen. 10 Hinzu tritt, dass nicht immer klar zu beurteilen ist, ob eine Nichtzulas-sungsbeschwerdebegr374ndung den Anforderungen an eine Revisionsbegr374n-dung gen374gt. Weder fordert 247 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO die 334berschrift "Revisi- 11 - 7 - onsbegr374ndung" noch m374ssen Revisionsantr344ge ausdr374cklich formuliert wer-den. In Grenzf344llen bleibt damit unklar, ob die Frist f374r die Anschlussrevision bereits mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu laufen beginnt oder erst nach Ma337gabe des 247 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. auch B374ttner aaO S. 3526; Kummer aaO). Auch in diesen Fallgestaltungen hat sich der Revisionsbeklagte vorsorglich auf die Monatsfrist nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses einzurichten, was wiederum auf eine im Gesetz nicht vorgesehene Verk374rzung der Anschlussrevisionsfrist hinauslaufen kann. Als andere M366glichkeit zur L366sung der Anschlussfristproblematik kann in Betracht gezogen werden, f374r den Beginn der Anschlussrevisionsfrist nicht auf die Zustellung des Zulassungsbeschlusses abzustellen, sondern auf den Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist (247 544 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. 247 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Hierdurch w344re zwar ausgeschlossen, dass der Revisionsbeklagte ge-zwungen wird, eine Anschlussrevision einzulegen und zu begr374nden, bevor der Revisionskl344ger seine (erg344nzende) Revisionsbegr374ndung eingereicht hat. Al-lerdings ist der Ablauf dieser Frist f374r den Revisionsbeklagten unklar, da er nicht wissen kann, wann der Zulassungsbeschluss dem Revisionskl344ger zugestellt wurde und damit die Revisionsbegr374ndungsfrist zu laufen begann. Hinzu tritt, dass es sich auch hierbei um eine L366sung praeter legem handelt, die mit der im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit notwendigen einfachen Handhabbarkeit von Fristen nicht zu vereinbaren ist. 12 Weiterhin ist denkbar, die Anschlussrevision unbeschr344nkt zuzulassen, das hei337t bis zum Schluss der letzten m374ndlichen Verhandlung (vgl. B374ttner aaO, S. 3527). Dies w374rde aber dem Sinn des 247 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO wider-sprechen, der f374r alle Beteiligten eine sorgf344ltige und umfassende Vorbereitung der Verhandlung vor dem Revisionsgericht gew344hrleisten soll. 13 - 8 - 3. Die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung befindet sich 374berdies im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts, f374r die 247 544 und 247 551 ZPO entsprechende Vorschriften gelten (247247 132, 133, 139 Abs. 2 und 3 VwGO; 247247 160, 160a, 164 Abs. 2 SGG). Beide anderen Obersten Gerichtsh366fe haben den Verzicht auf eine Revisionsbegr374ndung, wenn bereits die Nichtzulassungsbeschwerdebe-gr374ndung die erforderlichen Elemente enth344lt, nicht erwogen. Sie halten eine gesonderte Revisionsbegr374ndung auch in diesen F344llen f374r erforderlich und er-366rtern in einschl344gigen Entscheidungen lediglich die Frage, ob und unter wel-chen Voraussetzungen eine 247 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Bezug-nahme auf die Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde die Anforderungen an eine Revisionsbegr374ndung erf374llt (z.B.: BVerwGE 107, 117, 121 [auch zur Zulassungsberufung]; BVerwG NJW 2006, 3081 Rn. 3; Urteil vom 22. Februar 2001 - 7 C 14/00 - juris Rn. 10; ferner zur Zulassungsberufung, 247 124a VwGO: Beschl374sse vom 4. Mai 2006 - 6 B 77/05 - juris Rn. 5 und vom 6. Oktober 2005 - 5 B 26/05 - juris Rn. 4 f unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des IV. Zivilsenats vom 7. Juli 2004; BSG, Beschl374sse vom 19. September 2000 - B 9 SB 4/99 R - juris Rn. 7 und vom 26. September 1996 - 2 RU 14/96 - juris Rn. 19). 14 4. Der Senat weist darauf hin, dass den Kl344gern auf entsprechenden Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren sein wird, da ihrem Pro-zessbevollm344chtigten ein Verschulden wegen der Vers344umung der Revisions-begr374ndungsfrist nicht zur Last f344llt. Er durfte im Hinblick auf das Urteil des IV. Zivilsenats vom 7. Juli 2004 (aaO) darauf vertrauen, dass er mit seiner Verfah-rensweise die Revisionsbegr374ndungsfrist wahrte. 15 - 9 - Schlick Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 24.05.2005 - 6 O 184/00 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.12.2005 - 9 U 3622/05 -
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