BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 27/06 Verk374ndet am: 17. April 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung am 17. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 13. Dezember 2005 aufgeho-ben, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen wor-den ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechts-zugs, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin sind Erben der am 23. Mai 1994 verstorbenen S. B. (im Folgenden: Erblasserin). Die Erblasserin war Eigen-t374merin eines van Gogh-Gem344ldes. Sie 374berlie337 das Bild dem Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagter), der es mit ihrem Einverst344ndnis 1993 f374r 3.229.300 DM verkaufte. Der Erl366s wurde am 8. April 1993 dem Konto der F. Treuhand, Anstalt f374r Treuh344nderschaften und Verwaltungen, mit Sitz in Vaduz/Liechtenstein gutgeschrieben. Auftraggeber der F. Treuhand war 1 - 3 - aufgrund eines Mandatsvertrags vom 19. Januar 1993 die Erblasserin. Dem Beklagten war in diesem Vertrag ein sogenanntes Instruktionsrecht einger344umt worden, aufgrund dessen er 374ber die Verm366genswerte, die die F. Treu-hand zugunsten der Erblasserin verwaltete, verf374gen durfte. Die Ehefrau des Beklagten, die vormalige Beklagte zu 2, avisierte in sei-nem Namen mit Schreiben vom 6. April 1993 der F. Treuhand den Ein-gang der 3.229.300 DM. Weiter enthielt das Schreiben die Weisung, insgesamt 2.000.000 DM an eine Aktiengesellschaft namens O. zu 374berwei-sen, von denen 400.000 DM anschlie337end an ein anderes Unternehmen wei-terzutransferieren waren. Mit Faxschreiben vom 7. April 1993 bat die Ehefrau des Beklagten die F. Treuhand in dessen Namen, 950.000 DM an die E. Handelsgesellschaft mit Sitz in Vaduz zu 374berweisen und den Rest "bar mitzubringen". Mit Schreiben vom 8. April 1993 wies die F. Treu-hand ihre Bank an, eine Barauszahlung 374ber 279.000 DM vorzunehmen. Auf diesem Schreiben best344tigte der Beklagte unter demselben Datum, den Betrag erhalten zu haben. 2 Die Kl344ger haben geltend gemacht, die Verf374gungen vom 6. und 7. April 1993 374ber den an die F. Treuhand 374berwiesenen Kaufpreis seien nicht von dem Willen der Erblasserin gedeckt gewesen. M366glicherweise habe sie den Verkaufserl366s zwar einer esoterischen Sekte namens "W. " oder de-ren "Guru" zuwenden wollen. Die vom Beklagten veranlassten Transaktionen seien aber nicht diesen, sondern letztlich ihm selbst und seiner Ehefrau zuge-flossen. 3 - 4 - Der Beklagte hat demgegen374ber in zweiter Instanz die Auffassung ver-treten, der ihm von der Erblasserin erteilte Auftrag zum Verkauf des Gem344ldes sei mit der 334berweisung des Kaufpreises auf das Konto der F. Treuhand erledigt gewesen. Im 334brigen hat er behauptet, die anschlie337enden Verf374gun-gen 374ber die 950.000 DM und 2.000.000 DM seien, wie von der Erblasserin beabsichtigt, wirtschaftlich dem Sektenf374hrer beziehungsweise der Sekte zugu-te gekommen. 4 Die Kl344ger haben mit ihrer Klage gegen den Beklagten und seine Ehe-frau einen erstrangigen Teilbetrag von 2.000.000 DM (= 1.022.583,76 200) gel-tend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages verurteilt, jedoch die Klage gegen seine Ehefrau abgewiesen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Berufung des Beklagten hat Erfolg gehabt, w344hrend das Oberlandesgericht die Berufung der Kl344ger gegen die Teilabweisung der Klage zur374ckgewiesen hat. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl344ger hat der Senat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Klage gegen den Beklagten abgewiesen hat. Im Umfang der Zulassung verfolgen die Kl344ger mit der Revision ihren Anspruch weiter. 5 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist begr374ndet. 6 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der Beklagte habe mit der Einzah-lung des Bilderl366ses bei der F. Treuhand das aus der Gesch344ftsf374hrung Erlangte wieder vollst344ndig dem Verm366gen der Erblasserin zugef374hrt. Damit seien der Verkaufsauftrag erledigt und die Anspr374che der Erblasserin (247247 667, 362 BGB) erf374llt gewesen. Dass der Erl366s nach der 334berweisung auf das Konto der F. Treuhand weisungswidrig verwendet worden sei, stehe nicht fest. Dies gehe zu Lasten der Kl344ger, da diese h344tten darlegen m374ssen, was genau der Auftrag der Erblasserin hinsichtlich der F. Treuhand gewesen sei. F374r den Inhalt des Auftrags und die dem Beauftragten erteilten Weisungen trage der Auftraggeber die Beweislast. 7 II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands kann der von den Kl344gern geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten nicht ausgeschlossen werden. L344sst sich nicht erweisen, ob die vom Beklagten mit Weisungen vom 6. und 7. April 1993 ge-gen374ber der F. Treuhand veranlassten Transfers dem Auftrag der Erblas-serin entsprachen, wird den Kl344gern ein Anspruch auf Ersatz des weitergeleite-ten Geldes gem344337 247 280 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gel-tenden Fassung (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB) in Verbindung mit 247 667 BGB zuzuerkennen sein. 8 - 6 - 1. Gem344337 247 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausf374hrung des Auftrags erh344lt und was er aus der Gesch344fts-besorgung erlangt, herauszugeben. Von dieser Pflicht wird der Beauftragte au-337er durch Erf374llung auch dann frei, wenn er das zur Ausf374hrung des Auftrags Erhaltene oder aus der Gesch344ftsbesorgung Erlangte bestimmungsgem344337 ver-wendet hat (z.B. Senatsurteil vom 30. Oktober 2003 - III ZR 344/02 - NJW-RR 2004, 121; Bamberger/Roth/Czub, BGB, 2. Aufl., 247 667 Rn. 13; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., 247 667 Rn. 9). Der Beklagte hatte den Kaufpreisanspruch f374r das van Gogh-Gem344lde aus der Ausf374hrung des Auftrags der Erblasserin erlangt und war demgem344337 grunds344tzlich nach 247 667 BGB zur Herausgabe der ent-sprechenden Valuta an die Erblasserin verpflichtet. 9 2. Der Beklagte war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die Gutschrift des Kaufpreises auf dem Konto der F. Treuhand am 8. April 1993 nicht von seiner Herausgabepflicht nach 247 667 BGB frei geworden. Dies gilt unabh344ngig davon, ob der Auftrag der Erblasserin, wie der Beklagte in der Berufungsinstanz geltend gemacht und die Vorinstanz angenommen hat, darauf beschr344nkt war, den Verkaufserl366s der F. Treuhand zukommen zu lassen, oder ob der Beklagte ihn an die esoterische Sekte beziehungsweise deren Lei-ter weiterreichen sollte. 10 Das Berufungsgericht hat bei seiner Wertung au337er Acht gelassen, dass der Kaufpreisbetrag lediglich formal, nicht aber wirtschaftlich in das Verm366gen der F. Treuhand gelangt war. Der Beklagte war aufgrund des "Instruktions-rechts", das ihm die Erblasserin einger344umt hatte, in der Lage, 374ber die dort zu ihren Gunsten verwalteten Gelder zu verf374gen. Der Beklagte nutzte die ihm einger344umte Rechtsmacht dazu, den auf dem Konto der F. Treuhand ein-gehenden Verkaufserl366s weiter zu transferieren, ohne dass diese realen Zugriff 11 - 7 - auf den Verm366genswert hatte. Die Weisungen vom 6. und 7. April 1993 erfolg-ten vor dem Eingang der 3.229.300 DM. Die angewiesene Barzahlung nahm der Beklagte zeitgleich mit der Gutbuchung entgegen. Da der Beklagte 374ber den Verkaufserl366s mit Ausnahme von 300 DM, die als Spesen anfielen, zum Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto der F. Treuhand durch die von ihm veranlassten Geldtransfers bereits vollst344ndig verf374gt hatte, war die Kaufpreis-valuta der Treuhandgesellschaft lediglich formal als blo337er Durchgangsstation zugeflossen. Sie hatte faktisch keinen wirtschaftlichen Zugang zu dem Verm366-genswert. Dies w344re aber erforderlich gewesen, um den Auftrag mit dem vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt zu erf374llen. Hiernach verwendete der Beklagte - unter der Voraussetzung, dass er nur den Auftrag hatte, den Verkaufserl366s bei der F. Treuhand einzuzah-len - das aus der Gesch344ftsf374hrung Erlangte nicht bestimmungsgem344337, so dass er von seiner Herausgabepflicht nach 247 667 BGB nicht frei geworden ist. Da die Kaufpreisvaluta nicht mehr vorhanden ist, kann der Beklagte seine Herausga-bepflicht nicht mehr erf374llen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2005 - III ZR 28/05 - NJW 2005, 3709 f). Dementsprechend schuldet er grunds344tzlich gem344337 247 280 Abs. 1 BGB a.F. Schadensersatz in H366he des erzielten Kaufprei-ses. 12 3. Der Beklagte macht allerdings weiter geltend, die an die E. Handelsgesellschaft in Vaduz gezahlten 950.000 DM seien dem Sekten-f374hrer zugute gekommen. Weiterhin seien auch die zun344chst an die O. AG geflossenen insgesamt 2.000.000 DM entsprechend den W374n-schen der Erblasserin zum Erwerb eines Grundst374cks verwendet worden, das der Sekte zur Verf374gung gestellt werden sollte. 13 - 8 - Dieser Vortrag ist, insbesondere unter Ber374cksichtigung des entspre-chenden Vorbringens in der ersten Instanz, dahingehend auszulegen, dass der Beklagte hilfsweise - insoweit in 334bereinstimmung mit dem Vorbringen der Kl344-ger - behauptet, ihm sei der Auftrag erteilt worden, den Verkaufserl366s dem Sek-tenf374hrer beziehungsweise seiner Vereinigung zugute kommen zu lassen. 14 Weiter beruft sich der Beklagte mit seinem Vortrag darauf, die vorge-nannten, aus der Gesch344ftsf374hrung erlangten Betr344ge bestimmungsgem344337 ver-wendet zu haben. Hierf374r ist aber der Gesch344ftsf374hrer darlegungs- und beweis-belastet (Senatsurteile vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03 - NJW-RR 2004, 927 und vom 30. Oktober 2003 aaO jeweils m.w.N.), so dass eine Beweislast-entscheidung zum Nachteil der Kl344ger nicht ergehen durfte. 15 4. Soweit das Berufungsgericht es f374r m366glich gehalten hat, dass zur Ver-wendung des Verkaufserl366ses Weisungen der Erblasserin mit anderen als den zuvor er366rterten Inhalten ergangen seien, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass den Beklagten insoweit eine sekund344re Darlegungslast trifft, da die Kl344ger als Erben insoweit au337erhalb des Geschehensablaufs standen und dem Beklagten n344here Angaben zuzumuten sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 17. Ja-nuar 2008 - III ZR 239/06 - NJW 2008, 982, 984 Rn. 16 m.w.N.). 16 5. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 1, 3 ZPO), da sich das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch nicht mit den Einwendungen des Beklagten gegen die Sachverhaltsw374rdi-gung des Landgerichts im Zusammenhang mit der Frage, ob der Verkaufserl366s 17 - 9 - aus dem Gem344lde tats344chlich an die Sekte oder ihren Leiter geflossen ist, aus-einandergesetzt hat. Schlick D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 24.05.2005 - 6 O 184/00 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 13.12.2005 - 9 U 3622/05 -
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