BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 27/08 vom 12. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 38 Abs. 2; BGB 247 626 Abs. 1 Zur Abberufung eines Gesch344ftsf374hrers aus wichtigem Grund wegen eines unheilba-ren Zerw374rfnisses mit einem Mitgesch344ftsf374hrer bei einer Zweipersonen-GmbH. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2009 - II ZR 27/08 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Streitwert: 164.000,00 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begr374ndet und f374hrt gem344337 247247 544 Abs. 7, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. 1 Das Berufungsgericht hat, indem es in Ab344nderung des klageabweisen-den Landgerichtsurteils die Unwirksamkeit der in der Gesellschafterversamm-lung der Beklagten vom 18. Juli 2006 beschlossenen Abberufung des Kl344gers und der gleichzeitigen K374ndigung seines Anstellungsverh344ltnisses festgestellt hat, den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 GG) in ent-scheidungserheblicher Weise verletzt. 2 - 3 - I. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner der Klage stattgebenden Ent-scheidung im Kern nur mit einem Teil des Beklagtenvortrags, n344mlich der Frage befasst, ob die unstreitig gegebene tief greifende Zerr374ttung des Verh344ltnisses der Gesellschafter-Gesch344ftsf374hrer von dem Kl344ger ma337geblich verursacht worden ist. Zwar war das Berufungsgericht insoweit grunds344tzlich nicht an einer - von dem Landgericht abweichenden - tatrichterlichen W374rdigung des festge-stellten Sachverhalts gehindert. Jedoch durfte es sich bei seiner die Unwirk-samkeit von Abberufung und K374ndigung feststellenden Entscheidung nicht dar-auf beschr344nken, ein vom Kl344ger (mit-)verursachtes, unheilbares Zerw374rfnis zwischen den beiden Gesch344ftsf374hrern zu verneinen; es war vielmehr gehalten, wenn es anders als das Landgericht in diesem Sachverhaltskomplex allein kei-nen wichtigen Grund finden konnte, sich mit den von der Beklagten dar374ber hinaus dem Kl344ger vorgeworfenen weiteren "wichtigen Gr374nden" f374r dessen Abberufung von seinem Gesch344ftsf374hreramt und die gleichzeitige au337erordent-liche K374ndigung seines Anstellungsvertrages in verfahrensrechtlich einwand-freier Weise auseinandersetzen. 3 II. Das hat das Berufungsgericht unter Versto337 gegen den Grundsatz des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 GG) vers344umt, weil es entscheidungserheblichen, unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten im Hinblick auf derartige Pflicht-verletzungen des Kl344gers als f374r den kaufm344nnischen Bereich verantwortlicher Gesch344ftsf374hrer nicht oder allenfalls vordergr374ndig in den Blick genommen und gew374rdigt hat. 4 1. So hat die Beklagte u.a. bereits in der Klageerwiderung und nochmals in der Berufungserwiderung dezidiert und unter Beweisantritt behauptet, der Kl344ger habe als verantwortlicher Gesch344ftsf374hrer f374r den kaufm344nnischen Be-reich pflichtwidrig die Jahresabschl374sse 2004 und 2005 nicht beim Finanzamt eingereicht, auch sei der Jahresabschluss 2003 nicht vollst344ndig erstellt wor- 5 - 4 - den; ferner sei seit Gr374ndung der Gesellschaft im Jahre 2000 niemals ein Jah-resabschluss beim Registergericht eingereicht worden. 6 a) Bereits dieses Vorbringen ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Buchf374hrungspflichten, insbe-sondere die Nichteinreichung der Jahresabschl374sse beim Finanzamt, eine schwerwiegende Pflichtverletzung des hierf374r verantwortlichen Gesch344ftsf374h-rers darstellt (vgl. Sen.Urt. v. 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, GmbHR 1985, 256). b) Das Berufungsgericht war seiner Verpflichtung, diesem eine Abberu-fung und K374ndigung des Kl344gers aus wichtigem Grund rechtfertigenden Vor-bringen der Beklagten nachzugehen, nicht etwa dadurch enthoben, dass es gemeint hat, eine einseitige Zuweisung von Verantwortung zu Lasten des Kl344-gers lasse sich wegen "unerl344sslicher Mitwirkung beider Gesellschafter" nicht ohne weiteres feststellen. Mit dieser lapidaren und vordergr374ndigen Erw344gung verkennt das Berufungsgericht offensichtlich den Kern des Vorwurfs der Be-klagten, die in diesem Zusammenhang auf die insoweit unstreitige interne Res-sortzust344ndigkeit des Kl344gers verweist. 7 Unstreitig war der Kl344ger - von Beruf Rechtsanwalt - auf satzungsrechtli-cher Grundlage im Wege der internen Gesch344ftsverteilung bei der Beklagten f374r den kaufm344nnischen Bereich und damit sowohl f374r die Aufstellung des Jahres-abschlusses im Sinne der Zusammenfassung der Zahlen der Buchf374hrung zum Ende des Gesch344ftsjahres nach den Regeln der kaufm344nnischen Buchf374hrung (vgl. 247 41 GmbHG, 247247 242, 264 HGB) als auch f374r die Einreichung der Jahres-abschl374sse beim Registergericht und beim Finanzamt verantwortlich, w344hrend die Mitgesch344ftsf374hrerin L. , von Beruf Krankenschwester, f374r den tech-nischen Bereich der Altenpflege im Rahmen des Gesellschaftszwecks zust344n- 8 - 5 - dig war. Diese Aufgabenverteilung bei der Gesch344ftsf374hrung und damit die in-terne Verantwortlichkeit des Kl344gers f374r die ihm vorgeworfenen Pflichtenverst366-337e ist unabh344ngig davon, dass letztlich die abschlie337ende Entscheidung 374ber die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts eine Gesamtge-sch344ftsf374hrungsma337nahme darstellt; denn dass etwa die Mitgesch344ftsf374hrerin L. ihren Mitwirkungspflichten bei der abschlie337enden Gesamtentschei-dung 374ber die Aufstellung der intern vom Kl344ger "abschlussfertig" vorzuberei-tenden Jahresabschl374sse oder gar bei den - den Gesellschaftern obliegenden - Bilanzfeststellungen (247 46 Nr. 1 GmbHG) nicht nachgekommen w344re, behauptet nicht einmal der Kl344ger. 2. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, dass nach B. Nr. 1 d der Verl344n-gerung des Pachtvertrages die Abrechnung des Umsatzpachtanteils j344hrlich nach Vorlage des Jahresabschlusses der Beklagten innerhalb der handels-rechtlichen Frist vorgenommen werden sollte. Aufgrund der - dem Kl344ger anzu-lastenden - unterlassenen Vorlage des Jahresabschlusses der Beklagten inner-halb der handelsrechtlichen Frist und verbunden damit der fehlenden Pacht-zinszahlung sei es letztlich zur K374ndigung des Pachtvertrages durch den Ver-p344chter gekommen; nach dem vorgelegten Schreiben des Zwangsverwalters vom 26. Mai 2006 seien Jahresabschl374sse regelm344337ig versp344tet vorgelegt wor-den. 9 Auch diese Vorw374rfe betreffen die dem Kl344ger nach der internen Ge-sch344ftsverteilung obliegende kaufm344nnische Gesch344ftsf374hrung und stellen - sofern sie sich als zutreffend erweisen sollten - eine schwerwiegende Pflicht-verletzung dar, die das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht in die gebo-tene Gesamtw374rdigung bei der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes zur Abberufung bzw. K374ndigung des Kl344gers als Gesch344ftsf374hrer einbezogen hat. 10 - 6 - III. Das Berufungsgericht wird in der neuen Berufungsverhandlung hierzu die erforderlichen Feststellungen treffen m374ssen. 11 12 Insoweit weist der Senat noch auf Folgendes hin: 13 1. Im Rahmen der gebotenen Gesamtw374rdigung k366nnen auch die bishe-rigen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage der unheilbaren Zerr374t-tung des Verh344ltnisses zwischen den beiden Gesch344ftsf374hrern, insbesondere hinsichtlich der Frage einer mangelnden Kooperationsbereitschaft des Kl344gers im Verh344ltnis zu seiner Mitgesch344ftsf374hrerin im Zusammenhang mit der Reakti-on auf die vom Verp344chter ausgesprochene K374ndigung, in einem anderen Licht erscheinen. Es liegt auf der Hand, dass die fristlose K374ndigung des Pachtver-h344ltnisses durch den Zwangsverwalter die Grundlagen der Gesellschaft ber374hr-te und deshalb - zumal wegen der hierf374r ohnehin nach der Satzung geltenden Grunds344tze der Gesamtvertretung - eine vorherige ausreichende Information und Beteiligung der Mitgesch344ftsf374hrerin im Hinblick auf das weitere Vorgehen gegen374ber dem Verp344chter geboten war; eine diesbez374gliche Pflicht zur Betei-ligung der Mitgesch344ftsf374hrerin kann der Kl344ger, der im 334brigen - wie ausge-f374hrt - diese Aufgabe nicht ordnungsgem344337 wahrgenommen haben soll, nicht mit dem Hinweis ausr344umen, er sei intern grunds344tzlich f374r den kaufm344nni-schen Bereich allein zust344ndig. In diesem Zusammenhang ist f374r die Gesamtw374rdigung auch die zwi-schen den Parteien streitige Frage bedeutsam, wer die geplante Besprechung zwischen den Gesch344ftsf374hrern am 23. Juni 2006 in der Kanzlei des Kl344gers abgesagt hat. Sollte die Absage vom Kl344ger ausgegangen sein - wie die Be-klagte behauptet -, so k366nnte sich gerade darin zeigen, dass der Kl344ger sein Schreiben vom 23. Juni 2006 an den Zwangsverwalter bewusst ohne Abstim-mung mit der Mitgesch344ftsf374hrerin verfassen wollte. Das kann ein Indiz f374r sei- 14 - 7 - ne fehlende Kooperationsbereitschaft und Dialogf344higkeit bei der Gesamtleitung der Beklagten sein, die - neben den weiteren seitens des Kl344gers gegen374ber der Mitgesch344ftsf374hrerin erhobenen, nach Behauptung der Beklagten unberech-tigten Vorw374rfen - zur Zerr374ttung des Verh344ltnisses zu der Mitgesch344ftsf374hrerin beigetragen haben. 15 2. Im 334brigen reicht nach der Rechtsprechung des Senats zur Abberu-fung eines Gesch344ftsf374hrers aus wichtigem Grund wegen eines unheilbaren Zerw374rfnisses mit einem Mitgesch344ftsf374hrer aus, dass zwei oder mehrere Ge-sch344ftsf374hrer untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwi-schen ihnen nicht mehr m366glich ist: In einem solchen Fall kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu dem Zerw374rfnis beigetragen hat (vgl. Sen.Urt. v. 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761 m.w.Nachw.). Soweit die Vorinstanzen darauf abgestellt haben, dass der abzuberufende Gesch344ftsf374hrer zu dem Zerw374rfnis "entscheidend" oder "ma337geblich" beigetragen haben m374s-se, so ist das nur insoweit zutreffend, als damit die "Wesentlichkeit" dieses wichtigen Grundes charakterisiert werden soll. Nicht erforderlich ist demgegen-374ber, dass etwa der Verursachungsanteil des Abzuberufenden denjenigen des Mitgesch344ftsf374hrers 374berwiegt. Denn - anders als dies teilweise vertreten wird (vgl. Z366llner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. 247 38 Rdn. 13 m.Nachw.) - hat das etwa beiden Gesch344ftsf374hrern infolge ihres jeweiligen Ver-haltens anzulastende tief greifende unheilbare Zerw374rfnis nicht zur Folge, dass bei einer Zweipersonengesellschaft nur einer der Gesch344ftsf374hrer ausscheiden muss, w344hrend der andere bleiben darf; vielmehr liegt es in der Konsequenz der st344ndigen Senatsrechtsprechung, dass - je nach Beschlusslage - jeder der - 8 - beiden Gesellschafter-Gesch344ftsf374hrer den anderen als Gesch344ftsf374hrer abbe-ruft bzw. ihm k374ndigt, weil wechselseitig wesentliche Ursachen f374r das Zerw374rf-nis gesetzt worden sind. Goette Kurzwelly Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 02.04.2007 - 8 O 368/06 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.12.2007 - 7 U 86/07 -
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