BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 27/09 vom 31. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts N374rnberg - 3. Zivilsenat - vom 20. Januar 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Streitwert f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: 15.000 200. Gr374nde: I. Die Beschwerde der Beklagten ist unzul344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). 1 Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zul344ssigkeitsvoraus-setzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach 247 26 Nr. 8 EGZPO hat das Revi-sionsgericht von Amts wegen zu pr374fen. Der Wert des Beschwerdegegenstands f374r das beabsichtigte Revisionsverfahren bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelkl344gers an der Ab344nderung des Urteils. Der Kl344ger will mit der Re-vision seinen vom Berufungsgericht abgewiesenen Besichtigungsantrag weiter-verfolgen. 2 - 3 - Der Streitwert eines Besichtigungsanspruchs nach 247 101a Abs. 1 Satz 1 UrhG richtet sich nach dem Streitwert der Anspr374che, deren Vorbereitung er dient (vgl. Fromm/Nordemann/Czychowski, Urheberrecht, 10. Aufl., 247 101a UrhG Rdn. 32). Im Streitfall dient er der Vorbereitung s344mtlicher weiterer An-spr374che. Den gesamten Wert seiner Anspr374che hat der Kl344ger in der Klage-schrift mit 100.000 200 beziffert, ohne anzugeben, welcher Wert auf die einzelnen Anspr374che entf344llt. 3 F374r die Bemessung des Streitwerts eines Besichtigungsanspruchs kann, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, auf die Grunds344tze zur Bemes-sung des Streitwerts eines Auskunftsanspruchs zur374ckgegriffen werden, der gleichfalls der Vorbereitung eines Hauptanspruchs dient. Der Auskunftsan-spruch ist in der Regel mit einem Zehntel bis einem Viertel des Werts des Hauptanspruchs zu bewerten; dabei ist der Wert des Auskunftsanspruchs umso h366her zu bemessen, je mehr der Kl344ger zur Begr374ndung seines Hauptan-spruchs auf die Auskunftserteilung angewiesen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.1.2006 - IV ZR 195/04, FamRZ 2006, 119 Tz. 4 m.w.N.). 4 Nach diesen Grunds344tzen ist der Wert des Besichtigungsanspruchs im Streitfall bei einem Gesamtwert der vom Kl344ger verfolgten Anspr374che von 100.000 200 mit 9.090,91 200 (1/10 von 90.909,09 200) bis 20.000 200 (1/4 von 80.000 200) zu bemessen. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass es dem Kl344ger - wie die Beschwerde zutreffend geltend macht - ohne Kenntnis des Quellcodes, des-sen Offenlegung er mit seinem Besichtigungsantrag begehrt, nur schwer m366g-lich sein d374rfte, eine - unterstellte - Urheberrechtsverletzung des Beklagten nachzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts des Besichtigungsanspruchs durch das Berufungsgericht auf 15.000 200 h344lt sich in diesem Rahmen und er-scheint auch unter Ber374cksichtigung der Bedeutung des Anspruchs f374r den Kl344ger als zutreffend. 5 - 4 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO . 6 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 08.03.2006 - 3 O 4874/03 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 20.01.2009 - 3 U 942/06 -
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