BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 27/09 Verk374ndet am: 15. M344rz 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b; Lugano-334bk Art. 53 Die Vorschrift des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a.F. ist nicht anwendbar, wenn ein in der Schweiz eingetragener Verein einen allgemeinen Gerichtsstand auch im Inland hat (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 10. M344rz 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610). BGH, Urteil vom 15. M344rz 2010 - II ZR 27/09 - LG Regensburg AG Straubing - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 15. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Bender f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 23. Dezember 2008 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten, einem beim Handelsregister-amt des Kantons Z. in der Schweiz eingetragenen Verein mit statutarisch ge-regeltem Sitz in B. /Schweiz, der seinen Mitgliedern Wohnrechte in einer in M. (Landkreis S. , Bayerischer Wald) belegenen Ferienanlage nach dem "Time-Sharing"-Modell einr344umt, R374ckzahlung des f374r den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft aufgewendeten Entgelts. 1 Die Kl344gerin unterschrieb am 12. September 1995 einen "Vermittlungs-auftrag und Aufnahmeantrag", mit dem sie unter Anerkennung der Statuten die 2 - 3 - Aufnahme in den Verein "ME. -F. Luftkurort M. " gegen eine Gesamtgeb374hr von 9.325,00 DM (Klageforderung) beantragte. Die Mitglied-schaft wurde der Kl344gerin mit Urkunde vom 12. Dezember 1995 best344tigt. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begr374ndung ausge-f374hrt, mit der in den Statuten des Beklagten geregelten Schiedsgerichtsklausel sei die deutsche Gerichtsbarkeit wirksam ausgeschlossen worden. Die dagegen eingelegte Berufung der Kl344gerin hat das Landgericht als unzul344ssig verworfen, weil die Berufung entgegen 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht beim Oberlan-desgericht eingelegt worden sei. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344gerin. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und Zur374ckverweisung an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Der beklagte Verein habe seinen allgemeinen Gerichtsstand im Zeit-punkt der Rechtsh344ngigkeit in erster Instanz in der Schweiz und damit au337er-halb des Geltungsbereichs des GVG gehabt, so dass gem344337 247 119 Abs. 1 Ziff. 1 b GVG das Oberlandesgericht zur Entscheidung 374ber die Berufung zu-st344ndig gewesen sei. 6 Der Sitz einer juristischen Person bestimme sich gem344337 247 17 ZPO grunds344tzlich nach dem Gr374ndungssitz und nicht nach dem effektiven Verwal- 7 - 4 - tungssitz. Es k366nne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der ef-fektive Verwaltungssitz des Beklagten in Deutschland befinde. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei dem Beklagten um eine sog. "Scheinge-sellschaft" oder "Briefkastenfirma" handele, f374hre dies nicht dazu, dass der Be-klagte seinen allgemeinen Gerichtsstand in der Schweiz verliere. Angesichts der zahlreichen bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundes-republik Deutschland, insbesondere dem Abkommen 374ber die Freiz374gigkeit, m374sse ein schweizerischer Verein, der sich innerhalb der vom Abkommen vor-gegebenen Grenzen in Deutschland bet344tige, auch dann als solcher anerkannt werden, wenn der Verwaltungssitz vor374bergehend in Deutschland liege. Damit stehe fest, dass der Beklagte in Deutschland keinen allgemeinen, sondern nur einen besonderen Gerichtsstand habe. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 Das Landgericht hat die Berufung der Kl344gerin zu Unrecht mit der Be-gr374ndung als unzul344ssig verworfen, gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a.F. sei nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht f374r die Entscheidung 374ber das Rechtsmittel zust344ndig. Nach dieser - durch Art. 22 Nr. 14 a des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586, 2696) mit Wir-kung zum 1. September 2009 aufgehobenen und hier nach 247 40 EGGVG in der bisherigen Fassung noch anzuwendenden - Vorschrift sind die Oberlandesge-richte in b374rgerlichen Rechtsstreitigkeiten zust344ndig f374r die Verhandlung und Entscheidung 374ber die Rechtsmittel in Streitigkeiten 374ber Anspr374che, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Ge-richtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh344ngigkeit in erster Instanz au337erhalb Deutschlands hatte. Dies trifft hier entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu. 9 - 5 - 1. Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-fes, dass 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a.F. dann nicht anwendbar ist, wenn die Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allge-meinen Gerichtsstand im Inland hat (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, NJW-RR 2008, 551 Tz. 12 ff.; v. 10. M344rz 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 8). So liegt es auch hier. 10 2. Zu Unrecht hat das Landgericht unter Anwendung des 247 17 ZPO ei-nen allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten ausschlie337lich in der Schweiz angenommen und einen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland verneint. 11 a) Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten bestimmt sich hier nicht nach 247 17 ZPO, sondern nach Art. 2 i.V.m. Art. 53 des 334bereinkommens "374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-gen in Zivil- und Handelssachen geschlossen in Lugano am 16. September 1988" (nachfolgend: Lug334). Danach sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne R374cksicht auf ihre Staatsan-geh366rigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen (Art. 2 Lug334). Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht f374r die Anwendung des 334bereinkommens dem Wohnsitz gleich. Bei der Entscheidung dar374ber, wo sich der Sitz befindet, hat das Gericht die Vorschriften seines internationalen Privat-rechts anzuwenden (Art. 53 Lug334). 12 b) Dies f374hrt hier zur Annahme eines allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten in Deutschland. 13 aa) Das Lug334 ist hier anwendbar. Es ist in der Bundesrepublik Deutsch-land als dem Wohnsitzstaat der Kl344gerin am 1. M344rz 1995 und in der Schweiz als dem "Wohnsitzstaat" des Beklagten am 1. Januar 1992 in Kraft getreten 14 - 6 - (BGBl 1995, II 221). Es findet im Streitfall gem. Art. 54 b II a, 1. Fall Lug334 An-wendung, weil die Schweiz nicht Mitglied der Europ344ischen Union ist. 15 bb) Das deutsche internationale Privatrecht folgt im Grundsatz der Sitz-theorie, der die Annahme eines einheitlichen Gesellschaftsstatuts zu Grunde liegt, d.h. es beurteilen sich alle gesellschaftsrechtlichen Verh344ltnisse grund-s344tzlich nach dem so bestimmten Gesellschaftsstatut (M374nchKommBGB/ Kindler 4. Aufl. Intern.GesR Rdn. 6, 400). Die Sitztheorie ist f374r in der Schweiz gegr374ndete Gesellschaften weiterhin anwendbar (Senat, BGHZ 178, 192 Tz. 19 f. - TRABRENNBAHN; M374nchKommBGB/Kindler 4. Aufl. Intern.GesR Rdn. 433; M374nchKommZPO/Gottwald 3. Aufl. Art. 60 EuGVO Rdn. 8). cc) Nach dem gem. Art. 53 Lug334 anwendbaren deutschen internationa-len Privatrecht und der dort geltenden Sitztheorie beurteilt sich der Sitz einer juristischen Person nach dem Ort des tats344chlichen Verwaltungssitzes (BGHZ 97, 269, 271 m.w.Nachw.; BGHZ 178, 192 Tz. 21; M374nchKommZPO/Gottwald 2. Aufl. Art. 53 EuGV334 Rdn. 6). Ma337gebend daf374r ist der T344tigkeitsort der Gesch344ftsf374hrung und der dazu berufenen Vertretungs-organe, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unterneh-mensleitung effektiv in laufende Gesch344ftsf374hrungsakte umgesetzt werden (BGHZ 97, 269, 272). 16 Dieser Ort lag in der Bundesrepublik Deutschland. Zu Unrecht hat es das Berufungsgericht insoweit f374r ma337geblich gehalten, es sei von dem Beklag-ten niemals einger344umt worden, dass die Verwaltung von Deutschland aus er-folgt sei; es sei lediglich einger344umt worden, dass sich die wesentlichen Ver-m366gensbestandteile in Deutschland befinden w374rden. Das Berufungsgericht hat insoweit wesentlichen Sachvortrag der Parteien au337er Acht gelassen. 17 - 7 - (1) F374r die Frage der Rechtsmittelzust344ndigkeit nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG a.F. ist regelm344337ig der im Verfahren vor dem Amtsgericht unange-griffen gebliebene inl344ndische oder ausl344ndische allgemeine Gerichtsstand ei-ner Partei zu Grunde zu legen und einer Nachpr374fung durch das Rechtsmittel-gericht grunds344tzlich entzogen (BGH, Beschl. v. 28. M344rz 2006 - VIII ZB 100/04, NJW 2006, 1808 Tz. 11; BGH, Beschl. v. 10. M344rz 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 8). Dabei ist es unerheblich, dass das Amtsgericht im unstreitigen Tatbestand Z. in der Schweiz als den "Sitz" des Beklagten benannt hat. Unerheblich ist weiter, dass die Parteien und Vorinstan-zen irrt374mlich vom Vorliegen (nur) eines besonderen Gerichtsstands im Inland (hier: Gerichtsstand des Verm366gens gem. 247 23 ZPO) ausgegangen sind. Ma337-gebend ist allein, dass die tats344chlichen Umst344nde, die die Tatbestandsvoraus-setzungen eines allgemeinen inl344ndischen Gerichtsstands erf374llen, in erster Instanz unstreitig waren und unstreitig sind (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, NJW-RR 2008, 551 Tz. 11). 18 (2) Das war hier der Fall. Nach den bereits mit der Klageschrift vorge-tragenen bzw. in erster Instanz unstreitigen tats344chlichen Umst344nden wurden die Gesch344fte des Beklagten ausschlie337lich und unmittelbar in Deutschland gef374hrt. Die Kl344gerin hat mit der Klageschrift die Schreiben des Beklagten vom 15. Januar 2004 sowie vom 18. April 2006 vorgelegt. Beide Schreiben weisen im Briefkopf eine Adresse in M. sowie eine deutsche Telefon- und Fax-nummer aus. Nach dem Schreiben vom 15. Januar 2004 war unter diesen An-gaben ausdr374cklich die "Gesch344ftsstelle" des Vereins zu erreichen, im Schrei-ben vom 18. April 2006, das von dem Vorstandsmitglied D. unterschrieben worden war, wird im Anschriftenfeld weiter eine deutsche E-Mail-Adresse (f. -m. @) sowie eine deutsche Internetadresse ( www.f . .de) angegeben. Dem entspricht es, dass der in der Handelsre-gistereintragung dokumentierte Zweck des Vereins allein die Betreuung der Mit- 19 - 8 - glieder und des Eigentums der Ferienwohnanlage in M. umfasst. Die-se in Deutschland gelegene Ferienanlage ist unstreitig das wesentliche zu ver-waltende Verm366gen des Beklagten. Ebenfalls unstreitig und im 334brigen durch den eingereichten Registerauszug dokumentiert sind zwei von drei Vorst344nden, so auch der Verfasser des Schreibens vom 18. April 2006, in Deutschland wohnhaft (vgl. zu diesen Kriterien als Indiz f374r den Verwaltungssitz BGH, Beschl. v. 10. M344rz 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 12). Bereits in der Klageschrift hat die Kl344gerin - vom Beklagten unbeanstandet - zudem M. als Ort im Passivrubrum angegeben. Aus vom Beklagten selbst erstin-stanzlich eingereichten Unterlagen ergibt sich weiter, dass die Mitgliederver-sammlungen des Vereins in M. stattfinden, der Jahresbericht des Vor-standsvorsitzenden an die Mitgliederversammlung sowie die Bilanz unter dem Briefkopf "M. " erstellt werden und schlie337lich die Bilanz durch einen Rechnungspr374fer aus M374. gepr374ft wird. Die einzige Verbindung des Beklagten mit dem Ausland bestehen ne-ben der Angabe des Sitzes in den Statuten sowie der dort geregelten Zust344n-digkeit eines Schiedsgerichts, dessen Zusammensetzung im Falle der fehlen-den Benennung eines Schiedsrichters durch eine Partei der Pr344sident eines schweizerischen Gerichts bestimmen soll, darin, dass einer von drei Vorst344n-den im Handelsregistereintrag mit einem ausl344ndischen Gesch344ftssitz angege-ben ist. Das reicht f374r die Annahme eines (alleinigen) Verwaltungssitzes im Ausland angesichts der f374r einen inl344ndischen Verwaltungssitz sprechenden gewichtigen Umst344nde nicht aus (vgl. auch BGH, Beschl. v. 10. M344rz 2009 - VIII ZB 105/07, NJW 2009, 1610 Tz. 12). 20 III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler ist das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Rechtsstand- 21 - 9 - punkt aus konsequent - mit den sachlichen Feststellungen und rechtlichen Aus-f374hrungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht besch344ftigt. Die Zur374ckverwei-sung bietet Gelegenheit, dies nachzuholen. Goette Caliebe Drescher L366ffler Bender Vorinstanzen: AG Straubing, Entscheidung vom 13.09.2007 - 2 C 1178/06 - LG Regensburg, Entscheidung vom 23.12.2008 - 2 S 246/07 (2) -
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