BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 27/10 Verk374ndet am: 14. April 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. April 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick sowie die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 15. Januar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger zeichnete zun344chst am 27. Februar 2002 eine Beteiligung an der F. Beteiligungsgesellschaft 75 GmbH & Co. KG (im Folgenden: F. -Fonds 75), einem geschlossenen Immobilienfonds, 374ber 50.000 200 zuz374glich Agio. Am gleichen Tag erhielt er dazu einen farbigen, 125 Seiten umfassenden Prospekt. Nachdem der zur Finanzierung des Anlagebetrags gew374nschte Bankkredit unter Hinweis auf eine negative Einsch344tzung des Fonds im soge-nannten "G. -Report", der auch dem Kl344ger zug344nglich gemacht wurde, abgelehnt worden war, wurde seine Beitrittserkl344rung einvernehmlich "entwer- 1 - 3 - tet". Nach weiteren Gespr344chen mit den Mitarbeitern der Beklagten, L. und S. , zeichnete er am 11. M344rz 2002 und 19. April 2002 erneut Beteili-gungen am F. -Fonds 75 374ber 20.000 200 und 30.000 200, jeweils zuz374glich Agio. Diese Betr344ge wurden von unterschiedlichen Kreditinstituten finanziert. Der Kl344ger hat die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil sich der F. -Fonds 75 nicht seinen Erwartungen entsprechend entwickelt habe und die der Zeichnung seiner Beteiligungen vorausgegangene Beratung hinsichtlich der bestehenden Risiken sowie der Eignung f374r eine sichere Alters-vorsorge unzutreffend gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Gegen das Urteil des Ober-landesgerichts richtet sich seine vom Senat zugelassene Revision, mit der er seine bisherigen Klageantr344ge weiterverfolgt. 2 Entscheidungsgr374nde Die Revision ist begr374ndet; sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an die Vorinstanz. 3 I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch verneint, weil zwischen den vom Kl344ger behaupteten Beratungspflichtverletzungen und der Zeichnung der jeweiligen Beteiligungen kein urs344chlicher Zusammenhang fest-gestellt werden k366nne. Dabei komme es auf die Angaben des Beraters L. im Zusammenhang mit der Beitrittserkl344rung vom 27. Februar 2002 nicht 4 - 4 - an, weil diese sp344ter ohnehin storniert worden sei. Zudem sei nicht erkennbar, dass sich eine besonders g374nstige, sch366nf344rberische Darstellung des Fonds auf die weiteren Beitrittserkl344rungen des Kl344gers entscheidend ausgewirkt ha-be. Denn derartige Angaben, insbesondere zu einer "sicheren Altersvorsorge", seien jedenfalls durch den dem Kl344ger bereits am 27. Februar 2002 374berreich-ten Prospekt in Frage gestellt und ma337geblich relativiert worden. Dar374ber hin-aus sei der Kl344ger durch den so genannten G. -Report, den er nach eige-nen Angaben gelesen habe, 374ber die Risiken der Anlage eingehend aufgekl344rt worden. Auch soweit die Berater L. und S. seine auf dem Inhalt des G. -Reports beruhenden Bedenken zerstreut haben sollten, sei dies f374r die Anlageentscheidung nicht kausal gewesen. Die in diesem Report wie-dergegebenen Fakten und R374ckschl374sse seien nicht als unrichtig hingestellt worden, es habe sich lediglich um Hinweise auf dieser Ver366ffentlichung zugrun-de liegende Beweggr374nde gehandelt. Letztlich lie337en die Angaben des in Anla-gegesch344ften erfahrenen Kl344gers bei seiner m374ndlichen Anh366rung die M366glich-keit offen, dass er unabh344ngig von einer "334berredung" aufgrund eigener Ent-scheidung und Pr374fung etwaiger Bedenken entschlossen gewesen sei, dem Fonds beizutreten. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision in mehrfacher Hinsicht nicht stand. Ausgehend von dem f374r die revisionsrechtliche Beurteilung zugrunde zu legenden, mit tauglichen Beweisangeboten versehenen, Vortrag des Kl344gers zu Beratungspflichtverst366337en ist die Beurteilung des Berufungsge-richts, das geschilderte Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten habe keine ent- 5 - 5 - scheidende Auswirkung auf den Entschluss des Kl344gers gehabt, die Beteiligun-gen am F. -Fonds 75 zu zeichnen, rechtsfehlerhaft. 1. Die Durchf374hrung einer Beweisaufnahme 374ber die Behauptungen des Kl344gers zu den Erkl344rungen der Berater L. und S. - auch schon anl344sslich der Beratung vor Zeichnung der sp344ter stornierten Beteiligung am 27. Februar 2002 - bez374glich der Eignung f374r eine sichere Altersvorsorge und bestehender Risiken war nicht deshalb entbehrlich, weil der ihm 374bergebene Prospekt m366gliche unzutreffende Angaben in Frage gestellt hat und ausrei-chende Hinweise auf die Gefahr geringerer oder ganz ausbleibender Aussch374t-tungen sowie ein Totalverlustrisiko enthielt. Diese Auffassung widerspricht der st344ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. 6 Danach kann eine ordnungsgem344337e Erf374llung der bestehenden Aufkl344-rungspflichten gegen374ber dem Anlageinteressenten zwar auch durch 334bergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt ge-eignet ist, die n366tigen Informationen wahrheitsgem344337 und verst344ndlich zu ver-mitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss 374bergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann. Der Umstand indes, dass ein solcher Prospekt Chancen und Risiken der Anlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief f374r den Berater oder Vermittler, Risi-ken abweichend hiervon darzustellen und ein Bild zu zeichnen, das die Hinwei-se und Erl344uterungen im Prospekt entwertet oder f374r die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 15, vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7, je-weils vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690 Rn. 10, und III ZR 145/06, NJW-RR 2007, 1692 Rn. 9). Hinzu kommt, dass der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anla- 7 - 6 - geberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschl344gen, Ausk374nften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem pers366n-lichen Gespr344ch unterbreitet, besonderes Gewicht beimisst. Die notwendig all-gemein gehaltenen und mit zahlreichen Fachbegriffen versehenen Prospektan-gaben treten demgegen374ber regelm344337ig in den Hintergrund (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 2010, aaO). Nach diesen Grunds344tzen liegt im Streitfall, sofern sich die Behauptun-gen des Kl344gers zum Inhalt der Beratung, insbesondere zu einer besch366nigen-den Darstellung des Fonds - an denen er durchg344ngig festgehalten hat, und von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist -, als zutreffend erwei-sen, ein f374r die Zeichnungsentscheidung urs344chliches Beratungs- und Aufkl344-rungsverschulden vor, das sich die Beklagte nach 247247 276, 278 BGB zurechnen lassen muss. 8 2. Ein weiterer durchgreifender Mangel des Berufungsurteils liegt darin, dass die Urs344chlichkeit eines Beratungsfehlers und damit eine Haftung der Be-klagten auch deshalb verneint worden ist, weil der Kl344ger nicht nur durch den Prospekt, sondern auch durch den sogenannten G. -Report eine einge-hende Aufkl344rung 374ber die fragliche Anlage und die damit verbundenen Risiken erhalten habe. Das Berufungsgericht 374bersieht bereits im Ausgangspunkt, dass der G. -Report der Urs344chlichkeit eines Aufkl344rungs- und Beratungsver-schuldens nur insoweit entgegenstehen kann, als entsprechende Risiken darin 374berhaupt angesprochen worden sind. Der Inhalt, vor allem der in den Vorder-grund gestellte Hinweis auf teilweise nur kurzfristige Mietvertr344ge und die sich daraus ergebende zweifelhafte Vollvermietung des Anlageobjekts, stehen der Urs344chlichkeit eines Beratungsfehlers f374r die Anlageentscheidung des Kl344gers jedoch nicht entgegen. Denn der Kl344ger hat 374ber die vom Berufungsgericht auf- 9 - 7 - gez344hlten, im G. -Report enthaltenen Informationen hinaus unter Beweis-antritt geltend gemacht, die Berater L. und S. h344tten ihm mitge-teilt, er brauche im schlimmsten Fall "mal" mit reduzierten Aussch374ttungen f374r ein bis zwei Jahre zu rechnen; 374ber ein Totalverlustrisiko sei er nicht aufgekl344rt worden. Dieses Vorbringen ist f374r die Beurteilung der Kausalit344t von ma337gebli-cher Bedeutung, vom Berufungsgericht aber ersichtlich unber374cksichtigt gelas-sen worden. Der Report enth344lt gerade keine Richtigstellung und keinen Bezug zu den behaupteten Angaben der Berater bez374glich eines etwa nur "einge-schr344nkten" Risikos und auch sonst keinen unmittelbaren Hinweis auf ein Total-verlustrisiko. Aus dem vom Berufungsgericht dargestellten wesentlichen Inhalt des Reports k366nnte ein hinreichend sachkundiger oder besonders misstraui-scher Anlageinteressent allenfalls mittelbar den R374ckschluss ziehen, dass so-gar die Gefahr eines vollst344ndigen Verlustes der eingesetzten Gelder bestehen kann. Da aber dieses f374r die Anlageentscheidung besonders wesentliche Risiko nicht ausreichend deutlich wird, konnten insoweit das Beratungsdefizit und des-sen Urs344chlichkeit f374r die Anlageentscheidung durch den "G. -Report" nicht beseitigt werden. 3. Die Revision r374gt weiter im Ergebnis zu Recht, dass die W374rdigung des Berufungsgerichts, das sp344tere Verhalten der Berater L. und S. , die dem Kl344ger Bedenken aufgrund des G. -Reports gegen die Seriosit344t des Fonds ausgeredet haben sollen, sei f374r die Anlageentscheidung nicht ur-s344chlich gewesen, ebenfalls von Rechtsfehlern beeinflusst ist. Denn bereits in der Klageschrift und unter Hinweis darauf im Berufungsverfahren hat der Kl344ger mit entsprechenden Beweisangeboten vorgetragen, der G. -Report sei nicht nur als durch Neid veranlasst, sondern auch inhaltlich als unzutreffend dargestellt worden. Dabei mag es zwar sein, dass er diesen Vortrag in seiner pers366nlichen Anh366rung so nicht ausdr374cklich wiederholt hat. Gleichwohl h344tte 10 - 8 - das Berufungsgericht diesen jedoch nicht, jedenfalls nicht ohne eine entspre-chende Nachfrage, 374bergehen d374rfen. a) In seiner pers366nlichen Anh366rung vor dem Berufungsgericht hat der Kl344ger zwar mitgeteilt, dass inhaltliche Argumente zur Richtigkeit des G. -Reports, den er zuvor gelesen habe, wohl nicht ge344u337ert worden seien. Diese Angaben sind jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht allein ma337gebend, sondern im Zusammenhang mit seinen weiteren 304u337erun-gen zu beurteilen. Danach sollen die Berater L. und S. dem Kl344-ger sinngem344337 erl344utert haben, dass hinter dem Report die N. Lan-desbank stecke, die diesen initiiert habe, und alles nur "Mache" sei, weil sie an der Finanzierung des F. -Fonds nicht beteiligt gewesen sei. So seien ihm und den Eheleuten B. die auf dem G. -Report fu337enden Bedenken ausge-redet worden. Der Berater S. habe noch zus344tzlich erkl344rt, er habe mit einem Mitarbeiter der Sparkasse B. telefoniert und ihm dabei erkl344rt, er verbitte sich, dass die Sparkasse den F. -Fonds schlecht rede. 11 b) Diese vom Kl344ger behaupteten 304u337erungen der Anlageberater legen bei unbefangener Betrachtung aber die Annahme nahe, dass die im G. -Report enthaltenen Ausf374hrungen damit auch als inhaltlich unrichtig dargestellt werden sollten. Der Kl344ger konnte jedenfalls den deutlichen Hinweis auf eine angeblich sachwidrig motivierte Veranlassung des Reports im Hinblick auf das im Vordergrund stehende Ziel der Berater, ihn von der Werthaltigkeit des Fonds zu 374berzeugen, nur dahin verstehen, dass die darin enthaltenen Bedenken auch der Sache nach unbegr374ndet waren, wie er dies auch in der Klageschrift bereits ausgef374hrt hatte. Die Wertung des Berufungsgerichts, es habe sich le-diglich um die Darstellung der Beweggr374nde f374r eine derartige Berichterstattung gehandelt, ber374cksichtigt nicht den Gesamtzusammenhang der 304u337erungen 12 - 9 - des Kl344gers und geht deshalb am wesentlichen Kern dessen vorbei, was er er-kennbar hat zum Ausdruck bringen wollen. 4. Letztlich verkennt das Berufungsgericht auch die Rechtsprechung des Senats, wonach f374r einen Ursachenzusammenhang zwischen einer Beratungs-pflichtverletzung und der Anlageentscheidung und daf374r, dass der Anlageinte-ressent bei richtiger Aufkl344rung von der Zeichnung der Anlage abgesehen h344t-te, eine durch die Lebenserfahrung begr374ndete (tats344chliche) Vermutung strei-tet, die von dem Aufkl344rungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkr344ften ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. Juli 2010, aaO, Rn. 20; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, NJW 2010, 3292 Rn. 20 mwN; vom 19. Juni 2008, aaO Rn. 8 und vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, WM 2006, 668, 671). Ausgehend von diesen Grunds344tzen ist deshalb auch die Annahme im Berufungsurteil, die An-gaben des Kl344gers in seiner m374ndlichen Anh366rung lie337en die M366glichkeit offen, dass er unabh344ngig von einer "334berredung" durch die Mitarbeiter der Beklagten aufgrund eigener Entscheidung und Pr374fung bestehender Bedenken entschlos-sen gewesen sei, dem Fonds beizutreten, von Rechtsfehlern beeinflusst. 13 5. Aus diesen Gr374nden kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da der Rechtsstreit mangels der erforderlichen Feststellungen nicht zur End-entscheidung reif ist, war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Es wird dabei gegebenenfalls auch Gelegen-heit haben, Feststellungen zur Frage des Eintritts der Verj344hrung zu treffen; insoweit wird auf die bereits erw344hnten Senatsentscheidungen vom 22. Juli 2010 (aaO, Rn. 9 ff) und 8. Juli 2010 (aaO, Rn. 22 ff) sowie das weitere Se-natsurteil vom 22. Juli 2010 (III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 13 ff) verwiesen. 14 - 10 - 6. Der Senat hat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-brauch gemacht. 15 Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 23.04.2009 - 2 O 2547/07 - OLG Bremen, Entscheidung vom 15.01.2010 - 2 U 70/09 -
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