BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 271/00Verkündet am: 7. Juli 2003BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 398; KO § 54Zur Auslegung einer Abtretungsvereinbarung in bezug auf künftige Forderun-gen des Zedenten aus einem Rechtsverhältnis mit dem Schuldner.BGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 271/00 -OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 7. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht unddie Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Graffür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Juli 2000 aufgehoben.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammerdes Landgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 1999 wird zurückge-wiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisions-verfahrens.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Januar 1997 eröffneten Konkursüber das Vermögen einer KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Diese betriebeinen Küchenfachhandel und war Kommanditistin der Beklagten (V.), in dersich zahlreiche Einzelhändler zu einem Einkaufsverband zusammengeschlos-sen hatten. Die Zentralregulierung des Zahlungsverkehrs zwischen den Einzel- - 3 -händlern und den Lieferanten hatte die Beklagte einer Tochtergesellschaft, derV.-Z. GmbH, übertragen, die auch eine Delkrederehaftung gegenüber denLieferanten übernahm. Ihr gegenüber erklärte die Gemeinschuldnerin durcheine "Mitgliedserklärung" vom 1. Januar 1988 den Beitritt zu dem Regulierungs-verbund. Die V.-Z. trat ihrerseits ebenfalls unter dem 1. Januar 1988 "dieForderungen" gegenüber der Gemeinschuldnerin an die Beklagte ab. Die Ge-meinschuldnerin schied mit Konkurseröffnung aus der Beklagten aus. Ihr ste-hen unstreitig Ansprüche auf Abfindung sowie auf Zinsen, Gewinn und Boni für1996 in Höhe von insgesamt 209.777,33 DM gegen die Beklagte zu. Diese hatmit Schreiben vom 30. Juni 1997 mit unstreitigen, ihr angeblich am 1. Januar1988 vorausabgetretenen Ansprüchen der V.-Z. wegen verauslagter Zah-lungen an Lieferanten der Gemeinschuldnerin in Höhe von 239.724,35 DM dieAufrechnung erklärt.Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung von209.777,33 DM. Er meint, die Forderungsabtretung der V.-Z. an die Be-klagte vom 1. Januar 1988 habe sich nicht auf künftige Forderungen gegenüberder Gemeinschuldnerin bezogen. Zudem seien die Forderungen der V.-Z.gegen die Gemeinschuldnerin aufgrund der Zahlungen an deren Lieferantenzumindest zum Teil erst nach Konkurseröffnung entstanden, so daß der Auf-rechnung auch § 55 Nr. 1 KO entgegenstehe. Das Landgericht hat die Klageabgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr im wesentlichen entsprochen. Dage-gen richtet sich die Revision der Beklagten.Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. - 4 -I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wird die von der Beklagten zurAufrechnung gestellte Forderung von der Abtretungsvereinbarung zwischen derV.-Z. und der Beklagten nicht erfaßt, weil aus ihr eine Abtretung künftigerForderungen nicht hervorgehe und solche Forderungen sowie ihre Rechts-grundlage auch nicht hinreichend bezeichnet seien.II. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.Nach dem von dem Berufungsgericht angeführten Urteil des Bundesge-richtshofs vom 16. März 1995 (IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668) ist zwar die Ab-tretung "der Ansprüche" eines Sicherungsgebers aus der Sicht eines unvorein-genommenen Erklärungsempfängers "im Zweifel" nur auf bestehende Forde-rungen zu beziehen. Die Erstreckung auf künftige Ansprüche müsse "beson-ders zum Ausdruck kommen". Das erfordert aber nicht unbedingt eine aus-drückliche Erklärung. Vielmehr kann sich ein entsprechender, übereinstimmen-der Parteiwille - wie auch sonst bei der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) -auch aus den Umständen des Falles mit der erforderlichen Eindeutigkeit erge-ben. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht insoweit wesentli-ches Auslegungsmaterial, insbesondere das spezielle Verhältnis zwischen derBeklagten und der V.-Z. und die sich daraus ergebende Interessenlage,außer acht gelassen hat.1. Die Beklagte stand der V.-Z. nicht als außenstehende Dritte ge-genüber. Die V.-Z. war vielmehr die von dem Geschäftsführer der Komple-mentär-GmbH der Beklagten in Personalunion geleitete Tochtergesellschaft derBeklagten, deren diese sich zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgabe derZentralregulierung des Zahlungsverkehrs zwischen ihren Mitgliedern und deren - 5 -Lieferanten bediente. Unter den gegebenen Umständen kann sich die am Tagedes Beitritts der Gemeinschuldnerin zu dem Regulierungsverbund (und in inne-rem Zusammenhang damit) abgegebene Abtretungserklärung der V.-Z. alsRegulierungstochter gegenüber der Beklagten als ihrer Muttergesellschaft alleinauf Forderungen aus dem zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin begründe-ten Regulierungsverhältnis bezogen haben. Ein sonstiges Rechtsverhältnis zwi-schen beiden ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Da am Tag des Eintrittsder Gemeinschuldnerin in das Regulierungsverhältnis noch keine aktuellenForderungen der V.-Z. ihr gegenüber bestanden haben können, sondernerst künftig entstehen sollten, können Gegenstand der Abtretung vom selbenTag nur diese künftigen Forderungen gewesen sein. Diese sind damit zugleichhinreichend bestimmt bzw. zum Zeitpunkt ihres Entstehens bestimmbar (vgl.dazu BGHZ 70, 86, 89; 71, 75, 78).2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich Gegenteiligesauch nicht daraus herleiten, daß die dem Regulierungsverbund beigetretenenKommanditisten gemäß Ziffer 1 der von der V.-Z. vorformulierten "Mitglieds-erklärung" Zahlungen auf Verbindlichkeiten gegenüber ihren Lieferanten mitschuldbefreiender Wirkung nur an die V.-Z. GmbH leisten konnten, soweitdie V.-Z. die Abwicklung und/oder die Delkrederehaftung gegenüber denLieferanten übernommen hatte. Denn durch diese Bestimmung sollte lediglichklargestellt werden, daß die Mitglieder nicht an die Lieferanten direkt, sondernan die V.-Z. zu zahlen hatten, wie das Berufungsgericht selbst ausführt. Danicht vorgetragen oder ersichtlich ist, daß die Gemeinschuldnerin von der Ab-tretung der Forderungen der V.-Z. an die Beklagte in Kenntnis gesetzt wordenist, konnte sie gemäß § 407 Abs. 1 BGB weiterhin mit schuldbefreiender Wir-kung an die V.-Z. leisten. Zudem ist davon auszugehen, daß diese im Hin- - 6 -blick auf die der Beklagten bekannte Regelung in der "Mitgliedserklärung" er-mächtigt blieb, Zahlungen der Gemeinschuldnerin entgegenzunehmen.III. Zu den Voraussetzungen der Aufrechnung gemäß den in vorliegenderSache (noch) anzuwendenden §§ 54, 55 KO hat das Berufungsgericht - vonseinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - keine Feststellungen getroffen. DerRechtsstreit ist gleichwohl auf der Grundlage des von den Parteien in der Revi-sionsinstanz in Bezug genommenen Sachvortrags entscheidungsreif.Gemäß § 54 KO sind auch mit oder nach Konkurseröffnung fällig gewor-dene Forderungen gegeneinander aufrechenbar, wenn sie schon vorher ihremKern nach vorhanden waren (vgl. Sen.Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 281/87, NJW1989, 453). Das gilt hier sowohl für die Klageforderung auf Zahlung des Abfin-dungsguthabens der mit Konkurseröffnung aus der Beklagten ausgeschiedenenGemeinschuldnerin (vgl. Senat aaO) als auch für die mit der Klage geltend ge-machten Ansprüche auf Zinsen, Gewinn und Boni für 1996, ohne daß es aufden Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses ankommt. Für alle dieseAnsprüche gilt, daß ihr Rechtsgrund auf der ehemaligen Mitgliedschaft der Ge-meinschuldnerin (als Kommanditistin) bei der Beklagten basiert und damit vorKonkurseröffnung gelegt worden ist (vgl. Senat aaO). Im Ergebnis ebenso wa-ren aber auch die an die Beklagte abgetretenen, von ihr zur Aufrechnung ge-stellten Ansprüche der V.-Z. GmbH wegen der von ihr verauslagten Zahlun-gen für die von der Gemeinschuldnerin bezogenen Waren dem Grunde nachvor Konkurseröffnung zumindest bedingt entstanden, ohne daß es - entgegender Ansicht der Revisionserwiderung - darauf ankommt, inwieweit die V.-Z.GmbH die Lieferantenforderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin bei Kon-kurseröffnung bereits bezahlt hatte. Soweit gemäß § 23 KO ein Auftrag - wiehier der Regulierungsauftrag der Gemeinschuldnerin gegenüber der V.-Z. - 7 -GmbH - mit Konkurseröffnung erlischt, gilt das nicht für die bürgenähnliche Ver-bindlichkeit der V.-Z. GmbH aus dem "Delkredere" gegenüber den Liefe-ranten der Gemeinschuldnerin (vgl. zur Bürgschaft Gottwald, Insolvenzrechts-handbuch 1. Aufl. § 47 Rdn. 37; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 54 Rdn. 5 c,d). Da die Rechtsgrundlage für die - an die Beklagte vorausabgetretenen - Er-stattungsansprüche der V.-Z. gegenüber der Gemeinschuldnerin aus demzwischen beiden vereinbarten Regulierungsverhältnis ersichtlich vor der Vor-ausabtretung der hieraus resultierenden Ansprüche der V.-Z. gegenüber derGemeinschuldnerin (wenn auch offenbar am selben Tag) gelegt worden war,fand - entgegen der Ansicht der Revision - mit Bezahlung der Lieferantenrech-nungen durch die V.-Z. bei ihr auch kein Durchgangserwerb der Regreßfor-derung gegen die Gemeinschuldnerin statt (vgl. Staudinger/Busche, BGB13. Aufl. § 398 Rdn. 73), welcher die Aufrechnung der Beklagten mit den ihrvorausabgetretenen Forderungen der V.-Z. wegen nachkonkurslich veraus-lagter Zahlungen möglicherweise gemäß § 55 Nr. 1, 2 KO ausschlösse.RöhrichtGoetteKurzwellyKraemerGraf
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