BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 271/03 Verk374ndet am: 7. Dezember 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja UVP UWG 247247 3, 5 a) Eine Preisempfehlung, die nicht die ausdr374ckliche Angabe enth344lt, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist ("empfohlener Verkaufspreis" oder "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers"), ist nicht bereits deshalb irref374hrend. Denn dem informierten, angemessen aufmerk-samen und verst344ndigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preis-empfehlungen 374blicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und un-verbindlich sind. b) Die Verwendung einer Abk374rzung, die dem Verkehr als Abk374rzung f374r eine unverbindliche Herstellerpreisempfehlung bekannt ist ("UVP"), ist gleichfalls nicht wegen Versto337es gegen das Irref374hrungsverbot unzul344ssig. BGH, Urt. v. 7. Dezember 2006 - I ZR 271/03 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 28. November 2003 aufgeho-ben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 29. April 2003 teilweise abge344ndert und die Klage mit dem Hauptantrag vollst344ndig abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin wird hinsichtlich des Hauptantrags zu-r374ckgewiesen. Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantr344ge der Kl344gerin wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin stellt Sportartikel her und vertreibt diese insbesondere unter der Marke "adidas". Die Beklagte betreibt die "T. Verbraucherm344rkte". Sie warb f374r dort angebotene Sportbekleidung und Sportschuhe mit Preisgegen374berstellungen wie nachstehend wiedergegeben (Anlage K 2 und K 3): 2 - 4 - - 5 - - 5 - - 6 - 3 Die Kl344gerin hat diese Art der Preisgegen374berstellung als wettbewerbs-widrig beanstandet, weil der h366here Preis nicht den kartellrechtlich zwingend vorgeschriebenen Hinweis enthalte, dass es sich um eine unverbindliche Preis-empfehlung des Herstellers handele. Die Kl344gerin hat beantragt, 4 der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbie-ten, im gesch344ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken f374r Sportbekleidungsst374cke oder Sportschuhe, insbesondere der Marke "adidas", unter Angabe von Preisen zu werben, denen ein h366herer Preis gegen374bergestellt wird, wenn der h366here Preis als "empfohlener Verkaufspreis", "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" oder ohne weitere Angabe als "UVP" bezeichnet wird, insbesondere wenn dies geschieht gem344337 den Anlagen K 2 und K 3. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Formen der Preisgegen374berstellung seien rechtlich nicht zu be-anstanden, weil eine Irref374hrung des Verkehrs nicht vorliege. 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit die Kl344gerin Unter-lassung der Angabe "UVP" begehrt hat, und sie im 334brigen abgewiesen. 6 Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kl344gerin hat mit ihrer Berufung in der Hauptsache ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, soweit sie in der ersten Instanz unterlegen ist. Au337erdem hat sie in der Beru-fungsinstanz drei Hilfsantr344ge gestellt, mit denen sie 374ber den Hauptantrag hin- 7 - 7 - ausgehende Einzelheiten der konkret angegriffenen Werbeanzeigen zum Ge-genstand ihres Unterlassungsbegehrens gemacht hat. 8 Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht unter Zur374ck-weisung der Berufung der Beklagten der Klage mit dem Hauptantrag in vollem Umfange stattgegeben (OLG K366ln OLG-Rep 2004, 219). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl344gerin stehe der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus 247 3 UWG a.F. zu, weil die angesprochenen Verbraucher durch die Angaben "empfohlener Verkaufspreis", "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" und "UVP" in wett-bewerblich relevanter Weise irregef374hrt w374rden. Zur Begr374ndung hat es ausge-f374hrt: 10 Die ungebr344uchliche Formulierung "empfohlener Verkaufspreis", mit der die Beklagte ein T-Shirt im Doppelpack bewerbe, lasse nicht eindeutig erken-nen, dass es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handele. Dies ergebe sich ohne weiteres schon daraus, dass gar nicht ersicht-lich sei, von wem die Empfehlung stamme. Auch der durchschnittlich informierte und aufmerksame Verbraucher k366nne nicht ausschlie337en, dass ein anderer als der Hersteller die Preisempfehlung ausgesprochen habe. Im 334brigen fehle es 11 - 8 - jedenfalls an der deutlichen Angabe, dass die Empfehlung als solche unver-bindlich gewesen sei. 12 Dies gelte auch f374r die Formulierung "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers". Durch sie werde zwar deutlich, dass gerade der Hersteller die Preisempfehlung ausgesprochen habe; der aufgekl344rte Verbraucher beziehe die Aussage auch auf den Endverkaufspreis. Das Wort "empfehlen" mache nicht hinreichend deutlich, dass die Preisangabe unverbindlich sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Werbeaussage die bekannte Formulierung "Unverbindli-che Preisempfehlung des Herstellers" verwende, dabei aber das Wort "unver-bindlich" ersatzlos weglasse. Dies f374hre dazu, dass die angesprochenen Verbraucher entweder gar nicht w374ssten, dass Preisempfehlungen des Herstel-lers unverbindlich seien, oder aber den Hinweis auf die Unverbindlichkeit ver-missten und dessen Weglassen f374r relevant hielten. Der Verkehr kenne die Formulierung "Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers", und zwar nicht nur vom Inhalt her, sondern auch als w366rtlich immer identisch verwendeten Ter-minus technicus. Er erwarte daher, dass es sich hierbei um etwas anderes als eine unverbindliche Preisempfehlung handele. Daher k366nne allein aus dem Wortsinn nicht der Schluss gezogen werden, der der deutschen Sprache m344ch-tige Verbraucher werde den Wortlaut der beiden Preisangaben schon richtig verstehen. Die irref374hrenden Aussagen seien von wettbewerblicher Relevanz, weil durch sie ein deutlich h366herer Kaufanreiz bewirkt werde als durch die Angabe einer Herstellerempfehlung, die unmissverst344ndlich als unverbindlich bezeich-net sei. 13 Auch die Verwendung der Angabe "UVP" erf374lle nicht die gebotenen Kri-terien hinsichtlich der Klarheit und Eindeutigkeit des Preises, der dem tats344chli- 14 - 9 - chen Verkaufspreis gegen374bergestellt werde. "UVP" werde im allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Abk374rzung f374r "Unverbindliche Preisempfehlung" ver-standen. Diese Abk374rzung sei nicht nur ungebr344uchlich, sondern auch unge-w366hnlich. Dabei k366nne unterstellt werden, dass auch andere Unternehmen das K374rzel "UVP" in der Werbung verwendeten. Dies besage nicht, dass diejenigen, die die Werbung dieser Unternehmen zur Kenntnis n344hmen, die Abk374rzung richtig verst374nden. Es k366nne auch nicht unterstellt werden, dass sich jeder Le-ser die M374he mache, die angeblich in der Werbung dieser Unternehmen ver-wendete Erkl344rung der Abk374rzung zur Kenntnis zu nehmen. Hinzu komme, dass bezogen auf die Gesamtbev366lkerung, die von der Werbung der Beklagten angesprochen werde, allein aufgrund der Verfahrensweise durch andere Unter-nehmen - auch bei Ber374cksichtigung deren Verbreitung - nicht angenommen werden k366nne, dass nur noch unerhebliche Teile der angesprochenen Verbrau-cher die Abk374rzung "UVP" nicht kennten. Die Abk374rzung erkl344re sich nicht von selbst, weil sie systemwidrig erfolge. Nach den 374blichen sprachlichen Gewohn-heiten m374sste die Abk374rzung f374r die beiden Worte unverbindliche Preisempfeh-lung "u.P." oder "uPE" lauten. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag. 15 1. Nach Erlass des Berufungsurteils ist das Gesetz gegen den unlaute-ren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 in Kraft getreten. Die von der Kl344gerin geltend gemachten, in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspr374che bestehen daher nur, wenn sich das beanstandete Verhalten unter der Geltung sowohl des alten als auch des neuen Rechts als wettbewerbswidrig darstellt. 16 - 10 - Die f374r diese Beurteilung ma337gebliche Rechtslage hat sich allerdings in-haltlich durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht ge344ndert. Hinsichtlich des hier in Rede stehenden Verbots irref374hrender Werbung mit Preisempfehlungen bestehen zwischen dem Irref374h-rungstatbestand des 247 5 UWG n.F. und der Regelung des 247 3 UWG a.F. keine Abweichungen, so dass im Folgenden nicht zwischen dem alten und dem neu-en Recht unterschieden zu werden braucht. 17 2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Un-lauterkeit der von der Beklagten verwendeten Angaben ergebe sich nicht schon daraus, dass kartellrechtliche Voraussetzungen f374r die Zul344ssigkeit von Preis-empfehlungen nicht eingehalten worden seien. Im Zeitpunkt des Erscheinens der beanstandeten Werbeanzeigen waren Preisempfehlungen grunds344tzlich verboten (247 22 GWB in der Fassung bis zum Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle am 1.7.2005). Nur Hersteller von Markenwaren durften Preisempfehlungen un-ter bestimmten Voraussetzungen aussprechen, wozu unter anderem das Gebot geh366rte, die Empfehlungen ausdr374cklich als unverbindlich zu bezeichnen (247 23 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F.). Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass dieses Gebot einer bestimmten Formulierung nur den Ausspruch der Empfehlung durch den Hersteller betraf. Dagegen durfte der H344ndler, dem es grunds344tzlich erlaubt war, in seiner Werbung auf eine Preisempfehlung des Herstellers Bezug zu nehmen (vgl. BGHZ 42, 134 ff. - Richtpreiswerbung I; BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446 = WRP 2003, 509 - Preisempfehlung f374r Sondermodelle), bei diesem Hinweis auch andere Formu-lierungen verwenden, wenn dadurch keine unrichtigen Vorstellungen 374ber die tats344chlichen Verh344ltnisse hervorgerufen wurden (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1979 - I ZR 69/77, GRUR 1980, 108, 109 - 205 unter empf. Preis). Als irref374hrend sind insbesondere Preisangaben angesehen worden, die vom Verkehr nicht als un-verbindliche Empfehlung des Herstellers verstanden werden (vgl. BGH GRUR 18 - 11 - 1980, 108, 109 - 205 unter empf. Preis). Andererseits wurde eine Irref374hrung nicht allein deswegen bejaht, weil eine Preisempfehlung wie beispielsweise in der Angabe "Preisempfehlungen namhafter deutscher Hersteller" nicht aus-dr374cklich als unverbindlich bezeichnet worden war (vgl. BGH, Urt. v. 1.10.1980 - I ZR 142/78, GRUR 1981, 137, 139 - Tapetenpreisempfehlung). Im Rahmen der 7. GWB-Novelle sind die Bestimmungen 374ber die Preis-empfehlungen in 247247 22, 23 GWB a.F. ersatzlos gestrichen worden, so dass nunmehr im Blick auf die kartellrechtliche Regelung eine kleinliche Beurteilung der Frage, ob durch eine von der fr374her in 247 23 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. vorge-schriebenen Formulierung abweichende Wortwahl die Gefahr einer Irref374hrung des Verkehrs begr374ndet wird, nicht angebracht ist (vgl. Bornkamm in Hefer-mehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., 247 5 UWG Rdn. 7.50; M374nchKomm.UWG/Busche, 247 5 Rdn. 479; Helm in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., 247 58 Rdn. 40; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 247 5 Rdn. 583). 19 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsge-richt die von der Beklagten verwendeten Angaben "empfohlener Verkaufspreis", "empfohlener Verkaufspreis des Herstellers" und "UVP" als irref374hrend i.S. von 247 3 UWG a.F. (247 5 UWG) angesehen hat. 20 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in den Anga-ben "empfohlener Verkaufspreis" und "empfohlener Verkaufspreis des Herstel-lers" hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich um einen unverbindli-chen Preis handelt und die Empfehlung nicht bindend ist. "Empfehlen" bezeich-net nach dem normalen Sprachgebrauch gerade keine verbindliche Anordnung, sondern einen Vorschlag oder ein Anraten. Dem durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verst344ndigen Durchschnittsverbraucher ist 21 - 12 - aufgrund der dem Hersteller fr374her vorgeschriebenen und daher weitgehend 374blichen Verwendung des Begriffs der "unverbindlichen" Preisempfehlung be-kannt, dass Herstellerpreisempfehlungen grunds344tzlich nicht bindend sind. Die vertikale Preisbindung f374r Markenwaren ist seit 374ber 30 Jahren aufgehoben. Der Verbraucher sieht daher eine Preisempfehlung auch dann als unverbindlich an, wenn auf den Umstand der Unverbindlichkeit nicht ausdr374cklich hingewie-sen wird (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 111/81, Urteilsumdruck S. 5 f.; V366lker in Harte/Henning, UWG, 247 5 Rdn. 548; Helm aaO Rdn. 40; M374nch-Komm.UWG/Busche, 247 5 Rdn. 479; Link aaO 247 5 Rdn. 583). b) Aus denselben Gr374nden widerspricht die Annahme des Berufungsge-richts der Lebenserfahrung, der Verkehr werde die in der Angabe "empfohlener Verkaufspreis" liegende Preisempfehlung m366glicherweise nicht dem Hersteller, sondern einem Dritten, beispielsweise einem Gro337h344ndler oder der Konzern-zentrale des werbenden H344ndlers zurechnen, weil der ausdr374ckliche Hinweis auf eine Empfehlung des Herstellers fehlt. Dem Verkehr ist aufgrund der fr374he-ren Rechtspraxis bekannt, dass Preisempfehlungen 374blicherweise vom Herstel-ler stammen. Davon geht er auch aus, wenn die Empfehlung nicht ausdr374cklich als eine solche des Herstellers bezeichnet ist. Es kann nicht angenommen wer-den, dass die ge344nderte kartellrechtliche Rechtslage, nach der nunmehr nicht nur der Hersteller, sondern auch der Lieferant entsprechende Preisempfehlun-gen aussprechen kann (vgl. Link aaO 247 5 Rdn. 581; M374nchKomm.UWG/ Busche, 247 5 Rdn. 472), insoweit (bereits) eine 304nderung des Verkehrsverst344nd-nisses bewirkt hat. 22 c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der angespro-chene Verkehr auch durch die Verwendung der Angabe "UVP" nicht irregef374hrt. Mit Erfolg macht die Revision insoweit geltend, dass dem Verkehr die Angabe "UVP" im Zusammenhang mit Preisgegen374berstellungen als g344ngige Abk374r- 23 - 13 - zung einer "Unverbindlichen Preisempfehlung" bekannt ist (vgl. auch M374nch-Komm.UWG/Busche, 247 5 Rdn. 479; a.A. Helm aaO Rdn. 40; Fezer/Peifer, UWG, 247 5 Rdn. 341). Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die verbreitete und st344ndige Verwendung dieser Abk374rzung in der Wer-bung anderer Unternehmen hinreichend nachgewiesen. Demgegen374ber ist es ohne Bedeutung, ob die Abk374rzung "systemwidrig" erfolgt und, wie das Beru-fungsgericht meint, "u.P." oder "uPE" lauten m374sste. Das Berufungsgericht legt nicht dar, dass der Verkehr deshalb mit der Angabe "UVP", wenn sie ihm im Zusammenhang mit einer Preisgegen374berstellung begegnet, eine andere Be-deutung als die einer Abk374rzung von "Unverbindliche Preisempfehlung" verbin-det. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die m366gliche Bedeutung von "UVP" als Abk374rzung von "Umweltvertr344glichkeitspr374fung" aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers ausscheidet, wenn das K374rzel "UVP" wie hier im Zusammenhang mit einer Preisgegen374berstellung einer Preisangabe vorange-stellt wird. III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Die Klage ist unter Zur374ckweisung der Berufung der Kl344gerin auf die Berufung der Beklagten mit dem Hauptantrag abzuweisen. Hinsichtlich der in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantr344ge der Kl344gerin, zu deren Zul344ssig-keit und Begr374ndetheit das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - 24 - 14 - bislang keine Feststellungen zu treffen hatte, ist die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsstreits, an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Gr366ning Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 29.04.2003 - 33 O 383/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 28.11.2003 - 6 U 71/03 -
Full & Egal Universal Law Academy