BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 271/07 vom 11. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr und Dr. Herrmann, die Rich-terin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374n-chen vom 4. Oktober 2007 - 23 U 4858/06 - wird zur374ckgewiesen. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und den au-337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 haben der Kl344ger zu 1 46,4 %, der Kl344ger zu 2 2,9 %, der Kl344ger zu 3 und die Kl344gerin zu 4 je 1,2 % und der Kl344ger zu 5 48,3 % zu tragen. Die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 hat der Kl344ger zu 1 zu tragen. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 5 und 6 haben der Kl344ger zu 2 5,4 %, der Kl344ger zu 3 und die Kl344gerin zu 4 je 2,3 % und der Kl344ger zu 5 90 % zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 1.652.290,83 200 (die Summe der ver-folgten Klageanspr374che) festgesetzt. - 3 - Gr374nde: Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 1 1. Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 (III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129), das den Fonds C. III betrifft, mit einem Teil der von der Beschwerde in diesem Verfahren geltend gemachten Zulassungsgr374n-de bereits besch344ftigt. Soweit es um die Risikodarstellung geht, insbesondere was das Sicherungsmittel der Erl366sausfallversicherung und die Einschaltung ausl344ndischer Unternehmen anbelangt, hat der Senat eine Aufkl344rungspflicht der Beklagten zu 3 verneint. Die hiermit zusammenh344ngenden Fragen sind f374r den hier betroffenen Fonds C. II ebenso zu beantworten, auch f374r die anderen in Anspruch genommenen Beklagten. 2 2. Soweit es um die Verneinung einer Aktualisierungspflicht der Beklagten zu 1 im Hinblick auf die Beauftragung eines nicht hinreichend solventen Versi-cherungsunternehmens geht, versteht der Senat das Berufungsgericht dahin, dass es eine entsprechende Pflicht vor allem deshalb verneint, weil es diesbe-z374gliche Kenntnisse der Beklagten zu 1 nicht f374r belegt oder bewiesen h344lt. Was die Beschwerde in dieser Beziehung anf374hrt, begr374ndet nicht den von ihr angenommenen Zulassungsgrund der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Mit der Bezugnahme auf das Protokoll 374ber die polizeiliche Vernehmung des inzwi-schen verstorbenen Zeugen K. hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Mai 2008 (Rn. 15 f) auseinandergesetzt. Auch die 374brigen R374gen be-legen nicht, dass das Berufungsgericht erhebliches Vorbringen 374bersehen h344t-te. 3 - 4 - 3. Was den Gesichtspunkt angeht, die Beklagte zu 6 habe dem Prospekt zuwider eine Vertriebsprovision von 20 % erhalten, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, es sei - angesichts des Umstands, dass andere Vermittler weniger als 7 % Provision erhalten h344tten - durchaus m366glich, dass die Beklag-te zu 6 20 % f374r die von ihr eingeworbenen Anleger erhalten habe, ohne dass die im Prospekt f374r den Eigenkapitalvertrieb vorgesehenen Mittel (7 % + 5 % Agio) 374berschritten worden w344ren. Die Beschwerde wendet hiergegen nur ein, auf diese wirtschaftlichen 334berlegungen des Berufungsgerichts komme es nicht an. Das sieht der Senat anders. Werden f374r die Vermittlung des Eigenkapitals insgesamt nur die hierf374r vorgesehenen Mittel verwendet, kann schwerlich von einem Prospektfehler gesprochen werden, der die Vermutung in sich tr344gt, der Anleger w374rde dem Umstand abgestufter Provisionsh366hen f374r verschiedene Vermittlungsunternehmen f374r seine Anlageentscheidung eine Bedeutung bei-messen. Da es hier an n344heren Darlegungen fehlt, die Provision f374r die Beklag-te zu 6 habe nur durch R374ckgriff auf andere Investitionsmittel gezahlt werden k366nnen, liegt im Hinblick auf das Senatsurteil vom 29. Mai 2008 kein Zulas-sungsgrund vor. 4 - 5 - 4. Auch im 334brigen enth344lt das angefochtene Urteil keine zulassungsbe-gr374ndenden Rechtsfehler. 5 Schlick D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 10.07.2006 - 30 O 23062/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 04.10.2007 - 23 U 4858/06 -
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