BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 271/07 vom 7. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Bender einstimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Gew344hrung von Prozesskos-tenhilfe als Revisionskl344ger wird zur374ckgewiesen. 2. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat be-absichtigt, die Revisionen der Beklagten durch Beschluss ge-m344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Streitwert: 2.620,00 200 Gr374nde: I. Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Revisionsverfahren ist zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechts-verfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 ZPO). Der Senat m374sste seine Revision nach 247 552 a ZPO zur374ckweisen. 1 II. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revisionen liegen nicht vor; sie haben auch keine Aussicht auf Erfolg (247 552 a ZPO). 2 1. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 3 - 3 - Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung. Da die Beklagten bereits aus Prospekthaftung im engeren Sinn haften, ist die bankrechtlichte Erlaubnis-pflichtigkeit der T344tigkeit der M. AG & Co. KG (im Folgenden: M. ) nicht entscheidungserheblich und im Revi-sionsverfahren nicht kl344rungsf344hig. Im 334brigen ist aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 130, 262 ff.; BVerwG, ZIP 2009, 1899 ff.), der sich der Senat in den ebenfalls die M. betreffenden Urteilen vom 7. Dezember 2009 (II ZR 15/08, 33/08, 41/08, 58/08, 115/08, 122/08, 139/08, 205/08 und 32/09) angeschlossen hat, inzwischen gekl344rt, dass Kommanditge-sellschaften, die mit Geldern von Kapitalanlegern Wertpapiere und Fondsanteile rechtlich auf eigene Rechnung erwerben, halten und ver344u337ern, zum Zeitpunkt des Beitritts der Kl344gerin am 5. Mai 2004 keine erlaubnispflichtigen Bankge-sch344fte betrieben. Kl344rungsbed374rftige Fragen zur Prospekthaftung im engeren Sinn stellen sich nicht. 4 Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Haftung der Beklagten aus Prospekthaftung im engeren Sinn nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. 5 2. Die Revisionen haben auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungs-gericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass beide Beklagten aus Prospekt-haftung im engeren Sinne haften, da der f374r die M. erstellte Emissionspros-pekt unrichtig war und sie prospektverantwortlich sind. 6 7 a) Der Prospekt war unrichtig, wie das Berufungsgericht zutreffend fest-gestellt hat. Ein Emissionsprospekt hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu geh366rt, dass s344mtliche Umst344nde, die f374r die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein k366n-nen, zutreffend, verst344ndlich und vollst344ndig dargestellt werden (Senat, - 4 - BGHZ 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 7; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; v. 1. M344rz 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106). Zu den f374r die Anlageentscheidung bedeutsamen Umst344nden geh366rt, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier in den ersten Jahren - im Wesentlichen in eine Beteiligung an einem dritten Un-ternehmen investiert, die Darstellung des Gesch344ftsmodells dieses Unterneh-mens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken. Der Prospekt stellte das Gesch344ftsmodell der I. GmbH & Co. KG (im Folgenden: I. ), in die die M. in den ersten Jahren im Wesentlichen investierte, nicht richtig dar. Der Emissionsprospekt sah den Aufbau eines Vertriebs durch Exklusivvertreter vor, w344hrend tats344chlich mit den Anlagegeldern Mehrfachagenten geworben und geschult werden sollten. Ent-gegen der Auffassung der Revisionen l344sst sich daraus, dass die Vertriebsmit-arbeiter in den von der I. vermittelten Produktionsbereichen exklusiv f374r die I. t344tig werden "sollen", nicht entnehmen, dass ihre ausschlie337liche T344tigkeit f374r die I. erst als am Ende des Vertriebsaufbaus erreichbares Ziel vorgesehen war. Auch wenn - wie die Revisionen meinen - ein Vertriebs-netz mit Exklusivvertretern im Regelfall nur 374ber ein Vertriebsnetz von Mehr-fachvertretern entwickelt werden k366nnte, rechtfertigt dies die Fehlinformation nicht, sondern erforderte selbstverst344ndlich die Offenlegung gegen374ber den Anlegern. F374r die Bewertung der mit dem Gesch344ftsmodell der I. ver-bundenen Chancen und Risiken, insbesondere den Ertrag der eingesetzten Mittel, ist es von Bedeutung, ob es als so zugkr344ftig einzusch344tzen ist, dass die mit den eingeworbenen Anlegergeldern geschulten Mitarbeiter ausschlie337lich Produkte der I. vertreiben k366nnen, oder ob sie daneben auch andere Verm366gensanlagen vermitteln, so dass die von den Anlegern aufgebrachten Mittel f374r die Schulung ihren Zweck m366glicherweise verfehlen und der zu erwar-tende Ertrag f374r die I. entf344llt oder jedenfalls geringer ausf344llt. 8 - 5 - b) Das Berufungsgericht hat zu Recht beide Beklagte f374r prospektver-antwortlich gehalten. 9 aa) Nach den Grunds344tzen der Prospekthaftung im engeren Sinne haf-ten die Initiatoren, Gr374nder und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Ma-nagement bilden oder beherrschen (Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 12; 123, 106, 109 f.; 83, 222, 223 f.; 79, 337, 340 ff.; 72, 382, 387; 71, 284, 287 ff.; au337erdem BGHZ 115, 213, 217 f.). Der Beklagte zu 1 bildete als Vorstand der DP. AG (im Folgenden: DP.), der einzigen Komple-ment344rin der M. , das Management der Gesellschaft. 10 bb) Prospektverantwortlicher ist aber auch der Beklagte zu 2. Neben den Initiatoren, Gr374ndern und Gestaltern der Gesellschaft, soweit sie das Manage-ment bilden oder beherrschen (Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 12; 123, 106, 109 f.; 83, 222, 223 f.; 79, 337, 340 ff.; 72, 382, 387; 71, 284, 287 ff.; BGHZ 115, 213, 217 f.), haften auch die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen, auf ihr Gesch344ftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Ein-fluss aus374ben und deshalb Mitverantwortung tragen (Senat, BGHZ 79, 337, 340/348; BGHZ 158, 110, 115; 115, 213, 217 f.; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - III ZR 185/05, NJW-RR 2007, 1479 Tz. 11; v. 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, ZIP 2004, 606, 609; v. 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, WM 1995, 344, 345). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Hinterm344nner nach au337en in Erschei-nung getreten sind (Senat, BGHZ 79, 337, 340; 72, 382, 387; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 aaO). 11 12 Das Berufungsgericht hat im Beklagten zu 2 zutreffend einen Hintermann gesehen. Er stand hinter der M. und hatte auf ihr Gesch344ftsgebaren besonde-ren Einfluss. Er hatte bereits aufgrund seiner Beteiligung an den hinter der M. stehenden Gesellschaften eine so einflussreiche Stellung, dass gegen seinen - 6 - Willen keine Entscheidungen getroffen werden konnten. Er war mit 50 % an der D. GmbH (im Folgenden: D. GmbH) beteiligt, die ihrerseits mit 50 % an der D. AG (im Folgenden: D. AG) beteiligt war, der Alleingesellschafterin der DP. , der einzigen Komplement344rin der Anlage-gesellschaft. 334ber die schon durch seine Beteiligung vermittelte starke Stellung hinaus sicherte dem Beklagten zu 2 besonderen Einfluss, dass er in den hinter der Anlagegesellschaft stehenden Gesellschaften Organ war und so die Ge-schicke der Anlagegesellschaft mittelbar lenken konnte. Er war Vorstand der D. AG, der einzigen Gesellschafterin der DP., und - zusammen mit seinem Mitgesellschafter in der D. GmbH - Aufsichtsrat der DP., der Komplement344rin der M. . Als Vorstand der D. AG kontrollierte der Beklagte zu 2 zugleich den Vertrieb 374ber deren hundertprozentige Tochter, die DV. AG. Da es f374r die Prospektverantwortlichkeit gen374gt, zu den Hinter-m344nnern zu geh366ren, entf344llt die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2 nicht, wenn es neben ihm weitere "Hinterm344nner" gab und er nicht als einziger hinter der Anlagegesellschaft stand. Dass der Beklagte zu 2 sich selbst in einer ein-flussreichen Stellung sah, zeigt sein Schreiben vom 9. Dezember 2005 an die Vertriebsmitarbeiter, in dem er sich ausdr374cklich als zu den Initiatoren z344hlend bezeichnete. c) Die unzureichende Information 374ber die Vertriebsstruktur der I. war f374r die Anlageentscheidung der Kl344gerin urs344chlich. Entgegen der Auffas-sung der Revision des Beklagten zu 2 muss der Anleger nicht darlegen und beweisen, dass eine Entscheidung gegen die Anlage das einzig aufkl344rungs-richtige Verhalten war. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, entspricht es vielmehr der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler f374r die Anlageentschei-dung urs344chlich geworden ist (Senat, BGHZ 177, 25 Tz. 19; 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Tz. 16; v. 19. Juli 13 - 7 - 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707; v. 1. M344rz 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104, 1106; v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Diese Vermutung sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abw344gung des F374r und Wider dar374ber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (Senat, BGHZ 123, 106, 112 ff.), und gilt grunds344tzlich bei allen Kapitalanlagen (Sen.Urt. v. 2. M344rz 2009 - II ZR 266/07, ZIP 2009, 764 Tz. 6; BGH, Urt. v. 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, ZIP 2009, 1264 Tz. 22 zur Anlageberatung). Goette Caliebe Drescher L366ffler Bender Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss bzw. Vergleich erledigt worden Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 13.12.2006 - 6 C 71/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2007 - 53 S 6/07 -
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