BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 271/07 vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344ger gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 wird zur374ckgewiesen. Von den Gerichtskosten des R374geverfahrens und den au337erge-richtlichen Kosten der Beklagten zu 3 haben der Kl344ger zu 1 46,4 %, der Kl344ger zu 2 2,9 %, der Kl344ger zu 3 und die Kl344gerin zu 4 je 1,2 % und der Kl344ger zu 5 48,3 % zu tragen. Die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 hat der Kl344ger zu 1 zu tragen. Von den au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1, 5 und 6 haben der Kl344ger zu 2 5,4 %, der Kl344ger zu 3 und die Kl344gerin zu 4 je 2,3 % und der Kl344ger zu 5 90 % zu tragen. - 3 - Gr374nde: Der Rechtsbehelf ist (jedenfalls) unbegr374ndet. Der Senat hat sich in der Rn. 4 des angegriffenen Beschlusses mit dem Gesichtspunkt auseinanderge-setzt, der Beklagten zu 6 sei eine Vertriebsprovision von 20 % ausgezahlt wor-den, w344hrend im Prospekt f374r die Vermittlung des Eigenkapitals lediglich eine Provision von 7 % zuz374glich Agio von 5 %, also insgesamt 12 %, vorgesehen gewesen sei. Das Berufungsgericht hat hierin im Hinblick darauf, dass die Be-klagte zu 6 nur einen Teil der Anleger eingeworben habe und dass nach unbe-strittenem Vortrag der Beklagten etliche der Vertreiber eine geringere Provisi-onsquote erhalten h344tten, keinen schl374ssigen Vortrag der Kl344ger daf374r gese-hen, dass die prospektm344337ig ausgewiesene Provision f374r die Eigenkapitalver-mittlung 374berschritten worden sei (BU 16). 1 Von diesem rechtlichen Ansatz ausgehend, den der Senat in dem ange-griffenen Beschluss gebilligt hat, kommt es nicht auf die von der Anh366rungsr374ge in den Mittelpunkt gestellte Frage an, ob eine 334berschreitung des Provisions-budgets f374r die Eigenkapitalvermittlung "nicht zwingend" ist oder ob sie "m366g-lich" war. Die Anh366rungsr374ge weist zwar mit Recht darauf hin, dass sich eine 334berschreitung des Budgets von 12 % ergibt, wenn der Hauptvermittler mehr als 60 % des Beteiligungskapitals vermittelt. Die Nichtzulassungsbeschwerde befasst sich indes allein mit dem Gesichtspunkt der "Irref374hrung" und weist auf kein Vorbringen hin, das dem Berufungsgericht Anlass zur n344heren 2 - 4 - Pr374fung h344tte geben m374ssen, dass die Provision der Beklagten zu 6 nur durch R374ckgriff auf andere Investitionsmittel gezahlt worden sei. Schlick D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 10.07.2006 - 30 O 23062/02 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 04.10.2007 - 23 U 4858/06 -
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