BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 271/09 Verk374ndet am: 20. Januar 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ^ BBergG 247 116 Abs. 1 Satz 1 Nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BBergG ist neben dem nach 247 115 Abs. 1 BBergG ersatzpflichtigen Unternehmer nur derjenige Inhaber der dem Berg-baubetrieb zugrunde liegenden Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung (Bergbauberechtigung) zum Ersatz des Bergschadens verpflichtet, der zum Zeitpunkt der Schadensverursachung Inhaber der Bergbauberechtigung war. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - III ZR 271/09 - OLG D374sseldorf LG M366nchengladbach - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Januar 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 9. Oktober 2009 wird zur374ck-gewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Bergsch344-den in Anspruch. 1 Der Kl344ger ist Eigent374mer eines mit einem denkmalgesch374tzten Kloster-hof bebauten Grundst374cks in D. -R. . Das Grundst374ck liegt im Einwir-kungsbereich des untert344gigen Steinkohleabbaus im E. Steinkohlere-vier. Von 1986 bis zur Einstellung des Bergbaus in diesem Bereich im Jahre 1997 war die S. -J. GmbH als Nachfolgerin der Gewerkschaft S. - J. Betreiberin des Bergbaus und Bergwerkseigent374merin. Sie wurde auf-grund im Jahr 1999 geschlossenen Vertrags auf die Beklagte zu 2 verschmol- 2 - 3 - zen. Im Folgejahr erfolgte die diesbez374gliche Handelsregistereintragung; die S. -J. GmbH wurde gel366scht. Die Beklagte zu 1 entstand als GmbH durch formwechselnde Umwand-lung der R. Immobilien AG, welche wiederum seit Oktober 2000 Rechtsnach-folgerin der R. EBV AG mit Sitz in Herzogenrath war. Sie war innerhalb des R. -Verbundes f374r die technische Aufnahme und Abwicklung der Bergsch344den in der linksrheinischen Region zust344ndig. Sie wurde nach Auflassung im De-zember 1998 im Folgejahr als Bergwerkseigent374merin ins Grundbuch eingetra-gen; der Eintrag wurde 2007 auf die Beklagte in ihrer jetzigen Rechtsform be-richtigt. 3 Der Kl344ger macht umfangreiche Sch344den an dem Klosterhof geltend, die er auf den Bergbaubetrieb zur374ckf374hrt. Er korrespondierte wegen seiner Forde-rung zun344chst 374ber l344ngere Zeit mit der S. -J. GmbH im Hinblick auf eine Schadensregulierung. Diese Korrespondenz wurde nach der L366schung der S. -J. GmbH durch die R. EBV AG fortgef374hrt. Sie handelte im Namen und f374r Rechnung der R. Immobilien AG. 4 Das Landgericht hat die im Hauptpunkt auf Zahlung von 915.760,47 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenst344ndlichen Grundst374cks gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. 5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klageanspruch weiter. 6 - 4 - Entscheidungsgr374nde I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dass dem Kl344ger gegen die Be-klagte zu 1 weder ein Anspruch aus 247 115 noch aus 247 116 BBergG zustehe. Ein Anspruch aus 247 115 BBergG scheitere daran, dass diese keine Unternehmerin im Sinne der Vorschrift sei. Einem Anspruch aus 247 116 Abs. 1 BBergG stehe entgegen, dass die Beklagte zu 1 zum Zeitpunkt der Verursachung nicht Berg-bauberechtigte im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Sie hafte auch nicht unter Rechtsscheinsgesichtspunkten. Die Annahme eines zugunsten des Kl344-gers wirkenden Vertrauenstatbestands erfordere, dass dieser auf den gesetzten Rechtsschein vertraut habe. Dies liege nicht vor. Vielmehr habe der Kl344ger durch seine Anfrage beim Handelsregister zum Schicksal der S. -J. GmbH und die Bewertung des eingeholten Grundbuchauszugs zu erkennen gegeben, dass er auf einen von der Beklagten zu 1 gesetzten Rechtschein nicht vertraut habe. Vielmehr habe er bzw. sein Vertreter lediglich den falschen An-spruchsgegner ermittelt. 7 Anspr374che gegen die Beklagte zu 2 seien verj344hrt. Unter Ber374cksichti-gung des Umstands, dass die Verj344hrung aufgrund zwischen dem Kl344ger sowie der S. -J. GmbH und sp344ter der R. EBV AG gef374hrter Verhandlun-gen zeitweise gehemmt worden sei, sei Verj344hrung am 21. Juli 2005 eingetre-ten, w344hrend die Klage gegen die Beklagte zu 2 erst am 18. Oktober 2005 er-hoben worden sei. Die Korrespondenz zwischen den Parteien nach dem 25. April 2002 erf374lle nicht die Voraussetzung f374r eine Hemmung der Verj344h-rung. Eine Verschiebung der Verj344hrungsfrist wegen mangelnder Kenntnis vom 8 - 5 - Schaden komme ebenfalls nicht in Betracht, da eine hinreichende Kenntnis diesbez374glich bereits seit August 1999 vorgelegen habe. II. 1. Auf die Revision des Kl344gers ist das angefochtene Urteil einer uneinge-schr344nkten Pr374fung zu unterziehen. Das Berufungsgericht hat die Revision nach 247 543 Abs. 2 ZPO "im Hinblick auf die Auslegung zu 247 116 BBergG" zuge-lassen. Darin ist keine Beschr344nkung der Zulassung zu sehen. Diese m374sste sich klar aus den Gr374nden ergeben. Der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Be-gr374ndung f374r die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands hat beschr344nken wollen (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185, 187 Rn. 7 m.w.N.). Im vorliegenden Fall entnimmt der Senat aus der angegebenen Begr374ndung 374ber die Zulassung der Revision keinen Willen des Berufungsgerichts, die Revision nur beschr344nkt auf diesen Teil der Entscheidung zuzulassen, weshalb auch dahinstehen kann, ob eine solche Beschr344nkung 374berhaupt wirksam m366glich gewesen w344re. 9 2. Die Revision des Kl344gers hat keinen Erfolg. 10 a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 hafte nicht nach 247 116 Abs. 1 BBergG, weil zum ma337geblichen Zeitpunkt der Schadens-verursachung weder sie noch ihre Rechtsvorg344ngerin Inhaberin der Bergbaube-rechtigung war, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Nach den rechtsfehler-freien Feststellungen des Berufungsgerichts endete der Abbau im Bergwerk 11 - 6 - S. -J. im Jahr 1997, w344hrend die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten zu 1, die R. EBV AG, erst nachher Eigent374merin und damit Berechtigte im Sinne des 247 116 BBergG geworden ist. Nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BBergG ist neben dem nach 247 115 Abs. 1 BBergG ersatzpflichtigen Unternehmer auch der Inhaber der dem Berg-baubetrieb zugrunde liegenden Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung (Bergbauberechtigung) zum Ersatz des Bergschadens verpflichtet. Rechtsfeh-lerfrei hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, dass Bergbauberechtig-ter im Sinne des 247 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BBergG nur derjenige ist, der zum Zeitpunkt der Schadensverursachung Inhaber der Bergbauberechtigung war (so Dapprich/R366mermann, BBergG, 247 116 Rn. 3; wohl auch Boldt/ Weller BBergG, 247 116 Rn. 7). 12 aa) Der Wortlaut und die Systematik der Regelung in den 247247 115 und 116 BBergG sprechen daf374r, dass mit 247 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG nur der zum Zeitpunkt der Schadensverursachung Bergbauberechtigte verpflichtet wird. Zwar hat der Gesetzgeber die in 247 115 Abs. 1 Satz 1 BBergG enthaltene Ein-schr344nkung, wonach nur der Unternehmer schadensersatzpflichtig ist, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat, nicht ausdr374cklich in 247 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG wiederholt. Daraus l344sst sich aber im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht der Schluss ziehen, der Gesetzgeber habe bewusst von dieser zeitlichen Eingrenzung Abstand ge-nommen. Vielmehr hat er die Haftung des Bergbauberechtigten in 247 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG auch sprachlich an die des haftenden - das hei337t zur Zeit der Schadensverursachung t344tigen - Unternehmers, angelehnt. 13 - 7 - bb) Dass auch im Anwendungsbereich des 247 116 Abs. 1 BBergG allein die Zeit der Verursachung ma337geblich ist, zeigt 247 116 Abs. 1 Satz 2 BBergG, wonach die Bergbauberechtigung auch dann haftungsbegr374ndend ist, wenn sie bei Verursachung des Bergschadens bereits erloschen war oder wenn sie mit R374ckwirkung aufgehoben worden war. Entscheidend kommt hinzu, dass nach 247 116 Abs. 2 BBergG im Innenverh344ltnis von Unternehmer und Bergbauberech-tigtem, die nach 247 116 Abs. 1 Satz 2 BBergG dem Gesch344digten gegen374ber als Gesamtschuldner haften, allein der Unternehmer den entstandenen Schaden zu tragen hat. Diese Ausgestaltung der Haftung des Bergbauberechtigten ist aber nur dann in sich stimmig, wenn f374r Unternehmer und Bergbauberechtigten - auch in zeitlicher Hinsicht (Zeitpunkt der Schadensverursachung bzw. der Schadensentstehung) - dieselben Haftungsma337st344be gelten. 14 cc) Auch die Gesetzgebungsmaterialien lassen darauf schlie337en, dass der Gesetzgeber nicht die Vorstellung hatte, dass die Bergbauberechtigung un-abh344ngig von dem Zeitpunkt der Schadensverursachung haftungsbegr374ndend sein sollte. In der Begr374ndung des Gesetzentwurfs zu 247 114 Abs. 1 BBergG-E (= 247 116 BBergG) ist ausgef374hrt, dass es keiner besonderen Regelung f374r die Aufrechterhaltung der Mithaftung des Inhabers der Bergbauberechtigung bei ihrer 334bertragung auf einen Dritten nach Verursachung eines Bergschadens bed374rfe, da dies auch ohne besondere Regelung sichergestellt sei, weil es nach 247 114 Abs. 1 Halbsatz 1 BBergG-E i.V.m. 247 113 Abs. 1 BBergG-E (= 247 115 BBergG) f374r die Begr374ndung der Inhaberhaftung auf den Zeitpunkt der Verursa-chung ankomme (BT-Drucks. 8/1315 S. 143). 15 dd) Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, eine st344rkere Verankerung schadensverh374tender Ma337nahmen im Bergschadensrecht und eine Abrundung des Haftungsumfangs, sprechen ebenfalls daf374r, den Zeitpunkt der Verursa- 16 - 8 - chung des Schadens als haftungsbegr374ndend auch f374r den Bergbauberechtig-ten anzunehmen. Schadensverh374tende Ma337nahmen kann nur derjenige Berg-bauberechtigte vornehmen bzw. auf deren Vornahme hinwirken, der zum sch344-digenden Zeitpunkt Inhaber der Bergbauberechtigung ist. ee) Im 334brigen ist auch in den Blick zu nehmen, dass den Nutzen aus dem den Schaden verursachenden Bergwerk nur der Bergbauberechtigte hatte, der dies zum Zeitpunkt der Schadensverursachung war. 17 ff) Ohne Erfolg macht der Kl344ger geltend, 247 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG sei vor dem Hintergrund der Vorg344ngerregelung des 247 148 des preu337ischen Allgemeinen Berggesetzes (ABG) vom 24. Juni 1865 (GS S. 705) in dem von ihm gew374nschten Sinne auszulegen. Nach 247 148 ABG haftete der jeweilige Bergwerkseigent374mer f374r alle Bergsch344den, die w344hrend seiner Besitzzeit ein-traten. Dabei war es unerheblich, ob der Bergwerkseigent374mer selbst oder ei-ner seiner Rechtsvorg344nger die den Schaden verursachende Betriebshandlung vorgenommen hatten. Voraussetzung war lediglich, dass das Bergwerk, dessen fr374herer Betrieb den Schaden verursacht hatte, zur Zeit des Schadenseintritts noch bestand. Aus dieser fr374her geltenden Rechtslage wird in der Literatur teil-weise der Schluss gezogen, die Haftung des Bergbauberechtigten nach 247 116 BBergG sei nicht auf die Sch344den zu begrenzen, die zur Zeit seiner Berechti-gung verursacht wurden. Denn eine insoweit einschr344nkende Auslegung des 247 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG w374rde gegen374ber dem bisherigen Recht einen R374ckschritt darstellen. Da aber anzunehmen sei, dass die fr374here Rechtslage durch das Bundesberggesetz nicht abge344ndert werden sollte, liege es nahe, eine Haftung des Bergbauberechtigten auch f374r die Vergangenheit zu bejahen (vgl. Piens/Schulte/Graf/Vitzthum, BBergG, 247 116 Rn. 3). 18 - 9 - Entgegen der Auffassung des Kl344gers kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber an der urspr374nglichen Haftungsregelung nichts 344ndern wollte. Dagegen sprechen schon die v366llige Umgestaltung der Norm und die Gesetzesbegr374ndung. Insbesondere 247 115 BBergG i.V.m. 247 116 Abs. 2 BBergG, die die prim344re Haftung des Unternehmers begr374nden, lassen erken-nen, dass der Gesetzgeber nicht lediglich die alte Rechtslage fortschreiben wollte. Aus 247 148 ABG kann deswegen auch nichts hergeleitet werden, das der Auslegung des 247 116 BBergG im oben dargestellten Sinne entgegensteht. Ins-besondere kann mit dem Hinweis auf eine m366gliche Verschlechterung der Be-weislage oder eine im Einzelfall eintretende schadensrechtliche Schlechterstel-lung der durch den Bergbau Gesch344digten die Intention des Gesetzgebers, die hier in den Gesetzesmaterialien deutlich hervortritt, nicht beiseite geschoben werden. 19 b) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe des Kl344gers gegen das Beru-fungsurteil, soweit er sich gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wendet, dass eine Haftung der Beklagten zu 1 unter Rechtsscheinsgesichts-punkten ausscheide. 20 Voraussetzung f374r eine Haftung aus Rechtsscheinsgesichtspunkten nach 247 242 BGB unter dem Blickwinkel des venire contra factum proprium ist, dass der Rechtsschein die Grundlage f374r das Verhalten des hierauf Vertrauenden ist (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IV ZR 153/83, BGHZ 94, 344, 351 f; Urteil vom 11. M344rz 1955 - I ZR 82/53, BGHZ 17, 13, 19). Auf eine Vertrauensgrundlage kann sich niemand berufen, bei dem zuvor das Vertrauen in den Rechtsschein zerst366rt wurde (vgl. BAG NJOZ 2007, 2975, 2984 f; Schmidt-Kessel in Pr374t-ting/Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., 247 242 Rn. 55). 21 - 10 - Ob das Verhalten der Beklagten zu 1, das vom Berufungsgericht grund-s344tzlich als m366gliches rechtscheinbegr374ndendes Verhalten gewertet wurde, be-reits ab dem Zeitpunkt nicht mehr als Vertrauensgrundlage betrachtet werden kann, als der Kl344ger zur Frage der Passivlegitimation Nachforschungen ange-stellt hat, kann hier letztlich dahinstehen. Sp344testens ab Zugang der Klageerwi-derung bestand im Hinblick auf das vorprozessuale Verhalten der Beklagten zu 1 kein Vertrauenstatbestand mehr, auf den sich der Kl344ger ab diesem Zeit-punkt berufen kann. Die Verj344hrung des Anspruchs gegen die Beklagte zu 2 war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht vor dem 21. Juli 2005 eingetreten. Ein schutzw374rdiges Vertrauen auf die Erkl344rung der Beklagten zu 1 im Hinblick auf die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Anspr374che w344re deshalb allenfalls dann zu bejahen, wenn der Kl344ger es hierauf gest374tzt unterlassen h344tte, die Beklagte zu 2 in nicht rechtsverj344hrter Zeit in An-spruch zu nehmen. Da er aber jedenfalls ab M344rz 2005 bis zum 21. Juli 2005 die nicht erfolgte Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 nicht auf das durch die Beklagte zu 1 geschaffene Vertrauen st374tzen kann, kann es der Beklagten zu 1 nicht als treuwidriges Verhalten angelastet werden, dass sie sich erst in der Klagerwiderung auf die fehlende Passivlegitimation berufen hat 22 c) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe des Kl344gers gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Anspr374che gegen die Beklagte zu 2 nach 247247 115, 116 BBergG seien verj344hrt. Die erhobene R374ge, die durch die Beklagte zu 1 geschaffenen Hemmungstatbest344nde m374ssten auch der Be-klagten zu 2 gegen374ber angerechnet werden, geht ins Leere. Das Berufungsge-richt hat die durch die Beklagte zu 1 ausgel366sten Hemmungstatbest344nde bei der Frage der Verj344hrung zugunsten des Kl344gers auch bez374glich der Anspr374che gegen die Beklagte zu 2 ber374cksichtigt. Der nach dem 25. April 2002 gef374hrten Korrespondenz zwischen dem Kl344ger und der Beklagten zu 1 hat das Beru- 23 - 11 - fungsgericht allein deshalb keine verj344hrungshemmende Wirkung beigemessen, weil es aus tats344chlichen Gr374nden die Voraussetzungen einer Hemmung der Verj344hrung nach 247 117 Abs. 2 Satz 2 BBergG a.F. bzw. 247 117 Abs. 2 BBergG i.V.m. 247 203 BGB wegen des Schwebens von Verhandlungen nicht als gegeben angesehen hat. Gegen die darin liegende tatrichterliche W374rdigung erhebt der Kl344ger keine substantiierten R374gen. Rechtsfehler lassen die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts nicht erkennen. Schlick Herrmann W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 20.02.2008 - 6 O 445/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.10.2009 - I-7 U 34/08 -
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